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Luftnummer: Deutschland gegen Google

FAZ

“Nach einem Beschluss des Bundeskabinetts sollen die Datenbanken von 30 000 Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen in der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) miteinander vernetzt und allen Bürgern in einem Internetportal zugänglich gemacht werden. Die Digitale Bibliothek soll digitale Kopien von Büchern, Bildern, Musik und Filmen aus Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen umfassen. „Die DDB ist ein Jahrhundertprojekt in der digitalen Welt und leistet einen herausragenden Beitrag zur Bewahrung unserer kulturellen Identität und zum Urheberrechtsschutz. Die Deutsche Digitale Bibliothek ist eine angemessene Antwort auf Google“, sagte Kulturstaatsminister Bernd Neumann (CDU) in Berlin. Allerdings soll erst 2011 mit dem Aufbau der Internet-Bibliothek begonnen werden.”

Ein Archiv-Satz II

Nach dem der erste Wettbewerb via Twitter gestartet wurde und eine unerwartet positive Resonanz gefunden hat (s. u.), beginnt der 2. Versuch nun hier im Blog. Wie bereits angekündigt hat das neue Wort einen Vokal mehr. Aus den Anfangsbuchstaben des Wortes “Magazin” gilt es einen Satz zu formen. Die Buchstabenfolge ist einzuhalten. Einsedendeschluß – via Twitter, als Blogkommentar oder als E-Mail – ist der 20. Dezember 2009. Die 3 besten Sätze (von mir ausgewählt) werden mit je 10 selbstgemachten Pralinen aus Meisterhand belohnt werden.

Link zum 1. Archiveinsatz:
http://archiv.twoday.net/stories/6028489
http://archiv.twoday.net/stories/6036834 (Gewinner des ersten Wettbewerbs)

"Lehren aus dem Einsturz? Diskussion zum Stadtarchiv in Köln"

Am 3. März 2009 ist das Stadtarchiv in Köln in sich zusammengestürzt. Über ein halbes Jahr nach diesem erschütternden Ereignis sind zwar die Trümmer beseitigt, das Nachbarhaus ist hinter einer Plane verschwunden, die Arbeiten an der U-Bahn werden sich wohl bis 2013 verzögern. Die meisten Fragen bleiben aber ungeklärt – am 17. November hat der erste Prozess begonnen, in dem drei Leihgeber von Archivmaterialien gegen die Stadt Köln klagen, denn diese hätte die Gefahrenlage schon zuvor gekannt.
Genug Anlässe für das Haus der Architektur in Köln, eine Podiumsdiskussion zu diesem Thema zu veranstalten. Eingeladen sind Kölns Oberbürgermeister Jürgen Roters, Frank Möller (BI „Köln kann auch anders“), Karl-Jürgen Klipper (Rats-Ausschuss für Stadtentwicklung) und Frank Überall (Journalist und Autor von „Der Klüngel in der politischen Kultur Kölns“). Die Moderation übernimmt Arnd Henze vom WDR.

Termin: Donnerstag, 3. Dezember 2009, 19.30 Uhr
Ort: HdAK-Kubus, Josef-Haubrich-Hof, 50676 Köln

Quelle: http://www.baunetz.de/meldungen/Meldungen-Diskussion_zum_Stadtarchiv_in_Koeln_883362.html

Internetkolumne

Großartig wie eh und je Kathrin Passig:

Der Anthropologe Brent Berlin und der Linguist Paul Kay beschrieben 1969 in einer Studie über die Farbbezeichnungen unterschiedlicher Kulturen die immer gleiche Abfolge der beobachteten Entwicklungsstufen. Kulturen mit nur zwei Farbbegriffen unterscheiden zwischen »hellen« und »dunklen« Tönen. Kennt eine Kultur drei Farben, ist die dritte Farbe Rot. Wenn sich die Sprache weiter ausdifferenziert, kommt zuerst Grün und/oder Gelb und danach Blau hinzu. Alle Sprachen mit sechs Farbbezeichnungen unterscheiden Schwarz, Weiß, Rot, Grün, Blau und Gelb. Die nächste Stufe ist Braun, dann erscheinen in beliebiger Reihenfolge Orange, Rosa, Violett und/oder Grau, ganz zum Schluss taucht Hellblau auf.

