Presseerklärung Verwaltungsgericht Berlin
“Keine Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin
Pressemitteilung Nr. 12/2011 vom 07.04.2011
Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) gibt keinen Anspruch darauf, in den Terminkalender der Bundeskanzlerin Einsicht zu nehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die Kläger hatten die Klage im Zusammenhang mit dem Abendessen erhoben, das die Bundeskanzlerin aus Anlass des 60. Geburtstages des Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank, Dr. Josef Ackermann, am 22. April 2008 im Kanzleramt gegeben hatte. Mit ihrer Klage hatten die Kläger nicht nur Einblick in den Terminkalender der Bundeskanzlerin begehrt, sondern auch die Überlassung weiterer Unterlagen im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung des Abendessens. Zur Begründung hatten sie sich auf das IFG berufen, wonach jeder gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte das Begehren hinsichtlich der Einsichtnahme in den Terminkalender ab. Es könne offen bleiben, ob es sich bei dem Terminkalender um eine amtliche Information im Sinne des Gesetzes handele. Jedenfalls liege ein Ausschlussgrund vor, da die Offenlegung des Terminkalenders nachteilige Auswirkungen auf die innere Sicherheit haben könne. Durch die Offenlegung könne ein Bewegungsprofil der Bundeskanzlerin erstellt und dadurch deren Gefährdung erhöht werden. Ebenfalls abgewiesen wurde die Klage, soweit sie sich auf die Herausgabe von Informationen bezog, die beim Kanzleramt nicht oder nicht mehr vorhanden waren. Die Klage hatte allerdings Erfolg, soweit die Kläger die Preisgabe der Namen der eingeladenen Gäste des Abendessens verlangt hatten. Insoweit überwiege das Informationsinteresse der Kläger die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, da es sich sämtlich um Personen des öffentlichen Lebens handele und sie nicht als Privatpersonen, sondern in ihrer Funktion von der Bundeskanzlerin in das Bundeskanzleramt eingeladen worden seien.
Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig.
Urteil der 2. Kammer vom 7. April 2011 – VG 2 K 39.10”
http://vierprinzen.blogspot.com