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Panoramafreiheit in den preußischen Schlossgärten

RA Wolfgang Maaßen zieht GRUR 2010, 880ff. das öffentliche Sachenrecht aus dem Zylinder:

Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen sind in den Schlossgärten außer in den Fällen, in denen das Fotografieren den Gemeingebrauch anderer Parkbesucher stört, ohne Erlaubnis der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg zulässig. Dazu muss man weder auf § URHG § 59 UrhG zurückgreifen noch darüber diskutieren, ob der Zuweisungsgehalt des Eigentums auch den wirtschaftliche Nutzen umfasst, der sich durch die fotografische Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Sache erzielen lässt. Die Lösung ergibt sich ohne Weiteres aus dem öffentlichen Sachenrecht, das bei öffentlichen Sachen von einer Beschränkung der Eigentumsrechte durch den Widmungszweck ausgeht. Da die Grundstücke durch den Staatsvertrag und durch die Stiftungssatzung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sind und das gewerbliche Fotografieren in den Parkanlagen im Regelfall nicht über den Gemeingebrauch hinausgeht, darf die Stiftung als Grundstückseigentümerin Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken nicht von einer Erlaubnis abhängig machen. Dies lässt sich auch nicht mit dem Hausrecht, mit den Richtlinien oder mit der Parkordnung durchsetzen, da die Regelungskompetenz der Stiftung insoweit durch die Widmung beschränkt wird.

Erinnert mich ein wenig an meine Argumentation von ca. 1994:

Entgegen der von Pütz (S. 25) wiedergegebenen Rechtsauffassung der Kultusministerkonferenz haben öffentliche Institutionen nicht wie private Eigentümer das Recht, mit ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren. Vielmehr unterliegen die von ihnen verwahrten Kulturgüter als öffentliche Sachen einem öffentlichrechtlichen Regime, das die zivilrechtlichen Eigentümerbefugnisse überlagert. Sieht man die Allgemeinzugänglichkeit als Zweckbestimmung (oder “Widmung”) von Kulturgut an, so kommen Zugangsbeschränkungen – etwa ein Fotografierverbot – nur in Betracht, wenn Rechte Dritter (z.B. Persönlichkeits- oder Urheberrechte) gewahrt werden müssen oder wenn konservatorische Rücksichten sie erforderlich machen. Als indirekte Gewährleistung des Zugangsrechts der Öffentlichkeit zählt die Erstellung von Vervielfältigungen zur bestimmungsgemäßen Inanspruchnahme von Kulturgut. Damit ist aber für eine Berufung auf die Eigentümerposition kein Raum. Selbst wenn man die begehrte Nutzung jenseits des Bestimmungszwecks ansiedeln wollte, müßte die Institution auf die Grundrechte und andere öffentliche Aufgaben Rücksicht nehmen (BVerwGE 91, 135 = NJW 1993, S. 609 mit Anm. Schlink).

http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm

Das notwendige Mitzitat „vermittelnder” Werke

Matthias Berberich/Jan Bernd Nordemann fragen sich in GRUR 2010, 966ff. “ob und inwieweit das Zitatrecht nicht nur eine Nutzung des eigentlich zitierten Werkes gestattet, sondern auch die Nutzung solcher „vermittelnden” Werke, durch die der Zitierende überhaupt erst Zugang zum zitierten Werk erhält, ohne jene aber im klassischen Sinne zu zitieren.” Sie führen folgende Beispiele an:

Eine Zeitung veröffentlicht eine Kritik einer Theaterpremiere und veranschaulicht das nach Ansicht des Autors künstlerisch völlig verfehlte (aber Schöpfungshöhe aufweisende) Bühnenbild durch ein abgedrucktes Foto. Dieses hat er allerdings nicht selbst aufgenommen, sondern aus anderen Quellen erlangt. Der Fotograf dieses Fotos, der für sich zumindest Lichtbildschutz (§ URHG § 72 UrhG) beanspruchen kann, begehrt Unterlassung nebst angemessener Lizenzgebühr.

– Eine international beachtete Kunstausstellung in Australien soll ihren Weg in den Kulturteil einer kleinen Regionalzeitung am deutschen Geburtsort und langjährigen Wohnsitz des Künstlers finden, um auch dessen regionale Wurzeln aus früherer Zeit herauszustellen. Da die Zeitung nicht über die Mittel verfügt, ihrem Redakteur eine Fernreise nach Australien für Fotoaufnahmen zu gönnen, druckt sie ein Foto ab, das sie der dortigen Internetberichterstattung entnommen hat.

