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Pittsburgh Diocesan Archives Closes!

The Diocesan Archives of the Episcopal Diocese of Pittsburgh ended formal operations on June 30th. Begun in 1979 by Bishop Robert Appleyard as an extension of Trinity Cathedral’s own parish archival efforts, during its thirty years of activity he Archives has collected and catalogued numerous historical artifacts related to the life and ministry of the Episcopal Diocese of Pittsburgh, which spans an 11-county area.

For the past 20 years, I have served as diocesan archivist, preserving and sharing the rich history of the Episcopal Diocese of Pittsburgh, and although closure of the archives forced my retirement July 1, I will continue to volunteer my time until early Fall to consolidate the collection and finish updating its catalogue. The recent closure came about in response to changing financial realities within the diocese, making it somewhat consistent with the operations of dioceses of similar size throughout the country, none of which staff diocesan archival departments.

While saddened by the necessity of the closure, it will give me an opportunity to pursue new endeavors, including the possibility of free-lancing as an archival consultant. I have great hopes that the collection will be accessible again in the future.

Lynne F. Wohleber, Archivist
Episcopal Diocese of Pittsburgh

From Archives List.

See also http://www.pitanglican.org/news/local/archiveclosure072009

National Geographic Society verscherbelt Original-Fotos

http://www.nytimes.com/2009/08/19/arts/design/19geographic.html?_r=2&hp

The society’s archive was in Washington during its early years and then moved to Gaithersburg, Md., in the late 1970s. But in 1996 it moved back to the society’s Washington headquarters on 17th Street, into a 2,000-square-foot underground room, designed by Mr. Bonner and lined with motorized shelves. “We call it the very foundation on which National Geographic sits,” said Ms. Mulvihill, who added that because the society is now, like many other institutions, digitizing its archives, the way was cleared to consider selling the original material from a stockpile of slightly less than a half-million vintage prints.

The archive also includes glass-plate negatives and one of the world’s most important collections of autochromes, the earliest examples of color photography. In a walk-in refrigerated vault near the main archive room, the society stores hundreds of thousands of delicate 35-millimeter color transparencies and negatives, and its hard drives hold hundreds of thousands more images taken since the advent of digital photography.

Three further exhibitions planned by Mr. Kasher’s gallery will offer new limited-edition color prints made from the society’s negatives and digital files. (Though the society is selling the images, it will retain the digital and publication rights to them.)

Ms. Mulvihill said that while the black-and-white show would contain only a tiny fraction of the society’s vintage prints, National Geographic had decided to hold nothing of that collection back from sale if the right buyers were interested. “In some cases, it would be painful,” she said, “but we would certainly consider the offer.”

Das ist ein Skandal: Nach der Digitalisierung wird die Sammlung einzigartiger Originale – ein weißgott schützenswertes Ensemble – in alle Welt zerstreut.

Strafgefangener darf in Sütterlin schreiben

http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5049

OLG Celle, 01. Strafsenat, Beschluss, 1 Ws 248/09 vom 19.05.2009

Leitsatz: Allein der Umstand, dass der Schriftverkehr eines Gefangenen vollständig oder zum Teil in „Sütterlinschrift“ bzw. „Deutscher Schreibschrift“ abgefasst ist, rechtfertigt nicht die generelle Anordnung des Anhaltens derartiger Schreiben gemäß § 31 NJVollzG.

Auszug:

Eine konkrete Gefahr durch den Inhalt des Schriftverkehrs hat die Strafvollstreckungskammer nicht festgestellt. eine solche wurde von der Antragsgegnerin auch nicht zur Begründung ihrer Maßnahme angeführt. Zwar kann auch der Umfang des Schriftverkehrs eines Gefangenen grundsätzlich Maßnahmen der Anstalt nach § 31 NJVollzG rechfertigen. Dies setzt aber voraus, dass die Kontrolle des Schriftverkehrs einen so übermäßigen Aufwand erfordert, dass die mit der Kontrolle betrauten Bediensteten insgesamt überlastet sind und nicht ohne Beeinträchtigung anderer Aufgaben entlastet werden können. nur dann wäre eine Gefährdung der Ordnung der Anstalt im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG anzunehmen (vgl. OLG Celle ZfStrVo 1985, 184. OLG Hamm NStZ 1989, 359 bei Bungert). Auch eine derartige Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung hat die Strafvollstreckungskammer vorliegend nicht festgestellt. sie ergibt sich auch nicht aus dem Sachvortrag der Antragsgegnerin. Vielmehr ist diesem zu entnehmen, dass nicht der Umfang des Schriftverkehrs an sich, sondern die verwendete Schriftart Anknüpfungspunkt für die Maßnahme ist. Abgesehen davon wäre bei einer Gefährdung der Ordnung durch den Kontrollaufwand regelmäßig nur eine Begrenzung des Schriftverkehrs auf ein zumutbares Maß, nicht aber eine generelle Anhalteanordnung gerechtfertigt (ebenda).

