http://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-Linksetzung-kann-Urheberrechte-verletzen-1135956.html
“Um Urheberrechte zu verletzen, genügt es in bestimmten Fällen, im Web einen Link besonders geschickt auf fremde, urheberrechtlich geschützte Inhalte zu setzen – nämlich dann, wenn man damit Schutzmaßnahmen, die der Rechteinhaber gegen die unbefugte Nutzung seiner Inhalte getroffen hat, bewusst aushebelt.”
Der BGH: Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes sei nicht von der Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme abhängig. Das Gesetz sagt etwas anderes in § 95a UrhG, aber das hat den BGH ja noch nie gekümmert. Er schreibt sein Urheberrecht, wie es ihm gefällt, ob der Gesetzgeber das so vorgesehen hat oder nicht.
“Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglich-machung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaß-nahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.” (Leitsatz)
Es ist absoluter Schwachsinn, nicht-wirksame technische Schutzmaßnahmen außerhalb von § 95a zu schützen. Dass der Gesetzgeber dies gewollt habe, ist nicht ersichtlich.