Ein dringlicher Gesetzentwurf dazu wurde von den hessischen Regierungsparteien CDU und FDP im Dezember in den Landtag eingebracht (PDF der Drucksache 18/3479). Der zuständige Ausschuss für Wissenschaft und Kunst hat beschlossen, mich dazu schriftlich anzuhören. Ich dokumentiere im folgenden meine Stellungnahme und im Anschluss daran meine Rezension des Buchs von Fischer zu Cramburg über das Schatzregal (2002) mit aktualisierten Internetlinks.
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Stellungnahme zu dem Dringlichen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes Drucks. 18/3479
Mit der Änderung des § 24 Hessisches Denkmalschutzgesetz soll ein – mit der von Ralf Fischer zu Cramburg: Das Schatzregal, 2001, S. 151vorgeschlagenen Terminologie zu sprechen – “umfassendes Schatzregal”begründet werden, das neu entdeckte bewegliche Bodendenkmale dem Eigentum des Landes überweist. Damit tritt das landesrechtliche Schatzregal an die Stelle des bislang in Hessen maßgeblichen § 984 BGB, das bei Funden das Eigentum zur Hälfte dem Entdecker und zur anderen Hälfte dem Grundeigentümer zuspricht. Als Länder ohne Schatzregal verbleiben würden nurmehr Bayern und Nordrhein-Westfalen.
Um es kurz zusammenzufassen: Der vorliegende Gesetzentwurf findet nicht meine Zustimmung.
Zur Begründung darf ich auf meine im Internet 2002 veröffentlichte Rezension der maßgeblichen Monographie von Fischer zu Cramburg verweisen:
http://www.vl-museen.de/lit-rez/graf02-1.htm
Wie einige mir bekannt gewordene Zitate im einschlägigen Schrifttum beweisen, hat diese Besprechung durchaus Beachtung gefunden. Ich halte meine damaligen Überlegungen auch heute noch für zutreffend.
Als Wissenschaftler und Publizist engagiere ich mich für den Schutz von Kulturgut, das ich als kulturelles Allgemeingut betrachte, für das es angemessene rechtliche Rahmenbedingungen zu entwickeln gilt. Archäologische Funde müssen der Forschung zugänglich sein und in der Regel in öffentlichen Sammlungen dauerhaft verwahrt werden. Im öffentlichen Interesse muss sowohl die Tätigkeit der Hobby-Archäologen/Sondengänger als auch der freie Handel mit archäologischen Objekten (einschließlich Münzen) gesetzlich reglementiert werden. Ich bezweifle aber, dass der zur Rede stehende Gesetzentwurf in diesem Sinn zweckmäßig ist.
(1) Ein landesgesetzliches Schatzregal ohne ausdrückliche Entschädigungsregelung für den Finder entspricht nicht der Billigkeit
Fischer zu Cramburg hat überzeugend herausgestellt, dass die seit dem baden-württembergischen Denkmalschutzgesetz von 1971 in fast allen Bundesländern verankerten Schatzregale fiskalisch motiviert sind: Es geht im Kern darum, dass der Staat Geld spart. Nach einem Bericht der FAZ (Online-Ausgabe 14. Dezember 2010, http://goo.gl/FvMh7) soll das auch der Hintergrund des Dringlichen Gesetzentwurfs sein. Aufgrund hoher Summen, die das Land Hessen für die Auslösung sensationeller Funde in der Vergangenheit zahlen musste, will man nun aus der kleinen Gruppe der schatzregalfreien Bundesländer ausscheren.
Wer etwas findet, darf einen Finderlohn erwarten. Werden ehrliche Finder mit einem “Fachbuch” abgespeist, so ist der Anreiz, wertvolle Bodenfunde zu melden, kaum gegeben. Eine Schatzregal-Regelung, die auf eine angemessene Entschädigung verzichtet, schadet eher dem Denkmalschutz als dass sie ihm nützt. “Practical wisdom”, schreibt der amerikanische Jurist Joseph L. Sax, “suggests that finders ordinarily need to be compensated generously or the public is unlikely to get the found objects, regardless of the formal rules” (Playing Darts with a Rembrandt. Public and Private Rights in Cultural Treasures, Ann Arbor 1999, S. 185).
Eine Norm, die sich gegen das Rechtsempfinden der Bürger stellt, kann nicht mit Akzeptanz rechnen. Wieso soll der ehrliche Finder von Bodendenkmalen, wie jetzt auch für Hessen vorgesehen, leer ausgehen? Findet jemand im Straßengraben eine Perlenkette im Wert von 500 Euro, erhält er 25 Euro Finderlohn, falls sich die Eigentümerin meldet. Falls nicht, darf er sie nach sechs Monaten behalten. Wird eine solche Perlenkette bei Bauarbeiten gefunden, z.B. weil sie bei der Flucht 1945 dort versteckt worden war, gehört sie zur Hälfte dem Finder und zur Hälfte dem Grundstückseigentümer. Wieso kommt es auf das Bundesland an, ob die “hadrianische Teilung” des § 984 BGB gilt? Und wieso gibt es bei den landesrechtlichen Schatzregalen eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Orts (z.B. Grabungsschutzgebiet) oder der Bedeutung des Funds? Ist der ehrliche Finder der Dumme?
Ob es in Hessen eine gewisse Entschädigung für den Finder geben soll, wie sie in Ländern mit Schatzregal üblich ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Wenn es sich so verhält, dann ist es geboten, diese als Rechtsanspruch im Gesetz zu formulieren.
