Ausstellung “Blessures d’archives, rêve d’éternité…”, 17.1. – 28.10.2011

“Témoins privilégiés de notre passé, les archives réapparaissent parfois après des siècles d’enfouissement et d’abandon. Blessées, décolorées, déformées, déchirées, moisies, rongées par les champignons, endommagées par la pourriture, elles sont devenues alors méconnaissables, lacunaires ou réduites à l’état de fragments et de poussière.

Quels sont les agents de dégradation des documents ? Quels sont les facteurs aggravants ? Quelles sont les protections appropriées possibles ? Quels moyens mettre en œuvre pour stopper les outrages du temps et prévenir les détériorations de ce patrimoine ? Comment éviter la disparition irrémédiable de précieux témoignages historiques ? Comment bien conserver pour transmettre au futur la compréhension de notre quotidien ?

La conservation préventive, devenue aujourd’hui l’une des préoccupations majeures des spécialistes du patrimoine, identifie les causes des mécanismes d’altération, tente de les enrayer en établissant des diagnostics permettant le choix de traitements adaptés qui viendront ralentir ou arrêter les processus de dégradation.
Le travail des restaurateurs interviendra lorsque les traumatismes du document portent atteinte à sa lisibilité et à sa survie.
Les pratiques archivistiques, les classements, les techniques de communication, les transferts sur de nouveaux supports viennent s’inscrire dans le long parcours de sauvegarde du patrimoine.

Le temps passe, la matière se transforme inéluctablement, mais il est possible de retarder cet instant de la disparition définitive.
Exposition présentée dans le hall d’entrée des Archives départementales [Vaucluse]
lundi de 11 H 00 à 17 H 00
et du mardi au vendredi de 8 H 30 à 17 H 00
Entrée libre “

Link

Stadtarchiv Augsburg: Brotkäfer streicht Flügel

” ….. Die Stadt Augsburg hat eines der bedeutendsten Stadtarchive im deutschsprachigen Raum mit 750.000 Dokumenten. Doch die wertvollen Bestände aus der über 2000-jährigen Geschichte der Stadt waren akut bedroht: Vom Brotkäfer, einem gefräßigen Nager, der sich aus dem benachbarten Stadtmarkt in das Stadtarchiv eingeschlichen hatte.
Seit eineinhalb Jahren geht es ihm an den Kragen. In der Außenstelle des Stadtarchivs neben dem Textil- und Industriemuseum “tim” werden die befallenen Bestände mit Stickstoff behandelt, was der Brotkäfer nicht überlebt. Ab Mittwoch wird ein Teil der Bestände erstmals wieder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Rund die Hälfte des Archivbestands ist schon käferfrei. Ein abgetrennter Raum in einer Fabrikhalle der früheren Augsburger Kammgarnspinnerei ist der Ort der Begasung. Mehr als ein Kilometer Regale stehen dort – bis an die Decke hoch mit wertvollen Dokumenten, Karten und Plänen von der Blütezeit der alten Reichsstadt Augsburg bis zum Jahr 1806. Dazu lagern dort Urkunden aus Augsburger Kirchen und Klöstern aus der Zeit der Säkularisation. Die Dokumente waren alle vom Brotkäfer befallen, der sich rasend schnell durch das Archiv gefressen hat. Die Hälfte des Raumes nimmt ein großes, durchsichtiges Zelt ein: für die Bekämpfungsaktion mit Stickstoff.
Im August oder September dieses Jahres soll die Aktion abgeschlossen sein. 2013, so hofft der Leiter des Stadtarchivs, Michael Cramer-Fürtig, sollen die gereinigten Bestände dann in den geplanten Neubau auf dem AKS-Gelände umziehen. Indes geht dem Freundeskreis Stadtarchiv, der zwei 400-Euro-Jobber finanziert, das Geld für die Sichtung der Dokumente aus. Die Mittel reichen gerade noch für zwei Monate, dann ist Schluss.”