Die Reaktion auf technische Neuerungen folgt in Medien und Privatleben ähnlich vorgezeichneten Bahnen. Das erste, noch ganz reflexhafte Zusammenzucken ist das »What the hell is it good for?« (Argument eins), mit dem der IBM-Ingenieur Robert Lloyd 1968 den Mikroprozessor willkommen hieß. Schon Praktiken und Techniken, die nur eine Variante des Bekannten darstellen – wie die elektrische Schreibmaschine als Nachfolgerin der mechanischen –, stoßen in der Kulturkritikbranche auf Widerwillen. Noch schwerer haben es Neuerungen, die wie das Telefon oder das Internet ein weitgehend neues Feld eröffnen. Wenn es zum Zeitpunkt der Entstehung des Lebens schon Kulturkritiker gegeben hätte, hätten sie missmutig in ihre Magazine geschrieben: »Leben – what is it good for? Es ging doch bisher auch so.«

Weil das Neue eingespielte Prozesse durcheinanderbringt, wird es oft nicht nur als nutzlos, sondern als geradezu lästig empfunden. Der Student Friedrich August Köhler schrieb 1790 nach einer Fußreise von Tübingen nach Ulm: »Zwar wurden vermöge eines landesherrlichen Edicts überal (Wegezeiger) errichtet, aber ihre Existenz war kurz, weil sie der ausgelassene Pöbel an den meisten Orten zerstörte, welches besonders in den Gegenden der Fall ist, wo die Landleute zerstreut auf Höfen wohnen und wenn sie in Geschäften nach der nächsten Stadt oder dem nächsten Dorf kommen, meistens betrunken nach Hause kehren und weil ihnen der Weg bekanndt ist, Wegezeiger für eine unnöthige Sache halten.«

Weiterlesen!

http://www.online-merkur.de/seiten/lp200912adz.htm

Update:
http://adresscomptoir.twoday.net/stories/6074520

Mehr Geld durch Creative Commons

Die amerikanische Künstlerin Nina Paley verdient an ihrem Zeichentrickfilm “Sita Sings the Blues” mehr, als ihr alle Vertriebsprofis versprochen hatten – indem sie ihn unter einer Creative-Commons-Lizenz kostenlos weggibt.

http://www.netzpolitik.org/2009/cartoon-zeichnerin-nina-paley-verdient-55-000-mit-creative-commons

Siehe auch:

http://dvdbiblog.wordpress.com/2008/06/02/sita-sings-the-blues
und hier:
http://dvdbiblog.wordpress.com/2009/05/12/sita-sings-the-blues-ein-open-source-film-in-35mm

Zeno.org kommt zu Textgrid und der Copyfraud zieht mit

der vom BMBF geförderte Forschungsverbund TextGrid hat die
Online-Bibliothek von http://zeno.org erworben. Diese digitale Sammlung
geisteswissenschaftlicher Literatur ist die umfangreichste ihrer Art im
deutschen Sprachraum. Sie umfasst nahezu alle wichtigen kanonisierten
Werke bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts, unter ihnen 280 Romane
deutschsprachiger Autoren, 27 Wörterbücher und Enzyklopädien sowie
zahlreiche Schriften aus Philosophie, Geschichte, Naturwissenschaft und
verschiedenen weiteren Disziplinen. Nunmehr steht sie nicht nur zur
Lektüre, sondern auch zur freien wissenschaftlichen Bearbeitung und
Nachnutzung zur Verfügung. Die Universität Göttingen hat den Erwerb heute
in einer Pressemitteilung bekanntgegeben:
http://www.uni-goettingen.de/de/sh/3240.html

