Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Mein Buch “Gmünder Chroniken” frei in HathiTrust

http://hdl.handle.net/2027/mdp.39015049794434

Bei einem Besuch bei meinem Verleger in Schwäbisch Gmünd, sicherte dieser mir nochmals zu, dass ich mein Buch bei Google usw. online einstellen lassen könnte (es ist bereits online bei ALO http://www.literature.at ). Das Exemplar der University of Michigan wurde von Google gescannt und war in HathiTrust vorhanden. Man konnte es aber nicht einsehen, sondern nur durchsuchen.

Am 14. November fragte ich bei HatiTrust an, ob es einen Weg gibt, dass mein Buch frei zugänglich sei. Am 15. kam die Antwort: “There is absolutely a way. You will just need to fill out the attached form (also available on our website at http://www.hathitrust.org/documents/permissions_agreement.pdf ) and return to Anne Karle-Zenith”. Am gleichen Tag füllte ich die Erklärung aus und sandte sie gescannt an die angegebene Mailadresse. Am 18. fragte ich nach, nachdem keine Eingangsbestätigung kam. Soeben erhielt ich die Mitteilung, dass es online sei!

Diskussion zum Schutz des Kulturerbes

Die rote Liste der Kultur –
Warum fällt der Schutz des nationalen Kunsterbes so schwer?

Es diskutieren:
Dr. Christoph Graf Douglas, Kunstberater, Frankfurt
Prof. Dr. Volker Himmelein, Kulturgut-Sachverständiger, Karlsruhe
Isabel Pfeiffer-Poensgen, Kulturstiftung der Länder, Berlin
Moderation: Susanne Kaufmann

Die Nibelungen-Handschrift C und Holbeins “Graue Passion” gehören dazu, auch viele Kunstschätze des Hauses Baden sowie das mittelalterliche “Hausbuch”, das die Fürsten von Waldburg-Wolfegg 2008 zunächst am Land vorbei verkauften. Nun bieten sie erneut vier Kunstobjekte feil, die auf der Liste des national wertvollen Kulturguts stehen. Wann ist ein Kunstwerk überhaupt “national bedeutsam”? Warum entbrennen um diese Schätze regelmäßig neue Streitigkeiten? Was taugt diesbezüglich das deutsche Recht? Und was ist die Kulturgut-Liste wert, wenn Baden-Württemberg den weltberühmten Creglinger Altar nicht aufnimmt, während Bayern sogar ein Lüsterweibchen von Tilman Riemenschneider aufführt?

(Danke an KS)

Audio (befristet zugänglich)
http://www.swr.de/swr2/programm/sendungen/swr2-forum/rueckschau/-/id=660194/1365uzh/index.html

Die drei dubiosen Gestalten sind sich weitgehend einig. Alle drei singen das hohe Lied der Autonomie des Eigentümers. Es wird so getan, als stünden die privaten Kulturgüter für Forschung und Ausstellungswesen zur Verfügung, was eine glatte Lüge ist. Pfeiffer-Poensgen: diese Kulturgüter müssen nicht unbedingt in staatliche Museen. Himmelein: Hausbuch-Verkauf ist vom Ergebnis her in Ordnung. Douglas: 586 Objekte auf der Liste sind völlig willkürlich ausgewählt, es gäbe weit mehr von nationaler Bedeutung. Wolfegg will alle Werke auf der Kulturgutliste loswerden.

Keine zeitgenössische Kunst ist auf der Liste – wieso?

Douglas: Würth hat die Fürstenberg-Gemälde nur gekauft unter der Voraussetzung, dass die Sammlung nicht auf die Liste kommt (was Himmelein zurecht als fragwürdig ansprach).

Himmelein teilt Ansicht von Douglas, dass so wenige deutsche Kunst im Ausland zu sehen ist. Er findet auch den Waldseemüller-Verkauf in Ordnung.