Dementsprechend könnte als Rechtsgrundlage für die Maßnahme nur § 31 Abs. 1 Nr. 6 NJVollzG in Betracht kommen. Danach können Schreiben angehalten werden, wenn sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind. Indes ist keine dieser Voraussetzungen durch das Verwenden von Sütterlinschrift bzw. Deutscher Schreibschrift erfüllt.

Sütterlinschrift ist eine von dem Berliner Grafiker Ludwig Sütterlin um 1911 im Auftrag des preußischen Kulturministeriums geschaffene Schreibschrift. Sie wurde verschiedenen Orts erprobt, leicht abgeändert und war die Grundlage der 1935 an den deutschen Schulen als „Normalschrift“ eingeführten „Deutschen Schreibschrift“. 1941 wurde die „Deutsche Schreibschrift“ durch die „Deutsche Normalschrift“, eine lateinische Schreibschrift, ersetzt. Diese wiederum wurde 1952 durch den „Iserlohner Schreibkreis“ neu gestaltet und in modifizierter Form 1954 von der Kultusministerkonferenz als „Lateinische Ausgangsschrift“ zur Grundlage des Schreibunterrichts in allen Bundesländern gemacht. Parallel dazu wurde – in einigen Bundesländern zum Teil bis in die 1990er Jahre – die Sütterlinschrift als weitere Schriftart zumindest im Leseunterricht an bundesdeutschen Schulen gelehrt (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl.).

Hiernach liegt es zunächst auf der Hand, dass Sütterlinschrift bzw. Deutsche Schreibschrift keine Geheimschrift ist. Auch die Benutzung einer fremden Sprache ist nicht festzustellen. Zwar können Schreiben mittels Sütterlinschrift bzw. Deutscher Schreibschrift auch in einer fremden Sprache abgefasst werden, weil es sich dabei eben nur um Schriftarten handelt. Dass der Antragsteller und seine Verlobte vorliegend eine fremde Sprache benutzen, hat die Antragsgegnerin indes nicht vorgetragen. Das Tatbestandsmerkmal „unverständlich“ knüpft ersichtlich an den Inhalt des Schreibens an und ist deshalb im vorliegenden Fall, in dem es lediglich um die Form des Schreibens geht, ebenfalls nicht einschlägig. Somit verbleibt „unlesbar“ als einzig in Betracht kommendes Tatbestandsmerkmal. Nach welchen Kriterien sich die Lesbarkeit eines Schreibens beurteilt, ist im Gesetz nicht geregelt. Verbindliche Vorschriften darüber, welche Schriftart im Schriftverkehr zu verwenden ist, existieren in Deutschland nicht. Es finden sich nur Regelungen der Bundesländer darüber, welche Schriften im schulischen Schreibunterricht gelehrt werden. Dies sind nach heutigem Stand die Druckschrift als Erstschrift sowie die Lateinische Ausgangsschrift und die Vereinfachte Ausgangsschrift als weitere Schriften (vgl. Bartnitzky in „GS aktuell“ Heft 91/September 2005, 3 ff.). Was hiernach im Allgemeinen als „lesbar“ angesehen wird, ist somit davon abhängig, welche Schriften der Bevölkerungsdurchschnitt in der Schule zu lesen gelernt hat und wie „formklar“ (vgl. Bartnitzky aaO, 10) diese Schrift dann vom jeweiligen Verfasser in der Ausprägung seiner persönlichen Handschrift verwendet wird. Da die Antragsgegnerin allein auf die verwendete Schriftart, nicht auf die persönliche Handschrift des Antragstellers und seiner Verlobten abstellt, ist hier nur jenes Kriterium maßgeblich. Hierzu stellt der Senat als allgemeinkundig fest, dass Sütterlinschrift bzw. Deutsche Schreibschrift zwar schon seit Jahrzehnten nicht mehr Grundlage des Schreibunterrichts an deutschen Schulen sind, diese Schriften aber nach wie vor von weiten Teilen der Bevölkerung zumindest gelesen werden können. Unstreitig sind auch Bedienstete der Antragsgegnerin in der Lage, diese Schriften zu lesen. Dies mag sich in Zukunft ändern, wie auch der Schreibunterricht in den Schulen ständigen Wandlungen unterworfen ist (vgl. Bartnitzky aaO), derzeit ist es aber noch Stand der gesellschaftlichen Entwicklung.

