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Alle 31 Handschriften aus Mittelalter und Renaissance der University of Vermont online

http://cdi.uvm.edu/collections/getCollection.xql?pid=manuscripts&title=Medieval%20and%20Renaissance%20Manuscripts

Deutsche Texte enthalten:

Title: Van der lehre des Reinen Godtlichen wordes und Christlicher Ordenung und Caeremonienn in den Kercken unsers Landes Didtmarschen

Resource type: codices

Creator: Frederick II, King of Denmark and Norway, 1534-1588

The text of this manuscript appears to be a copy of the Danish Church Ordinance of 1537, here applied to Frederick II’s new royal patrimony of Ditsmarschen. The original ordinance, by Frederick’s father, Christian III, established Danish ecclesiastical organization (Lutheran) and was based on the Augsburg Confession of 1530. The principle text (fol. 1-60) is followed by a register of the articles (fol. 61-65r). This is follwed by copies, in several later hands, of various documents, agreements, and “konighliche und furstliche Constitutionen” of Danish rulers from 1422-1635 (fol. 65v-110).

Sowie:

Title: Aucupatorium herodiorum, ex antiquorum philozophorum dictis per magistrum ebirhardum hitfelt collectum et translatum in laycum ydeoma.

Resource type: codices

Creator: Hicfelt, Eberhard

This is probably a 17th c. copy of a 15th c. book on Falconry.

Es handelt sich bei http://cdi.uvm.edu/collections/item/mrmc007 (eine Signatur des Codex ist in den Metadaten nicht auffindbar) um eine Abschrift von Wien, ÖNB, Cod. 2457:

http://www.handschriftencensus.de/11080

Siehe auch:
http://books.google.de/books?id=tEY7AAAAcAAJ&pg=PA35

http://books.google.com/books?id=DMxAAAAAIAAJ (US-Proxy)

Zweiter Tätigkeitsbericht zum Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=4371

Bericht:
http://www.informationsfreiheit-mv.de/dschutz/taetberi/tb2_ifg/tb2_ifg.pdf

Der größte Teil betrifft ein Evaluierungsgutachten, aus dem ich zitiere:

“Problematischer stellte sich die Situation jedoch aus Sicht der Befragten
beispielsweise im Bereich des Archivwesens dar. Nach § 10 Abs. 1 LArchivG bestehe eine
Schutzfrist (letztlich Bearbeitungsfrist für das Archiv) für personenbezogene Daten. Diese
Norm werde als lex specialis zum IFG M-V gesehen, was zu der etwas kuriosen Situation
führe, dass die Informationen vor der Übergabe an das Archiv dem IFG M-V unterlägen und
zugänglich seien, aber nach der Übergabe für 10 Jahre unter Verschluss stünden. Indessen
dürfte sich der Konflikt in Grenzen halten, da die für das Archiv bestimmten Gegenstände
regelmäßig nicht auf Interessenten stoßen. Darüber hinaus wurde ein schwieriges Verhältnis
zu den verschiedenen Archivgesetzen der Länder und des Bundes konstatiert. Seien die
Archivgesetze ohnehin schon nicht aufeinander abgestimmt, so verkomplizierten die
jeweiligen Informationsfreiheitsgesetze die Situation. Die Archivgesetze der Länder und des
Bundes unterschieden sich in ihren Aufgabenstellungen und im Umgang mit dem Archivgut.
Dies gelte auch für das ArchivG des Bundes. Unterschiede bei den Aufgaben bezögen sich
etwa auf den Umfang der Forschung bzw. deren Unterstützung, die Schutzfristen, die
dauerhaft aufzuhebenden Unterlagen usw. Eine Verbindung mit dem LArchivG entstehe
dadurch, dass Bundesarchivgut auf das Landesarchiv übergehen könne und für das
übergegangene Archivgut das IFG des Bundes gelte. Dies könne zu der schwer zu
beantwortenden Frage führen, welches Archivrecht und welches IFG anwendbar seien. Hinzu
kämen unterschiedliche Zielsetzungen, Geheimhaltungs- und Schutzvorschriften der
Informationsfreiheitsgesetze, die schwer zu harmonisieren seien.”

“Erst stürzte das Kölner Stadtarchiv ein, jetzt wurde das Düsseldorfer geflutet”

http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,704106,00.html

http://www.bild.de/BILD/regional/duesseldorf/aktuell/2010/07/02/neues-stadtarchiv-geflutet/mitarbeiterin-drueckt-falschen-knopf-wassereinbruch.html Mitarbeiterin (des Stadtarchivs) habe falschen Knopf gedrückt – das ist offenbar falsch

“Grund für die Überflutung war ein Bedienfehler der Löschanlage über der Probebühne des Schauspielhauses. Diese befindet sich über dem Archiv. Eine Mitarbeiterin habe die Anlage von automatischem auf manuellen Betrieb umschalten sollen, wie bei Proben mit Spezialeffekten üblich, teilte die Stadt Düsseldorf mit. Die Frau habe aber einen falschen Knopf gedrückt. Dadurch liefen 5000 bis 10.000 Liter Wasser von der im zweiten Stock gelegenen Probebühne in das darunter liegende Stadtarchiv und bis den Keller.” So http://www.bz-berlin.de/aktuell/deutschland/knopf-verwechselt-archiv-unter-wasser-article903948.html

Siehe auch hier:
http://archiv.twoday.net/stories/6406279

Foto aus glücklicheren Zeiten:

Aktuelle Bilder:
http://www.abendblatt.de/vermischtes/article1553346/Stadtarchiv-Duesseldorf-unter-Wasser.html