Quelle: Bayern1, Mittags in Schwaben, 18.1.2011

s. a. ?s=stadtarchiv+brotk%C3%A4fer

Köln: “Stiftung Stadtgedächtnis nimmt Fahrt auf”- ein Pressegespräch

“Nach der Gründungsversammlung am 12. Juli 2010 sind in den vergangenen Monaten in einer Kuratoriumssitzung und zwei Vorstandssitzungen eine Reihe von Entscheidungen für die Zukunft der Stiftung Stadtgedächtnis gefallen. Kulturdezernent Prof. Georg Quander informiert als kommissarischer Vorstandsvorsitzender über die Zusammensetzung der Stiftungsgremien, ihre Aufgaben und den zukünftigen Geschäftssitz.
Neben den bisherigen Entscheidungen zur Aufnahme des Stiftungsgeschäfts berichtet er auch über die ersten konkreten Restaurierungsvorhaben. Dabei unterstützt ihn Hermann-Josef Johanns, den die Stiftung in ihrer Gründungsphase als externen Berater zugezogen hat. Archivdirektorin Dr. Bettina Schmidt-Czaia präsentiert ein Objekt, dessen Restaurierung die Stiftung finanziert.
Die Gründung der Stiftung Stadtgedächtnis schafft die Grundlage, unabhängig von den Regelungen des städtischen Haushalts und ergänzend dazu mit Finanzmitteln Dritter die Restaurierung und Instandsetzung der geborgenen Dokumente aus dem eingestürzten Historischen Archiv in den kommenden Jahren zu unterstützen. Außerdem setzt sich die Stiftung für die Zusammenführung der Bestände sowie deren Digitalisierung, Erforschung und eine wissenschaftliche Begleitung ein.
Als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts besteht sie aus dem Kuratorium, dem Vorstand und dem Vorstandsvorsitzenden, wobei das Kuratorium den Vorstand unterstützt und kontrolliert. Dieser wiederum übernimmt unter anderem die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung. Dem Vorstandsvorsitzenden kommt nach der Stiftungssatzung eine starke Stellung zu. Er handelt für die Stiftung und führt ihre laufenden Geschäfte.
Ein kostenloser Newsletter informiert unter http://www.stiftung-stadtgedaechtnis.de regelmäßig über die Stiftung Stadtgedächtnis. Für Spenden ist beim Bankhaus Sal. Oppenheim das Konto 3309, BLZ 370 302 00, eingerichtet. Oder man spendet einfach per Anruf aus dem deutschen Festnetz unter 09001-03 03 09 einen Festbetrag von fünf Euro für den guten Zweck.”

Pressegespräch
Mittwoch, 19. Januar 2011, 11 Uhr
Excelsior Hotel Ernst
Trankgasse 1-5
Köln-Innenstadt

Link zur Pressemitteilung (PDF)

Preise: BSB München zockt bei EOD-Netzwerk kräftig ab

http://books2ebooks.eu/prices.php5

Die Preisliste für ein 200-Seiten-Buch erlaubt einen Vergleich der EOD-Digitalisierungstarife. Mit 77 Euro der zweitteuerste Anbieter: die BSB München. Noch teurer ist nur die KB Kopenhagen (107,40 Euro). Am günstigsten sind mit 34 Euro die UB Graz, dicht gefolgt von den beiden estnischen Bibliotheken und der Ungarischen NB (je 35 Euro). Die billigste deutsche Bibliothek ist mit 40 Euro die HU Berlin.

Arbeitsgespräch “Mediale Transformationen des Visuellen”

Deutschen Dokumentationszentrum für Kunstgeschichte –
Bildarchiv Foto Marburg Fotopositive im Bildarchiv Mittwoch 2. Februar 2011, 16:30 – 19:30 Uhr Ernst-von-Hülsen-Haus, Biegenstraße 11, 35037 Marburg, Tagungsraum

Die Wende zum digitalen Bild lässt die für die analoge Fotografie elementare Unterscheidung von Negativ und Positivbild (Abzug, Print, Dia) in neuem Licht erscheinen. Im Bildarchiv Foto Marburg werden seit jeher in erster Linie Negative archiviert und für die professionelle Vervielfältigung verwendet. Doch schon seit 1889 – noch vor der Gründung des Kunstgeschichtlichen Seminars (1913) – wurden in Marburg auch Fotopositive in einem „Kunsthistorischen Apparat“ für Lehre und Forschung gesammelt, bald auch, bedingt durch die Nähe des Bildarchivs, mit besonderem Anspruch.
Dieser Bestand wird heute als Teil der Sammlung des Deutschen
Dokumentationszentrums für Kunstgeschichte – Bildarchiv Foto Marburg geführt und ist inzwischen entsprechend seiner Bedeutung auch Gegenstand der Forschung. Er soll im Rahmen des „Bildindex der Kunst und Architektur“ und in Zusammenarbeit mit den Fototheken der Kunsthistorischen Max-Planck-Institute in Rom und Florenz demnächst digitalisiert und systematisch gemäß den jüngsten Forschungsinteressen erschlossen werden.
Das Arbeitsgespräch soll einige aktuelle Überlegungen und Forschungsergebnisse zur Diskussion stellen.