Stillschweigendes Einvernehmen, dass ehemalige Raubkunst-Eigentümer nichts von der Liste zu befürchten haben. Alle drei dubiosen Gestalten finden diesen klaren Bruch des Gesetzes in Ordnung.

Douglas ist für die englische Lösung: Vorkaufsrecht des Staates. Findet englische und französische Lösung demokratischer und effektiver. Bayern fordert solch ein Verfahren. Länder diskutieren heftig über die Liste. Die Debatte sei voll im Gange – nur leider, ergänze ich, hinter dem Rücken der Öffentlichkeit und der Fachwelt!

Das Schlusswort hatte leider Douglas: Kunst braucht Freiheit!

Provenienzdatenbank in Barcelona

“We are pleased to inform you that the former owners’ database of the Ancient Books and Manuscripts Section of the Library of the University of Barcelona is available at:

http://www.bib.ub.edu/fileadmin/posseidors/cerca_eng.htm

The database offers images of the marks as well as information of the previous owners of the copies kept in our Library. The search is available in Catalan, Spanish and English.”

Leider ist der Gesamtbestand der Einträge noch sehr gering.

Neues vom Gesamtkatalog der Wiegendrucke

mit dem aktuellen Update der GW-Datenbank sind jetzt die BSB-Ink- und ISTC-Nummern — z.B. BSB-Ink B-408, ISTC ib00526000 — Hyperlinks auf die entsprechenden Seiten im Inkunabelkatalog der Bayerischen Staatsbibliothek (BSB-Ink) und im Incunabula Short Title Catalogue (ISTC), die also mit einem Klick vom GW aus erreichbar sind.

Es sei auch darauf hingewiesen, daß alle Einträge in der GW-Datenbank jetzt über dauerhafte und zitierfähige URL verfügen, die jeweils in der Copyright-Zeile am Fuß der Einträge aufgeführt sind, z. B. http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW04201.htm. Auch ganze Werkkataloge können entsprechend aufgerufen werden, z. B. http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/BIBLIA.htm

Die Links zu den Digitalisaten sind jetzt erfreulicherweise auch anklickbar!

Bibliotheken als Internetzensoren

Aus INETBIB

> Liebe Kolleginnen und Kollegen,
>
> unter der Adresse:
> http://web10.ub.uni-rostock.de/uploads/simanowski/ma/091119_whitelist3129.conf.txt
>
> finden Sie eine aktualisierte Positiv-/Whitelist für den
> Zugang zum Internet,
> die aus den angegebenen Sites (Linksammlungen) per
> Link-Checker generiert wurde.
>
> siehe auch:
> http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg37958.html
> http://web10.ub.uni-rostock.de/uploads/simanowski/ma
>
> Nach wie vor besteht Interesse daran, mehr über ähnliche
> Ansätze
> zum Einsatz von Positiv-/Whitelists mit Filtersoftware zu
> erfahren.

Mein Kommentar:

Grundsaetzlich ist es nicht Aufgabe von Bibliotheken, als Internetzensoren zu fungieren. Die Internetbesuche von Bibliothekskunden stehen unter dem Schutz der Informationsfreiheit (Art. 5 GG), jede Art von Bevormundung, soweit sie nicht klar rechtswidrige Inhalte betrifft, ist Bibliotheken verboten. Ich halte Ihr Projekt also für schlicht und einfach rechtswidrig und kann nur hoffen, dass sich Benutzer sich mit allen Mitteln dagegen wehren.

Köln: WDR-Lokalzeit-Bericht zum 1. Prozess

http://www.wdr.de/mediathek/html/regional/rueckschau/2009/11/17/lokalzeit_koeln.xml (Beitrag steht dort nur noch 5 Tage zur Verfügung)

U. a. äußern sich Leo von Wittgenstein, als einer der Leihgeber, sowie Louis Peters als dessen Rechtsanwalt. Auch Winfried Schnepp, Anwalt der Stadt Köln, kommt zu Wort.