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Traditioneller Journalismus nimmt sich Wikileaks vor

Wenn Journalisten sich die Aussagen von Netztheoretikern zu eigen machen und Wikileaks vorwerfen, die Krise des investigativen Journalismus weder verstanden noch erkannt zu haben so frage ich mich, ob der traditionelle Journalismus in Wahrheit von seinen eigenen Schwächen ablenken will.

siehe auch:

http://archiv.twoday.net/stories/8353609

“Aber wer hat denn ganz praktisch schon mal mit google books gearbeitet?”

Das frage ich mich auch oft. Bei meinen Studenten kennt oder nutzt ein großer Teil Google Books gar nicht. Bei Hochschullehrern dürfte der Anteil der Ignoranten noch höher sein.

http://blog.arthistoricum.net/google-books

?s=google+books liefert 533 Resultate.

Uwe Schwersky: Anmerkungen zur Fernleihe im Zeitalter der Digitalisierung

http://verbundkonferenz.gbv.de/wp-content/uploads/2010/09/Schwersky-Fernleihe-und-Digitalisierung-Verbundkonferenz-Berlin-neu.pdf

Da in der Fernleihe Monographien vor 1920 pragmatisch als nicht urheberrechtlich geschützt behandelt werden, hat der Mitarbeiter der SB Berlin 100 Fernleihbestellungen an die SB Berlin in einer Juliwoche ausgewertet und mit den Nachweiswerkzeugen Google, Google Bücher, Internet Archive, BASE, ZVDD und Worldcat geprüft, wieviele frei im Netz zugängliche Digitalisate existieren: 36 Prozent!

Kommerzialisierung von Wissen: Trauerannonce aus dem Adelsblatt

Mich interessierte die Identität des Kreishauptmanns in Lemberg und Lemberg Land, Joachim von der Leyen (zu Bloemersheim), geboren 1897 und verstorben 1945.

Über bekannte Genealogienachschlagewerke die sich in meinem Besitz befinden konnte ich in Erfahrung bringen, dass er Huberta Gräfin von Hardenberg (geboren 14 Dez. 1904-Bloemersheim verstorben 7 Aug 1982) geehelicht hatte.

Ich schrieb das Institut für Adelsforschung an und bat um eine Kopie der Trauerannonce für Huberta Freifrau v. der Leyen zu Bloemersheim, geb. Gräfin v. Hardenberg. Prompt erhielt ich eine Rechnung über 5 euro mit folgendem Inhalt:

Sehr geehrter Herr vom Hofe !

Wir bedanken uns fuer die freundliche Uebersendung Ihres virtuellen
Ansuchens, das wir gern umgehend bearbeitet haben. Wir bitten daher um Begleichung der folgenden Rechnung unter UNBEDINGTER Nennung der Rechnungsnummer.

R E C H N U N G http://Nro.XXX

Gebuehr = 5,00 Euro.

Es bestehen drei Zahlungsmoeglichkeiten wie folgt.

A. Internationale Bankverbindung:
IBAN = DE
BIC /SWIFT-Code

B. Deutsche Bankverbindung:
Kontoinhaber =
Bank =
BLZ =
Kontonummer =

C.Per Paypalsystem:
Zahlunganweisung an die eMail ” ”

Den von Ihnen gewuenschten Namen konnten wir nun wie folgt in unseren Zettelkaesten mit Quellennachweisen agnoszieren:

Leyen, Huberta Freiin v.der, geborene Gräfin v.Hardenberg, Trauerannonce
zum Ableben, OBS, Jahrgang XXI. (1982), Seite 213

Die Aufloesungen der vorgenannten in jedem Einzelhinweis erwaehnten dreibuchstabigen mit Versalien (Grossbuchstaben)
geschriebenen Sigel finden Sie auf unserer Weltnetzseite
http://www.adelsquellen.de. Die dort angefuehrten Aufloesungen sind notwendig, damit Sie den genauen Standort der Quelle bestimmen und sich allfaellig Reproduktionen bestellen können.

