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Veröffentlichung rechtswidrig aufgenommener Bilder kann rechtmäßig sein

Die Veröffentlichung rechtwidrig aufgenommener Fotos, wie etwa durch Hausfriedensbruch, ist nicht von vorneherein rechtswidrig. Vielmehr unterfallen so beschaffte Informationen auch dem Art. 5 Abs. 1 GG. Daher ist eine Abwägung zwischen der Tatsache, dass die Aufnahmen illegal beschafft oder ermöglicht wurden und dem Interesse der Öffentlichkeit an dem Informationswert nötig. Überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung, ist diese daher auch zulässig.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.08.2009, Az.: 324 O 864/06

Volltext: http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/28-08-2009-lg-hamburg-324-o-864-06.html

UrhG: Kulturstaatsminister Neumann sieht sich als Vorkämpfer der Dinosaurier

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Kulturstaatsminister-Es-gibt-kein-Recht-auf-Privatkopie-871314.html

Na wenn es kein Recht auf Privatkopie gibt, wird die Akzeptanz des Urheberrechts noch weiter schwinden, und man könnte gar nicht so viele Gefängnisse bauen, um die Raubkopierer darin einzusperren …

Wieder mal der Hinweis auf mein neues Buch: http://www.contumax.de

Arbeitsgemeinschaft der Parlaments- und Behördenbibliotheken unterstützt Open-Access-Petition

Beim Deutschen Bundestag ist eine Petition zu Open Access “Wissenschaft und Forschung – Kostenloser Erwerb wissenschaftlicher Publikationen” eingereicht worden. Diese öffentliche Petition kann online mitgezeichnet werden. Wenn 50.000 Mitzeichnungen bis zum 22. Dezember erreicht werden, muss der Bundestag sich öffentlich mit der Petition beschäftigen.

Angesichts der Preisentwicklung von Büchern und Zeitschriften einerseits und dem Zustand der öffentlichen Haushalte ist es von großer Wichtigkeit, dass wissenschaftliche Literatur zumindest zu einem Teil in einem kostenfreien Zugriff zur Verfügung steht und von Behördenbibliotheken in die Informationsvermittlung aufgenommen werden kann.

Diese Petition wird vom DBV http://www.bibliotheksverband.de/dbv/themen/open-access.html als auch von Arbeitsgemeinschaft der Parlaments- und Behördenbibliotheken unterstützt.

Die Online-Petition ist unter folgender Adresse zu erreichen:

https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=7922

Falls Sie auch Benutzer darauf ansprechen wollen: Hier steht ein Flyer des “Aktionsbündnisses “Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft” zum Download zur Verfügung.

http://www.urheberrechtsbuendnis.de/aktiv.html.de#publ

Technischer Hinweis: Wenn Sie den DIN-A4 Flyer einseitig ausdrucken, haben Sie zwei Blätter. Wenn er doppelseitig ausgedruckt wird, muss er in der Mitte durchgeschnitten werden. Sie haben dann pro DIN-A4 Seite 2 Flyer in DIN-A5.

Jürgen Kaestner in BIB-JUR. Die Petition haben bisher über 15.000 Bürgerinnen und Bürger gezeichnet!

“Persönlichkeitsrecht” zensiert nun schon Digitalisate von Druckpublikationen

“Personenbezogene Daten (v.a. Adressen Telefon) in jüngeren Jahrgängen seit 1977 wurden bei der Digitalisierung entfernt.”

Was ist das für ein hochsensibles Periodikum, das als historische Quelle dergestalt verstümmelt wurde?

Das Würzburger Diözesanblatt
http://www.bayerische-landesbibliothek-online.de/wuerzburger-dioezesanblatt

Bei einem Blick in den Jahrgang 1999 fielen mir aber keine solchen Entfernungen auf. Ebensowenig 2005.

Dokumente zur Rechtsstellung der Coburger Kulturgüter

http://www.landesbibliothek-coburg.de/geschichte.htm

Abfindungsvertrag (Ausgleichsgesetz) vom 7. Juni bzw. 1. Juli 1919
Landesstiftungsgesetz vom 9. August 1919
Staatsvertrag vom 14. Februar 1920
Übereinkommen zwischen der Coburger Landesstiftung und dem Freistaat Bayern vom 1. Januar 1973
Verordnung über die Gliederung des staatlichen Bibliothekswesens vom 16. Juni 1999