Begrüßung und Einführung: Hubert Locher
Costanza Caraffa, Florenz, Deutsches Kunsthistorisches Institut, MPI: Fotografien in Archiven im Zeitalter ihrer Digitalisierbarkeit: Ein Material Turn

Jörg Probst, Marburg: Originale. Autoren und ihre Dias

Kaffee

Dorothea Peters, Berlin / Florenz, Deutsches Kunsthistorisches Institut, MPI: Bildergeschichte(n). Zur Kontextualisierung von Fotografien aus dem Bildarchiv Foto Marburg

Studierende der Philipps-Universität: Präsentation des Prototyps des Seminarprojekts „Virtuelle Fotoausstellung“

Verantwortlich: Prof. Dr. Hubert Locher
Kontakt: Jörg Probst M.A., Tel.: 06421/28-22174, E-Mail:
probst@fotomarburg.de Andrea Schutte M.A., Tel.: 06421/28-23676, E-Mail: schutte@fotomarburg.de Die Veranstaltung ist öffentlich. Um Anmeldung wird gebeten.

via Archivliste.

Landesarchiv NRW in Duisburg: Zum Wechsel in den Eigentumsverhältnissen

schreibt spirandelli zusammenfassend: ” ….. Kölbl Kruse kauft im Juni 2007 den Speicher samt der zugehörigen Flurstücke vom RWSGEigentümer, obwohl die DUISBURGER HAFEN AG und damit auch das Land NRW und die Stadt DUISBURG laut Grundbuch Vor- bzw. Widerkaufsrechte an der Liegenschaft halten.
Außerdem übernimmt Kölbl Kruse einen Untermieter der RWSG und die Erbbaurechte der RWSG auf zwei weiteren zur Flur 17 gehörenden Flurstücken. Der Preis: 3.85 Mio. Euro. Der Wert des Grundstücks liegt bei etwa 2,5 Mio. Euro, der Wert des Speichers beträgt NULL bis MINUS X (er sollte 15 Monate zuvor abgerissen werden, um einem Neubau zu weichen).
Kölbl Kruse kauft im November 2007 drei weitere Flurstücke, inklusive der Erbbaurechte von der Stadt Duisburg. Vertreten wird die Stadt Duisburg durch den Geschäftsführer der INNENSTADT DUISBURG ENTWICKLUNGSGESELLSCHAFT, abgewickelt wird der Deal über die stadteigene IMMOBILIEN-MANAGEMENT DUISBURG. Der Preis: Euro 765.000 (etwa ein Drittel des Marktwertes). Außerdem verzichtet Duisburg auf Erbpachteinnahmen von mehr als Euro 100.000, die bis zum Jahresende 2016 fällig werden. Dennoch behauptet die Stadt Duisburg standhaft, ihr sei im Zusammenhang mit dem Landesarchiv kein finanzieller Schaden entstanden.
Der BLB NRW kauft im September 2008 die gesamte Liegenschaft inklusive des Speichers, der Erbbaurechte, einer windigen Grundstücksoptimierung, einer wackeligen Planung und einer Entschädigung für einen zuvor geschlossenen Mietvertrag für zusammen 29,9 Mio. Euro von Kölbl Kruse. Bei dieser Gelegenheit stellt sich heraus, dass die Liegenschaft mittlerweile mit einer Grundschuld von 7,8 Mio. Euro zzgl. 19% Zinsen belastet ist und dass der Kaufvertrag No. 2, den Kölbl Kruse im November des vergangenen Jahres unterzeichnet hatte, noch immer nicht vollzogen wurde. Er wird erst „posthum“ umgesetzt werden.
Ein wirklich geniales Geschäft. Zumindest für den Speicher-Eigentümer Koenig und den Projektentwickler Kölbl Kruse. Für Duisburg sieht es nicht ganz so gut aus. Man hat ein paar Miese gemacht, aber dafür immerhin das Landesarchiv zugesprochen bekommen.
Aber wirklich lustig wird es, wenn das Land bilanziert: rund 25 Mio. Euro Steuergelder verballert für ein aus archivfachlicher Sicht eher ungeeignetes Gebäude samt ungeeigneter Planung. Und vor sich die schöne Hypothek, noch mehr als 100 Mio. Euro plus ein paar Jahre extra investieren zu müssen um nicht in des Kaisers neuen Kleidern dazustehen.
Und warum das alles? Weil das Land unbedingt den Speicher als Archivhülle haben wollte? Weil Duisburg unbedingt das Landesarchiv haben wollte? Wahrscheinlich trifft beides zu. Es macht jedenfalls ganz stark den Eindruck, dass die Stadt das Land ins offene Messer laufen lassen hat, indem man der Staatskanzlei ein realitätsfernes Duisburger Szenario präsentierte, das auf die Erwartungen der Entscheider maßgeschneidert war und bei dem es nur darum ging, den Haken in den Fisch zu bringen. ….”

