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Karten der BM du Havre online

http://agfnz.historikerverband.de/?p=516 verweist auf
http://lehavre.fr/cartesetplans

Ärgerlich ist, dass nur ein winziger Streifen mit hoher Auflösung betrachtbar ist. Bleibt zu hoffen, dass es jemandem bald gelingt, dieses Angebot zu “knacken”.

Update:

http://toolserver.org/~kolossos/image/zoomify.php?path=http://lehavre.fr/cartesetplans/_images/PFF/CPCH/B763516101_CPCH001&zoom=5

Wie man die Einzelteile zusammensetzt, erklärt

http://de.wikisource.org/wiki/Benutzer:Paulis/Zoomify

BGH entschied zur Weitergabe von Bildmaterial durch Bildagenturen

Das Berufungsgericht hatte noch Prüfungspflichten des Archivunternehmens bejaht: Bildagenturen müssten sich ebenso wie Werbeagenturen und Verlage vor der Vervielfältigung und Verbreitung eines Bildnisses darüber informieren, ob eine Einwilligung des Abgebildeten erforderlich ist und ob und in welchem Umfang sie erteilt wurde. Diese Sorgfaltspflicht bestehe auch dann, wenn eine nachträgliche Recherche schwierig und unüblich ist.

Die Frankfurter Richter legten ihrem Urteil einen weiten, sich vom UrhG unterscheidenden Verbreitungsbegriff des § 22 KunstUrhG zugrunde. Eine Verbreitung liege nicht erst vor, wenn Bildnisse an die Öffentlichkeit gelangen, sondern bereits, wenn sie an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden. Diese Auslegung beanstandete der BGH. Der Begriff der Verbreitung nach § 22 KunstUrhG sei vor dem Hintergrund der Pressefreiheit auszulegen. Diese schütze den »gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit«. Eine Weitergabe im »quasi presseinternen Bereich« wirke sich nur schwach auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen aus.

http://www.urheberrecht.org/news/4127

Bislang liegt nur PM vor:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=54280&linked=pm&Blank=1

Anwendung auf Archive liegt nahe: Das Archiv muss bei der Weitergabe von Personenbildnissen an Presseorganen nicht prüfen, ob deren Veröffentlichung rechtmäßig wäre.

Ich sehe keinen Grund, das Ergebnis nicht auch auf das Urheberrecht zu übertragen. Wird zum Zweck der Veröffentlichung ein urheberrechtlich geschütztes Bild verlangt, ist ist die Rechteklärung Sache des Benutzers. Mit Blick auf § 51 UrhG und Art. 5 GG vertrete ich die Ansicht, dass eine Versagung der Kopie unter Berufung auf die Kasuistik des § 53 UrhG nicht erforderlich ist. Da viele Archive das anders sehen (und vor allem die meisten Rechteinhaber) ein Tipp an Benutzer: Veröffentlichungsabsicht verschweigen, ggf. auf Privatkopie § 53 I UrhG berufen. Wer mag kann ja nachträglich die angeblichen “Bildrechte-Gebühren” des Archivs zahlen, aber er hat dann schon mal die Kopie.

Zum Europäischen Haftbefehl für Assange

Zur Debatte unter

?p=15028#comments

Der Strafrechtsprofessor Henning Müller hat sich zum Haftbefehl im Beck-Blog zu Wort gemeldet:

http://blog.beck.de/2010/12/08/europaeischer-haftbefehl-missbrauch-im-fall-assange

In der Tat wäre es wohl eine Illusion anzunehmen, demokratische Staaten würden untereinander jederzeit die Unabhängigkeit ihrer jeweiligen Justizorgane respektieren.

