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Hauptmotiv für die Kollaboration zwischen Hochadel und NS-Führung

Hier möchte ich die aus meiner Sicht wichtigste Motivation für die Kollaboration zwischen Hochadel und dem NS Staat auf den Punkt bringen:

Die gemeinsame Interessenlage erklärt die Kollaboration des Hochadels mit den Nationalsozialisten. Ähnliche Zusammenhänge hat auch Frau Anke Schmeling herausgearbeitet für Josias Prinz zu Waldeck und Pyrmont (Josias Erbprinz zu Waldeck und Pyrmont, der politische Weg eines hohen SS-Führers, Schriftenreihe Nationalsozialismus in Nordhessen Heft 16, Gesamthochschul-Bibliothek, Kassel 1993 S. 70-73

online https://kobra.bibliothek.uni-kassel.de/handle/urn:nbn:de:hebis:34-2008032620872 .

Dort heisst es: “Am 2.12.1938 wurde der fürstliche Besitz als Erbhof anerkannt. Dem Erbprinzen boten diese Regelungen eine Reihe wirtschaftlicher Vorteile, da die Umwandlung zum Erbhof die einzige Möglichkeit darstellte, den Besitz ungeteilt an eine Person zu binden. Gleichzeitig wurde er von allen Pflichtteilansprüchen von seiten seiner Geschwister, besonders seiner zwei Brüder entbunden, da ein Erbhof laut gesetzlicher Festlegung nur Alleineigentum sein konnte, das ungeschmälert an den Anerben überzugehen hatte. Darüberhinaus entfiel bei der Umschreibung des Besitzes und der darauf folgenden Umwandlung in einen Reichserbhof die sonst üblicherweise zu zahlende Erbschaftssteuer”. Hierauf weist auch Jonathan Petropoulos in “Royals and the Reich” hin, Oxford University Press 2006, S. 264. Genau diese Zusammenhänge treffen auf “Fürst Wolrad” zu. Die rückwirkende Umwandlung von freiem Vermögen zu Fideikommiss (die einhergeht mit der Rückdatierung des Aufnahmeantrages in die NSDAP) ermöglichte den Übergang des Alleineigentums an denjenigen der sich als besonders “hilfswilliger Nationalsozialist” ausgezeichnet hatte.

Ausführlicher S. 299 – 302 in Vier Prinzen:

http://edocs.fuberlin.de/docs/receive/FUDOCS_document_000000000100

Es galt nachstehenden juristischen Konflikt mit Hilfe der nationalsozialistischen “Gewaltmenschen” zu lösen:

Einerseits die Sichtweise die 1948 Dr. Kirchhoff darstellte und andererseits die Sichtweise eines in der Vergangenheit verankerten Senats des OLG Celle:

In einem ausführlichen Gutachten von Herrn Dr. Hans Kirchhoff (kurioserweise ehemaliger Beamter des Reichsjustizministeriums der aber den Briten geeignet erschien, um als Dezernent das Special Legal Advice Bureau SLAB zu besetzen) heisst es am 22 März 1948 (Gutachten für den Präsidenten des Zentraljustizamtes in Hamburg):

S. 99: “schon bei der Kodifikation des BGB war…die Garantie für den Bestand der privatrechtlichen Sonderrechte des hohen Adels abgelehnt worden.”

S. 100: “Somit können die vormals regierenden Fürstenhäuser und die ihnen gleichgestellten Standesherrn weder auf die ihre Vorrechte begründenden innerstaatlichen Gesetze der Zeit bis 1918 noch auf internationale Abmachungen und Garantien aus der Zeit von 1914 zurückgreifen, um aus ihnen eine von den allgemeinen Gesetzen abweichende Behandlung ihrer Person oder ihrer Rechte, insbesondere ihres Eigentums herleiten.”

S. 101: Rechtsunerheblich ist was der Kaiser der Franzosen im Jahre 1810 getan gedacht und garantiert haben soll; darüber ist die Geschichte und die Rechtsentwicklung längst hinwegegangen. Kein Deutscher kann sich heute noch auf

S. 102 ein “Recht” von Gnaden Napoleons berufen. Rechtsunerheblich ist auch, ob der oder jener Standesherr auf dem Wiener Kongress vertreten war;

…Die willkürliche Verschiebung der staats- und privatrechtlichen Fragen auf das Gebiet eines falsch verstandenen Völkerrechts (status quo Garantie) ist der Kardinalfehler, der sich durch das ganze Gutachten hindurchzieht und zu dem unhaltbaren und widersinnigen Ergebnis führt. Wäre sein Standpunkt zutreffend, so hätte auch z. Bsp. Grundeigentum der Standesherrn nach dem Preussischen Enteignungsgesetz von 1874 nicht enteignet werden können, ein Gedanke, auf den bis heute niemand gekommen ist.

