Die bislang unbekannte älteste Handschrift der Vita Heriberti des Rupert von Deutz in der Hofbibliothek Sigmaringen

Bei einem Besuch der Hofbibliothek Sigmaringen wurde mir die Durchsicht des wohl am Anfang des 20. Jahrhunderts in Karteikartenform angelegten handschriftlichen Supplements zum gedruckten Katalog von Friedrich A. Lehner 1872 ermöglicht.

Offensichtlich der Forschung bisher entgangen ist Hs. 444, ein lateinisches Legendarium, nach dem Katalog eine Pergamenthandschrift aus der Mitte des 12. Jahrhunderts (209 Bl.) mit Abbildungen. Sie überliefert unter anderem Bl. 155r-170r Bern: Vita s. Udalrici. Wichtiger freilich ist der Bl. 89r-119v enthaltene Text, den die Karteikarte als Vita Heriberti des Rupert von Deutz bestimmt. Dass dies zutreffend ist, zeigte die freundlicherweise von der Bibliothek zugesandte Rückvergrößerung von Bl. 89r eines Mikrofilms des (von mir nicht eingesehenen) Codex.

Die Handschrift wurde im Mai 1882 von Prof. Eckertz in Köln, dem Kölner Gymnasialprofessor Gottfried Eckertz (1817-1897) erworben. Die Entstehung der Handschrift in Köln liegt nahe. Insbesondere die Kunsthistoriker werden die bislang unbekannte romanische Handschrift aufgrund des bemerkenswerten Buchschmucks zu würdigen haben.

Anders als von der mehrfach überlieferten Vita Heriberti des Landbert von Deutz, die von Rupert von Deutz bearbeitet wurde (siehe Vogel 2001 sowie Heribert Müller 1991 und Heribert Müller 1977, S. 20-23), war bislang von der 1119/20 niedergeschriebenen Vita aus der Feder des bedeutenden Lütticher Theologen (BHL Nr. 3830) nur eine einzige späte, um 1400 entstandene Handschrift bekannt: UB Basel B VII 33. Daneben sind (nach ²VL 8, 411) als Textzeugen die voneinander unabhängigen Drucke bei L. Surius, De probatis sanctorum vitis, Bd. 2, Köln 1571, S. 246-269 und Ruperts Opera omnia, Bd. 2, Köln 1602, S. 754-769 zu nennen. Online ist anscheinend nur der Nachdruck Migne, PL 170, Sp. 389-428 verfügbar. Eine kritische Edition aufgrund der Basler Handschrift legte Peter Dinter 1976 vor (Rezension im DA, kritischere Rezensionen weist Vogel nach).

Nachdem nun eine Handschrift des 12. Jahrhunderts aufgefunden wurde, wird zu prüfen sein, wie sich die verbesserte Textgrundlage auf die Textgestalt auswirkt. Dies muss – ebenso wie die weitere Auswertung der Handschrift – besseren Kennern der Materie vorbehalten bleiben.

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You can quote this entry using the WebCite archive:

Graf, Klaus. Die bislang unbekannte älteste Handschrift der Vita Heriberti des Rupert von Deutz in der Hofbibliothek Sigmaringen. Archivalia. 2010-05-31. URL: http://archiv.twoday.net/stories/6361153 . Accessed: 2010-05-31. ( Archived by WebCite® at http://www.webcitation.org/5q99iT5GE )

27.12.2016: Claudia Kauertz: Von Kirchheim nach Amerika. Geschichte, Inhalt und Entstehungskontext des Flamersheimer Hexenprotokolls. Eine verschollen geglaubte Quelle zu den rheinischen Hexenverfolgungen des 17. Jahrhunderts. In: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein 218 (2015), S. 151–194, hier S. 164 geht unter Nennung dieses Beitrags kurz auf Eckertz als Sammler ein.

28.1.2024 Dieser Beitrag erwähnt in: Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters, 66, 2010, S. 962.

#forschung

Peter-Johannes Schuler: Die spätmittelalterliche Vertragsurkunde, 2000

http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00045209/image_2

Aufgrund eines vor dem AG Siegburg geschlossenen Vergleichs äußere ich mich in Archivalia nicht zur Arbeitsweise von Peter-Johannes Schuler.

Update: Herrn Buchhändler P. in R. verdanke ich den Hinweis auf eine Rezension des Werks in der ZRG GA 2002 durch Albrecht Cordes, in der es heißt:

“Die Arbeit ist rechtshistorisch gesehen misslungen.”

http://www.koeblergerhard.de/ZRG119Internetrezensionen/CordesSchuler20010916.htm

Stabi-Stümper

Titel Operum Poeticorum Nicodemi Frischlini, Poetae, Oratoris, & ; Philosophi Pars Scenica
Untertitel in qua sunt Comoediae Septem: Rebecca, Susanna, Hildegardis, Iulius Redivivus, Priscianus Vapulans, Helvetiogermani, Phasma. Tragoediae Duae: Venus, Dido ; Ex recentißima ac omnium postrema ipsius Auctoris emendatione relicta
Autor(en) Frischlin, Nicodemus
Verlagsort Witebergae
Verlag Bergerus
Erscheinungsjahr 1612
Umfang [418] Bl
Format 12°
Anmerkung Ausg. früher auch unter VD17 1:622364W. -Signaturformel: A – Ll12, Mm10
Vorliegende Ausgabe [Online-Ausg.],Berlin,Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz
2009
Online-Ressource (Text)
Preußen 17 digital – Digitalisierung des im VD 17 nachgewiesenen Bestandes preußischer Drucke der Staatsbibliothek zu Berlin
URL http://digital.staatsbibliothek-berlin.de/goobi/preussen17

Ist es wirklich zuviel verlangt, dass man einen Verbundkatalog nicht mit sich ändernden URLs von Digitalisaten zumüllt und stattdessen die dafür vorgesehenen URNs verwendet?