§ 12 Absatz 2 des brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes lautet daher sinnvollerweise:
“(2) Dem Entdecker zufälliger Funde, die nach Absatz 1 Eigentum des Landes werden, ist durch die Denkmalfachbehörde eine angemessene Belohnung in Geld zu gewähren, es sei denn, bewegliche Bodendenkmale sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden.”
Ob eine Entschädigung für den Finder sinnvoll ist, die dem Marktwert nahekommt, soll der Entscheidung des Landesgesetzgebers überlassen bleiben. Sie sollte aber die Höhe des gesetzlichen Finderlohns nicht unterschreiten, meiner Ansicht nach sogar deutlich überschreiten.
Gegen eine Entschädigung auch für den Grundstückseigentümer spricht, dass die Verhaltenssteuerung durch die Entschädigungsregelung vor allem auf den aktiv handelnden Finder abzielt, der davon abgehalten werden soll, Funde der archäologischen Denkmalpflege zu entziehen.
(2) Ein landesgesetzliches Schatzregal hat als Kollateralschaden eine Kriminalisierung derjenigen, die Funde verheimlichen, zur Folge.
Ein Schatzregal verlagert aufgrund der Regelung der Eigentumsdelikte im Strafgesetzbuch die Fundunterschlagung vom Ordnungswidrigkeitenrecht in das Strafrecht. Der Landesgesetzgeber muss diese Konsequenz und sich weiter daraus ableitbare Folgerungen bewusst bejahen, wenn er die vorgeschlagene Regelung beschließt. Das Strafrecht sollte aber immer “ultima ratio” des rechtlichen Sanktionsinventars bleiben. Ich bezweifle, dass eine Behandlung der Finder archäologischer Objekte, die diese nicht der Denkmalfachbehörde übergeben, als Straftäter rechtspolitisch in jeder Hinsicht zweckmäßig und angemessen ist.
(3) Eine einheitliche bundesrechtliche Regelung wäre vorzuziehen.
Ich teile die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen landesrechtliche Schatzregale, auch wenn das Bundesverfassungsgericht anders entschieden hat. Aber nicht nur aus diesem Grund wäre zu überlegen, den föderalen Flickenteppich durch eine Ergänzung des § 984 BGB zu vereinheitlichen. Sie hätte den Übergang der archäologischen Funde in das Eigentum des betreffenden Bundeslandes, aber auch eine angemessene Entschädigung für den Finder anzuordnen. Zumindest für die deutschen Bundesländer wäre so dem “Fundtourismus”, also der Anmeldung von Funden in einem schatzregalfreien Bundesland, wirksam begegnet.
(4) Die Eigentümerstellung des Landes ist gesetzlich zu beschränken.
In zweierlei Hinsicht droht Kulturgütern Gefahr durch den Staat als Eigentümer (sieht man vom faktischen Risiko der nicht sachgerechten Betreuung oder sogar Vernachlässigung in öffentlichen Sammlungen ab):
– 1. er ist durch gesetzliche Vorschriften nicht gehindert, archäologisches Kulturgut zu verkaufen und ihm dadurch die notwendige Zugänglichkeit für Forschung und Öffentlichkeit zu nehmen;
– 2. er kann Kulturgüter in unangemessener Weise zum Nachteil der Allgemeinheit immaterialgüterrechtlich vermarkten.
Zu Punkt 1: Dabei geht es üblicherweise um die sporadisch diskutierte Problematik der Museumsverkäufe, aber nach den im September 2006 bekannt gewordenen ungeheuerlichen Plänen der baden-württembergischen Landesregierung, Handschriften der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe in den Handel zu geben (die Pläne konnten bekanntlich verhindert werden), wird man sich auch für das archäologische Fundgut die Frage zu stellen haben, ob der Hafen einer öffentlichen Sammlung des Landes tatsächlich so sicher ist, wie man traditionell anzunehmen geneigt war. Hinsichtlich des kommunalen Archivguts, das Sammlungsgut darstellt, hat das nordrhein-westfälische Archivgesetz in seiner Novelle 2010 bewusst davon abgesehen, es als unveräußerlich zu erklären: http://archiv.twoday.net/stories/6358735. Rechtsvorschriften, die ein Ministerium daran hindern würden, die Denkmalfachbehörden anzuweisen, besonders hochwertige Stücke etwa auf einer Auktion zu veräußern, existieren nicht. Dass dergleichen, soweit bekannt, absolut nicht üblich ist, begründet kein entgegenstehendes Gewohnheitsrecht.
Zu Punkt 2: Die immaterialgüterrechtliche Vermarktung der berühmten Himmelsscheibe von Nebra, qua Schatzregal Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt, mittels des Urheberrechts (§ 71 UrhG) und des Markenrechts durch das Land Sachsen-Anhalt halte ich für völlig unangemessen, da es die Freiheit der Allgemeinheit, kulturelles Allgemeingut zu nutzen, unzuträglich einschränkt.
(5) Solange keine belastbaren empirischen Untersuchungen zu Auswirkungen des fachlich heftig umstrittenen Schatzregal vorliegen, ist die Behauptung der amtlichen Begründung, es sei aus “denkmalschutzfachlicher Sicht sinnvoll” unbewiesen und unzulässig.
Die Begründung setzt sich mit keiner Silbe mit den gravierenden Nachteilen auseinander, die Wissenschaftler und Fachleute für das Schatzregal namhaft machen (siehe etwa die Zusammenstellung bei Fischer zu Cramburg S. 194ff.). Es geht hier nicht darum, der Sondengänger-Lobby und der Handels-Lobby nach dem Munde zu reden, es geht einzig und allein um die nüchterne Abwägung, ob ein Schatzregal mehr nützt als schadet.