Dr. Kirchhoff.”

Das OLG Celle schreibt dagegen in einem Urteil des 21. Jahrhunderts auf S. 37:

“Eine etwaige Nichtigkeit des Hausgesetzes (von 1923) mit der Folge, dass die Aufhebung der hausrechtlichen und fideikommissarischen Bindungen sowie die angeordnete Vermögensübertragung auf das Adelshaus als eigene Rechtspersönlichkeit nicht wirksam waren, bewirkte indes nicht, dass die Besitzungen in Mecklenburg und Österreich, die Bestandteil des Hausguts waren, in den frei vererblichen Nachlass des Fürsten Adolf fielen.

Denn im Falle der Nichtigkeit des Hausgesetzes vom 8 Dezember 1923 musste es bei dem Rechtszustand auf der Grundlage der dann weiter geltenden Hausgesetze von 1911 und 1913 verbleiben (bis zum reichsgesetzlichen Erlöschen des Sondervermögens per 1939).

Danach war, wie oben ausgeführt, durch die Hausgesetze von 1911 und 1913, nach denen nur ein männlicher Abkömmling des Fürstenhauses nach den Regeln der Erstgeburt und der Linealfolge als Erbe in Betracht kam, eine Vererbung des Hausguts nach den Vorschriften des BGB ausgeschlossen”.

Das Weiterwirken der Hausgesetze sollte mit Hilfe der NS Justiz gesichert werden, das Oberhaupt inthronisiert und favorisiert werden.

Wer Zweifel hat sollte S. 58 der Vier Prinzen lesen: Zitat aus BARCH 3001 Aktenband 10191, 1 S. 4:

“nach Auflösung der Familiengüter sind die derzeitigen Besitzer freie Eigentümer der Güter geworden und erkennen, Dank der ihnen wohlwollenden Gesetzgebung, keine Unterstützungspflicht gegenüber ihren weiteren Familienangehörigen mehr an.”

Nun könnte man die berechtigte Frage stellen: Wieso haben sich zwei weitere Brüder für den Nationalsozialismus engagiert, wenn sie doch schlecht wegkommen sollten ? Meine Antwort auf diese Frage lautet: weil sich diese “weichenden” Brüder anderweitig bedienen sollten. Als Beleg folgende Zitate:

Die Kanzlei des Führers der NSDAP schrieb am 20 März 1940 an den Reichsführer SS: ·…da jedoch grundsätzlich keine Zweifel darüber bestehen, dass der Anspruch des (Friedrich Christian Prinz zu Schaumburg Lippe, Adjutant von Goebbels) zu Recht besteht, so werden keine Bedenken dagegen erhoben, seinem Vorschlage, an Stelle baren Geldes Landbesitz in den neuerworbenen Ostgebieten zu erhalten”….(S. 92 der Vier Prinzen). In einem weiteren Schreiben, diesmal des Reichsführers SS vom 23. Juni 1941 kommt zum Ausdruck, dass Friedrich Christian Ländereien des ehemaligen katholischen Stifts Kremsmünster (Oberösterreich) beansprucht, “….(S. 93 der Vier Prinzen).

Im Mai 1944 setzte sich Josias Prinz von Waldeck dafür ein, dass sein Schwager, SS Obersturmbannführer und Inhaber des Totenkopfringes, Stephan Prinz zu Schaumburg Lippe Ländereien in den “neu erworbenen” Ostegbieten aufkaufen könnte (S. 80 ff. der Vier Prinzen).

Im Jahr 1943 empfahl Wolrad seinem Bruder Heinrich im Rahmen von Verhandlungen zur Abfindungsfrage, sich auf dem Häusermarkt einzudecken. Dieser antwortete am 10.4.1943:

“Wenn Du mir schreibst ich hätte mich genau so gut wie Didi (Friedrich Christian) dinglich sichern können so sage ich entschieden nein. Ob die Häuserblocks die Friedrich Christian kaufte arisch waren (gemeint sind Blocks nahe der Hackeschen Höfe in Berlin) ? Ich bezweifle es. Auf dieser Linie beabsichtige ich aber nicht Geld zu machen, als meines Vaters Sohn.”