Und dass man die Titeleinträge wirklich erst dann in den GBV einspielt, wenn sie auch online sind?

In Stabicat steht an der Signatur: [Digitalisierung geplant]

Die Internetdeppen schlagen wieder zu

Diverse Quellen vermelden, es soll ein Digitales Archiv zum Erdbeben in Haithi geben.

“Thousands of photographs, film clips, audio files and other documents taken in the aftermath of the disaster have been compiled and indexed by the United Nations on a digital archive that is now available to the public through a website.

The Haiti Oral History and Visual Archive as it is officially known is the result of a decision by the Department of Peacekeeping Operations (DPKO) to record for posterity what Ms. Shaw notes sadly was a “historic event for the Organization – definitely by far its largest loss of life.”
http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=34854&Cr=peacekeeper&Cr1=

Warum um Himmels willen kann man aber nicht dazuschreiben, wo man diese neue Website findet?

Hier ist der Link:

http://haitiquake-archive.unlb.org

Bei der Suche nach dem offiziellen Namen “Haiti Quake Archive” findet Google die Website nicht einmal:

https://www.google.de/search?hl=de&source=hp&q=%22haiti+quake+archive%22&btnG=Google-Suche&meta=&aq=f&oq=

Sie ist in der Trefferliste nur indirekt über http://haitistanding.org erreichbar.

Bevor gelöscht wird: Köhlers Interview

http://www.dradio.de/aktuell/1191138

Christopher Ricke: Herr Bundespräsident, Sie haben heute in Masar-i-Scharif von großem Respekt und tiefem Vertrauen in die Professionalität und Gewissenhaftigkeit der Soldaten gesprochen, Sie haben aber diesen Termin der Reise auch sehr bewusst gewählt, weil Sie gesagt haben, man soll besser hinsehen in Afghanistan. Warum dieser Zeitpunkt?

Horst Köhler: Nun, ich habe im letzten Sommer, 2009, besucht in Sachsen-Anhalt ein Trainingszentrum der Bundeswehr, Trainingszentrum für den Einsatz in Afghanistan, habe mich also sozusagen dort in der Theorie mit den Soldaten kundig gemacht über ihre Ausbildung, über ihre Ausrüstung, und ich wollte das bei geeigneter Gelegenheit dann auch in der Praxis erkunden. Und jetzt auf dem Rückflug von Schanghai ist das leicht möglich gewesen, und deshalb habe ich die Gelegenheit genutzt, Masar-i-Scharif aufzusuchen, weil es mir wichtig ist, dass wir genauer wissen, was unsere Soldaten beschwert, was sie erreichen können nach ihrer eigenen Einschätzung, was sie erreichen sollen nach dem Mandat der Zielsetzung, auch der politischen Zielsetzung dieses Mandats, und wie das in der Realität aussieht. Ich glaube, dass die Soldaten eines in jedem Fall verdient haben: Dass man sie ernst nimmt in der Schwierigkeit ihrer Aufgabe, dass man ihnen Respekt und Anerkennung zollt für das, was sie leisten, weil sie leisten wirklich Großartiges unter schwierigsten Bedingungen – und das wollte ich hauptsächlich mit meinem Besuch dann auch zum Ausdruck bringen.

Ricke: Die Zustimmung in der deutschen Bevölkerung ist in den vergangenen Monaten zu diesem Afghanistan-Einsatz allerdings gesunken. Haben Sie dafür Verständnis?

Köhler: Ja, die Bevölkerung hat Informationen: Wir haben erlebt die Tatsache, dass in kurzer Folge Soldaten gefallen sind. Das ist eine Art Schock, und der Schock löst natürlich dann auch die Frage aus: Muss das denn überhaupt sein? Ich sehe aber nicht, dass in der Bevölkerung nun eine totale Ablehnung herrschen würde. Wir haben diese Trauerfälle, das ist ein Weckruf, zu wissen, hier geht es auch um Leben und Tod im Einsatz, aber wir haben auch eine große – finde ich jedenfalls – Diskussion gehabt im Parlament, das Mandat wurde verlängert. Ich glaube, wir haben jetzt, auch aufgrund der kritischen Diskussionen, durch die Londoner Konferenz, auch durch die neuen Ideen des amerikanischen Generals McChrystal eine Strategie gefunden, die – und das habe ich in Masar-i-Scharif von den Soldaten bestätigt bekommen – auch von denen als erfolgversprechend eingeschätzt wird. Und jetzt müssen wir halt schauen, dass wir aus dieser Möglichkeit wirklich Realität machen. Aber das löst sich nicht am grünen Tisch, sondern meine Vorstellung ist: Man muss jetzt doch noch genauer Zwischenetappen prüfen, sowohl im militärischen, als auch im zivilen Teil dieser Strategie, wo man Fortschritte hat, wo man Stagnation hat oder wo man sogar auch teilweise Rückschritte hat. Alles das ist gleichzeitig im Augenblick vorhanden. Aber mein Eindruck nach den Gesprächen in Masar-i-Scharif ist: Von dem leitenden General bis zu den Soldaten aller Dienstgrade – man ist insgesamt zuversichtlich, und das war dann doch auch ein gutes Ergebnis.

Ricke: In der politischen Debatte wird auch darüber nachgedacht, ob das Mandat, das die Bundeswehr in Afghanistan hat, ausreicht, weil wir uns inzwischen in einem Krieg befinden. Brauchen wir ein klares Bekenntnis zu dieser kriegerischen Auseinandersetzung und vielleicht auch einen neuen politischen Diskurs?