Ob aber im konkreten Fall diplomatischer Druck auf die schwedische Regierung ausgeübt wurde, die Ermittlungen gegen Assange wieder aufzunehmen und einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, ist derzeit noch Spekulation. Deren zukünftige mögliche Bestätigung oder Widerlegung muss wikileaks oder anderen leakern vorbehalten bleiben, der schwedische Außenminister hat entsprechende Vermutungen selbstverständlich zurückgewiesen (Quelle). Aber es ist schon “merkwürdig”, dass das aufgrund der Strafanzeigen der beiden Frauen in Schweden aufgenommene Ermittlungsverfahren zunächst noch innerhalb eines Tages eingestellt wurde, um sodann wieder aufgenommen zu werden (Spiegel Online Anfang September).
Die bislang bekannt gewordenen Anschuldigungen […] würden wohl in den meisten europäischen Ländern den Vorwurf der Vergewaltigung nicht erfüllen; von einer Gewaltanwendung oder -drohung ist jedenfalls bisher nicht die Rede.

Damit kann die hier in den Kommentaren geübte Kritik an Herrn RA vom Hofe zurückgewiesen werden, denn aufgrund meiner bisherigen Kenntnis seiner Beiträge habe ich keinen Zweifel an der Integrität von Professor Müller. Ich denke, die Kritiker von Herrn RA vom Hofe haben ein etwas zu naives Verständnis der konkreten rechtsstaatlichen Praxis in Schweden, das z.B. Prostitution verbietet. Mein Verständnis von Rechtsstaatlichkeit wendet sich gegen eine Praxis, die die fragwürdigen Maßstäbe eines Landes zur Voraussetzung einer Auslieferung in einem anderen EU-Land macht.

Eine deutschsprachige Darstellung der Vorgänge in Schweden liest sich für mich so, dass die zwei Frauen, mit denen Assange Sex hatten, ihn aus Enttäuschung angezeigt haben:

http://www.tagesanzeiger.ch/ausland/europa/Die-Schwedinnen-die-Assange-belasten/story/11722023

Die Frage ist (sie stellt sich ja auch im Fall Kachelmann), wo die Grenze zwischen persönlich extrem abstoßendem und strafbarem Verhalten bei sexuellen Beziehungen verläuft. Für mich steht ebenso wie für RA vom Hofe fest, dass die Kriminalisierung von Assange nach dem Motto erfolgt: “Den Sack schlagen und den Esel meinen”, sich also gegen Wikileaks richtet.

Update:

Zum Thema “Chef ausschalten” bietet sich ein alter Vergewaltigungsvorwurf an, den Kachelmann so auch gerne hätte. In Schweden existiert ein internationaler Haftbefehl, weil Julian Assange mit einem defekten Kondom Beischlaf ausübte, was dort auch als Vergewaltigung zählen kann. Dieser Haftbefehl führt nun dazu, dass er in London in Gewahrsam genommen wird, wo er bisher in einem Journalistenclub unterkam. Assange kommt nicht gegen Kaution frei.

Fassen wir zusammen: Wenn es jemand wagen sollte, in der westlichen, freien Welt diplomatische Depechen öffentlich zu machen, dann knipst man ihm den Server aus und nimmt ihm die Gelder und seine Freiheit weg, denn in irgendeinem Land wird er vorher schon strafbaren Sex gehabt haben.
Harald Taglinger in http://www.heise.de/tp/blogs/4/148900

Vom Verbünden und Verbinden. Regionale Fortbildung zur Notfallprävention und -bewältigung in den südwestfälischen Archiven

“Nach den schweren Schäden an Archivgut durch das Elbehochwasser im Jahr 2002 fand zwei Jahre später eine erste, sensibilisierende Fortbildung zur Notfallprävention und -bewältigung für Archive in Siegen statt. Eine Konsequenz daraus war, dass der Kreis Siegen-Wittgenstein archivische Notfallboxen für das Kreisarchiv in Siegen und das Stadtarchiv in Bad Berleburg ankaufte. Jetzt veranstalteten Dr. Marcus Stumpf, Leiter des LWL-Archivamtes für Westfalen, und Birgit Geller, Leiterin der Restaurierungswerkstatt des Archivamtes, die zweite Fortbildung dieser Art in Siegen. Inhaltliche Schwerpunkte waren die Bildung von Notfallverbünden sowie praktische Notfallmaßnahmen.