Zu erinnern ist an die pragmatisch motivierte Ablehnung des Schatzregals durch den renommierten hessischen Numismatiker Niklot Klüßendorf, die er 1992 (in: Mabillons Spur, S. 391ff.) begründete.
2003 schrieb Almuth Gumprecht aus der Sicht der nordrhein-westfälischen Denkmalpflege: “Ob der oftmals von Fachleuten vorgetragene Wunsch zur Einführung eines Schatzregals in NRW zur Verbesserung der tatsächlichen Situation beitragen würde, vermag ich nicht zu sagen. […] Ob eine Änderung der rechtlichen Konstruktion Schatzsucher und Raubgräber aber eher dazu brächte, Fundmeldungen zu machen, bleibt zu bezweifeln. Die ehrlichen Finder (Sammler) würden weiterhin wie bisher den Fund anzeigen, ob man die Unehrlichen auf diese Weise auf den Pfad der Tugend brächte, ist angesichts der Erfahrungen aus Bundesländern mit Schatzregal unwahrscheinlich.”
http://www.lwl.org/wmfah-download/pdf/Schatzregal.pdf
Die ZEIT zitierte 2010 einen hessischen Polizeibeamten, der die Wirksamkeit des Schatzregals ebenfalls bezweifelt: “»Es kommt immer wieder zur Fundortverschleppung«, sagt Polizeioberkommissar Eckhard Laufer, der sich in Hessen seit fast 15 Jahren um den Kulturgüterschutz kümmert. Er hat die Erfahrung gemacht, dass es einen Raubgräber nicht interessiert, ob es ein Schatzregal gibt oder nicht gibt. »Ein Raubgräber will immer den größtmöglichen Gewinn erzielen«, sagt Laufer.”
http://www.zeit.de/2010/16/Acker-Schatzsuche-Kasten
In einem undatierten “Vortrag über Sondengängertum”, nachlesbar im Internet, konstatiert Hendrik Ludwig: “Unstrittig scheint in weiten Teilen der Literatur die Gefahr der Verheimlichung von Schatzfunden zu sein. Die Bereitschaft Funde zu melden und abzuliefern ist augenscheinlich, ohne die Möglichkeit des Entdeckers oder Grundeigentümers daran finanziell zu partizipieren, in Frage gestellt. Schafft man keine Anreize zur Meldung und Abgabe von Funden, so fördert das Schatzregal die Abwanderung derselben in Privatsammlungen und den Kunsthandel. Heute hat sich gezeigt, dass die abschreckende Wirkung des Schatzregals nicht allzu hoch einzuschätzen ist. Es kam im Gegenteil zu einer stärkeren Verheimlichung und einem Entziehen der Funde für die wissenschaftliche Forschung. So wurden beispielsweise in Baden-Württemberg, das das große Schatzregal eingeführt hat, pro Jahr nur 80 Fundmünzen zur Herkunftsbestimmung vorgelegt. Im regalfreien Bayern waren es dagegen, im gleichen Zeitraum 4000 bis 5000 Münzen.”
http://www.archaeologie-krefeld.de/Bilder/news/Sondengaenger/vortragludwig.pdf
Schon allein diese wenigen Zitate legen es nahe, die Gesetzgebung endlich auf eine empirische Grundlage zu stellen und eine entsprechende Studie in Auftrag zu geben, die auch die Erfahrungen anderer europäischer Staaten (angeführt wird von Gegnern des Schatzregals immer wieder Großbritannien) zu berücksichtigen hätte. Nachdem Hessen lange bewusst ohne Schatzregal ausgekommen ist, ist nicht ersichtlich, was die besondere Eilbedürftigkeit des Gesetzesentwurfs begründet. Angesichts der möglichen Nachteile sollten die Kosten für eine solche empirische Studie und die Verzögerung der Einführung eines Schatzregals in Kauf genommen werden. Zugleich wäre es sinnvoll, sich mit den anderen Bundesländern abzustimmen.
Auch wenn der Landtag jetzt ein Schatzregal erlassen will, sollte er auf jeden Fall eine Befristung bzw. Evaluierung der Regelung aufgrund von empirischen Daten vorsehen.
Interessante Ausführungen aus Sicht der Ökonomie zum Schatzregal von Tobias Kalledat sind im Internet einsehbar:
http://www.kalledat.de/Scientifical_Stuff/Treasure_finding/Kalledat_Schatzfunde_und_ihr_rechtlich-okonomischer_Kontext.PDF
Es ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass zwar der Landeshaushalt entlastet wird, weil hohe Auslösesummen für einzelne spektakuläre Schatzfunde entfallen, aber auf breiter Basis erhebliche Schäden durch verstärkten Fundtourismus und Ausweitung des Schattenmarkts mit archäologischen Objekten entstehen. Dies kann unmöglich im Interesse der Denkmalpflege sein, die ja immer wieder darauf verweist, dass es ihr um die unscheinbaren Befunde ohne kommerziellen Wert geht. Die Einführung des Schatzregals wäre somit ein Pyrrhus-Sieg für die Denkmalpflege.