Köhler: Nein, wir brauchen einen politischen Diskurs in der Gesellschaft, wie es kommt, dass Respekt und Anerkennung zum Teil doch zu vermissen sind, obwohl die Soldaten so eine gute Arbeit machen. Wir brauchen den Diskurs weiter, wie wir sozusagen in Afghanistan das hinkriegen, dass auf der einen Seite riesige Aufgaben da sind des zivilen Aufbaus – also Verwaltung, Korruptionsbekämpfung, Bekämpfung dieser Drogenökonomie -, gleichzeitig das Militär aber nicht alles selber machen kann. Wie wir das vereinbaren mit der Erwartung der Bevölkerung auf einen raschen Abzug der Truppen.

Ich glaube, dieser Diskurs ist notwendig, um einfach noch einmal in unserer Gesellschaft sich darüber auszutauschen, was eigentlich die Ziele dieses Einsatzes sind. Und aus meiner Einschätzung ist es wirklich so: Wir kämpfen dort auch für unsere Sicherheit in Deutschland, wir kämpfen dort im Bündnis mit Alliierten, mit anderen Nationen auf der Basis eines Mandats der Vereinten Nationen, einer Resolution der Vereinten Nationen. Alles das heißt, wir haben Verantwortung. Und ich finde es in Ordnung, wenn in Deutschland darüber immer wieder auch skeptisch mit Fragezeichen diskutiert wird. Meine Einschätzung ist aber, dass insgesamt wir auf dem Wege sind, doch auch in der Breite der Gesellschaft zu verstehen, dass ein Land unserer Größe mit dieser Außenhandelsorientierung und damit auch Außenhandelsabhängigkeit auch wissen muss, dass im Zweifel, im Notfall auch militärischer Einsatz notwendig ist, um unsere Interessen zu wahren, zum Beispiel freie Handelswege, zum Beispiel ganze regionale Instabilitäten zu verhindern, die mit Sicherheit dann auch auf unsere Chancen zurückschlagen negativ, bei uns durch Handel Arbeitsplätze und Einkommen zu sichern. Alles das soll diskutiert werden, und ich glaube, wir sind auf einem nicht so schlechten Weg.

Ricke: Muss sich Deutschland daran gewöhnen, dass Soldaten, die in einem bewaffneten Konflikt stehen – manche nennen es einen Krieg – auch tot aus dem Einsatz nach Deutschland zurückkommen?

Köhler: Wir haben ja leider diese traurige Erfahrung gemacht, dass Soldaten gefallen sind, und niemand kann ausschließen, dass wir auch weitere Verluste irgendwann beklagen müssen. Ich habe mich davon überzeugen können in Masar-i-Scharif, dass von der militärischen Führung wirklich jede Professionalität und Gewissenhaftigkeit sowohl in der Frage der Ausbildung als auch der Ausrüstungsbedürfnisse vorhanden ist. Aber es wird wieder Todesfälle geben, nicht nur bei Soldaten, möglicherweise auch durch Unfall mal bei zivilen Aufbauhelfern. Das ist die Realität unseres Lebens heute, wo wir einfach zur Kenntnis nehmen müssen: Es gibt Konflikte. Man muss auch um diesen Preis sozusagen seine am Ende Interessen wahren.

Mir fällt das schwer, das so zu sagen, aber ich halte es für unvermeidlich, dass wir dieser Realität ins Auge blicken. Deshalb halte ich es auch nach der Diskussion über den Begriff Krieg oder kriegsähnlichen Zustand oder bewaffneter Konflikt für ganz normal, wenn die Soldaten in Afghanistan von Krieg sprechen, und ich habe es auch für normal gehalten, dass ich auch in dem Gespräch mit ihnen dann nicht eine verkünstelte andere Formulierung gewählt habe.

Ricke: Herzlichen Dank, Herr Bundespräsident!

Sachsen legt die Axt an den Denkmalschutz

Offener Brief: Entwurf zur Novellierung des Gesetzes zum Schutz und zur
Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (SächsDSchG) (Stand 03/2010)

Der Vorstand des Verbandes Deutscher Kunsthistoriker e.V. hat am
26.05.2010 den nachfolgenden Offenen Brief an den Ministerpräsidenten
Herrn Stanislaw Tillich, den Staatsminister des Innern Herrn Markus
Ulbig, an die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Frau Prof. Dr.
Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer sowie an die Fraktionsvorsitzenden
der Parteien im Sächsischen Landtag versandt.

Der Verband Deutscher Kunsthistoriker e.V. protestiert mit
Entschiedenheit gegen die geplante Novellierung des
Denkmalschutzgesetzes im Freistaat Sachsen, welche das kulturelle Erbe
Sachsens nachhaltig bedroht.

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

Entwurf und Begründung für die in Sachsen offenbar angestrebte
Novellierung des Denkmalschutz gesetzes müssen alle Gremien, denen die
Bewahrung und Erforschung des kulturellen Erbes anvertraut ist, mit
Unverständnis und größter Sorge erfüllen.

Dabei wird nicht übersehen, dass es in einigen Punkten tatsächlich
begrifflicher Klärungen und Präzisierungen bedarf, gelegentlich auch der
Berücksichtigung weithin etablierter Terminologien (Beispiel
Ensembleschutz). Doch was im Windschatten entsprechender Anpassungen an
grund sätzlichen Neuausrichtungen angestrebt wird, kommt einem Dammbruch
gleich, dessen Aus wirkungen für die Kulturlandschaft Sachsens im
Besonderen und Deutschlands im Allgemeinen unübersehbare Folgen haben wird.