Somit haben die nationalsozialistisch orientierten Brüder in perfekter Arbeitsteilung gehandelt. Der sich als “Oberhaupt” ausgebender Prinz Wolrad raffte das Vermögen seines verstorbenen Bruders Fürst Adolf zusammen und verwies die
Brüder auf “anderweitigen” Erwerb durch Arisierung oder Plünderung in den Ostgebieten. Ein verlockendes Angebot.

Mehr zur Thematik hier:

http://archiv.twoday.net/stories/3810499

http://vierprinzen.blogspot.com

Wer war J. B. Rothacker?

Andrea Beyer hat auf meine Bitte hin einen kleinen Fundbericht über die Identifzierung des württembergischen Kinder- und Jugendbuchautors “J. B. Rothacker” verfasst. KG

Wer war J. B. Rothacker?

Von Andrea Beyer

Der Name J. B. Rothacker taucht immer wieder im Zusammenhang mit Sagensammlungen auf. Aber wer war das eigentlich?

Erster Blick ins World Biographical Information System (WBIS): 10
Treffer für Rothacker, aber keiner der in Frage kam. Nächster Versuch die Personennamendatei (PND) [1], auch da nur unter vorgenannter Namensform. Weitere Suchen nach einem Hinweis in Bibliothekskatalogen wie HeBIS [2] oder dem Karlsruher Virtuellen Katalog (KVK) [3] blieben ergebnislos. Letzte Hoffnung eine intensive Recherche bei Google Books.

Erste grobe Suche ergab 2 Bücher im Volltext: “Süddeutschlands Sagen”, 2. Auflage, Stuttgart: Fischhaber, 1859 und “Auserlesene Mährchen”. Reutlingen: Heerbrandt, 1839. Schaut man bei der Sagensammlung unter “Andere Ausgaben”, lässt sich die Erstausgabe Reutlingen: Enßlin und Laiblin von 1837 finden [4]. Bei genaueren Hinsehen enthält diese Ausgabe zwei Titelblätter, eines mit der Verfasserangabe J. B. Rothacker, das andere mit J. B. R. Es liegt also der Verdacht nahe, dass es weitere Schriften unter diesem Akronym geben könnte. Und in der Tat kam ein weiteres Exemplar der Erstausgabe der Süddeutschen Sagen [5] zum Vorschein.

Die Suche lässt sich mit vielerlei Buchstabenkombinationen erweitern, wie z.B. “J+B+R” “Johann Rothacker” oder “J+B+Rothacker”, und tatsächlich gab es einen Eintrag, der hoffen ließ. Im Königlich-Württembergisches Hof- und Staats-Handbuch auf die Jahre 1809 und 1810 steht unter Amtsstadt Herrenberg folgender Eintrag: Collaborator: Hr. Joh. Burkhard Rothacker [6].

Einem Hinweis auf das Deutsche Literaturarchiv Marbach nachgehend, welches einen Brief Rothackers an den Cotta-Verlag besitzt, stellte sich heraus, dass der Gesuchte mit dem Kollaborator identisch ist [7].

Durch weitere Nachfragen, so beim Landeskirchlichen Archiv Stuttgart und den Stadtarchiven Tübingen und Herrenberg, konnte folgender Lebenslauf ermittelt werden.

Johann Burkhardt Rothacker wurde am 5. August 1779 als Sohn eines Schusters in Tübingen geboren [8].

Bis 1797 erhielt er seine Lehrerausbildung an der Tübinger Schola
Anatolica [9]. Bereits im Jahr 1796 bewarb er sich mit einem
Empfehlungsschreiben des Tübinger Professors Dr. Ludwig Josef Uhland an der deutschen Knabenschule als Provisor, bekam diese Stelle aber nicht [10].

1798 bekam Rothacker eine Anstellung als 2. Provisor an der Tübinger Mädchenschule [9].

Ab 1809 [11] unterrichtete er als Kollaborator an der Lateinschule in
Herrenberg, wo er wegen “mäßigen Erfolg[s]” am 6. April 1823 seinen Abschied erhielt [12] und im gleichen Jahr wieder nach Tübingen zog [13].