Hinsichtlich der Sondengängerszene erscheint es sicher, dass durch ein Schatzregal der notwendige und eigentlich alternativlose Dialog zwischen Denkmalfachbehörden und Sondengängern empfindlich gestört würde. Eine Kriminalisierung wäre absolut nicht hilfreich, sondern würde zur Verfestigung der Fronten beitragen. Der Denkmalschutz muss die einsichtigen Sondengänger für sein Anliegen gewinnen, da eine flächendeckende Überwachung aller potentiellen Fundstätten nun einmal nicht möglich ist.
Empfehlenswert ist die Lektüre der Entscheidung des VG Wiesbaden aus dem Jahr 2000, in der es heißt: “Die Behörde wird sich insgesamt aus dem behaglichen Areal, in dem sie bislang auf dem Gebiete der Archäologie von der Öffentlichkeit völlig ungestört arbeiten konnte, herausbewegen müssen”.
http://www.digs-online.de/dokumente/vwgurteil.pdf
Aufschlussreich ist eine undatierte Fragebogenauswertung (ca. 500 Teilnehmer) einer sich denkmalschutzfreundlich gebenden Sondengängervereinigung:
http://www.digs-online.de/fragebogen.htm
Zitat: “Die Frage nach dem Schatzregal zeigt, dass 53% der beteiligten Sondengänger der Meinung sind, das Schatzregal müsse komplett abgeschafft werden, 47% stimmen für eine Beibehaltung mit leichten Änderungen, die darauf hinauslaufen, dass Entdecker und Grundstückseigner eine „Ablieferprämie“ erhalten, die sich am derzeitigen Verkehrswert, mindestens aber am Finderlohn wie bei verlorenen Gegenständen orientiert.”
Dies bedeutet, dass nur eine knappe Mehrheit strikt gegen ein Schatzregal ist, der Rest aber mit einer großzügigen Entschädigungsregelung leben könnte.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung nimmt einseitig Partei für die “Hardliner”, die im Schatzregal ein wirksames Mittel im Kampf gegen die Raubgräber sehen. Und sie soll dem Land Hessen viel Geld sparen. Aber aus meiner Sicht dient sie nicht dem Rechtsfrieden und womöglich auch nicht den Interessen des Denkmalschutzes.
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http://www.vl-museen.de/lit-rez/graf02-1.htm
Tippfehler wurden stillschweigend korrigiert.
Ralf Fischer zu Cramburg : Das Schatzregal. Der obrigkeitliche Anspruch auf das Eigentum an Schatzfunden in den deutschen Rechten, Hoehr-Grenzhausen: Numismatischer Verlag Gerd Martin Forneck 2001 [Veröffentlichungen der Gesellschaft für Historische Hilfswissenschaften 6]. 222 S., 48 EUR.
Rezensiert von
Dr. Klaus Graf, Universität Freiburg
Email: graf@uni-koblenz.de [obsolet]
Nicht nur die Kuratoren numismatischer Sammlungen finden in diesem Buch brisanten Lesestoff. Die Untersuchung gilt dem sogenannten Schatzregal, das definiert wird als “der obrigkeitliche Anspruch auf das Eigentum an beweglichen Sachen von materiellem oder wissenschaftlichem Wert […], die solange verborgen waren, dass ein Eigentümer nicht (mehr) zu ermitteln ist” (S. 45). Das materialreiche Buch, sowohl rechtshistorisch als auch für die aktuelle Diskussion in Archäologie und Denkmalschutz von Belang, liest sich gut und argumentiert präzise. Dargestellt wird die Geschichte des Schatzregals seit der Antike.
Der Schwerpunkt liegt auf der juristischen Debatte um 1900 im Zusammenhang mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und auf den Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer seit 1971. Hier wurde solide recherchiert, weshalb man durchaus von einem juristischen Standardwerk hinsichtlich des etwas abseitigen Themas sprechen darf. Doch sollten auch Historiker und mit der Fundproblematik befasste Archäologen, Denkmalschützer und Museumspraktiker diese verdienstvolle Studie nicht übersehen. Trotzdem möchte ich zwei Punkte kritisch beleuchten: historische Defizite, was Mittelalter und frühe Neuzeit angeht (I), und die rechtspolitisch motivierte These des Autors, die derzeit bestehenden landesrechtlichen Schatzregale seien verfassungswidrig (II).
I
Wem gehört der Schatz? Zwei Prinzipien prägen die rechtliche Behandlung von Schatzfunden seit der Antike: Auf den römischen Kaiser Hadrian geht die Halbierung zwischen dem Finder und dem Grundeigentümer zurück, die in § 984 BGB fixiert wurde. Das regalistische Alternativmodell weist den Fund dagegen dem König, Landesfürsten oder Staat zu. Die juristische Lehre führt die mit dem Etikett “deutschrechtlich” versehene Institution auf den Sachsenspiegel des Eike von Repgow aus dem frühen 13. Jahrhundert zurück, in dessen Landrecht (I 35 § 1) jeder Schatz, der tiefer in der Erde vergraben liegt, als ein Pflug geht, dem König zugesprochen wird. Daneben gab es Mischformen, wobei vor allem Drittelungen beliebt waren. Nach der Darstellung des gut erforschten antiken römischen Schatzrechts (S. 47-58) wendet sich der Autor dem Mittelalter zu.