Gegen derartige Bestrebungen muss sich der Verband Deutscher
Kunsthistoriker e.V. in aller Form verwahren.

1. Gegenstand des Denkmalschutzes (§ 2):

Die Probleme beginnen schon bei der Definition: Die Einschränkung von
Bodendenkmalen auf Kulturdenkmale, die “in der Regel aus vor- und
frühgeschichtlicher Zeit stammen”, zielt an den heutigen Erkenntnissen
zur Relevanz mittelalterlicher und frühneuzeitlicher Altstädte und
Ortskerne für unser Geschichtsbild völlig vorbei. Nicht ohne Erfolg
haben in den vergangenen Jahrzehnten verschiedene Lehrstühle für
Mittelalterarchäologie sowie zahlreiche Stadt archäologen in kommunalen
Diensten den unschätzbaren Urkundenwert der vielfach ungestörten
Bodendenkmale unter Beweis gestellt. Zwar ist richtig, dass hier andere
Landesgesetze erhebliche Defizite aufweisen, doch können die
Bestrebungen in anderen Bundesländern, den Vollzug des Gesetzes den
heutigen wissenschaftlichen Standards anzupassen, nicht umgekehrt Anlass
sein, die Situation in dem nahezu zwei Jahrzehnte lang in dieser
Hinsicht vorbildlichen Sachsen auf die unzureichenden Standards vor 1993
zurück zuführen.

Nicht weniger abwegig ist in diesem Abschnitt der Verzicht auf die
städtebauliche Bedeutung als Kriterium für die Denkmaleigenschaft.
Selbstverständlich können städtebauliche Qualitäten für den
Denkmalcharakter konstituierend sein, weshalb die Verlagerung einer
Verteidigung dieser Werte auf ausschließlich baurechtliche Instrumente
als systemwidriger Ansatz abzulehnen ist.

2. Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden (§ 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 2):

Der folgenreichste Anschlag auf die in der Präambel (Begründung I, Abs.
2) formulierten Ziele eines Erhalts von Sachsens reichem kulturellem
Erbe liegt in der neu eingeführten Hierarchisierung der Kulturdenkmale.
Mit guten Gründen hat die moderne Denkmalpflege längst zu dem Konsens
gefunden, dass nur die Gesamtheit des baulichen Erbes das Bild der
historischen Kulturlandschaft ausmacht, um deren Erhalt es doch
letztlich gehen sollte. Dabei spielen unscheinbare Zeugnisse ländlichen
Lebens und Arbeitens oder der Volksfrömmigkeit eine ebenso entscheidende
Rolle wie Dokumente der Industrialisierung oder der gestalteten
Land schaft. Gerade die weniger augenfälligen Denkmale sind in
besonderer Weise darauf angewiesen, in der Fachbehörde einen
unbestechlichen Anwalt zu finden. Aus fachlicher Sicht wäre hier eher an
eine Erweiterung des Denkmalbegriffs zu denken als an einen Rückfall in
die als überholt und unzureichend erkannten Beschränkungen auf die
Leuchttürme touristischer Vermarktung. Nur eine flächendeckend
arbeitende Denkmalpflege kann die ihr übertragenen Aufgaben wirksam
erfüllen, die Unteren Denkmalschutzbehörden sind damit teils aus
fachlicher Sicht überfordert, teils zu sehr dem lokalen politischen
Alltagsgeschäft ausgesetzt, um eigen verantwortlich wirksam agieren zu
können. Eine Einschränkung der Zuständigkeiten der Fach behörden kann
hier keinesfalls hingenommen werden.

3. Zumutbarkeit (§ 8 Abs. 1-2):

Als äußerst gefährlich wird auch der neu eingefügte Absatz zur
Zumutbarkeitsprüfung angesehen, da solche Regelungen erfahrungsgemäß zu
leicht manipulier- und schwer wider legbaren Gegenrechnungen gegen die
Ziele der Bestandserhaltung führen, bei denen die langfristigen
Standortperspektiven auf der Strecke bleiben. Die diesbezüglichen
Ausführungen in Abs. 2 Satz 2 stellen im Hinblick auf die vom
Bundesverfassungsgericht erkannte Situations bindung des Eigentums
Grundkenntnisse deutschen Verfassungsrechts nachgerade auf den Kopf.
Wenn hier Defizite für die Denkmaleigentümer gesehen werden, wäre es
eher angezeigt, anerkannte und bewährte Instrumente der Abhilfe
einzuführen (z.B. einen Entschädigungsfonds) anstatt unwiederbringliche
Denkmalsubstanz kurzfristigen Nutzerinteressen aufzuopfern.

4. Genehmigungspflichtige Vorhaben (§ 12 Abs. 1-2):

Die Beschränkung der Genehmigungsvorbehalte auf die bereits als nicht
zweckdienlich monierte Kategorie der “herausragenden Kulturdenkmale”
gibt wesentliche Bereiche der sächsischen Denkmallandschaft einem
schleichenden Verlust durch unkontrollierte Veränderungen preis. Die
entsprechenden Begründungen, unverhohlen auf eine Beschränkung der
Denkmalzahlen dringend, erinnern in fataler Weise an die Probleme des zu
DDR-Zeiten gültigen Denkmalschutz gesetzes. Gerade mit Blick auf die
dadurch faktisch eingetretenen Verluste hat man 1993 eine fachlich
begründete und anderweitig bewährte Neufassung gesucht (vgl. dazu
Brandenburgische Denkmalpflege 12, 2003, H. 1, S. 69-79).