TextGrid erarbeitet zurzeit die Lizenzbedingungen, die die künftigen
Nutzungsrechte dieser Daten beschreiben, die in TextGrid zur Verfügung
gestellt werden. Damit dabei die Interessen der Fachdisziplinen einbezogen
werden können, sind deutschlandweit alle interessierten Kolleginnen und
Kollegen eingeladen, sich an einer Abstimmung zwischen zwei zur Wahl
gestellten Creative-Commons-Lizenzmodellen zu beteiligen, die die Art der
Weiterverwendung und der Nachnutzung der Texte bestimmen. Die
Abstimmung
läuft vom 2. Dezember 2009 bis zum 31. Januar 2010 unter der Adresse:
http://www.textgrid.de/abstimmung.html

Auf der Grundlage der in TextGrid bereitgestellten Sammlungen können
Wissenschaftler Texte statistisch auswerten, verschiedene Textvarianten
abgleichen oder eigene Textkorpora zusammenstellen, um sie in ihre
Forschungsvorhaben zu integrieren und neue Forschungsfragen zu
beantworten. Die computergestützte Textanalyse oder die Erstellung
kritischer Texteditionen wird auf diese Weise erheblich vereinfacht.

Wir würden uns freuen, wenn Sie sich an der Abstimmung beteiligen.

Mit freundlichen Grüßen,
das TextGrid Team

Was gibt es da groß zu wählen zwischen Skylla und Charybdis, nämlich CC-BY-NC-SA und CC-BY-NC?

Das sind wirklich Spaßvögel bei Textgrid, die nichts von den rechtlichen Grundlagen kapiert haben. Erst einmal schließen wir die §§ 70, 71 UrhG (dazu siehe PiratK-UrhG http://www.contumax.de ) aus, denn Directmedia hat keine geschützten, sondern hinsichtlich des Texts gemeinfreie Editionen gescannt und in E-Texte verwandelt. Diese Leistung ist nach deutschem Recht nicht geschützt, die gemeinfreien Texte bleiben gemeinfrei, und ein Schutz kommt allenfalls durch den Datenbankschutz nach den §§ 8a ff. UrhG zustande, kann sich also gar nicht auf Einzeltexte beziehen.

Es ist also glatt gelogen, wenn es auf der angegebenen Internetseite heißt: Wenn also ein Nutzer beispielsweise eine kritische Edition auf der Grundlage von Texten der Digitalen Bibliothek anfertigt, bedeutet dies, dass er im Fall von CC 3.0 by, nc bei der Veröffentlichung nur zur Namensnennung verpflichtet ist und das Werk nicht für kommerzielle Zwecke nutzen darf. Abgesehen davon kann er selbst bestimmen, unter welchen Lizenzbedingungen er seine Edition anderen zur Verfügung stellt.

Im Falle von CC 3.0 by, sa, nc hingegen muss die Edition ebenfalls unter der Lizenz CC 3.0 by, sa, nc (oder vergleichbaren Bedingungen) weitergegeben werden, so dass alle Nutzer freien Zugang dazu haben und sie wiederum als Ausgangsbasis für eigene Veröffentlichungen verwenden dürfen.

Natürlich dürfen kommerzielle Unternehmen und Wiossenschaftler kritische Editionen auf der Grundlage der zeno-Texte anfertigen und zwar ohne Erlaubnis zu fragen oder eine CC-Lizenz einzuhalten. Die einzelnen Texte werden nicht dadurch geschützt, dass sie in einem Gesamtpaket präsentiert werden. Es ist auch die Frage, wer diese überwiegend scanlosen Texte überhaupt für eine kritische Edition brauchen kann. Hat man bei Creative Commons keine Juristen, die korrekt beraten können?

Es ist natürlich schön, dass die großartige Textsammlung von http://zeno.org nun für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt, aber wenn der Preis dafür Copyfraud ist, dann ist dieser Preis eindeutig zu hoch. Es wäre an der Zeit, solche Projekte abzumahnen.