Während die frühmittelalterlichen Quellen keine klare Aussage zulassen, gibt es im Hochmittelalter verstärkt Hinweise auf die Existenz eines Schatzregals. Fischer zu Cramburg hat aber im wesentlichen für die Zeit vor 1800 der vorliegenden, überwiegend älteren rechtshistorischen Literatur nachrecherchiert, was aus geschichtswissenschaftlicher Sicht kaum befriedigen kann. Für die frühe Neuzeit konnte er sich freilich auf kenntnisreiche archivalische Vorarbeiten des Numismatikers Niklot Klüssendorf stützen. Eine mangelnde Vertrautheit mit den Gepflogenheiten der Rechtsgeschichte offenbart bereits die ungewöhnliche Zitierweise der Diplomata-Bände der MGH. Im Spätmittelalter verlässt sich der Autor fast ganz auf die Rechtsbücher, die punktuell durch andere normative Quellen ergänzt werden. So müssen die Aussagen über das landesfürstliche Schatzregal allzu vage bleiben. Eine breitere Literaturkenntnis und ein intensiveres Eindringen in die historische Literatur hätte zu der Einsicht verhelfen können, dass in Spätmittelalter und Neuzeit noch eine Fülle von Material zu entdecken ist. Die pragmatische Entscheidung, eine “Vorgeschichte” der Debatten um 1900 und in der Gegenwart vorzulegen und auf uferlose Erkundigungen zu verzichten, ist nachvollziehbar. Aber ein Blick auf einen kurz vor der Arbeit erschienenen Aufsatz von Wolfgang Schmid zum Schatz-Thema (vor allem anhand trierischer Beispiele) zeigt doch, wieviel Fischer zu Cramburg entgangen ist [1]. 1346 billigte Karl IV. dem Trierer Erzbischof in einem Sammelprivileg für seinen weltlichen Herrschaftsbereich das Berg- und das Schatzregal zu (“Preterea ius omnium argentiarium sive aliarum mineriarium in dominio deu districtu Treverensis ecclesie vel in ipsis dyocesi repertarum et reperiendarum necnon thesauros sub terra absconditos et in dictis terris inventos seu inveniendos ad prefatum archiepiscopum et ipsius successores volumus perpetuo pertinere […]” [2]).
Dass es sich dabei keineswegs um eine theoretische Bestimmung gehandelt hat, zeigt die 1351 in einem grösseren Klagenkatalog vorgebrachte Beschwerde der Stadt Trier bei Erzbischof Balduin über die Gefangennahme eines Bürgers, der in seinem Erbe gegraben und unter anderem goldene Ringe gefunden hatte. Gegen das Schatzregal des Kurfürsten reklamierte die Stadtgemeinde den Fund für den Bürger [3]. Fischer zu Cramburg hat sich leider nicht eingehender mit dem verwandten Bergregal und auch nicht mit dem Strandregal (bzw. der Grundruhr) beschäftigt. Ebensowenig interessiert er sich für die mittelalterliche Diskussion über Regalien. Er erwähnt noch nicht einmal die fundamentale Tatsache, dass das Regalienweistum von Roncaglia (MGH D F I Nr. 237) in die “Libri feudorum” aufgenommen wurde [4]. Da der Autor sich strikt auf das deutsche Recht bezieht und die Verhältnisse in den Nachbarstaaten nicht berücksichtigt, kann er keine Erkenntnisfortschritte bei der Frage nach dem Ursprung der in verschiedenen europäischen Staaten üblichen Regalienkonzeption erzielen. Er hätte die oberitalienischen Juristen befragen müssen, wobei eine Lektüre des faszinierenden Buchs zur politischen Theologie des Königtums von Ernst H. Kantorowicz die richtige Richtung gewiesen hätte [5]. Wie kommt beispielsweise der bedeutendste englische Rechtsdenker des 13. Jahrhunderts, Bracton, der viele Gedanken mit den Juristen Kaiser Friedrichs II. teilte, dessen “Liber Augustalis” Fischer zu Cramburg als für “die Rechtslage in Deutschland nicht weiter aufschlussreich” (S. 66) abtut, dazu, den Schatzfund für den König zu beanspruchen [6]? Der Schlüssel liegt wohl in der Rechtskultur der gelehrten Legisten begründet, die bei den Regalien keine Einschränkungen zugunsten von Finder und Grundeigentümer mehr zulassen wollten.
Das vermeintliche deutschrechtliche Institut des Sachsenspiegels liesse sich so einem romanisierenden europäischen Rechtsdiskurs zuweisen. Was die frühe Neuzeit betrifft, so sind dem Autor leider alle Studien zum (magischen) Schatzgräbertum [7] unbekannt geblieben, sogar die kunsthistorische Monographie von Klinkhammer 1992 [8]. Der jüngste Aufsatz zu diesem Thema, der oberrheinische Akten des 16. bis 18. Jahrhunderts ausgewertet hat, bietet aufschlussreiches Material auch zum Schatzregal [9]. Überhaupt wäre eine stärkere Öffnung der Rechtsgeschichte zur sozial- und kulturhistorisch orientierten Historischen Kriminalitätsforschung wünschenswert. Auf jeden Fall verspricht das Thema des juristischen Umgangs mit Schatzsuche und Schatzfunden in der frühen Neuzeit noch manche spannende und lehrreiche Geschichte – unter der Prämisse freilich, dass man über den traditionellen rechtshistorischen Tellerrand der normativen Qüllen hinausblickt.