– Eine Doktorarbeit setzt sich mit dem Schaffen eines Künstlers auseinander, dessen Werke sich seit geraumer Zeit in unzugänglichem Privatbesitz befinden oder auf unabsehbare Dauer restauriert werden. Der Verfasser, unter dem Druck zeitnaher Veröffentlichung, verwendet daher als Beleg früher von Dritten bereits gefertigte Abbildungen dieser Werke.

Sie kommen zu dem Ergebnis:

Beim Zitat von Primärwerken kann auch die Nutzung dieser vermittelnder Sekundärwerke von § URHG § 51 UrhG privilegiert sein. Maßgeblich dafür ist insbesondere die Erforderlichkeit für den verfolgten Zitatzweck, wenn andernfalls die beabsichtigte geistige Auseinandersetzung unter Rückgriff auf das Primärwerk unterbleiben würde, weil dieses zu erreichen unmöglich oder unzumutbar erschwert ist. Jedoch darf die Primärverwertung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Bei strikter Anwendung dieser Kriterien sind ein Missbrauch des Zitatrechts und eine unangemessene Benachteiligung der Rechteinhaber nicht zu befürchten.

Das ist zu restriktiv argumentiert. Die Verfasser irren, wenn sie behaupten, das Problem sei im Rahmen des Zitatrechts noch nicht behandelt worden. Richtig ist, dass ich es bei der Besprechung der Arbeit von Lehment 2008 http://archiv.twoday.net/stories/5333018 angesprochen habe. Nochmals angeführt bei der Auseinandersetzung mit RA Kompa ?p=19764#comments

Aus der von den Verfassern ignorierten Entscheidung Codex Aureus ergibt sich implizit, dass vermittelnde Werke zitiert werden dürfen, wie ich a.a.O. bereits ausführte.

Konzept für ein elektronisches Archiv in Sachsen

im August 2009 startete in Sachsen das Projekt »Langzeitspeicherung und elektronische Archivierung« (LeA). Seither wurden ein Organisations- und ein Fachkonzept für ein elektronisches Archiv erarbeitet. Die Konzepte wurden nun vom Sächsischen Staatsarchiv zum Download zur Verfügung gestellt. Organisationskonzept und Fachkonzept bilden eine ausführliche Beschreibung des Elektronischen Staatsarchivs mit den wesentlichen automatisierten und personalisierten Prozessen und Tätigkeiten.

http://www.archiv.sachsen.de/6294.htm

Via Archivliste

Gerichtsprozess um “sozialethisch desorientierende” Kunst

Dem bayerischen Künstler Christian Kaiser wurde von der Bayerischen
Landeszentrale für neue Medien (BLM) ein Bußgeld iHv. mehreren Tausend Euro
auferlegt, weil dieser sich weigerte, ein Internetangebot den Vorgaben der
BLM entsprechend anzupassen, dessen Inhalt “sozialethisch desorientierend”
sei. Zuvor waren ihm bereits Untersagung und Sperrung des Angebots angedroht
worden.

Die Fotografien und Videoclips des jungen Künstlers zeigen junge Frauen
zwischen Verwahrlosung, Gewalt, Sex, Drogen und Prostitution. “Heroin Kids”,
so der Name des Projekts, versteht sich als Ausschnitt eines wilden und
freien Lebens, das an der Grenze zur Selbstzerstörung gelebt wird und keine
Regeln oder festen Werte mehr kennt. Die Darstellerinnen werden in
überzeichneter Weise in ihrem Elend gezeigt. Die Werke des Fotografen sind
zweifellos nicht jedermanns Geschmack und sollen dies auch nicht sein. Der
Bundesgerichtshof äußerte kürzlich, dass Kunst Grenzen überschreiten soll
(BGH ZUM 2010, 251, 252).

Nicht so in Bayern: Die BLM ist der Auffassung, das Angebot ästhetisiere und
verharmlose den Heroinkonsum, weil an keiner Stelle auf die Gefahren
hingewiesen werde. Obwohl die überwiegend krassen Darstellungen die Modelle
in Erbrochenem, in Fäkalien und Unrat zeigen, ist die BLM der Auffassung,
die Darstellungen könnten auf Jugendliche “attraktiv wirken und diese zur
Nachahmung animieren”. Fraglich erscheint dabei, wie die Darstellung eines
drogenbedingten Verfalls denn aussehen soll, damit Jugendliche nicht zur
Nachahmung angehalten werden.