Link zum Volltext (PDF)

s. a. ?s=landesarchiv+duisburg

Lichtbildschutz für digitale Bilder von zweidimensionalen Vorlagen? Fachreferent für Rechtswissenschaft zeigt geringe Kompetenz

Armin Talke ist an der SB Berlin tätig und hat einen wenig kenntnisreichen Aufsatz “Lichtbildschutz für digitale Bilder von zweidimensionalen Vorlagen” in ZUM 2010, 846 ff. veröffentlicht.

Aus seinem Fazit: Für die Nutzung fremder digitaler Bilder bleibt die Frage der
Schutzfähigkeit – insbesondere wenn es sich bei den digitalisierten
Vorlagen um gemeinfreie Werke handelt – wesentlich. Die Entscheidung
über die Frage des Leistungsschutzrechtes nach § 72 UrhG oder gar
eines urheberrechtlichen Werkschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG kann
dabei im Einzelfall schwierig sein. Nichtsdestotrotz sind aufgrund der
oben angestellten Erwägungen Kategorien ersichtlich, an denen sich
Hersteller von Bildern zweidimensionaler Vorlagen, wie z. B. Gemälden
oder Buchblättern und deren Nutzer bei der Beurteilung des
Urheberrechtsschutzes orientieren können. Keinem Lichtbildschutz nach
§ 72 oder § 2 UrhG unterliegen originalgetreue Digitalisate von im
Massenverfahren hergestellten Büchern, denn dann handelt es sich um
nicht geschützte »Lichtbilder von Lichtbildern«.

Dagegen können Bilder von (teilweise) handgezeichneten oder
-geschriebenen Werken einem eigenen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG
unterliegen, wenn hinsichtlich der Bildgestaltung ein
Gestaltungsspielraum, z. B. im Hinblick auf bestimmte Bedürfnisse von
Buchhistorikern, genutzt wird. Im Einzelfall kann das Ergebnis dann
sogar ein Lichtbildwerk sein.

Selbstverständlich bleibe ich bei meiner in der Kunstchronik 2008 dargelegten Position:

http://archiv.twoday.net/stories/4850312

Siehe zuletzt auch meinen Kommentar zu
http://blog.arthistoricum.net/prometheus

Talke hat die relevante jüngere Literatur nicht zur Kenntnis genommen, er stützt sich auf die wenigen Urteile zum Thema, auf die Kommentare von Dreier/Schultze und Wandtke/Bullinger, die – nicht überzeugende – Dissertation von Platena von 1995 und den Aufsatz von Nordemann GRUR 1987. Selbst wenn man meine zahlreichen Äußerungen in diesem Weblog und anderswo nicht als berücksichtigungswürdig ansieht, gibt es keine Entschuldigung, dass Talke die Studie von Lehment: Das Fotografieren von Kunstgegenständen, 2008 (die einschlägigen Seiten 25-37 sind einsehbar unter http://books.google.de/books?id=UzgDgc496XgC&pg=PA25 ), die ich hier rezensiert habe http://archiv.twoday.net/stories/5333018, und den Aufsatz von Stang Z Geist Eig 2009 http://archiv.twoday.net/stories/5842438 übersehen hat oder übergeht.