Ich konnte die Verschlüsselung auflösen und stellte fest, dass die Trauerannonce im Adelsblatt 1982 S. 213 abgedruckt ist.

Ich zahlte 5 euro und erhielt die Fotokopie der Trauerannonce.

Die Trauerannonce nimmt keinerlei Bezug darauf, dass die Verstorbene 1945 verwitwet war. Wer die neun Enkel sind kann ich auch nicht feststellen.

Sollte ich nun weitere Fragen haben, so wird die Bearbeitung nach Zeitaufwand berechnet.

Das Institut für Adelsforschung ist privatrechtlich organisiert. Der Zugang zu Information wird kommerzialisiert und “verkauft”. Dass Open Access Tendenzen auf breiter Front bekämpft werden ist kein Wunder. Das wird mir an diesem kleinen Beispiel wieder sehr klar.

http://vierprinzen.blogspot.com

Comic erklärt Creative Commons

Autor Nerdson, Originalcomic stand unter CC-BY. Die Übersetzung von Linus steht nicht unter einer freien Lizenz, was unerfreulich ist (aber bei CC-BY im Gegensatz zu CC-BY-SA legal).

Mir erschließt sich nicht, wieso die Übersetzung nicht auch unter eine CC-Lizenz gestellt wurde. Die Nutzung ist im übrigen nicht lizenzkonform, da die Wiedergabe des Lizenztextes fehlt bzw. der Link zu Creative Commons.

Jetzt heißt das: “Alle Rechte vorbehalten, soweit sich nicht aus den Verpflichtungen hinsichtlich der Nutzung des unter CC-BY stehenden Werks von nerdson, auf dem die Bearbeitung beruht, etwas anderes ergibt”. Das ist nicht im Geist von CC.

Via
http://www.netzpolitik.org/2010/deutsche-version-comic-erklart-creative-commons

Archive auf dem NRW-Tag in Siegen, 17.9.-19.9.2010:

1) Auf dem NRW-Tag am 18./19.9.2010 in Siegen ist das Landesarchiv NRW mit einem eigenen Stand vertreten.
Dort informiert das Landesarchiv NRW – wie schon im Vorjahr beim NRW-Tag in Hamm – über seine Bestände und Angebote; es stellt Quellen aus Südwestfalen, insbesondere zur Familienforschung, vor. Kinder haben Gelegenheit, Papier zu schöpfen, Siegel zu gießen und mit dem Gänsekiel zu schreiben.

Mitteilung des Landesarchivs v. 26.7.2010

2) Stadtarchiv Siegen: 18. und 19.9. „Tag der offenen Tür“, Büchertisch der Geschichtswerkstatt, Ausstellung „Archive des Kreises stellen sich vor“

3) Allgemeine Informationen unter: http://www.siegen-pulsiert.de

Bundesverfassungsgericht mauert bei Archivbenutzung

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 28.08.2010, Nr. 199, S. 33

2046 weiß man alles über die KPD

Die Beratung ist geheim und bleibt geheim: Das Bundesverfassungsgericht will seine Akten erst nach neunzig Jahren für die Forschung öffnen. Solche Fristen kennt nicht einmal der Vatikan.

[…]

Nach dem Bundesarchivgesetz sind Bundesbehörden, also auch das Bundesverfassungsgericht, verpflichtet, ihre Akten nach Ablauf einer Frist dem Bundesarchiv zu übergeben. Nur das Auswärtige Amt unterhält traditionell ein eigenes Archiv. In der Regel sind die Akten nach einer Frist von dreißig Jahren für die Forschung zugänglich. Grundsätzlich auch die des Bundesverfassungsgerichts. Nach Paragraph 30 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entscheidet das Gericht jedoch “in geheimer Beratung”, woraus das Gericht ableitet, dass seine Akten grundsätzlich als “geheim” einzustufen sind. Der wichtigste, von ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeitern des Gerichts herausgegebene Kommentar des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes stellt sogar klar, dass die Akten auch im Falle einer Abgabe ans Bundesarchiv geheim bleiben.