II
1971 führte Baden-Württemberg in seinem Denkmalschutzgesetz ein “grosses” Schatzregal ein (§ 23) [10]. Wenn sie einen hervorragenden Wert haben, fallen nicht nur die bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckten beweglichen Kulturdenkmale an den Staat. Bis heute sind die meisten anderen Bundesländer dem Beispiel Baden-Württembergs gefolgt, nur die Flächenstaaten Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bayern kennen kein Schatzregal. In ihnen gilt § 984 BGB. Im März 1981 suchte ein Hobbyarchäologe mit einem Metalldetektor den “Runden Berg” bei Urach ab. Er stiess auf einen wichtigen Hortfund mit Metallgegenständen aus alemannischer Zeit, den er für sich behalten wollte. Seine gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung – die Gegenstände beanspruchte das Land qua Schatzregal als Eigentum – gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit Beschluss vom 18. Mai 1988 [11], das in den Dienst des Denkmalschutzes gestellte Schatzregal des Landes sei verfassungsgemäss. Um einen Fossilienfund ging es bei einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), das mit Urteil vom 21. November 1996 die rheinland-pfälzische Regelung (§ 19a DSchPflG) mit dem Grundgesetz vereinbar erklärte [12]. Fischer zu Cramburg kann überzeugend darlegen, dass die Berufung des Bundesverfassungsgerichts auf das “hergebrachte Schatzregal” und den Sachsenspiegel verfehlt war. Das Schatzregal der Denkmalschutzgesetze ist eigentlich ein Altertums- oder Kulturdenkmalregal, es ist ein archaisierendes Recht, das mit der Bezeichnung als “Schatzregal” auf ein obsolet gewordenes Relikt zurückgreift und einen Traditionsbruch negiert [13]. Der Autor kann zeigen, dass bei den Beratungen vor der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Frage des Altertumsschutzes durchaus diskutiert wurde, dass ein Schatzregal damals so gut wie nicht mehr bestanden hat (allenfalls in Teilen Schleswigs und im thüringischen Kleinstaat Schwarzburg-Rudolstadt) und dass die Vorschrift des Art. 73 EGBGB, das die landesrechtlichen Regalien unberührt lässt, sich auf die Finanzregalien bezog. Die Motive des Gesetzgebers des BGB lassen die Neubegründung eines denkmalschutzrechtlichen Schatzregals als verfassungsrechtlich höchst fragwürdig erscheinen. Kurzum: Soweit die Entscheidung des BVerfG auf einer Auslegung des Regalienvorbehalts basiert, kann sie, wie schon Klaus-Peter Schröder in seiner Besprechung dargelegt hat [14], nicht überzeugen.
Der BGB-Redaktor Reinhold Johow schrieb bereits: “Ein Bedürfnis, der Landesgesetzgebung zur Schaffung neür Regalien Raum zu lassen, kann nicht anerkannt werden, da die Staaten mittels ihrer hoheitlichen Rechte dieselben Zwecke, welche ehedem durch das Institut der Regalien erstrebt wurden, in befriedigender Weise zu erreichen vermögen” [15]. Unmissverständlich hat zudem auch das BVerwG in seiner erwähnten Entscheidung von 1996 klargestellt, dass in Rheinland-Pfalz die Ablieferung von Fossilienfunden nicht auf den Regalienvorbehalt des Art. 73 EGBGB gestützt werden konnte, da es ein auf solche Funde bezogenes Regal nie gegeben habe. Nicht folgen möchte ich Fischer zu Cramburg, wenn er (S. 156-159) die Zuordnung des sogenannten Schatzregals zum öffentlichen Recht leugnet. Das BVerwG hat hier die besseren Argumente. Obwohl die Konkurrenz zu § 984 BGB de facto misslich ist, können die Vorschriften über die Eigentumszuordnung wissenschaftlich bedeutsamer, also denkmalwerter Funde zwanglos der Materie Denkmalschutzrecht, für die eine ausschliessliche Gesetzeskompetenz der Länder besteht, zugewiesen werden. Es liegt auch hier die Ueberlagerung zweier Rechtsordnungen im selben Sachbereich vor [16]. Der Landesgesetzgeber konnte die Belange der Allgemeinheit bei der Eigentumszuordnung rechtmässig ins Spiel bringen und den Inhalt des Eigentums eines kleinen Teils aller herrenlosen Sachen im Sinne von Art. 14 I GG bestimmen, ohne dass er in bestehende Rechtspositionen eingriff.
Das Denkmalaneigungsrecht der Länder darf – mindestens seit dem Nasskiesungs-Beschluss des BVerfG [wie Anm. 16] – nicht einseitig aus der Perspektive des Zivilrechts beurteilt werden. Das öffentliche Recht ist nicht nur befugt, die Beschränkungen des Eigentums (ausgleichspflichtig oder nicht) auf dem Gebiet des Denkmalschutzes regeln, es kann auch seinen Inhalt bestimmen, also festlegen, was bei Funden Privateigentum wird und was aus Gründen des Denkmalschutzes in das Landeseigentum übergeht. Ralf Fischer zu Cramburg, tätig als Rechtsanwalt am Deutschen Aktieninstitut e.V. in Frankfurt, ist Partei, er schreibt gegen das Schatzregal, um es zu Fall zu bringen. Wie man der Suchmaschine Google entnehmen kann, hat er nicht nur an einem Hearing der rheinland-pfälzischen FDP, die die Abschaffung des Schatzregals fordert, als Verteter des Verbands der Deutschen Münzhändler teilgenommen, sondern sammelt auch selbst (südasiatische) Münzen. Der Verband der Deutschen Münzhändler hat 1998 auch auf die FDP-Fraktion des Bundestags Einfluss genommen, die damals zum grossen Schaden des Kulturgutschutzes in Deutschland den Entwurf des Kulturgutschutz-Rahmengesetzes zu Fall gebracht hat [17].
