http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/24-11-2009-bverfg-i-bvr-213-08.html
Eine Verfassungsbeschwerde zweier Filmurheber gegen die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer rügten die Neuregelungen in Bezug auf die Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten, wonach der Filmproduzent automatisch die Verwertungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten erwerbe. Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass die Beschwerdeführer, die bei mehreren Filmproduktionen unter anderem als Regisseure und Drehbuchautoren tätig geworden sind, von den Neuregelungen selbst betroffen sind.
Bundesverfassungsgericht. Beschluss vom 24.11.2009, Az.: 1 BvR 213/08
Zitat:
Vorliegend kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber legitimerweise den Zweck verfolgen durfte, zum Nutzen der Allgemeinheit, der Urheber und der Verwerter die „in zahlreichen Archiven ruhenden Schätze“ dadurch zugänglich zu machen, dass die wegen § 31 Abs. 4 UrhG a.F. entstandenen praktischen Verwertungshindernisse nachträglich beseitigt werden (vgl. Begründung zum RegE, BTDrucks 16/1828, S. 22). Ob die Öffnung der Archive im Wege der Übergangsvorschrift des § 137l UrhG gelingen wird und welche Rechtseinbußen, aber auch möglichen Vorteile – auch über den Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung (§ 137l Abs. 5 UrhG) hinaus – damit für die Filmurheber verbunden sind, muss sich im Laufe der Anwendung dieser Norm zeigen. Auch hier kann eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht kommen (vgl. etwa Spindler/Heckmann, ZUM 2006, S. 620 ). Erst dann wird sich die Frage stellen, ob ein etwa verbleibender Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG in Abwägung der teilweise widerstreitenden Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG gerechtfertigt ist.
Zum Thema unbekannte Nutzungsarten:
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