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Historisches Postgebäude in Schwäbisch Gmünd soll Landesgartenschau 2014 weichen

Das Bürgerbegehren zugunsten des Erhalts der alten Hauptpost ist an 114 fehlenden Unterschriften gescheitert, meldet – ohne Datumsangabe – die Schwäbische Heimat 2009/1, S. 111.

Zur Argumentation der Bürgerinitiative Alte Hauptpost siehe

http://www.schwäbisch-gmühttp://nd.net/img/Postgeb%e4ude.pdf

Zum Hintergrund:
http://www.schwäbisch-gmühttp://nd.net/landesgartenschau.html
und weitere Beiträge dieses Internetangebots.

Auf Youtube dokumentiert ein Video das Gebäude und seine Umgebung:

https://www.youtube.com/watch?v=gWeGYY759c0

(Einbetten deaktiviert)

http://www.panoramio.com/photo/14615773

CDU-Plakat-Remix (II)

Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/5873713

Udo Vetter leitet die Zulässigkeit der Plakat-Remix-Aktion aus der Einwilligung seitens der CDU in eine redaktionelle Verwendung ab:

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/08/12/schnell-zuruckpfeifen

Wie weit diese im vorliegenden Fall jedenfalls gehen, lässt sich auf der Homepage der CDU nachlesen, wo es auch die Plakate zum Download gibt:

Alle Bilder auf http://www.bilder.cdu.de können für redaktionelle Zwecke unter Angabe des Bildnachweises (Foto: http://www.bilder.cdu.de) sowie des Fotografen (soweit genannt) kostenlos verwendet werden.

Die CDU räumt also das Recht ein, sämtliches Material für redaktionelle Zwecke zu verwenden. Wir müssen die Frage nicht beantworten, ob die Einschränkung auf redaktionelle Zwecke zulässig ist. Denn http://netzpolitik.org ist mittlerweile eine wichtige, viel beachtete und seriös geführte Online-Publikation.

Längst ist auch geklärt, dass derjenige, der Pressematerial zur Verfügung stellt, keine Einschränkungen zur inhaltlichen Verwendung machen kann. Nach dem Motto: Sie dürfen das Material nur nutzen, wenn positiv berichtet wird oder keine Veränderungen vorgenommen werden. Das ist mit der Presse- und Meinungsfreiheit nicht vereinbar.

Gern wüsste ich, wo das geklärt ist.

Gefunden habe ich ein völlig lebensfremdes Urteil des – na was wohl – Landgerichts Hamburg, das bei einer einfachen Pressemitteilung einer Anwaltskanzlei fehlerhaft die Schöpfungshöhe bejahte und einem anderen Anwalt die verwertung ohne Quellenangabe verbot:

http://www.damm-mann.de/assets/doc20070425111946.pdf

Wozu bitteschön gibt man Pressemitteilungen heraus, wenn man nicht möchte, dass diese möglichst vollständig und unverändert abgedruckt oder anderweitig veröffentlicht werden?

Die betreffende PM ist heute noch auf
OpenPR abrufbar.

Es ist absolut branchenüblich, dass Presseorgane sich nicht die Mühe machen, PMs so umzuformulieren, dass eine freie Bearbeitung (§ 24 UrhG) entsteht. PMs werden üblicherweise gekürzt bzw. etwas bearbeitet, wobei nicht selten eine Quellenangabe unterbleibt.

Wer eine Pressemitteilung verbreitet, willigt ein, dass sie ohne urheberrechtliche Einrede verbreitet werden darf. Das LG Hamburg hat Unrecht.

Längst ist auch geklärt, dass derjenige, der Pressematerial zur Verfügung stellt, keine Einschränkungen zur inhaltlichen Verwendung machen kann.

Je länger ich darüber nachdenke, um so weniger geklärt scheint mir das.

Aus urheberrechtlicher Sicht darf der Urheber bis an die Grenze des Rechtsmissbräuchlichen seine Position ausnutzen. Presseorgane müssen sich daran halten, sofern wirksame AGB/freie Lizenzen vorliegen und keine Schranke des UrhG in Betracht kommt.

Bilder zur redaktionellen Nutzung sind beispielsweise eine Teilmenge der von

http://www.buss-art.de/page.php?page_id=89

vertriebenen Bilder. Der Kunde dieser Bildagentur darf generell bei allen Bildern nicht:

“die lizenzierten Bilder in pornographischer, diffamierender oder gesetzeswidriger Weise […] verwenden”

Es liegt auf der Hand, dass völlig unbestimmt ist, was ein Gericht bei Auslegung dieser Klausel (ob sie überhaupt wirksam ist, steht dahin) als “diffamierend” betrachten würde.

Übrigens kann sich die Verwendung zu redaktionellen Zwecken nicht auf die Flickr-Präsentation der zweckentfremdeten Fotos beziehen, sondern nur auf das Blog Netzpolitik, das in der Tat redaktionelle Berichterstattung und Meinungsbildung bietet.