Es ist nachvollziehbar, dass den Sondengängern, Sammlern und dem Handel das Schatzregal der meisten Bundesländer ein Dorn im Auge ist. Nichtsdestotrotz: Die allgemeinen rechtspolitischen Argumente, die gegen das Schatzregal ins Feld geführt werden, haben erhebliches Gewicht. Der renommierte hessische Numismatiker Niklot Klüssendorf hat schon 1992 überzeugende pragmatische Bedenken gegen das Schatzregal artikuliert [18]. Es führt zur Verschleppung und Verfälschung archäologischer Funde, zu einem wissenschaftlich höchst bedauerlichen “Fundtourismus”, bei dem die gefundenen Stücke mit gefälschter Herkunft in einem Bundesland ohne Schatzregal registriert werden. Die Akzeptanz in der Bevölkerung ist schlichtweg nicht gegeben: “Wer etwas wertvolles findet und meldet, möchte nicht leer ausgehen” [19]. Fischer zu Cramburg bemerkt zurecht, es schade der Diskussion, dass der einzige unumstrittene Vorteil des Schatzregals, die Schonung der Landeskassen, meist nicht offen genannt werde (S. 201). Werden ehrliche Finder – wie in Mecklenburg-Vorpommern üblich (S. 202) – mit einem “Fachbuch” abgespeist, so ist der Anreiz, wertvolle Bodenfunde zu melden, kaum gegeben. Eine Schatzregal-Regelung, die auf eine angemessene Entschädigung verzichtet, schadet eher dem Denkmalschutz als dass sie ihm nützt. “Practical wisdom”, schreibt der amerikanische Jurist Joseph L. Sax in einer wunderbaren Monographie, “suggests that finders ordinarily need to be compensated generously or the public is unlikely to get the found objects, regardless of the formal rules” [20].
Das Schatzregal muss im Kontext der Diskussion über die Rolle der privaten Interessenten an archäologischen Funden gesehen werden. Die Fronten der Debatte [21] sind ideologisch verhärtet: Einflussreiche Hardliner in den Ämtern wollen in allen Sondengängern nur kriminelle Raubgräber sehen und den Handel mit archäologischem Fundgut ganz unterbinden. Auf der anderen Seite stehen die berechtigten Interessen von seriösen “Hobby-Archäologen”, die in den Ämtern vielfach nur auf Ablehnung stossen. Mit Recht zitiert Fischer zu Cramburg S. 206 aus dem Urteil des Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 3. Mai 2000, das der hessischen Denkmalpflege folgendes ins Stammbuch schrieb: “Die Behörde wird sich insgesamt aus dem behaglichen Areal, in dem sie bislang auf dem Gebiete der Archäologie von der Öffentlichkeit völlig ungestört arbeiten konnte, herausbewegen müssen” [22]. Mit ihrer martialischen Rhetorik in Verbindung mit einer unangemessenen Kriminalisierung und der Verweigerung jeglichen Dialogs werden die Bodendenkmalpfleger die Schatzsucher-Szene gewiss nicht austrocknen können. Über Sinn und Unsinn eines Schatzregals müsste aufgrund einer – bislang nicht vorliegenden – empirischen Untersuchung über Fundmeldungen entschieden werden. Dabei könnten auch die Erfahrungen anderer Staaten [23] nützlich sein, die Fischer zu Cramburg leider nur sehr selektiv und nur dort, wo sie seiner Forderung entsprechen, berücksichtigt. Was ist etwa mit der benachbarten Schweiz, die in Art. 724 ZGB wissenschaftlich wertvolle Gegenstände dem Eigentum des Kantons zuweist, der aber den Finder zu entschädigen hat [24]? Eine breite öffentliche und fachliche Diskussion über das Schatzregal als Instrument des Denkmalschutzes hat in dem Buch von Fischer zu Cramburg einen exzellenten Ausgangspunkt. Die Debatte sollte sich aber nicht auf das staatliche normative Instrumentarium beschränken, sondern auch die Möglichkeit der Selbstverpflichtung durch Ethik-Codes (der Museen, Sammler, Händler, Wissenschaftler und Sondengänger) berücksichtigen. Solche Codes [25] hinreichend verbindlich auszugestalten und in einem kommunikativen Prozess aufeinander zu beziehen, wird gewiss keine leichte Aufgabe. Aber eine Denkmalpflege, die in absolutistischer Manier nur hoheitsvoll von oben herab agiert, sich ans Schatzregal klammert und sich dem öffentlichen Diskurs verweigert, hat mit Sicherheit auch keine Zukunft.
Anmerkungen:
[1] Wolfgang Schmid, Die Jagd nach dem verborgenen Schatz. Ein Schlüsselmotiv in der Geschichte des Mittelalters?, in: Landesgeschichte als multidisziplinäre Wissenschaft. Festgabe für Franz Irsigler, hrsg. von Dietrich Ebeling u.a., Trier 2001, S. 347-400, hier besonders S. 379-383.
[2] Neues Archiv 33 (1908), S. 377. [Inzwischen online:
http://resolver.sub.uni-goettingen.de/purl?PPN345858530_0033 ]
[3] Vgl. Lukas Clemens, in: Trier im Mittelalter, hrsg. von Hans Hubert Anton u. Alfred Haverkamp, Trier 1996, S. 192.