Rothacker heiratete 1810 die acht Jahre jüngere Rosina Gottliebin,
geborene Kronecker aus Tübingen (Tochter eines Bortenwirkers), die 1812 starb. Zweite Ehefrau wurde 1813 Friedericke Christiane, geborene Trautmann aus Großbottwar (* 1779). Das Paar hatte fünf Kinder, von denen vier kurz nach der Geburt verstarben[8] [13]. Laut Rothackers eigenen Angaben erlag seine Ehefrau 1834 der Ruhr [7].

Johann Burkhardt Rothacker starb am 5. Dezember 1851 in Tübingen [8].

Johann Burkhardt Rothacker, der als Lehrer in Tübingen und Herrenberg wirkte, hatte es im Leben nicht leicht. Wohlstand [14] war ihm mit seinem kargen Einkommen und der Herausgabe mehrerer Schriften nicht vergönnt, was sich unter anderem seinem Bettelbrief an den Verlag Cotta in Tübingen entnehmen lässt [7].

Der Pädagoge schrieb Sagen- und Märchensammlungen, sowie Erzählungen, Sprüche und Belehrungen für die Jugend. Eine – bisher nicht vorhandene – Bibliographie seiner Werke findet sich in Wikisource [15].

[1] http://d-nb.info/gnd/100260837 . Für Unterstützung danke ich Klaus Graf.
[2] http://www.portal.hebis.de/servlet/Top/searchadvanced
[3] http://www.ubka.uni-karlsruhe.de/kvk.html
[4] http://books.google.com/books?id=srJZAAAAMAAJ
[5] http://books.google.com/books?id=jz8WAAAAYAAJ
[6] http://books.google.com/books?id=CmwAAAAAcAAJ&pg=RA1-PA348
[7] http://de.wikisource.org/wiki/Brief_an_Cotta_%28Rothacker%29
[8] Familienregister Tübingen
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Familienregister_Tuebingen_Rothacker.jpg
[9] Wolfram Hauer: Lokale Schulentwicklung und städtische Lebenswelt. Das Schulwesen in Tübingen von seinen Anfängen im Spätmittelalter bis 1806, 2003, S. 408
http://books.google.com/books?id=tHNZqPs2630C&pg=PA408 . Wenn er im Tübinger Bürgerbuch als Privatlehrer erscheint, passt das zu der Aussage im Brief an den 1796 geborenen Johann Georg IV. Freiherr Cotta von Cottendorf (siehe Anmerkung 7), er sei dessen erster ABC-Lehrer gewesen.
[10] Hauer: ebenda, S. 225
http://books.google.com/books?id=tHNZqPs2630C&pg=PA225. Das
Stadtarchiv Tübingen teilte mit: Die Wiederaufnahme ins Bürgerrecht erfolgte am 30. Juli 1823. Als Berufsbezeichnung ist Privatlehrer angegeben. Nach seinem Tode wurde keine Inventur vorgenommen. Das Findbuch zum Bestand A80 “Inventuren und Teilungen” verweist auf eine Armutsurkunde vom 19. Januar 1852 (Stadtarchiv Tübingen A80/189, Bl. 595).
[11] In den Personalakten der Lehrer abweichende Beschäftigungszeit für Herrenberg: 1808-1826, Hauptstaatsarchiv Stuttgart [Staatsarchiv Ludwigsburg], E 203 I Bü 1363 http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=2-1831972
[12] Herrenberg und seine Lateinschule. Hrsg. von Walter Gerblich [1962], S. 115. 1824 heißt es: “Bekanntlich haben wir nach langem Kampf unsere Schule von Rothacker befreit” (ebd.).
[13] Familienregister Herrenberg
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Familienregister_Herrenberg_Rothacker.jpg.
Nach den Inventuren und Teilungen im Stadtarchiv Herrenberg war der Vater von Rosina: Adam Friedrich Kronecker, Bortenwirker (Inv.
2.12.1813).
[14] 1814 war die Hälfte seiner Besoldung mit Arrest belegt. Siehe:
Herrenberg und seine Lateinschule. Hrsg. von Walter Gerblich [1962], S. 115
[15] http://de.wikisource.org/wiki/Johann_Burkhardt_Rothacker

#forschung

Medien und Recht International

http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=5467 entnehme ich folgende Hinweise auf zwei Aufsätze in der österreichischen juristischen Zeitschrift .