Da hiernach die Verwendung von Sütterlinschrift bzw. Deutscher Schreibschrift keinen Verbotstatbestand des Gesetzes erfüllt, bedurfte der Antragsteller für die Verwendung dieser Schriften auch keiner Erlaubnis.

Alter Urheberrechtskommentar online

http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/content/titleinfo/416136

Titel Die Reichsgesetze über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst und das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 : in d. Fass. d. Gesetzes v. 22. Mai 1910 zur Ausführung d. rev. Berner Übereinkunft vom 13. Nov. 1908 / mit Erl. von Paul Daude
Verfasser Daude, Paul
Erschienen Berlin : Guttentag, 1910
Online-Ausg. [Online-Ausg.] Düsseldorf : Universitäts- und Landesbibliothek, 2009
Umfang VIII, 293 S.

Sind wir das bestbesuchte historische Blog des deutschen Sprachraums?

Das von uns entfesselte Sommergewitter hat den Besucherzähler der (doch häufig geschätzten) eidgenössischen Kollegen hochgetrieben:

sobald uns Kollega Graf vom vermutlich bestbesuchten historischen Blog des deutschen Sprachraums mit einer Verlinkung beehrt, schnellen unsere Zugriffszahlen in die Höhe. Dabei spielt es eigentlich keine Rolle, ob wir Gegenstand einer spitzen, abmahnenden Bemerkung werden, oder ob uns Herr Graf einfach nur Spitze findet (was ab und an vorkommen soll).

http://weblog.histnet.ch/archives/2696

Desinformation über Google

http://www.readme.cc/de/forum/diskussion/showarticle/1270

ist ein einmal mehr über Google desinformierendes Stück Textmist, dem man aber entnehmen kann, was es mit den derzeit häufig bei den MDZ-Neuzugängen zu beobachtenden aktuellen Büchern, die einem Projekt Digi20 angehören, auf sich hat.

Der Verlag arbeitet mit der Staatsbibliothek München zusammen, die an einer Internetplattform arbeitet, auf der Bücher, die vor mehr als drei Jahren erschienen sind, der internationalen Scientific Community zugänglich gemacht werden sollen.

4. Die Publikationen werden open access (frei zugänglich und in der Nutzung kostenfrei) auf der Plattform zur Verfügung gestellt.

5. Bei kommerziellen Nutzungen wird der Verlag den Autor/die Autorin beteiligen.

6. Kommerzielle Nutzungen bleiben aus, da es bereits einen freien, kostenlosen Zugang zur Publikation gibt.

Schon allein dieser Punkt 6 ist reine Spekulation:

http://delicious.com/Klausgraf/monograph_open_access

Einnahmen- und Ausgabenbuch von Altenhohenau – BSB Cgm 2926

http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/0003/bsb00035402/images

Rechnungsbuch eines Frauenklosters

Erschienen: Altenhohenau 1501 – 1548
BSB-Signatur: Cgm 2926
URN: urn:nbn:de:bvb:12-bsb00035402-6
Digitalisierungsdatum: 13.08.2009
Sammlung: Frauenklöster – Handschriften und Inkunabeln

Interpols Bilddatenbank gestohlener Kunst

http://www.interpol.int/Public/WorkOfArt/dbaccess.asp

Mir war das dann doch etwas zuviel, was da an persönlichen Daten abverlangt wird, aber ich ermuntere Leser des Weblogs, sich um einen Zugang zu bewerben und hier zu berichten bzw. das eine oder andere gemeinfreie Bild der Public Domain zu überstellen.

Via
http://illicit-cultural-property.blogspot.com/2009/08/interpol-makes-stolen-art-database.html