19 Archivare aus Siegen-Wittgenstein und den Nachbarkreisen Olpe bzw. Märkischer Kreis nahmen an dem Seminar teil. Als „Exoten” durfte Kreiskulturreferent Wolfgang Suttner den Universitätsarchivar aus Köln im Medien- und Kulturhaus Lÿz begrüßen. „Nach dem Einsturz des Historischen Archivs der Stadt Köln stellt sich für Archive nicht mehr die Frage, ob Notfallvorsorge nötig ist. Es geht vielmehr für jedes einzelne Archiv darum, so rasch wie möglich ein für das eigene Haus maßgeschneidertes Notfallkonzept zu erarbeiten und sich mit anderen in regionalen Notfallverbünden zusammenzuschließen”, so Dr. Marcus Stumpf.

Das Seminar führte in die wesentlichen Aspekte der Notfallplanung ein: Dr. Stumpf stellte Methoden der Risikoanalyse und Maßnahmen der Risikominimierung vor. Musteralarmierungs- und Ablaufpläne wurden diskutiert. Ein zweiter Block nahm organisatorische und rechtliche Aspekte bei der Bildung von Notfallverbünden in den Blick. Die bereits bestehenden Notfallverbünde in der Stadt Münster und im Hochtaunuskreis wurden beispielgebend besprochen. Im dritten Teil demonstrierte Birgit Geller konkrete Notfallmaßnahmen aus jüngster Zeit (z. B. Wasserschaden im Stadtarchiv Blomberg im Februar 2010). Zuletzt übten die Teilnehmer das richtige Verpacken von nassem Archivgut. Ziel der Veranstaltung war es, die Teilnehmer für die eigene Notfallvorsorge und -planung und für die Mitarbeit in den hier noch zu bildenden, regionalen Notfallverbünden zu rüsten.”

Quelle: Pressemitteilung des Kreises Siegen-Wittgenstein, 7.12.2010

Kommt es zu einer gerichtlichen Klärung, ob Entpixelungen zulässig sind?

http://www.kriegs-recht.de/street-view-entpixelung

Meine Position zu Streetview ist bekannt: es gibt keinen Anspruch von Hauseigentümern, dass in geobasierten Internetdiensten ihre Häuser nicht gezeigt werden dürfen. Für wissenschaftliche Projekte ergibt sich dies aus der Wissenschaftsfreiheit, für sonstige aus der Meinungs- und Pressefreiheit, unter deren Schutz gerade auch Dokumentationen stehen. Über diese Grundrechte dürfte auch der Gesetzgeber nicht hinweggehen.

Adventskalender (Türlein VIII) – Stollenkunde

dventskalender ohne Naschwerk ist wie Weihnachten ohne Weihnachtsbaum.

2008 gab es Lebkuchen und viele Kochbuch-Links (hervorgehoben sei die auch 2010 erweiterte Seite von Wikisource). 2010 wenden wir uns dem Christstollen zu. Ein Rezept für Dresdner Christstollen gibt es beispielsweise im Adventskalender der EKD, uns interessiert hier aber die Geschichte. Natürlich gibt es im Netz dazu zahlreiche unbelegte Informationen, beispielsweise:

http://petrafoede.de/blog/2010/11/30/kein-weihnachtsfest-ohne-christstollen

Über die Naumburger Urkunde von 1329 unterrichtet ausführlich das dortige Museum:

In der Werbung und in den Trivialmedien wird oft davon gesprochen, dass der erste “Weihnachtsstollen” aus Naumburg gekommen sei. Was hat es damit auf sich?

Im Jahre 1329 verlieh der Naumburger Bischof den städtischen Bäckern das Innungsprivileg, d.h. das Recht, sich in einer Innung zu organisieren. In diesem Privileg wurde auch festgelegt, dass die Bäcker als Gegenleistung jährliche Geldabgaben zu leisten hatten und darüber hinaus am Christabend dem Bischof zwei große Weizenbrote abliefern sollten: “in vigilia nativitatis Christi duos panes triticeos longos, qui stollen dicuntur, factos ex dimidio scephile tritici – am Heiligen Abend zwei lange Weizenbrote, die man Stollen nennt, aus einem halben Scheffel Weizen hergestellt.”

Offenbar ist die lateinische Ausfertigung verschollen, daher muss das Museum eine deutschsprachige Kopie aus dem Stadtarchiv Naumburg abbilden.