Tatsächlich bewahrt das Bundesarchiv schon jetzt zahlreiche Verfahrensakten auf; vornehmlich aus den fünfziger Jahren. In den nächsten Monaten wird eine größere Menge neuer Akten erwartet, denn das Gericht hat in Karlsruhe ein Platzproblem. Doch auch wenn das Bundesarchiv als Zwischenarchiv genutzt wird, behält Karlsruhe das letzte Wort und entscheidet allein über den Zugang zu Forschungszwecken. Paragraph 36 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts enthält die Bestimmung, dass die Akten “frühestens dreißig Jahre nach der Entscheidung” verwertet werden dürfen. Das dient dem Schutz der Verfahrensbeteiligten, der Richter wie auch der Parteien. Eine Regelung, von wann an eine Akte verwertet werden darf, fehlt. Wer Einsicht in ein Sondervotum eines Richters aus den fünfziger Jahren nehmen möchte, ist auf das Wohlwollen des Gerichts angewiesen.

Zu einigen spektakulären Entscheidungen der fünfziger Jahre, neben dem, KPD-Verbot die Urteile “Elfes” (Allgemeine Handlungsfreiheit, 1957) und “Lüth” (Drittwirkung der Grundrechte, 1958) wurde bereits historisch gearbeitet. Die Verfahrensakten waren dabei aber nur beschränkt zugänglich. Spekulationen etwa über die Rolle einzelner Richter wurden durch diese Politik eher gefördert. Beim KPD-Urteil wurde immer wieder kolportiert, dass der Berichterstatter, der von der SPD nominierte Martin Drath, ein kurzzeitiges SED-Mitglied war. Als Belege wurden sogar mündliche Äußerungen Draths gegenüber seinen Berliner Studenten hinzugezogen. Manche der geheimen Akten sind bereits ohne Zutun des Gerichts zugänglich geworden, denn die Nachlässe vieler Bundesverfassungsrichter, darunter Martin Drath, Gebhard Müller, Gerhard Leibholz und Ernst Benda, befinden sich bereits zur Benutzung in Koblenz, oft mit Zweit- und Drittschriften der so geheimen Akten.

Dass eine einheitliche Regelung notwendig ist, wird wohl auch im Bundesverfassungsgericht so gesehen. Diesen Herbst soll es dem Vernehmen nach eine Plenarentscheidung beider Senate zu einer Frist für die Akteneinsicht geben. Im Gespräch soll eine Frist von neunzig Jahren nach Verkündung der Entscheidung sein. Für das KPD-Urteil wäre dies 2046. Fristen dieser Länge kennen nicht einmal die Archive des Vatikans. […]

Einzelne Stimmen aus dem Bundesarchiv bezeichnen allerdings jede Frist als eine Verbesserung gegenüber der jetzigen Rechtslage. Grundsätzlich könne bei jeder Frist, und sei sie noch so lang, eine Verkürzung beantragt werden. Solche Anträge bearbeitet das Archiv bereits heute in großer Zahl. Wie auch immer die Plenarentscheidung ausfallen wird; weniger als neunzig Jahre dürften nicht nur der zeithistorischen Forschung, sondern auch den Mitarbeitern des Bundesarchivs eine merkliche Erleichterung verschaffen. […]
MARTIN OTTO

Kommentar: Eine völlig überflüssige Geheimniskrämerei. Der Schutz des Beratungsgeheimnisses ist kein Wert an sich, sondern sieht sich dem allgemeinen Transparenzgebot des Staates gegenüber. Dreißig Jahre nach Entstehung der Akten sollten sie frei sein.

Absolut inakzeptabel ist die Extrawurst, die Karlsruhe da für sich brät. Keine öffentliche Stelle hat das Recht, am Gesetz vorbei längere Fristen vorzusehen (bei geheimen Unterlagen: 60 Jahre nach Entstehung).