http://www.vhw.de/kompetenzfelder/umweltrecht/eugh-zu-klagerechten-von-umweltverbaenden
Steht für mich nach der Lektüre der dort verlinkten Stellungnahme der Generalanwältin fest.
In der Praxis kann ein Verwaltungsakt […] nicht unter Berufung darauf,
dass er gegen eine Vorschrift zum Schutz der Umwelt verstößt, von einer
nichtstaatlichen Umweltorganisation angefochten oder von einem deutschen
Gericht überprüft werden. Klagebefugt sind die nichtstaatlichen
Umweltorganisationen nur, wenn sie auf ein subjektives Recht Einzelner
verweisen können, das verletzt wird oder verletzt zu werden droht.
[…] Die zentrale Frage des vorliegenden Verfahrens ist […], ob es mit der UVP-Richtlinie im Einklang steht, dass ein Mitgliedstaat
seine Verfahrensvorschriften über die Klagebefugnis aufrechterhält, die bewirken,
dass eine Klage wegen Verletzung einer nur den Schutz der Umwelt
bezweckenden Rechtsvorschrift von niemandem erhoben werden kann. […]
Hätte die deutsche Regierung recht, würde es teilweise vom Zufall
abhängen, ob eine nichtstaatliche Umweltorganisation klagebefugt ist. Man stelle
sich zwei Seen vor, bezüglich Fauna und Flora genau identisch. Der erste See liegt
in unberührter Natur, in einem fernen Winkel eines ausgedehnten Landstrichs, der
unter der allgemeinen Kontrolle der örtlichen Behörden steht (die auch
Bauanträge prüft). Kein Mensch lebt in der Nähe. Der zweite See liegt in der Nähe
einiger Häuser. Nach der Auslegung der deutschen Regierung könnte eine
nichtstaatliche Umweltorganisation befugt sein, die Genehmigung für ein
Bauvorhaben am Ufer des zweiten Sees anzufechten (wenn die nichtstaatliche
Umweltorganisation geltend macht, dass die Rechte der Hausbesitzer verletzt sind
oder verletzt sein können), nicht jedoch die Genehmigung für ein Bauvorhaben
am ersten See. Dies kann sicherlich nicht in der Absicht der UVP-Richtlinie
liegen. Der Zugang zu Gerichten darf nicht von sachfremden Faktoren abhängen
wie etwa der genauen Lage eines Vorhabens, von dem eine nichtstaatliche
Umweltorganisation befürchtet, dass es zu Umweltschäden führt.
[…] Die deutsche Regierung hat ausgeführt, das deutsche System der
gerichtlichen Kontrolle bestehe in einer sorgfältigen und umfassenden
Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen und ergebe ein hohes Schutzniveau
für die Rechte Einzelner24. Ebenso wie ein Ferrari mit verschlossenen Türen hilft
jedoch eine intensive Kontrolldichte in der Praxis wenig, wenn das System als
solches für bestimmte Kategorien von Klagen nicht zugänglich ist.