5. Ensembles (§ 21 Abs. 1 und 2):

Als unzureichend sind auch Bestrebungen anzusehen, die Wahrung der
Ensemble-Belange der Bereitschaft der Kommunen zum Erlass geeigneter
Satzungen zu überlassen. Zwar können solche Gestaltungssatzungen
durchaus ein geeignetes Instrument zur Wahrung denkmal pflegerischer
Interessen sein, doch wird auf kommunaler Ebene allzu gern der bloße
Schein eines gefälligen Ortsbilds mit der an die Substanz gebundenen
Aussagekraft gewachsener Strukturen verwechselt. Auch hier bedarf es
weiterhin einer gesetzlichen Fixierung der Kompetenzen der Fachbehörde.

6. Aktuelle Konflikte und Welterbe-Aspekte (Begründung, I. Allgemeines):

Auf massive Missverständnisse gehen Teile der Begründung für die
Neuformulierung zurück. So stehen die Interessen der Denkmalpflege den
Anforderungen des “Klimaschutzes” keinesfalls im Wege, da die
denkmalrelevante Bausubstanz nur einen verschwindend geringen
Prozentsatz des baulichen Bestandes in seiner Gesamtheit ausmacht und
selbst dort seit Jahren erfolgreich an denkmalkonformen Problemlösungen
gearbeitet wird. Fragen der “Ressourcenknappheit” sind sogar geeignet,
die Position der Denkmalpflege eher zu stärken, da gerade die
qualifizierte Denkmalpflege diese Aspekte in den vergangenen 20 Jahren
massiv in den Fokus ihres Handelns gerückt hat (hier sind auch
Forschungen der ETH Zürich zum Rohstoffkreislauf und zur “Werterhaltung”
zu nennen). Sinkende Einnahmen auf staatlicher Seite können gleichfalls
nicht gegen die Belange der Denkmalpflege aufgeführt werden, da es sich
bei den Baudenkmalen um einen nicht nachwachsenden Wert handelt, dessen
Relevanz für die Standortqualitäten, die gesellschaftliche
Identitätsfindung und die touristischen Potenziale bei auf
Nachhaltigkeit angelegten Planungen nicht hoch genug veranschlagt werden
kann. Denkmalpflege steht für Nachhaltigkeit und verdient daher auch in
den Haushaltsberatungen die gleiche Priorisierung wie Jugend- und
Bildungsarbeit.

Eine qualitative Differenzierung von Denkmalschutz nach
unterschiedlichen Kategorien von Kulturdenkmalen widerspricht zudem den
Intentionen der UNESCO zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (§
5 der Welterbe-Konvention). Vielmehr legen die Selbstverpflichtungen der
Mitgliedsstaaten im Antragsverfahren großen Wert auf die Garantie eines
umfassenden gesetzlichen Schutzes des kulturellen Erbes in seiner Breite.

In der Summe ist festzuhalten, dass der Entwurf zur Änderung des
Gesetzes in der derzeitigen Fassung nicht geeignet ist, die in der
Präambel formulierten Ziele auch nur annähernd zu erreichen. Zu
befürchten ist vielmehr ein Verlust an Denkmalsubstanz ungeahnten
Ausmaßes, gegen den der Verband Deutscher Kunsthistoriker mit
Entschiedenheit protestiert. Wir bitten Sie, alles in Ihrer Macht
Stehende zu unternehmen, um den drohenden Aderlass und Ausverkauf einer
so reichen und kostbaren Identität, wie sie das kulturelle Erbe Sachsens
darstellt, nachhaltig zu verhindern.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Prof. Dr. Georg Satzinger Dr. Matthias Exner
Erster Vorsitzender Repräsentant der
Berufsgruppe Denkmalpflege

Siehe auch:
http://www.kunsthistoriker.org/denkmalschutz_sachsen.html

Verscherbeln einer sogenannten Dublette im 19. Jahrhundert

Dem Wikipedia-Benutzer Concord verdanke ich wieder einmal eine spannende Mitteilung:

Eine 1903 aufgezeichnete Geschichte vom Verticken einer sogenannten Dublette im späten 19. Jahrhundert… Es betrifft den Prologus Arminensis: “Von der Orientalischen Gesellschaft in Paris wurde diese wichtigste und erst gedruckte Beschreibung von Palästina 1885 im Genfer Lichtdruck der Witwe Gilliot in 100 Ex. für ihre 95 Mitglieder reproduziert; die Herausgabe wurde einer hervorragenden Autorität in der Kenntnis des Kreuzzugspalästina, dem Professor der Theologie und Pater Wilhelm Anton Neumann in Wien anvertraut. Als derselbe in die lübische Stadtbibliothek kam, hielt er das Münchener Exemplar für das allein noch existierende und war freudig überrascht, als ich ihm sofort hier drei schöne Exemplare vorlegen konnte: zwei in Sammelbänden und ein einzelnes mit breitem Rand und mit einigen gleichzeitigen schwierig zu lesenden handschriftlichen Zusätzen, also ein unersetzliches Unikum! Später wurden ihm noch bekannt Exemplare in Rostock, Kiel, Kopenhagen, Hannover, Rom, im ganzen 13, von denen drei in Lübeck! Professor Neumann arbeitete eine Woche hindurch sehr angestrengt in der Stadtbibliothek und fragte mich kurz vor seiner Abreise, ob es wohl möglich sei, eines der drei Exemplare für die Orientalische Gesellschaft in Paris zu erlangen? Ich erklärte dies für bibliothekarisch unmöglich; zwei Exemplare seien in Sammelbänden festgelegt, diese zu zerstören, sei unthunlich; das dritte Exemplar mit handschriftlichen Zusätzen und noch dazu der Erstgeborene von 1470 sei ein Unikum, das mit Stolz jedem gelehrten Besucher gezeigt werde; es in die Fremde zu vertreiben und zu verschleudern, sei ein Verrat an der Vaterstadt. Der brave Gelehrte meinte lachend, er wolle sich keine abschlägige Antwort holen und reiste ab! Nach Veröffentlichimg des Lichtdrucks mit der lateinischen Vorrede wandte man sich direkt von Paris nach Lübeck und erlangte die Auslieferung des stolzen Einzelexemplars von 1470 und übersandte dafür den Genfer Lichtdruck von 1885!! Es gleicht dies Tauschgeschäft nach 1870 einem Verfahren, wenn in der Schatzkammer eines Fürstengeschlechts ein Krondiamant von unberechenbarem Werte durch einen böhmischen Glasfluss ersetzt wird. Da aber das Vorhandensein von drei Exemplaren an gewissenhafter Stelle publiziert wurde, musste hier auch der Verlust des besten Exemplars vom Prologus: mappa terrae sanctae öffentlich bekannt gemacht werden, zumal da dasselbe in Gesellschafts-Privatbesitz überging und nach 10 Jahren in Paris nicht mehr zu erfragen war!” Aus: Karl von Stern: Bruchstücke zur Kenntnis der Lübecker Erstdrucke von 1464 bis 1524, nebst Rückblicken in die spätere Zeit .. Lübeck 1903 (Digitalisat) Tatsächlich kam die Lübecker Dublette später nach Harvard, wo sie heute noch ist, während die beiden anderen Lübecker Exemplare (und das Faksimile) nach Auslagerung als Beutekunst in der Sowjetunion verschwanden…