Da der junge Künstler sein Angebot nicht unverzüglich den Vorgaben der BLM
angepasst hat – Entfernung oder aber eine auf die Nachtstunden beschränkte
Zugänglichmachung des Internetangebots – wurde ihm nun ein
existenzbedrohendes Bußgeld auferlegt. Hiergegen hat Kaiser durch den
Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Daniel Kötz Einspruch eingelegt, über den das
Amtsgericht Ebersberg bei München am 24. November 2010 zu entscheiden haben
wird. Noch ist nicht abzusehen, ob das Amtsgericht den Zensurbemühungen der
bayerischen Tugendwächter Vorschub leisten, oder aber diese in ihre
Schranken weisen wird. Die Kunstfreiheit wird in Art. 5 Abs. 3 S. 1
Grundgesetz (noch) vorbehaltlos gewährleistet.

PM Dr. Kötz via urecht

Siehe auch
http://www.internet-law.de/2010/11/jugendmedienschutz-busgeld-gegen-kunstprojekt-heroin-kids.html

Karten und Bilder zur Schlacht bei Sinsheim 1674

Wikipedia-Artikel zur Schlacht fehlt. (Auf deutsch, auf Spanisch ist der recht ausführlich: http://es.wikipedia.org/wiki/Batalla_de_Sinsheim, kürzer in fr)

Wilhelmshöher Kriegskarten
http://www.digam.net/index.php?dok=2451&h[0]=var
Karte
http://www.digam.net/image.php?file=dokumente/2451/1.jpg&b=1200

Batalla de Sintzheim (Portugal)
http://purl.pt/1612

Holzschnitt (Ausschnitt) im Kunstdenkmälerinventar
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/kdm8bd1/0110

Reproduktion einer Schlachtansicht in Gallica
http://gallica.bnf.fr/ark:/12148/btv1b8405195f.item.f1.hl
http://gallica.bnf.fr/ark:/12148/btv1b8405196v.r=sintzheim.langEN (Zoom gut versteckt)

Sebastien Le Clerc (the elder), French, 1637?1714
Lud. de Chastillon (Chatillon), French, b. 1650
The Battle at Sintzheim, 1674, 17th?18th century
Etching and engraving
44.8 x 37.8 cm (image); 60.3 x 41.3 cm (sheet)
Achenbach Foundation for Graphic Arts
1963.30.32615
http://deyoung.famsf.org/search-collections nach Sintzheim suchen!), Zoombares Bild

Unbrauchbar:
http://www.dhm.de/gos-cgi-bin/dbsatz.pl?Objekt=20021451&Datenbank=allwww

Abbildung einer Medaille
http://books.google.de/books?id=ZzT_2nSuj-8C&pg=PA136

Siehe auch
http://www.banqueimages.crcv.fr (2 Bilder zu Sintzheim)

Schlachtbericht:
http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10356169-7

First European Library joins HathiTrust

“The HathiTrust Digital Library is raising the bar for collaboration among research libraries, two years after its launch.

Containing more than 7 million volumes from member library collections, HathiTrust is now jointly owned and operated by 52 institutions from the United States and Europe, all focused on a common goal: to build an extraordinary digital library that preserves and provides access to the cultural record.

The new members to HathiTrust include the Library of Congress, Stanford University, Arizona State University, Massachusetts Institute of Technology, and University of Madrid, HathiTrust’s first international partner.”

http://ns.umich.edu/htdocs/releases/story.php?id=8121

Wow!

Projekte, die an Wikimedia-Geld wollen

Eine kommentierte Liste:

http://asinliberty.blogspot.com/2010/11/40-projekte-wollen-geld-von-wikimedia.html

Herausgreifen möchte ich:

Wissenschaft als Wiki
http://meta.wikimedia.org/wiki/WissensWert/89_-_Wissenschaft_als_Wiki
CC-BY-Wissenschaft soll in eine Wiki-Umgebung umgetopft werden.

VD 16 als Wiki
http://meta.wikimedia.org/wiki/WissensWert/53_-_Interdisziplin%C3%A4res_Wiki_zur_inhaltlichen_Erschlie%C3%9Fung_von_Drucken_des_16._Jahrhunderts
Sehr schwache Präsentation, die Wikisource ignoriert, obwohl hier durchaus Kompetenz vorhanden wäre (und nicht nur in Gestalt von mir). Was sollen denn die Inhalte sein? Wieso fehlt eine Auseinandersetzung mit dem vergleichbaren Konzept des Handschriftencensus?

Suchportal für Open-Access-Publikationen der Sportwissenschaften
http://meta.wikimedia.org/wiki/WissensWert/54_-_Aufbau_eines_internationalen_wissenschaftlichen_Suchportals_ausschlie%C3%9Flich_f%C3%BCr_Open-Access-Publikationen_im_Fach_Sportwissenschaften

“Bei der Suchmaschine für schlechte Wikipedia-Artikel würde ich ja weiterhin vorschlagen, einfach zweimal auf “zufälliger Artikel” zu clicken.” 🙂