Urheberrechtlich interessant im neuen Heft 1/10 der MR-Int:

http://www.medien-recht.com/714-MR-Int_1_10
MR-Int 1/10, S. 19 – 24.
Sandra Csillag, Der Google-Urheberrechtsvergleich – The American Dream vom digitalen Monopol

Ein Bericht über den Stoff, aus dem die Träume sind – das amerikanische Urheberrecht. Es kennt den Begriff des „Fair use“ und wenn ein potenter Nutzer wie Google diesen Begriff interpretiert, hat er auch gleich eine extensive Auslegung zur Hand und dann wird aus dem „Fair use“ ein „Yes, we can“ und dann wird der Traum Wirklichkeit. Aber soweit sind wir noch nicht. …

Zum Stand des Verfahrens um das “Google Library Project”. Csillag analysiert den Stand der “class action” vor allem im Hinblick auf die Situation der europäischen Autoren und Verleger. Das im Oktober 2009 dem US-Gericht präsentierte “Settlement” ist auch durch den Widerstand der ausländischen Rechteinhaber gehörig ins Wanken geraten.

MR-Int 1/10, S. 25 – 29
Klaudia Franciska Fodor, Verwaiste Werke im ungarischen Urheberrecht

Mit einer Novelle im Jahr 2008 wurden in das ungarische Urheberrechtsgesetz Bestimmungen über ein Verfahren zur Nutzung verwaister Werke – ohne Zustimmung des nicht auffindbaren Urhebers – eingefügt. Dabei wird dem Antragsteller durch das Ungarische Patentamt eine Lizenz zur zeitlich und territorial auf das ungarische Staatsgebiet begrenzten, nicht ausschließlichen Nutzung des verwaisten Werks erteilt. Fodor erläutert das Verfahren zum Nachweis der Unauffindbarkeit des Autors sowie die Verpflichtung zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr und zum Erlag eines Nutzungsentgelts durch den Nutzer.

Die Effizienz der neuen Regelung ist allerdings – wie die Autorin aufzeigt – sehr umstritten, es sind bislang noch keine praktischen Erfahrungen bekannt.

Da mir Josef Pauser freundlicherweise die Aufsätze von sich aus übersandt hat, worüber ich mich gefreut habe, kann ich ergänzend mitteilen:

Die Autorin des ersten Beitrags ist Geschäftsführerin der österreichischen Literatur-Verwertungsgesellschaft und ihre Ausführungen sind entsprechend tendenziös gegen Google eingestellt. dass bei den “Inserts” nicht darauf verwiesen wird, dass der Hauptanwendungsbereich Buchbeiträge sind, ist wenig sachkundig. Dass das Removal für alle österreichischen Verlagsprodukte, die die Literar-Mechana vertritt, erklärt werden wird, ist für die Wissenschaft in höchstem Maße nachteilig. Die Position der österreichischen Verwertungsgesellschaft ist genauso inakzeptabel wie die der VG Wort und muss ebenso scharf bekämpft werden.

Mir bislang unbekannt war, dass Ungarn seit 2008 eine Regelung zu verwaisten Werken hat. Diese stellt der zweite Aufsatz vor. Die Regelung, ein Verwaltungsverfahren beim Patentamt nachdem eine “diligent search” ergebnislos blieb, ist aber völlig bürokratisch und unpraktikabel. Eine Regelung zu verwaisten Werken, die bei nicht-ertragsorientierten Nutzungen mindestens 120 Euro kostet zuzüglich zu den Lizenzgebühren, ist für durchschnittliche Werke ohne sonderlichen kommerziellen Wert völlig überteuert. Wenn für eine einzelne Fotografie, die man – Marktpreise vorausgesetzt – für 100 Euro dauerhaft im Internet nutzen dürfte, ein erheblicher Suchaufwand betrieben werden und dann noch eine Erlaubnis eingeholt und ein Nutzungsentgelt (bei ertragsorientierter Nutzung im voraus) entrichtet werden muss, lohnt sich das schlicht und einfach nicht, und es kommt billiger, einfach zu nutzen und bei nachträglichem Auftauchen eines Rechtsinhabers zu entschädigen.