Das von Lepsius zitierte Naumburger Kreisblatt 1833 Nr. 46 ist mir leider nicht zugänglich. Die lateinische Stollen-Stelle zitierte übrigens bereits das Glossar von Haltaus 1758.


Foto: Lothar Wilhelm CC-BY-SA

Stollen wurden zu den sogenannten Gebildbroten gezählt. Mit ihnen hat sich die ältere volkskundliche Forschung intensiv befasst – allen voran der Bad Tölzer Arzt Max Höfler (1848-1914). Sein bei Google Book Search digitalisiertes Buch über weihnachtliche Gebildbrote von 1905 ist jetzt auch für Nicht-US-Bürger zu lesen unter:

https://www.archive.org/details/Weihnachtsgebaumlcke

Ecksteins Artikel “Stollen” im HDA ist (derzeit) komplett einsehbar bei Google:

http://books.google.de/books?id=QXxcyXa2_xYC&pg=PA489

Höflers Deutung des Stollens als Phallus wird dort zurecht zurückgewiesen, aber eine moderne unvoreingenommene Untersuchung der Gebildbrote bleibt ein Desiderat der Forschung.

Alle Türlein:
?s=adventskalender+(t%C3%BCrlein

gebildbrote

Post für Google-Partner

Wir freuen uns, Sie über unser neues eBook Produkt informieren zu dürfen, welches seit Montag in den USA zugänglich ist. Sie kannten es bisher unter dem Namen Google Editions; der neue Name lautet ab sofort Google eBooks. Zum Starttermin stehen hunderttausende eBooks zum Kauf in den USA bereit.

Ab 2011 wird unsere internetbasierte Verkaufsplattform auch in in Ihrem Land verfügbar sein. Sie können Ihre Bücher allerdings schon jetzt für die Teilnahme vorbereiten.

Um Partner bei Google eBooks zu werden, sollten Sie einer Ergänzung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Bücher Konto zustimmen. Diese wird in Kürze in Ihrer Sprache verfügbar sein.

Nachfolgend finden Sie alle erforderlichen Schritte, um eine Teilnahme Ihrer Bücher sicherzustellen.

1. Erstellen Sie eine Liste von Titeln, für welche Sie die digitalen Vertriebsrechte besitzen.

2. Erstellen Sie eine Excel-Tabelle, welche die relevanten Einstellungen für Ihre Bücher abbildet. Hierzu zählen der Katalogpreis (mit oder ohne MwSt), die Gebietsrechte und Einstellungen wie Download mit oder ohne Kopierschutz und welche Kopier-und Druckoptionen präferiert werden.

Sollten Sie nicht über elektronische ISBNs (eISBN) für Ihre Bücher verfügen, wird Google eISBNs für Ihre Bücher bereitstellen können.

3. Erstellen Sie qualitative PDFs und ePubs (offene Standarddatei für digitale Bücher) Ihrer Bücher. Um Ihre Bücher ordnungsgemäß verarbeiten zu können, befolgen Sie bitte unsere Formatierungsrichtlinien unter http://books.google.com/support/partner/bin/answer.py?answer=20028.

Mithilfe von Anwendungen wie InDesign können Sie vorhandene Bücherdateien in das ePub Format konvertieren.

Benennen Sie Ihre ePub Dateien bitte wie folgt: PrintISBN.epub
Sollten Sie die entsprechenden Dateien bereits anders benannt haben, senden Sie uns bitte die Dateinamen zu.

In Kürze werden Sie diese Informationen in Ihrem Bücher-Konto aktualisieren können, sowie weitere Details zur Vorgehensweise erhalten.

In der Zwischenzeit laden wir Sie dazu ein, Ihren Bücherbestand zu aktualisieren und Ihre neuen Titel zur Vorschau auf Google Bücher zu übermitteln. Befolgen Sie hierzu bitte den Schritten unter http://books.google.com/support/partner/bin/answer.py?answer=106169.

Wir freuen uns , Ihnen dieses neue Verkaufsmodell anzubieten und mit Ihnen im nächsten Jahr zusammenzuarbeiten.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Google Bücher Team