” …. Kern der Gesetzesnovelle seien allerdings die Veränderungen der Zeiträume, nach denen Informationen aus den Landesarchiven für wissenschaftliche Zwecke oder zeitgeschichtliche Dokumentationen zugänglich gemacht würden, betonte die Wissenschafts- und Kulturministerin. Entsprechend der Regelungen in anderen Bundesländern werde die Sperrfrist für personenbezogene Unterlagen von bislang 30 Jahren nach dem Tod der oder des Betroffenen auf nun 20 Jahre oder – wenn das Todesjahr der oder des Betroffenen nicht bekannt sei – auf künftig 90 Jahre nach dem Geburtsjahr (bislang 110 Jahre) verkürzt. Bei Unterlagen, die der Geheimhaltung unterliegen, werde die Sperrfrist von bislang 80 Jahren auf künftig 60 Jahre verkürzt, erläuterte die Ministerin. Erweitert werde zudem der Spielraum der Landesarchivverwaltung, wenn es darum gehe, Sperrfristen von für die Wissenschaft oder die Gesellschaft heute besonders bedeutsamen Informationen zu verkürzen. Wenn überwiegende schutzwürdige Interessen von Betroffenen oder aber von Dritten dies nicht verhinderten, solle die Archivverwaltung künftig nach einer Güterabwägung festlegen, ob Informationen unter der Auflage einer Anonymisierung personenbezogener Angaben auch schon vor Ablauf der eigentlichen Sperrfrist freigegeben werden. „Damit wird es zum Beispiel für Forscherinnen und Forscher leichter, die historische Aufarbeitung von Vorgängen in der Zeit des Nationalsozialismus voranzutreiben. Bislang noch gesperrte Akten von Vorgängerbehörden der jetzigen Landesbehörden können so für die Wissenschaft geöffnet werden“, sagte Doris Ahnen. Der Gesetzentwurf wird nun dem Landtag zugeleitet.”
Quelle: Pressemitteilung der Landesregierung Rheinland Pfalz
Übrigens: im Gegensatz zum nordrhein-westfälischen Gesetzgebungsverfahren wurde in Rheinland-Pfalz die Stellungnahme des VdA frühzeitig eingeholt. Diese ist leider auch nur auf der Mitgliederseite des Vereins einsehbar.