NRW-Archivgesetz: Probleme rund um staatliche Kassanda

Kommentar zu: http://archiv.twoday.net/stories/6357658

Thomas Wolf ist dafür zu danken, dass er auf ein vom Gesetzgeber offenbar nicht bedachtes Problem aufmerksam macht. Wenn vom Landesarchiv zur Vernichtung vorgesehenes Schriftgut einem Kommunalarchiv übergeben wird, wird es dessen Eigentum und kann von der Kommune veräußert werden.

Der Eigentumsübergang wurde in der amtlichen Begründung zu § 4 Abs. 5 ArchivG NRW festgeschrieben:

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN – 14. Wahlperiode Drucksache 14/10028
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-10028.pdf

“Zu Absatz 5:

Die anbietungspflichtigen Stellen sind von der Aufbewahrungspflicht zu entbinden, sofern
das Landesarchiv nicht binnen angemessener Frist (sechs Monate) über die Archivwürdigkeit
und damit über die Übernahme der angebotenen Unterlagen entscheidet. Die Unterlagen
sind nach Ablauf dieser Frist zu vernichten, wenn für die anbietende Stelle kein Grund
zu der Annahme besteht, dass durch die Vernichtung Rechtsvorschriften oder schutzwürdige
Belange Betroffener verletzt werden. Als Ausnahmefall wird hier die Möglichkeit eingeräumt, Unterlagen, die vom Landesarchiv als nicht archivwürdig bewertet wurden, an andere öffentliche
Archive zu übergeben. Diese Regelung trägt dem Wunsch nicht-staatlicher Archive
Rechnung, ihre Bestände durch Unterlagen staatlicher Provenienz zu ergänzen, die möglicherweise
einen besonderen lokalen Bezug haben. Eine Anbietungspflicht an andere öffentliche
Archive besteht nicht. Die Ablieferung von Unterlagen an ein anderes öffentliches Archiv
ist an die Zustimmung der für die anbietende Stelle zuständigen obersten Landesbehörde
gebunden, um für die abliefernde Verwaltung eine Kontrollmöglichkeit und einen Überblick
über den Verbleib ihrer ausgesonderten Unterlagen sicherzustellen. Die vorherige Unterrichtung
des Landesarchivs dient dazu, den Verfahrensablauf und den Vorrang der Bewertung
durch das Landesarchiv zu garantieren. Die von einem anderen öffentlichen Archiv
übernommenen Unterlagen gehen in dessen Eigentum über. Die Kosten für die Übergabe
und die Verwahrung der Unterlagen trägt allein das übernehmende Archiv.”

I. Datenschutzrechtliche Prüfung

Sind in den Unterlagen personenbezogene Daten lebender Personen enthalten, dürften die Vorschriften des NRW-Datenschutzgesetzes zur Übermittlung personenbezogener Daten (§ 16 i.V. mit § 13

http://www.tu-dortmund.de/datenschutz/gesetz.html#16 )

einer Veräußerung (insbesondere im Handel) in aller Regel entgegenstehen.

Konstruiertes Beispiel: Der Kreisarchivar W. entdeckt unter den ihm übergebenen NS-Prozessakten eine Akte zu einem ausgeführten Todesurteil. Der Richter ist ebenfalls bereits lange verstorben. Der Archivar entnimmt auf Weisung des Oberbürgermeisters das Todesurteil, verkauft es an einen Militaria-Händler und wirft den Rest der Akte, die Zeugenaussagen enthält, bei denen nicht klar ist, ob die Zeugen noch leben, weg.

Legal?

Datenschutzrechtlich allemal!

§ 90 Gemeindeordnung stellt ebenfalls keinen Hinderungsgrund dar. Die frühere Genehmigungspflicht bei der Veräußerung von Kulturgut ist ersatzlos gestrichen worden.

Das Denkmalschutzgesetz nimmt Archivgut ausdrücklich von seinem Anwendungsbereich aus. Einen Verkauf im Inland würde selbst das Gesetz über den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung nicht verhindern können.

