Frankfurter Allgemeine Zeitung, 28.08.2010, Nr. 199, S. 33
2046 weiß man alles über die KPD
Die Beratung ist geheim und bleibt geheim: Das Bundesverfassungsgericht will seine Akten erst nach neunzig Jahren für die Forschung öffnen. Solche Fristen kennt nicht einmal der Vatikan.
[…]
Nach dem Bundesarchivgesetz sind Bundesbehörden, also auch das Bundesverfassungsgericht, verpflichtet, ihre Akten nach Ablauf einer Frist dem Bundesarchiv zu übergeben. Nur das Auswärtige Amt unterhält traditionell ein eigenes Archiv. In der Regel sind die Akten nach einer Frist von dreißig Jahren für die Forschung zugänglich. Grundsätzlich auch die des Bundesverfassungsgerichts. Nach Paragraph 30 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entscheidet das Gericht jedoch “in geheimer Beratung”, woraus das Gericht ableitet, dass seine Akten grundsätzlich als “geheim” einzustufen sind. Der wichtigste, von ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeitern des Gerichts herausgegebene Kommentar des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes stellt sogar klar, dass die Akten auch im Falle einer Abgabe ans Bundesarchiv geheim bleiben.
Tatsächlich bewahrt das Bundesarchiv schon jetzt zahlreiche Verfahrensakten auf; vornehmlich aus den fünfziger Jahren. In den nächsten Monaten wird eine größere Menge neuer Akten erwartet, denn das Gericht hat in Karlsruhe ein Platzproblem. Doch auch wenn das Bundesarchiv als Zwischenarchiv genutzt wird, behält Karlsruhe das letzte Wort und entscheidet allein über den Zugang zu Forschungszwecken. Paragraph 36 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts enthält die Bestimmung, dass die Akten “frühestens dreißig Jahre nach der Entscheidung” verwertet werden dürfen. Das dient dem Schutz der Verfahrensbeteiligten, der Richter wie auch der Parteien. Eine Regelung, von wann an eine Akte verwertet werden darf, fehlt. Wer Einsicht in ein Sondervotum eines Richters aus den fünfziger Jahren nehmen möchte, ist auf das Wohlwollen des Gerichts angewiesen.
Zu einigen spektakulären Entscheidungen der fünfziger Jahre, neben dem, KPD-Verbot die Urteile “Elfes” (Allgemeine Handlungsfreiheit, 1957) und “Lüth” (Drittwirkung der Grundrechte, 1958) wurde bereits historisch gearbeitet. Die Verfahrensakten waren dabei aber nur beschränkt zugänglich. Spekulationen etwa über die Rolle einzelner Richter wurden durch diese Politik eher gefördert. Beim KPD-Urteil wurde immer wieder kolportiert, dass der Berichterstatter, der von der SPD nominierte Martin Drath, ein kurzzeitiges SED-Mitglied war. Als Belege wurden sogar mündliche Äußerungen Draths gegenüber seinen Berliner Studenten hinzugezogen. Manche der geheimen Akten sind bereits ohne Zutun des Gerichts zugänglich geworden, denn die Nachlässe vieler Bundesverfassungsrichter, darunter Martin Drath, Gebhard Müller, Gerhard Leibholz und Ernst Benda, befinden sich bereits zur Benutzung in Koblenz, oft mit Zweit- und Drittschriften der so geheimen Akten.
Dass eine einheitliche Regelung notwendig ist, wird wohl auch im Bundesverfassungsgericht so gesehen. Diesen Herbst soll es dem Vernehmen nach eine Plenarentscheidung beider Senate zu einer Frist für die Akteneinsicht geben. Im Gespräch soll eine Frist von neunzig Jahren nach Verkündung der Entscheidung sein. Für das KPD-Urteil wäre dies 2046. Fristen dieser Länge kennen nicht einmal die Archive des Vatikans. […]
Einzelne Stimmen aus dem Bundesarchiv bezeichnen allerdings jede Frist als eine Verbesserung gegenüber der jetzigen Rechtslage. Grundsätzlich könne bei jeder Frist, und sei sie noch so lang, eine Verkürzung beantragt werden. Solche Anträge bearbeitet das Archiv bereits heute in großer Zahl. Wie auch immer die Plenarentscheidung ausfallen wird; weniger als neunzig Jahre dürften nicht nur der zeithistorischen Forschung, sondern auch den Mitarbeitern des Bundesarchivs eine merkliche Erleichterung verschaffen. […]
MARTIN OTTO
Kommentar: Eine völlig überflüssige Geheimniskrämerei. Der Schutz des Beratungsgeheimnisses ist kein Wert an sich, sondern sieht sich dem allgemeinen Transparenzgebot des Staates gegenüber. Dreißig Jahre nach Entstehung der Akten sollten sie frei sein.
Absolut inakzeptabel ist die Extrawurst, die Karlsruhe da für sich brät. Keine öffentliche Stelle hat das Recht, am Gesetz vorbei längere Fristen vorzusehen (bei geheimen Unterlagen: 60 Jahre nach Entstehung).