Update:

Im Forum von Textgrid verweist M. Schindler auf den Wikipedia-Bestand in zeno. Dieser kann natürlich keinesfalls unter eine NC-Lizenz gestellt wereden und bleibt frei.

Hinsichtlich des Datenbankschutzes bestimmt die deutsche Version von CC-BY-NC:

“Die oben unter 4.a) bis c) genannten Einschränkungen gelten nicht für solche Teile des Schutzgegenstandes, die allein deshalb unter den Schutzgegenstandsbegriff fallen, weil sie als Datenbanken oder Zusammenstellungen von Daten einen immaterialgüterrechtlichen Schutz eigener Art genießen.”

Gemeint ist dabei wohl: weil sie als TEILE von Datenbanken oder Zusammenstellungen.

Das heißt: Für einzelne Texte in einer insgesamt unter einer CC-Lizenz stehenden Datenbank (ob Sammelwerk nach § 4 oder nach den §§ 87a ff.) gelten die Lizenzbedingungen nicht.

Wenn eine Bearbeitung eines geschützten Werks erfolgt, das unter CC-BY-NC steht, dann kann der Bearbeiter damit nicht machen was er will, sondern er ist an die Lizenzbedingungen gebunden, also die Kennzeichnung Bearbeitung von Werk W, das unter CC-BY-NC steht, Link auf die Lizenz.

“Jedes Mal wenn Sie eine Abwandlung des Schutzgegenstandes verbreiten oder öffentlich zeigen, bietet der Lizenzgeber dem Empfänger eine Lizenz am ursprünglichen Schutzgegenstand zu den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang an, wie Ihnen in Form dieser Lizenz.”

“Sie dürfen den Schutzgegenstand ausschließlich unter den Bedingungen dieser Lizenz verbreiten oder öffentlich zeigen. Sie müssen dabei stets eine Kopie dieser Lizenz oder deren vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) beifügen. Sie dürfen keine Vertrags- oder Nutzungsbedingungen anbieten oder fordern, die die Bedingungen dieser Lizenz oder die durch diese Lizenz gewährten Rechte beschränken. Sie dürfen den Schutzgegenstand nicht unterlizenzieren. Bei jeder Kopie des Schutzgegenstandes, die Sie verbreiten oder öffentlich zeigen, müssen Sie alle Hinweise unverändert lassen, die auf diese Lizenz und den Haftungsausschluss hinweisen. Wenn Sie den Schutzgegenstand verbreiten oder öffentlich zeigen, dürfen Sie (in Bezug auf den Schutzgegenstand) keine technischen Maßnahmen ergreifen, die den Nutzer des Schutzgegenstandes in der Ausübung der ihm durch diese Lizenz gewährten Rechte behindern können. ”

Beispiel 1: A bietet W unter CC-BY-NC an. Nichtkommerzieller Nutzer B bearbeitet W eigenschöpferisch und schafft dadurch W-1, W-1 steht nicht unter CC-BY-NC, sondern W.

Konkret: W ist ein Foto, W-1 eine Collage aus vielen CC-Fotos. Da manche Fotos verdeckt sind, handelt es sich um eine Bearbeitung, nicht um ein Sammelwerk. Die Collage darf nicht nachgenutzt werden, was bei “SA” (share-alike) der Fall wäre, wohl aber ein nicht-verdecktes Foto. Eigene geschützte Fotos dürften per DRM gesichert werden, aber das DRM darf sich NICHT auf Teile beziehen, die unter CC stehen.

Beispiel 2: Der Verlag U. nimmt einen Aufsatz aus PLoS (CC-BY), übersetzt ihn ins Deutsche (= Bearbeitung) und bietet ihn in Zweispaltenansicht an, wobei die rechte Spalte mit der deutschen Übersetzung nur zahlenden Kunden zugänglich ist, während die linke unter CC-Lizenz kostenfrei und ohne DRM zugänglich ist. Das wäre zwar nicht schön, aber legal.

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/6103372