Selbstverständlich widerspricht ein solches Vorgehen allen archivfachlichen Grundsätzen. Gerichtlich dagegen vorgehen kann man aber nicht, und öffentlicher Druck setzt voraus, dass die Transaktion bekannt wird.

II. Prozessuales

Nach Vorliegen der negativen Bewertungsentscheidung des Landesarchivs hat die abliefernde Stelle zu entscheiden, ob einem Antrag des anderen öffentlichen Archivs stattzugeben ist. Das “kann” wird man wie üblich auf eine Ermessensentscheidung beziehen dürfen. Anders als bei sonstigen Übernahmen im Archivbereich steht meines Erachtens bei ablehnender Entscheidung der Behörde dem anderen öffentlichen Archiv der Verwaltungsrechtsweg offen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Behörde nicht sofort vollendete Tatsachen durch Vernichtung des Schriftguts schafft, woran sie das Gesetz nicht hindert. Es könnte allerdings durch eine Feststellungsklage geklärt werden, dass eine solche Vernichtung aus verwaltungsrechtlichen Grundsätzen vor Rechtskraft des Ablehnungsbescheids unzulässig ist.

III. Eigentumsübergang

Üblicherweise ändert sich bei der Übernahme von öffentlichem Archivgut nur der Besitzer, nicht der Eigentümer. Unterlagen des Bundes in einem Landesarchiv stehen nach wie vor im Eigentum des Bundes. Wie die Entscheidung des Gesetzgebers, dass bei NRW-Staatsarchiv-Kassanda das Eigentum an den Träger des übernehmenden Archivs übergeht, juristisch-dogmatisch zu bewerten ist, vermag ich nicht zu sagen.

IV. Vertragsrechtliches

Bei einem öffentlichrechtlichen Vertrag müsste vereinbart werden, was der Gesetzgeber zu regeln unterließ, nämlich die Unveräußerlichkeit der Unterlagen staatlicher Provenienz. Eine dauerhafte Verpflichtung, über das Eigentum nicht in einer vom Gesetz vorgesehenen Weise zu verfügen, muss verwaltungsrechtlichen und eigentumsrechtlichen Rahmenbedingungen genügen. Eine solche Verpflichtung macht aber entsprechende Rechtsgeschäfte nicht unwirksam. Was aber sollte für den Fall der Nichteinhaltung des Vertrags vorgesehen werden? Die Rücknahme von Landesarchiv-Kassanda scheidet wohl aus (abgesehen von der Tatsache, dass das Eigentum ja übertragen wurde). Eine riesige Vertragsstrafe? Keine weiteren Abgaben in der Zukunft (mit dem für die historische Überlieferung unerwünschten Effekt, dass alles vernichtet wird)?

Zu beachten ist, dass die Stelle, bei der die Unterlagen entstehen, den Vertrag abschließen müsste und nicht die Fachbehörde, das Landesarchiv. Es ist nicht ersichtlich, wie man die Behörden dazu bringen könnte, bei der Abgabe solcher Unterlagen etwa an Kommunalarchive einen Musterverwahrungsvertrag zur Pflicht zu machen.

FAZIT:

Wie mans dreht und wendet, die Vorschrift ist in Verbindung mit der Veräußerungserlaubnis Murks.

Unklarer Rechtsstatus (?) von staatlichen Kassanda bei Übernahme durch Kommunalarchive

Hintergrund
ArchivG NRW § 4 (5) S. 3 – 5 ” ….. Nicht archivwürdige Unterlagen sind vorbehaltlich Satz 2 durch die anbietende Stelle zu vernichten, wenn weder Rechtsvorschriften noch schutzwürdige Belange Betroffener entgegenstehen. Die anbietende Stelle kann mit Zustimmung der für sie zuständigen obersten Landesbehörde Unterlagen, die vom Landesarchiv als nicht archivwürdig bewertet wurden, an andere öffentliche Archive abgeben. Das Landesarchiv ist zuvor von der abliefernden Stelle zu unterrichten. …..”

Mit diesem Passus geht ein lang gehegter Wunsch nordrhein-westfälischer Kommunalarchive in Erfüllung. Vor dem Hintergrund der Archivierungsmodelle des Landesarchivs, die eine Auswahlarchivierung bei unteren staatlichen Behörden vorsieht (z. B. für das Finanz- und das Justizressort), bestand die berechtigte Befürchtung, dass wichtige Unterlagen zur Dokumentation der kommunalen Lebenswelten auf staatlicher Seite nicht mehr überliefert werden. Kommunalarchive wollten diese Lücken durch Übernahme der Kassanda schließen. Eine archivrechtliche Möglichkeit war bis 2010 – zumindestens explizit – nicht gegeben. Übrigens: die staatliche Position zum kommunalarchivischen Ansinnen findet sich gedrängt in Beiträgen Axel Koppetschs und Clemens Rehm/Jürgen Treffeisens vom November 2004 für das damals noch existierende Forum Bewertung.

Nun können Kommunalarchive diese Unterlagen übernehmen. Aber wie ist der Rechtstatus der Unterlagen?
“Für den Fall der normalen Kassation gibt es nur einen Weg, wenn das kassierte Archivgut nicht in die Hände von Unberufenen fallen soll: Es muss vernichtet werden.– vgl. ArchivG NRW § 4 (5) Abs. 3 (s. o.). Allein diese Feststellung Dieter Strauchs (“Das Archivalieneigentum”, 1998, S. 329) dürfte juristische Klimmzüge hervorrufen, um den eingangs zitierten Wortlaut des NRW-Archivgesetzes rechtlich abzusichern.
Schwerwiegender scheint mir jedoch folgende Feststellung Strauchs (“Das Archivalieneigentum”, 1998, S. 329): ” ….. Durch eine solche Entscheidung [Anm.: Kassation] …. ändert sich die dingliche Rechtslage des Schriftgutes nicht: Es steht auch jetzt noch im Eigentum der Provenienzstelle (des Staates …), die es hervorgebracht hat, lediglich der Besitz ist auf das Staatsarchiv …. übergegangen. ….”
Es stellt sich die Frage, wer Eigentümer des staatlichen, kassablen Dokumentationsguts ist, das Kommunalarchive übernommen haben?

