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Informationsanspruch gegenüber der BaFin nach dem Informationsfreiheitsgesetz

VG Frankfurt a.M., Urteil vom 23. 1. 2008 – 7 E 3280/06 (Abgedruckt in NVwZ 2008, 1384)

NVwZ 2009, 1448 teilt mit:

“Das Urteil des VG Frankfurt a.M. ist rechtskräftig geworden. Nachdem die Bekl. die Berufung gegen das Urteil des VG Frankfurt a.M. vom 23. 1. 2008 – 7 E 3280/06 – mit Schriftsatz vom 17. 9. 2009 zurückgenommen hatte, ist das Berufungsverfahren vom VGH Kassel mit Beschluss vom 18. 9. 2009 – 6 A 1788/08 – gem. § 92 III i.V. mit § 125 I 1 VwGO eingestellt worden.”

Volltext Hessenrecht

Zitat:

§ 6 S. 1 IFG steht dem Informationszugangsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Diese Vorschrift dient u.a. der Wahrung urheber-, marken-, patent-, gebrauchs- und geschmacksmusterrechtlicher Belange (BT-Drucksache 14/4493, S. 14). Im streitgegenständlichen Fall könnten urheberrechtliche Fragen eine Rolle spielen, soweit sich in den Akten z.B. Wirtschaftsprüferberichte oder vergleichbare sachverständige Äußerungen dritter natürlicher oder juristischer Personen befinden. Ein Verstoß gegen urheberrechtliche Vorschriften läge aber erst dann vor, wenn in unberechtigter Weise entsprechende Unterlagen vervielfältigt würden (vgl. Jastrow/Schlatmann, § 7 Rdnr. 31 f.). Allein mit der Einsichtnahme in die in der Behördenakte verbleibenden Dokumente werden hingegen noch keine Urheberrechte verletzt. Der Klägerin bleibt es auch unbenommen, sich handschriftliche Notizen zu dem Inhalt des entsprechenden Dokuments zu fertigen (vgl. § 7 Abs. 4 IFG).

Damit vertritt das Gericht (zutreffend) [zu UrhG vs. IFG] eine andere Ansicht als das VG Braunschweig:

?s=urhg+ifg

Weitere Kritik am geplanten Archivgesetz NRW

Grundsätzlich ist das Gesetz klarer und besser geworden, wenngleich in Einzelfragen Klärungen oder Nachbesserungen aus meiner Sicht erforderlich sind.

Gegen § 6 Absatz 5 zum Belegexemplar (“Nutzer sind verpflichtet, von einem Druckwerk bzw. einer elektronischen Publikation im Sinne von § 3 Absatz 1 des Pflichtexemplargesetzes, das unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Landesarchivs verfasst oder erstellt wurde, nach Erscheinen dem Landesarchiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern.”) habe ich erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken:

http://archiv.twoday.net/stories/4898706

Es fehlt die in anderen Archivgesetzen übliche Zumutbarkeitsregelung.

In § 7 erscheint mir mit Blick auf die Vorgabe des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes, das Sachakten in der Regel sofort nach Entstehung freigibt, die Frist von 30 Jahren für zu lang. Auch wenn das IFG nicht die einzige einschlägige Vorschrift ist, wäre es zwingend erforderlich, wie beim Bundesarchivgesetz die beiden Bereiche IFG-Recht und Archivrecht aufeinander zu beziehen und klarzustellen, dass Archivgut, das in der Behörde frei wäre, im Archiv nicht den Sperrfristen unterliegt.

Zu § 7 Abs. 6. Es sollte klargestellt werden, dass es genügt, wenn eine der Voraussetzungen zutrifft. Ich möchte an meiner in dem Beitrag

http://archiv.twoday.net/stories/3054582

geäußerten Rechtsauffassung festhalten.

Bedenklich erscheint mir § 7 Abs. 7 “Das Landesarchiv kann in besonders begründeten Fällen auf Antrag nach Ablauf der Schutzfristen die Überlassung von Vervielfältigungen von Archivgut an Archive, Museen und Forschungsstellen zulassen.” Dass Archivgutkopien von Archiven – unabhängig von seinem Alter – nur ausnahmsweise an Archive, Museen und Forschungsstellen (Bibliotheken werden also ausgeschlossen!) abgegeben werden dürfen, ist eine Überreglementierung, die die Kooperation mit anderen kulturgutverwahrenden Institutionen über Gebühr einschränkt. Sofern der Schutzzweck des Archivgesetzes nicht tangiert ist, haben Benutzer das Recht, die an sie abgegebenen Kopien an Institutionen abzugeben.

