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Open Access und Urheberrecht, Konstanzer Open Access-Tage

http://iuwis.de/blog

Brief des Urheberrechtsbündnisses an die schwarzgelbe Koalition:
http://iuwis.de/blog/aktionsb%C3%BCndnis-die-neue-regierung-soll-einem-modernen-urheberrecht-arbeiten

Kurzer Bericht über die Open-Access-Tage in Konstanz
http://iuwis.de/blog/die-open-access-tage-der-universit%C3%A4t-konstanz-ein-bericht

Erste Folien sind schon online
http://open-access.net/de/aktivitaeten/openaccesstage/programm

zB Reckling zum FWF
http://open-access.net/fileadmin/OAT/OAT09/Reckling_OA-Tage_Konstanz2009.pdf

Auch hier ein Dankeschön an die Konstanzer Organisatoren.

Zur Erinnerung an die Verscherbelung der Reste der Bibliothek des Klosters Neustadt am Main

http://www.opus-bayern.de/uni-wuerzburg/volltexte/2009/3546

Pleticha-Geuder, Eva: Ex Bibliotheca Monasterii Neustatt ad Moenum. Zur Geschichte der Bibliothek von Kloster Neustadt am Main bis zur Säkularisation. In: Kostbare Bücher aus drei alten fränkischen Bibliotheken Bronnbach, Kleinheubach, Neustadt a.M. / Peter Kolb (Hrsg.); Beiträge zur Bibliotheksgeschichte und Katalog des 1985 ersteigerten Bestandes. – ISBN: 3-923959-12-5. – 69 – 112.

Zum Hintergrund:

“Extremer Zeitdruck beherrschte […] die Versuche fränkischer Institutionen, von der Hofbibliothek der Fürsten von Wertheim-Löwenstein-Rosenberg zu retten, was noch zu retten war. Erst knapp zwei Wochen vor der Versteigerung der 796 Lose bei Sotheby’s in München am 4. November 1985 erfuhren Bibliothekare und Archivare davon. Nachzulesen sind Details der sofort eingeleiteten konzertierten Geldsammel-Aktion der Universitätsbibliothek Würzburg im Verbund mit dem Staatsarchiv Wertheim und historischen Vereinen in dem Band “Kostbare Bücher aus drei alten fränkischen Bibliotheken” (1988). Außer der Kleinheubacher fürstlichen Hofbibliothek waren es vor allem die Säkularisationsbestände der Klosterbibliotheken von Bronnbach und Neustadt am Main, die die fränkischen Geschichtsfreunde elektrisierten. Die fieberhaft aufgetriebenen Geldmittel wurden schwerpunktmäßig zur Ersteigerung von Büchern der Benediktiner in Neustadt eingesetzt; von der bibliothekarischen Hinterlassenschaft der Bronnbacher Zisterzienser konnte nur wenig erworben werden. Die baden-württembergischen Landesbibliotheken hatten im Vorfeld bereits abgewinkt – weitere Dubletten mochte man sich nicht einverleiben.”

http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/privbib.htm (Graf 1995)

Ab 16. Oktober: Digitale EU-Bibliothek

“Das Scannen von 12 Millionen Seiten ermöglicht nunmehr einen freien Zugang zu den in der digitalen Bibliothek im EU Bookshop enthaltenen, downloadbaren 110 000 EU Veröffentlichungen. Die Online-Bibliothek beinhaltet sämtliche Veröffentlichungen, die seit 1952 vom Amt für Veröffentlichungen für die Institutionen der EU, die Agenturen und andere Organisationen seit 1952 herausgegeben wurden.”

http://publications.europa.eu/eu_bookshop/eub3/index_de.htm

Überarbeitete Settlement-Version soll im November kommen

Bis zum 9. November sollen Google und die amerikanische Buchbranche eine überarbeitete Version ihrer Vereinbarung präsentieren, entschied der New Yorker Richter Denny Chin.

http://www.zeit.de/digital/2009-10/google-book-settlement-vergleich

US-Berichte:

http://copyright.columbia.edu/google-books-and-copyright-status-conference-oct-7-2009

http://www.earlham.edu/~peters/fos/2009/10/revised-google-books-settlement-due-nov.html

Britisches Gesetz zur Onlinearchivierung liegt auf Eis

Vor sechs Jahren hat die britische Regierung den Legal Deposit Libraries Act beschlossen, der Bibliotheken berechtigt, wichtige digitale Dokumente zu archivieren. Weil das Gesetz noch immer nicht in Kraft getreten ist, können die Bibliothekare ihrer Aufgabe nicht nachkommen.

http://www.golem.de/0910/70259.html

Kommerzielle Luftbildaufnahmen eines privaten Grundstücks können zulässig sein

http://www.urheberrecht.org/news/3746

Die Anfertigung von Luftbildaufnahmen eines umfriedeten Grundstück stellt grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstückeigentümers dar, wie das Amtsgericht München in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 19. August 2009 entschieden hat (Az.: 161 C 3130/09 […]). In dem vorliegenden Fall seien die Luftbildaufnahmen jedoch nicht unzulässig, da eine Gesamtabwägung ergeben habe, dass die schutzwürdigen, kommerziellen Interessen des Verwerters überwiegen.

Auf den Aufnahmen, die in verschiedenen Größen zum Verkauf angeboten wurden, war das Haus des Klägers zu sehen. Menschen waren jedoch nicht abgebildet, ebenso war keine Angabe über Anschrift und Bewohner enthalten. Aus diesem Grund liege kein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild oder gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, so die Begründung des Gerichts. Auch stellten die Bilder keine Verletzung des Urheberrechts des Architekten des Hauses dar, weil es sich bei dem Haus des Klägers um einen Alltagsbau handle, der mangels besonderer Formgestaltung o.ä. nicht schutzfähig sei. Letztlich komme hier nur ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und den Schutz seiner Privatsphäre in Betracht. Da sich dieser Schutz auch auf den – sonst kaum einsehbaren – Garten des Hauses beziehe, stellen die Luftbildaufnahmen einen Eingriff dar. Die Intensität dieses Eingriffes sei jedoch in diesem Einzelfall, bei dem keine Abbildung von Personen oder persönlichen Gegenständen erfolgte, so gering, dass die Interessen des Verkäufers des Bildes bei einer Gesamtabwägung überwiegen, so die Begründung des Gerichts.