Nehmen wir nun einmal an, die Eigentumsrechte sind auf das kommunale Archiv übergegangen. Welchen Status hat solches Schriftgut? Ist es das Schriftgut eines Trägers der kommunalen Selbstverwaltung, eines kommunalen Verbandes oder kommunalen Stiftung? Wohl kaum! Aber nur dieses kommunale Schriftgut schützt das NRW-Archivgesetz vor der Veräußerung durch kommunale Archivträger (s. ArchivG NRW § 10 (5) Satz 2).
Sofern diese Rechtsauffassung nicht völlig irrig ist, bestünde die Gefahr, dass zukünftig bspw. ehemals staatliche Prozessakten legal veräußert werden könnten. Ob dies von den Gesetzesmütter und -vätern gewollt war, sei dahingestellt. Die Tatsache scheint aber schriftliche Vereinbarungen zwischen den kommunalen Archiven NRWs und den abgebenden Landesbehörden bzw. dem Landesarchiv NRW erforderlich zu machen, die eine Veräußerung ausschließen.

Köln: Marburger Archivreferendare im Einsatz

“Vor mehr als einem Jahr stürzte das Historische Archiv der Stadt Köln ein. Zahlreiche Asylarchive im gesamten Bundesgebiet haben die nach dieser Katastrophe geborgenen Bestände für eine zeitweilige angemessene Aufbewahrung übernommen. Eines dieser Asylarchive, das Stadtarchiv Düsseldorf, war vom 19. bis 23. April 2010 der Einsatzort für den 44. Wissenschaftlichen Kurs der Archivschule Marburg, der gemeinsam mit seiner Mentorin Dr. Alexandra Lutz die Kölner Archivare in Erfassung und Klassifizierung von Schäden tatkräftig unterstützte.
Gemeinsam mit je einem Archivar oder Restaurator verzeichneten die 18 Kursteilnehmer in Kleingruppen die nach Düsseldorf evakuierten Großformate. Neben lokalen Zeitungen bildeten insbesondere Karten und Pläne unterschiedlichster Provenienz den Schwerpunkt der Arbeit. Festungspläne aus dem Kaiserreich wurden ebenso erfasst wie Risszeichnungen öffentlicher Grünanlagen aus der Nachkriegszeit oder Architekturzeichnung von Kirchenbauten. Auch zahlreiche Ausstellungs-, Film- und Wahlplakate gehörten zu den erfassten Beständen. Zunächst prüften die Referendare den Schadenszustand der Dokumente und trugen diese anschließend in eine entsprechende Datenbank ein. Für diese Arbeit wurde eine eigens vom Kölner Archiv entwickelte Bergungssoftware benutzt. Jedes Stück erhielt schließlich einen eindeutigen Barcode, der künftig die einzelne Archivalie identifizierbar macht. Diese Arbeiten sind notwendig, um weitere Planungen zur Restaurierung der Archivalien zu ermöglichen und einzelne Bestände bzw. Bestandsteile virtuell zusammenführen zu können.
Durch den Arbeitseinsatz leisteten die Teilnehmer einen kleinen Beitrag zur Rettung des Kölner Archivs und seiner Bestände. Außerdem konnten sie so ihre Eindrücke von der Kölner Katastrophe und ihren Folgen vertiefen und sich von der Notwendigkeit eines angemessenen Bestandserhaltungsmanagements überzeugen.

(Andreas Becker, Bastian Gillner, Christian Reinhardt) “
Quelle: Archivschule Marburg

Geheimnisverrat beim NRW-Landesarchiv-Bauvorhaben kostete den Steuerzahler Millionen

http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/Verraten-und-verkauft-id3043305.html

Die Projektkosten des am Duisburger Innenhafen geplanten Landesarchivs von Nordrhein-Westfalen sollen sich durch eine Indiskretion im Januar 2007 um mindestens 10 Millionen Euro verteuert haben.

Nach Informationen der Neuen Ruhr Zeitung ist bei der Staatsanwaltschaft Duisburg im April 2010 ein Strafantrag wegen des Verdachtes des „Geheimnisverrates im Staatsdienst“ und des Betruges zum Nachteil des Landes NRW und zum Nachteil der Stadt Duisburg gestellt worden.

Dieses Dokument kann das neue Landesarchiv NRW, das am Innenhafen entstehen wird, am besten gleich in seinen Akten-Bestand mit aufnehmen und aufbewahren bis in alle Ewigkeit: Es ist der Strafantrag eines Frankfurter Detektivs, eingereicht am 12. April dieses Jahres bei der Staatsanwaltschaft Duisburg.

[…] Den Steuerzahler, so urteilen Bauexperten, habe dieses böse Indiskretion mindestens 10 Mio. Euro zusätzlich und sinnlos gekostet. Der Frankfurter Detektiv behauptet gar gegenüber der Staatsanwaltschaft, es seien 25 Millionen Euro an Schaden entstanden. Übrigens: Der Bau des Landesarchivs NRW, kostet heute komplett 158 Mio. Euro – angekündigt war er einmal für 80 Mio. Euro.

Innenhafen-Panorama: AlterVista http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode

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