Seit 1989 beschäftigt mich die Frage (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2478252 ), und ich darf durchaus versichern, dass ich sehr viel mehr Literatur zum Thema seitdem zur Kenntnis genommen habe als Herr Talke oder irgendwelche Wald-und-Wiesen-Juristen die der Ansicht sind, dass ich doch mal gelegentlich in einen Kommentar schauen solle. Ich kann dazu z.B. in den von mir verfassten Urheberrechtskommentar “Urheberrechtsfibel” (2009) schauen. Die Todsünde ist ja, dass ich mich als Nicht-Jurist erdreiste, Juristen oder juristischen Fachreferenten zu widersprechen!

Ich will mich bei der Widerlegung von Talke kurz fassen:

In den Genuss des Leistungsschutzrechtes können also nur »Urbilder« kommen. Der Gesetzeswortlaut bedarf insoweit also einer einschränkenden Auslegung. Buchseiten, die mit Drucktechniken hergestellt wurden, bei denen von vorhandenen Textvorlagen auf reprografischem Wege Druckträger hergestellt werden, sowie mittels moderner Foto- und Lichtsatztechnik, bei der Schriftzeichen über vorhandene Negative oder einer Kathodenstrahlröhre auf lichtempfindliches Material übertragen
werden und grundsätzlich alle Hoch-, Flach- und Tiefdrucke sind
objektiv als Lichtbilder anzusehen. Darunter dürften regelmäßig die
seit ca. 1500 für den Buchdruck genutzten Techniken fallen. Die
digitalen Bilder von rein maschinell oder mechanisch hergestellten
Druckschriften aus dem 18. und 19. Jahrhundert, die Bibliotheken im Rahmen von Digitalisierungsprojekten oder Google im Rahmen seines »Google-Books«-Programms anfertigt, unterliegen daher von vornherein keinem urheberrechtlichen Schutz. Als dem Leistungsschutz grundsätzlich zugänglich verbleiben danach aber Bilder von Gemälden, Handschriften, Wiegendrucken oder gedruckten Seiten, auf denen sich auch per Hand gefertigte Zeichnungen finden bzw. handschriftliche Anmerkungen einen wesentlichen Teil ausmachen. Denn hier wird kein bloßes Lichtbild vom Lichtbild, sondern ein Urbild erzeugt.

Immerhin gesteht Talke zu, dass die Massendigitalisierung von Büchern ab dem 16. Jahrhundert kein Schutzrecht nach § 72 UrhG entstehen lässt.

Die Urbild-Theorie führt ersichtlich zu widersprüchlichen Wertungen.

Google-Digitalisate, auf denen handschriftliche Randbemerkungen zu sehen sind, wären demnach nach § 72 UrhG geschützt, obwohl die Leistung exakt die gleiche ist wie bei den anderen von Google digitalisierten Seiten.

Legt ein Archivar ein altes Aktenstück auf den Kopierer, entsteht ein Urbild – obwohl die juristische Lehre davon ausgeht, dass bei der Nutzung eines Kopierers eben kein Recht nach § 72 UrhG gegeben ist. Eine Xerokopie ist eindeutig ein Produkt, das ähnlich wie ein Lichtbild mittels strahlender Energie hergestellt wird und daher nach dem Wortlaut des Gesetzes den Lichtbildschutz entstehen lässt (siehe dazu auch Platena).

Flachbettscanner werden vom Schrifttum wie Kopierer betrachtet. Ich sehe keinen Grund, die überwiegend bei Digitalisierungen eingesetzten Aufsichtsscanner/Digitalkameras anders zu behandeln.

Die von Talke in den Vordergrund gestellten verschiedensten Scannereinstellungsmöglichkeiten sind für Kreutzer S. 36 kein Grund, den Schutz zu gewähren:

Entscheidend ist letztlich jedoch das Argument, dass ein Recht an Digitalisaten zu einer massiven Ausweitung des Lichtbildschutzrechts führen würde. Sie hätte zur Folge, dass die Ergebnisse von Kopiervorgängen durch hierfür bestimmte Geräte einem Schutzrecht unter-worfen würden. Dies würde der eindeutigen Aussage des BGH widersprechen, dass das Lichtbildrecht restriktiv zu verstehen ist, zuwiderlaufen.
Auch würde ein solches Ergebnis zu unlösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Es dürfte unbestreitbar sein, dass durch einfache Kopierer oder Scanner erzeugte Vervielfäl-tigungsstücke keinen Lichtbildschutz erlangen (sondern bloße Vervielfältigungen sind). In Frage käme dies nur für Kopien, die von mehr oder weniger komplexen Geräten erzeugt werden, da nur hier der Bedienende eine nennenswerte Eigenleistung erbringen muss. Wie komplex müsste aber ein solches Gerät sein? Und wer beurteilt, was komplex ist bzw. aus wessen Sicht muss das Gerät komplex sein (aus Sicht des Laien, eines Digitalisierungsprofis, des Entwicklers des Gerätes selbst)?

