Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

"Das Archiv als virtualisierte Forschungsumgebung?" – Siegener Web 2.0-Baustellen zwischen historischer Forschung und Archivwesen

Patrick Sahles im Vorfeld hier kritisierter und später kurz zusamnmengefasster Vortrag im Oktober in Siegen liegt als Wiki-Beitrag zum Nachlesen vor.
Sahles Fazit ist als Arbeitsprogramm für das deutsche Archivbwesen zu lesen. Es verdient eine unvoreingenommene Aufnahme bei allen Entscheidungsträgern und eine konstruktive Diskussion:
“Wie kann die Entwicklung der historischen Forschung in ihrer Verbindung zu den Archiven und deren Leistungen vorangetrieben werden? Was ist zu tun?
* Die weitere Entwicklung braucht zunächst ein stabiles Fundament aus verschiedenen Komponenten:
o Die Basis der wissenschaftlichen Arbeit – auch unter digitalen Vorzeichen – sind die Quellen. Wir brauchen noch sehr viel mehr digitale Inhalte. Um zu einer digitalen Forschung zu kommen brauchen wir mehr als digitalisierte Beispielbestände. Wir brauchen auch mehr, als die oft zitierte “kritische Masse”. Wir sollten die annähernde “Vollständigkeit” der digitalen Repräsentation der Überlieferung als Ziel ausgeben und seine Umsetzung verfolgen.
o Informationen für die Forschung müssen technischen und inhaltlichen Standards folgen. Die Standards sind für die meisten Bereiche inzwischen vorhanden und einigermaßen ausgereift (EAD für Findmittel, TEI für Volltexte, METS für komplexe Digitalisate, DC für vereinfachte Metadaten; XML als Metasprache hinter allen Standards).
o Ressourcen müssen über einfache, standardisierte Schnittstellen bereitgestellt werden. Informationen aus Finmitteln müssen nicht nur auf der Webseite eines Archivs suchbar und lesbar sein. Sie sollten auch in automatisierten Verfahren abrufbar und damit unmittelbarin andere Zusammenhänge einzubinden sein. Verschiedene Schnittstellen stehen zur Verfügung und sollten verstärkt eingesetzt werden. Ein Beispiel für ein einfaches Kommunikationsprotokoll, das im Bibliotheksbereich inzwischen weit verbreitet ist, sich aber genau so gut im Archivwesen einsetzen ließe ist OAI bzw. OAI-PMH.
o Für eine auf semantische Verfahren ausgerichtete Forschung brauchen wir eindeutig indentifizierte Informationsobjekte. Grundlage hierfür sind Normdaten. Im Bereich der Personenidentifizierung sollte die PND benutzt werden, wo immer dies möglich ist. Es spricht aber in dieser Phase der Entwicklung auch nichts gegen die Entwicklung weiterer Normdatensammlungen, die zu einem späteren Zeitpunkt verknüpft oder zusammengeführt werden könnten.
o Von entscheidender Bedeutung für eine nachhaltige Digitalisierung der Wissenschaften ist die dauerhaft zuverlässige Adressierung von Informationen. Dazu gibt es bereits eine Reihe verschiedener technischer Lösungen. Entscheidend ist hier aber, dass es sich weniger um ein technisches Problem handelt, als vielmehr um eine Frage der “Haltung”. Institutionen des Kulturerbes und der Forschung müssen sich zu ihrer Verantwortung bekennen, digitale Informationen unter dauerhaft gleichbleibenden Adressen (bzw. persistente Identifikatoren) bereit zu stellen.
* Digitale Werkzeuge und Arbeitsumgebungen stehen in ihrer Entwicklung noch am Anfang. Hier brauchen wir im Moment experimentelle Projekte, die für einzelne Forschungsbereiche modellhafte Lösungen entwickeln. Es stellt sich hier die Frage, wo solche Werkzeuge und Arbeitsumgebungen angesiedelt sein können. Während für größere Archive die Einrichtung eigener Plattformen für die wissenschaftliche Arbeit mit den Beständen attraktiv sein könnte, wären für die kleineren Archive modularisierte, leicht nachnutzbare Software zu entwickeln oder Verbundlösungen, also die Einbindung in übergreifende Portale naheliegend.
* In der vertiefenden Erschließung als einem kontinierlichem Forschungsprozess, der auf die Auswertung von Information und Publikation zielt, stellt sich u.a. die Frage nach dem “innen” und “außen” des Archivs. Was soll an die Überlieferung zurückgebunden werden, was bleibt extern? Wie können Verfahren der externen Erschließung durch Software ermöglicht und wie kann der Prozess der Informationsanreicherung durch die Fachleute aus den Institutionen des Kulturerbes (also z.B. durch Archivare) moderiert werden?
* Entscheidend für das Funktionieren kollaborativer Arbeitsprozesse sind Gemeinschaften gleicher Interessen. Diese müssen unter Umständen erst konstituiert und gefördert werden. Das Community-Building gehört zu den wichtigsten Funktionen virtueller Forschungsumgebungen.
* Neue Formen der wissenschaftlichen Ergebnispräsentation müssen erst noch entwickelt und (wichtiger!) in der wissenschaftlichen Praxis als einem System der Zuweisung symbolischen Kapitals etabliert werden. Wenn der Aufsatz oder die Monographie die zentrale Form der Äußerung bleiben sollte, dann muss versucht werden, diesen stärker mit seinen Quellen und mit seinen Kontexten zu verkünpfen. Es stellt sich aber auch die Frage, ob daneben nicht ganz andere Formen der Argumentation und Ergebnispräsentation zu entwickeln sind: offene, kollaborative, hypertextuelle, visuelle Formen der wissenschaftlichen Äußerung.
* Die Etablierung alternativer Formen der wissenschaftlichen Arbeit und der wissenschaftlichen Ergebnispräsentation kann nur gelingen, wenn funktionierende Anreiz- und Belohnungssyteme aufgebaut werden. Digitale Arbeiten oder die Mitarbeit an einer verteilten, kollaborativen und inkrementellen Forschung müssen für die wissenschaftliche Reputation und den eigenen Werdegang verwertbar sein. Voraussetzung dafür sind eine klare Kennzeichnung auch nur partieller Urheberschaft und eine Versionskontrolle inkrementeller Publikationen. Entscheidend sind aber die Hebel, die an der sozialen Verfasstheit der Wissenschaften ansetzen. Wir brauchen ein Umdenken und klare Regeln (auch: Vorgaben der Verbände), wie die neuen Formen der Arbeit bewertet werden sollen und wie sie zum symbolischen Kapital des Wissenschaftlers beitragen können.
* Veränderte technische Rahmenbedingungen verändern die Welt in der wir leben. Sie verändern die Spielregeln, das Selbstverständnis der Akteure und das, was zwischen den Akteuren als Selbsterständlichkeit gelten sollte. Für die Geschichtswissenschaften ergibt sich daraus, dass die Öffnung der Archive für die Forschung, die Bereitstellung der Überlieferung im (digitalen) Lebens- und Arbeitsraum der Forschung und die Virtualisierung des Archivs als Arbeitsumgebung als eine selbstverständliche Zielvorstellung zu fordern ist. Dadurch ist auch zu einer Weiterentwicklung des Selbstverständnisses von Archiven beizutragen, die aufgefordert sind, die kulturelle Überlieferung dauerhaft möglichst umfassend, möglichst gut und möglichst offen für die Allgemeinheit zugänglich zu machen. “