[4] Eine Wiedergabe des Weistums online: http://www.tu-berlin.de/fb1/AGiW/Auditorium/AntWiSys/PVII.htm [Wayback: http://web.archive.org/web/20011223085244/http://www.tu-berlin.de/fb1/AGiW/Auditorium/AntWiSys/PVII.htm ] Einige weitere Quellenbelege zur romanistischen Geschichte des Schatzfunds bietet eine akademische Seite aus Seoul: http://plaza.snu.ac.kr/~romanist/lecture/postgr/thesaur1.html [Wayback: http://web.archive.org/web/20020613130941/http://plaza.snu.ac.kr/~romanist/lecture/postgr/thesaur1.html ]
[5] Vgl. Ernst H. Kantorowicz, Die zwei Körper des Königs. “The King’s Two Bodies”. Eine Studie zur politischen Theologie des Mittelalters, München 1990, S. 183f. zu den Regalien (mit Erwähnung des Schatzregals).
[6] Lateinischer Text und englische Übersetzung der Stelle online: http://supct.law.cornell.edu/bracton/Unframed/Latin/v2/338.htm
[Nun http://hlsl5.law.harvard.edu/bracton/Unframed/Latin/v2/338.htm ]
http://supct.law.cornell.edu/bracton/Unframed/English/v2/338.htm [Nun http://hlsl5.law.harvard.edu/bracton/Unframed/English/v2/338.htm ]
[7] Die Literaturliste von Wolfgang Schmid dazu ist auch online verfügbar: http://www.listserv.dfn.de/htbin/wa.exe?A2=ind0110&L=hexenforschung&P=R9880 [Nun: http://www.listserv.dfn.de/cgi-bin/wa?A2=ind0110&L=HEXENFORSCHUNG&P=R9880 ]
[8] Heide Klinkhammer, Schatzgräber, Weisheitssucher und Dämonenbeschwörer. Die motivische und thematische Rezeption des Topos der Schatzsuche in der Kunst vom 15. bis 18. Jahrhundert, Berlin 1992 [23.11.2022: https://doi.org/10.11588/diglit.52698].
[9] Thomas Adam, “Viel tausend gulden laegeten am selbigen orth”. Schatzgräberei und Geisterbeschwörung in Südwestdeutschland vom 16. bis 19. Jahrhundert, in: Historische Anthropologie 9 (2001), S. 358-383, besonders S. 375-379.
[10] Derzeit gültiger Gesetzestext: http://www.landesdenkmalamt-bw.de/denkmalschutzgesetz.html [ http://www.denkmalpflege-bw.de ]. Weitere Gesetzestexte von Denkmalschutzgesetzen sind nachgewiesen unter: http://www.dhm.de/pipermail/demuseum/2002-January/002116.html http://www.dhm.de/pipermail/demuseum/2002-February/002129.html
[Stattdessen: http://de.wikipedia.org/wiki/Denkmalschutzgesetz bzw. http://www.hendrik.maekeler.eu/denkmalschutzgesetze ]
[11] BVerfGE 78, S. 205 ff. [Online: http://servat.unibe.ch/dfr/bv078205.html ]
[12] NJW 1997, S. 1171 ff.
[13] Zu archaisierendem Recht vgl. meine Bemerkungen: http://www.uni-koblenz.de/~graf/strafj.htm [Nun: http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/strafj.htm ]
[14] Klaus-Peter Schröder, Grundgesetz und Schatzregal, in: Juristen-Zeitung 1989, S. 676-679.
[15] Zitiert ebd., S. 679 Fn. 32.
[16] Vgl. Beschluss vom 15.7.1981, BVerfGE 58, 300 ff. – online: http://www.uni-wühttp://rzburg.de/dfr/bv058300.html [Nun: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv058300.html ]
[17] Siehe Interviewfrage an Reinhardt Mussgnug und dessen Antwort in: Bewahren als Problem. Schutz archäologischer Kulturgüter, hrsg. von Martin Flashar, Freiburg i. Br. 2000, S. 122.
[18] Niklot Klüssendorf, Numismatik und Denkmalschutz. Aktuelle Probleme des Rechts an Münzfunden in den östlichen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, in: Mabillons Spur. [Festschrift] Walter Heinemeyer, hrsg. von Peter Rück, Marburg 1992, S. 391-410.
[19] Ebd., S. 405.
[20] Joseph L. Sax, Playing Darts with a Rembrandt. Public and Private Rights in Cultural Treasures, Ann Arbor 1999, S. 185. Hinweise zum Schatzregal in anderen Ländern ebd., S. 230 Anm. 30.
[21] Einen guten Einblick bietet das in Anm. 17 genannte Taschenbuch.
[22] Volltext online: http://www.sdiv.de/frames/recht/mythos.pdf [Stattdessen: http://www.digs-online.de/dokumente/vwgurteil.pdf ]
[23] Ausgewählte Internetquellen
Hinweise von S. P. Scott (1932) in seiner Justinian-Uebersetzung zu Titel 1 Nr. 39: http://www.constitution.org/sps/sps02_j1-2.htm Darstellungen zum Fundrecht (“Antiquities Law”) von England, Wales, Schottland, Belgien und Isräl (International Numismatic Commission): http://www.amnumsoc.org/inc [Wayback: http://web.archive.org/web/20011202052000/http://www.amnumsoc.org/inc ]
[24] Vgl. z.B. die Hinweise bei Hans Rainer Künzle, Schweizerisches Bibliotheks- und Dokumentationsrecht, Zürich 1992, S. 113, 317f., 328f.
[25] Beispiele für Ethik-Codes aus dem Kulturgutbereich im WWW dokumentiert die VL Museumsrecht:
http://www.uni-koblenz.de/~graf/museumr.htm
[Nun: http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/museumr.htm ]
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Dokument erstellt am 1.3.2002