S.a.
?s=Archivgesetz+NRW

Sächsisches Archivblatt Heft 2/2009 online verfügbar

Inhaltsverzeichnis:
Thomas-Sergej Huck: Sächsischer Archivtag 2009 in Freiberg S. 3
Birgit Horn-Kolditz: Sitzung der Bundeskonferenz der Kommunalarchive im Vogtlandkreis S. 5
Sigrid Unger: 175 Jahre Hauptstaatsarchiv Dresden – Festakt und Fachtagung S. 7
Peter Wiegand: Übergabe der Verfassungsurkunde des Freistaates Sachsen an das Sächsische Staatsarchiv S. 8
Jürgen Rainer Wolf: Brockhaus Leipzig – was bleibt? S. 10
Thekla Kluttig: Fragen Sie doch – die Registratur! S. 10
Antje Goldmann: Zwischen „History Marketing“ und Kulturgeschichte: Das Archiv der Porzellan-Manufaktur Meissen S. 12
Peter Braun: Wiederentdeckung – Der Schriftsteller Hans Bauer und sein Nachlassfragment S. 14
Frauke Gränitz: Johannesburg – Bautzen – Dresden – Bonn. Nachlass eines sächsischen Gewerkschafters S. 17
Grit Richter-Laugwitz / Swen Steinberg: Unterlagen zur politischen Wende 1989/90 im Kreisarchiv des Erzgebirgskreises S. 18
Steffi Rathe: „Gruß aus Meißen“ – Das Ansichtskartenarchiv der Firma Brück & Sohn S. 19
Jörg Ludwig: Eine Handzeichnung des Kaisers S. 20
Volker Jäger: Zur Authentizität audiovisueller Archivalien im öffentlichen Gebrauch S. 22
Stefan Gööck: Ein Kriegsverlust kehrt heim – Korrespondenz Augusts des Starken wieder im Hauptstaatsarchiv S. 23
Peter Wiegand: Ein Archiv voller Kinder S. 25
Hans-Christian Herrmann: Sächsische Landessieger beim Geschichtswettbewerb des Bundespräsidenten S. 27
Hans-Christian Herrmann: Straßenfest der Leipziger Bibliotheken und Archive S. 28
Hans-Christian Herrmann: Tagung zur Mobilitäts- und Grenzgeschichte im 19. Jahrhundert S. 29
Grit Richter-Laugwitz / Lutz Vogel: „Zeichen Setzen!“ – Das Hauptstaatsarchiv Dresden präsentiert sich am Tag der Architektur S. 30
Link zum PDF

Sachstand Archivgesetz NRW: Januar 2010 Gesetzlos Archivierende?

“Der Kulturausschuss hat die Abstimmung über den Gesetzentwurf verschoben und ein Expertengespräch beschlossen.”
Quelle: Landtagsverwaltung, E-Mail 10.12.2009

Nach dieser Entscheidung entfällt wohl die zweite Lesung am 16.12.2009 im Landtag (Tagesordnung).

Die eingangs erwähnte Expertenanhörung wird am 27.01.2010 stattfinden (Link), so dass der Landtag frühestens in seinen Sitzungen am 3. oder 4. Februar 2010 über das Archivgesetz entscheiden kann.

Anm: Archivgesetz NRW:
“§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft 2. Es tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2009 außer Kraft.”
Erläuterung:
“Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.”

Nachtrag 15.12.2009: Die Beratrung des Archivgesetzes wurde gestern von der Tagesordnung der Plenarsitzung am 16.12.2009 genommen.

Sind wir in NRW bis zur Verkündung dann outlaws d´archives?

s. a. ?s=Archivgesetz+NRW

Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins 1879-1909 auf Wikimedia Commons

Alle Google-Digitalisate, die ja nur mit US-Proxy benutzbar sind, wurden auf Commons gespiegelt:

http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Zeitschrift_des_Aachener_Geschichtsvereins

Inhaltsverzeichnisse:
http://www.aachener-geschichtsverein.de/publikationen

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