§ 52b UrhG: OLG Frankfurt gibt Ulmer-Verlag Recht

http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=202

“Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 24.11.2009 das Urteil des Landgerichts Frankfurt teilweise revidiert und untersagt, dass die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt § 52b UrhG so interpretiert, dass die an den elektronischen Leseplätzen der Bibliothek einsehbaren elektronischen Dateien von den Nutzern ausgedruckt oder auf einem elektronischen Device wie USB-Stick gespeichert werden.”

Ich habe sonst noch nichts über die Entscheidung gefunden, ein Aktenzeichen wäre fuers Weiterverfolgen der Angelegenheit hilfreich.

Kuhlen: “Gerichte tun, was sie müssen, und der Wortlaut von § 52b lässt offenbar keine Wahl.”

Das ist, mit Verlaub, Unsinn. Wir sollten Hermeneutik nicht mit Wahrheit verwechseln. Das juristische Schrifttum war und ist sich uneins, was die Implikationen des § 52b UrhG angeht, den der Gesetzgeber offenkundig schlecht zusammengeschludert hat. Gerichte können definieren, was sie als Wahrheit ansehen, und der Ober sticht den Unter. Aber ein Pik As ist nicht wahrer als ein Pik König.

Aus meiner “Urheberrechtsfibel” zum § 52b:

“Wieder ein unzulängliches Mini-Zugeständnis an Bildung und Wissenschaft!
Die 2007 eingeführte Möglichkeit der Präsenznutzung digitaler
Inhalte in den Räumen der Bibliotheken, Museen und Archive –
sonstige Bildungsanstalten sind nicht privilegiert – verkennt das Bedürfnis,
diese ortsunabhängig zu nutzen. Ebenso befremdlich ist die
Begrenzung der gleichzeitigen Nutzung auf die Zahl der Exemplare,
auch wenn das „grundsätzlich“ so zu lesen ist, dass bei Bedarfsspitzen
nach dem Willen des Parlaments mehr Zugriffe möglich sind. Mit angezogener
Handbremse ins digitale Zeitalter!
Zukunftsfähig ist einzig und allein eine Regelung, die den § 52b in
einer allgemeinen Vorschrift aufgehen lässt, in der die Digitalisierung
des urheberrechtlich geschützten Kulturguts und seine Zugänglichmachung
geregelt wird. Vor allem seit der Kontroverse um das „Google
Book Search Settlement“ will man auch in Europa die Digitalisierung
forcieren. Die Informationsgesellschaft braucht mutige Schritte, auch
wenn diese der Urheberrechtsindustrie auf die Füße treten.”
http://www.contumax.de

Update:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/OLG-Frankfurt-schraenkt-Nutzerrechte-in-Bibliotheken-ein-874742.html