http://www.irights.info/userfiles/Digitalisierungsleitfaden.pdf
http://archiv.twoday.net/stories/11581045

Auch bei modernen Fotokopierern können die Nutzer verschiedene Parameter einstellen, ohne dass dies jemand bewogen hat, den Kopierer einem Lichtbildner gleichzustellen.

Lehment brachte das Beispiel des Fotografen, der in einer Ausstellung Fotokunst fotografiert. Billigt man der Gemäldereproduktion entgegen der von mir vertretenen Auffassung den Schutz zu, hat man ein Problem, denn die Leistung des Fotografen ist im wesentlichen die gleiche, ob er nun Fotokunst oder ein anderes zweidimensionales Kunstwerk fotografiert. das Foto der Fotokunst ist nach BGH Bibelreproduktion aber eine nicht schützbare Lichtbildkopie. Das Problem löst sich, wie ich schon in meiner Rezension zu Lehment schrieb, indem man weder der Gemäldefotografie noch der Fotokunst-Reproduktion den Schutz gewährt!

Offenbar ist Talke auch entgangen, dass der BGH in seiner Telefonkarten-Entscheidung aus dem Jahr 2000 die Urbild-Theorie nicht mehr akzeptiert.

Es ging um eine stilisierte Weltkarte, also nicht um ein Foto, für das ja seit “Bibelreproduktion” feststand, dass ein “Bild vom Bild” nicht unter § 72 UrhG fiel.

Soweit die Klägerin den Lichtbildschutz des § 72 UrhG für sich in Anspruch genommen hat, fehlt es an Klagevorbringen dazu, ob und inwieweit die Telefonkarte der Klägerin ein Lichtbild oder ein auf ähnliche Weise hergestelltes Erzeugnis wiedergibt. Unabhängig davon müßte das Bild, für das die Klägerin den Schutz des § 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 – I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion, m.w.N.; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist. Daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, läßt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.

Die Weltkarten-Grafik, deren Schöpfungshöhe der BGH bezweifelte, ist das Urbild, wobei zwischen der Zeichnung/Erstellung der Weltkarte und ihrem Erscheinen auf der Telefonkarte eine oder mehrere fotografische Vervielfältigungen gelegen haben müssen. Diese sind aber für den BGH als bloße technische Reproduktionen irrelevant, obwohl sie ein Urbild fotografierten.

Wer Handschriften, Inkunabeln und Drucke mit handschriftlichen Einträgen bloß technisch reproduziert, kann also trotz des Urbildcharakters der Vorlage keinen Schutz beanspruchen. Die üblichen Massendigitalisierungsgeräte leisten nichts als bloße technische Reproduktionen.

Talke schreibt “Originaltreue und ein Mindestmaß an individueller Gestaltung, das nach § 72 UrhG erforderlich ist, schließen einander […] aus”, was wörtlich auf Nordemann zurückgeht. Wer gemeinfreie Kulturgüter reproduziert, dem geht es nicht um die eigene kreative Leistung, es geht ihm einzig und allein um die möglichst originalgetreue Wiedergabe. Die Monopolisierung gemeinfreier Werke durch Reproduktionsvorgänge hat der BGH in “Bibelreproduktion” ausdrücklich angesprochen (Nordemann hatte das Beispiel von Zille-Fotografien gebildet, deren Originale nicht mehr greifbar sind). Die Vermarktung der Reproduktion zielt nicht auf Originalität des Fotografen/Schöpfers, sondern einzig und allein auf den gemeinfreien geistigen Gehalt des abgebildeten Werks, hinter dem der Fotograf/Scanmeister zurücktreten soll. Daher kann er auch keinen Anspruch auf eine “Belohnung” nach dem UrhG erheben.

Es bleibt also dabei: Es gibt keinen Lichtbildschutz für digitale Bilder zweidimensionaler Vorlagen. Der Aufsatz von Talke ist unbeachtlich.

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