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Roland Reuß / Volker Rieble: Autorschaft als Werkherrschaft in digitaler Zeit

Das PDF vom Frankfurter Symposium zum Heidelberger Appell ist Open Access im Netz:

http://www.klostermann.de/biblio/bib_4090.htm

Da geht plötzlich, was bei dem Open-Access-Themenheft der ZfBB aus grundsätzlichen Erwägungen nicht möglich war. Wenn das Kampfgeschrei gegen Open Access ertönt, nützt man Open Access und die dadurch gegebene größere Sichtbarkeit gern.

Steinhauer empfiehlt katholischen Kurzleitfaden zum Medienrecht

http://www.bibliotheksrecht.de/2009/09/30/nuetzlicher-ratgeber-medienrecht-7069012

Auf den ersten Blick kann man diese Empfehlung mittragen. Bei näherem Hinsehen stößt man aber auf folgende Passage.

“Abbildungen von Kunstwerken an öffentlichen Orten im Freien,
die sich dort bleibend befinden und frei sichtbar sind, dürfen
gemäß § 59 UrhG vervielfältigt und die Vervielfältigung dann
auch verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden. Dies gilt
jedenfalls für die fotographische Aufnahme. Bei der Wiedergabe
im Internet fehlt es aber schon an einem Vervielfältigungsstück,
das rechtmäßig hergestellt wurde. (Die „Speicherung“ einer
fotografischen Aufnahme auf Papier ist etwas grundsätzlich
anderes als die Speicherung auf einem digitalen Medium.)
Sollte also auf der „Panoramaaufnahme“ ein Kunstwerk erkennbar
sein, dessen 70-jährige Schutzfrist (beginnend mit dem Tod
des Künstlers) noch nicht abgelaufen ist, sollte man von einer
Einstellung in die Website absehen, um unnötigem Ärger mit
den Erben des Künstlers aus dem Weg zu gehen.”

Das ist purer Unsinn. Die katholische Handreichung pickt sich eine abstruse Mindermeinung im schlechten Heidelberger Kommentar heraus:

http://archiv.twoday.net/stories/5727137

Foto Andreas Praefcke, CC-BY

Nicht weniger unzutreffend die Ausführungen zum Verlinken: “Darf man überhaupt einen Link auf die Homepage eines Webangebotes
setzen?

Grundsätzlich bedarf es dazu des Einverständnisses desjenigen,
der die Website, auf die verlinkt wird, ins Netz gestellt hat.

[…] Muss ich den Link entfernen, wenn mich der Betreiber der verlinkten Website dazu auffordert?

Ja, denn damit erlischt dessen fingiertes (s. o.) stillschweigendes
Einverständnis. Man sollte dieser Aufforderung auch unbedingt
Folge leisten, da durch einen weiteren Verbleib des Links
Vervielfältigungsrechte des Urhebers verletzt sein könnten.”

Das ist römisch-katholischer Kappes!

Hessenrecht – Unsummen in den Rachen von Juris

http://www.jurpc.de/aufsatz/20090214.htm

“Professor von Zezschwitz von
der Uni Gießen hatte seine gedruckte Sammlung des hessischen
Landesrechts, die es früher an den Unis billig zu kaufen gab, einst mit
erheblichem Aufwand ins Internet übertragen, wo sie bis vor ein paar
Monaten abrufbar war.

Mittlerweile arbeitet die hessische Landesregierung stattdessen mit
Juris zusammen und bietet unter dem Portal
sowohl eine Sammlung des
Landesrechts als auch die Landesrechtprechungsdatenbank an. Verwendet
wird die bekannte Bedienoberfläche von Juris Web.

Dadurch hätten sich die Kosten von ca. 5000 Euro pro Jahr auf mehr als
das 60fache gesteigert, also auf 300000 Euro/Jahr, schreibt Kuntz in
Absatz 9 seines Aufsatzes.

Weil Juris ältere Fassungen von Rechtsnormen nur in seinem
kostenpflichtigen Dienst anbietet, sind diese nicht mehr in dem neuen
Angebot enthalten. Von Zezschwitz hat sie dankenswerterweise unter
veröffentlicht. Dort findet man
seinen alten Internetauftritt des Hessenrechts in unveränderter Fassung.
Die dortigen Texte werde nicht mehr aktualisiert, sie sind aber ganz
sicherlich nicht nur für Rechtshistoriker von Interesse.”
Jürgen Fenn
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg40594.html