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Unklarer Rechtsstatus (?) von staatlichen Kassanda bei Übernahme durch Kommunalarchive

Hintergrund
ArchivG NRW § 4 (5) S. 3 – 5 ” ….. Nicht archivwürdige Unterlagen sind vorbehaltlich Satz 2 durch die anbietende Stelle zu vernichten, wenn weder Rechtsvorschriften noch schutzwürdige Belange Betroffener entgegenstehen. Die anbietende Stelle kann mit Zustimmung der für sie zuständigen obersten Landesbehörde Unterlagen, die vom Landesarchiv als nicht archivwürdig bewertet wurden, an andere öffentliche Archive abgeben. Das Landesarchiv ist zuvor von der abliefernden Stelle zu unterrichten. …..”

Mit diesem Passus geht ein lang gehegter Wunsch nordrhein-westfälischer Kommunalarchive in Erfüllung. Vor dem Hintergrund der Archivierungsmodelle des Landesarchivs, die eine Auswahlarchivierung bei unteren staatlichen Behörden vorsieht (z. B. für das Finanz- und das Justizressort), bestand die berechtigte Befürchtung, dass wichtige Unterlagen zur Dokumentation der kommunalen Lebenswelten auf staatlicher Seite nicht mehr überliefert werden. Kommunalarchive wollten diese Lücken durch Übernahme der Kassanda schließen. Eine archivrechtliche Möglichkeit war bis 2010 – zumindestens explizit – nicht gegeben. Übrigens: die staatliche Position zum kommunalarchivischen Ansinnen findet sich gedrängt in Beiträgen Axel Koppetschs und Clemens Rehm/Jürgen Treffeisens vom November 2004 für das damals noch existierende Forum Bewertung.

Nun können Kommunalarchive diese Unterlagen übernehmen. Aber wie ist der Rechtstatus der Unterlagen?
“Für den Fall der normalen Kassation gibt es nur einen Weg, wenn das kassierte Archivgut nicht in die Hände von Unberufenen fallen soll: Es muss vernichtet werden.– vgl. ArchivG NRW § 4 (5) Abs. 3 (s. o.). Allein diese Feststellung Dieter Strauchs (“Das Archivalieneigentum”, 1998, S. 329) dürfte juristische Klimmzüge hervorrufen, um den eingangs zitierten Wortlaut des NRW-Archivgesetzes rechtlich abzusichern.
Schwerwiegender scheint mir jedoch folgende Feststellung Strauchs (“Das Archivalieneigentum”, 1998, S. 329): ” ….. Durch eine solche Entscheidung [Anm.: Kassation] …. ändert sich die dingliche Rechtslage des Schriftgutes nicht: Es steht auch jetzt noch im Eigentum der Provenienzstelle (des Staates …), die es hervorgebracht hat, lediglich der Besitz ist auf das Staatsarchiv …. übergegangen. ….”
Es stellt sich die Frage, wer Eigentümer des staatlichen, kassablen Dokumentationsguts ist, das Kommunalarchive übernommen haben?

Nehmen wir nun einmal an, die Eigentumsrechte sind auf das kommunale Archiv übergegangen. Welchen Status hat solches Schriftgut? Ist es das Schriftgut eines Trägers der kommunalen Selbstverwaltung, eines kommunalen Verbandes oder kommunalen Stiftung? Wohl kaum! Aber nur dieses kommunale Schriftgut schützt das NRW-Archivgesetz vor der Veräußerung durch kommunale Archivträger (s. ArchivG NRW § 10 (5) Satz 2).
Sofern diese Rechtsauffassung nicht völlig irrig ist, bestünde die Gefahr, dass zukünftig bspw. ehemals staatliche Prozessakten legal veräußert werden könnten. Ob dies von den Gesetzesmütter und -vätern gewollt war, sei dahingestellt. Die Tatsache scheint aber schriftliche Vereinbarungen zwischen den kommunalen Archiven NRWs und den abgebenden Landesbehörden bzw. dem Landesarchiv NRW erforderlich zu machen, die eine Veräußerung ausschließen.

Köln: Marburger Archivreferendare im Einsatz

“Vor mehr als einem Jahr stürzte das Historische Archiv der Stadt Köln ein. Zahlreiche Asylarchive im gesamten Bundesgebiet haben die nach dieser Katastrophe geborgenen Bestände für eine zeitweilige angemessene Aufbewahrung übernommen. Eines dieser Asylarchive, das Stadtarchiv Düsseldorf, war vom 19. bis 23. April 2010 der Einsatzort für den 44. Wissenschaftlichen Kurs der Archivschule Marburg, der gemeinsam mit seiner Mentorin Dr. Alexandra Lutz die Kölner Archivare in Erfassung und Klassifizierung von Schäden tatkräftig unterstützte.
Gemeinsam mit je einem Archivar oder Restaurator verzeichneten die 18 Kursteilnehmer in Kleingruppen die nach Düsseldorf evakuierten Großformate. Neben lokalen Zeitungen bildeten insbesondere Karten und Pläne unterschiedlichster Provenienz den Schwerpunkt der Arbeit. Festungspläne aus dem Kaiserreich wurden ebenso erfasst wie Risszeichnungen öffentlicher Grünanlagen aus der Nachkriegszeit oder Architekturzeichnung von Kirchenbauten. Auch zahlreiche Ausstellungs-, Film- und Wahlplakate gehörten zu den erfassten Beständen. Zunächst prüften die Referendare den Schadenszustand der Dokumente und trugen diese anschließend in eine entsprechende Datenbank ein. Für diese Arbeit wurde eine eigens vom Kölner Archiv entwickelte Bergungssoftware benutzt. Jedes Stück erhielt schließlich einen eindeutigen Barcode, der künftig die einzelne Archivalie identifizierbar macht. Diese Arbeiten sind notwendig, um weitere Planungen zur Restaurierung der Archivalien zu ermöglichen und einzelne Bestände bzw. Bestandsteile virtuell zusammenführen zu können.
Durch den Arbeitseinsatz leisteten die Teilnehmer einen kleinen Beitrag zur Rettung des Kölner Archivs und seiner Bestände. Außerdem konnten sie so ihre Eindrücke von der Kölner Katastrophe und ihren Folgen vertiefen und sich von der Notwendigkeit eines angemessenen Bestandserhaltungsmanagements überzeugen.

(Andreas Becker, Bastian Gillner, Christian Reinhardt) “
Quelle: Archivschule Marburg