Fazit: Entgegen den Angaben von Vetter ist durchaus unklar, womit ein Rechteinhaber urheberrechtlich geschützter Werke einverstanden sein muss, wenn es um ihre vergütungsfreie Nutzung geht.

CDU-Plakat-Remix

http://www.presserecht-aktuell.de/?p=876

Die im Detail nicht immer korrekte (z.B. Urheberrechtsschutz des CDU-Logos) Darstellung widmet sich der Beschwerde der Fotografin des Schäuble-Porträts, zu dessen Remix das Blog Netzpolitik aufgerufen hatte.

Abgelehnt wird eine freie Benutzung (§ 24 UrhG) und stattdessen auf das Zitatrecht Bezug genommen, obwohl die Verwendung mit der bisherigen Auslegung dieser Urheberrechtsschranke nicht in Einklang steht:

“Selbstständig ist das zitierende Werk gegenüber dem zitierten Werk, wenn es für sich genommen eine schöpferische Leistung darstellt. Diese Selbstständigkeit fehlt, wenn das Zitat dergestalt im
Mittelpunkt des zitierenden Werkes steht, dass Letzteres ohne das
Zitat kein für sich existenzfähiges Werk mehr darstellen würde” (Bisges: Grenzen des Zitatrechts im Internet, GRUR 2009, 730 ff., hier 731).

Die hinzugefügten Slogans haben in der Regel keine eigene Schöpfungshöhe, das Foto wird also nicht in einem eigenständigen Werk zitiert.

Hinzu kommt, dass ein Zitat nur unverändert zulässig ist: “Gem. § 62 I UrhG dürfen Änderungen an dem zitierten Werk nicht
vorgenommen werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz stellen nur die Übersetzung (§ 62 II UrhG) und die größen- bzw. technikbedingten Änderungen (§ 62 III UrhG) sowie nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zulässige Änderungen (§ 63 I 2 i.V. mit § 39 II UrhG) dar.” (Bisges 733).

Weder stellen die satirisch abgewandelten Plakate freie Bearbeitungen nach gängiger Lehre (“Verblassen” der Vorlage) noch zulässige Zitate dar.

Darf man das Urheberrecht so zurechtbiegen, dass ein politisch wünschenswertes Ergebnis – die im Interesse der Meinungsfreiheit zulässige Nutzung – zustandekommt? Wenn man von der herrschenden Dogmatik abweicht, die darauf verweist, dass die Schranken des UrhG abschließend sind, fällt es nicht schwer, das Urheberrecht im Licht des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu interpretieren und – obwohl keine Schranke so richtig passt – aufgrund der überragenden Bedeutung der politischen Auseinandersetzung in Wahlkampfzeiten den Remix und seine öffentliche Präsentation für erlaubt zu halten.

Auf die Meinungsfreiheit kann übertragen werden, was das Bundesverfassungsgericht zur Kunstfreiheit schrieb:

Dabei ist grundlegend zu beachten, dass mit der Veröffentlichung ein Werk nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung steht. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden. Es löst sich mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbarkeit und wird geistiges und kulturelles Allgemeingut (BVerfGE 79, 29 ). Dies ist einerseits die innere Rechtfertigung für die zeitliche Begrenzung des Urheberschutzes, andererseits führt dieser Umstand auch dazu, dass das Werk umso stärker als Anknüpfungspunkt für eine künstlerische Auseinandersetzung dienen kann, je mehr es seine gewünschte gesellschaftliche Rolle erfüllt. Diese gesellschaftliche Einbindung der Kunst ist damit gleichzeitig Wirkungsvoraussetzung für sie und Ursache dafür, dass die Künstler in gewissem Maß Eingriffe in ihre Urheberrechte durch andere Künstler als Teil der sich mit dem Kunstwerk auseinander setzenden Gesellschaft hinzunehmen haben. Zur Bestimmung des zulässigen Umfangs dieser Eingriffe dienen die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts (§§ 45 ff. UrhG), die ihrerseits aber wieder im Lichte der Kunstfreiheit auszulegen sind und einen Ausgleich zwischen den verschiedenen – auch verfassungsrechtlich – geschützten Interessen schaffen müssen. Dem Interesse der Urheberrechtsinhaber vor Ausbeutung ihrer Werke ohne Genehmigung zu fremden kommerziellen Zwecken steht das durch die Kunstfreiheit geschützte Interesse anderer Künstler gegenüber, ohne die Gefahr von Eingriffen finanzieller oder inhaltlicher Art in einen künstlerischen Dialog und Schaffensprozess zu vorhandenen Werken treten zu können. (Hervorhebung KG)
http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/605-BVerfG-Az-1-BvR-82598-Germania-3.html

Anderer Ansicht ist bekanntlich der BGH:
http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/381-BGH-Az-I-ZR-11700-Verfremdung-des-Bundesadlers-Gies-Adler.html

Diese Entscheidung zu einer freien Bearbeitung des Gies-Adlers ist auch für den vorliegenden Fall einschlägig. Es fällt allerdings außerordentlich schwer, im bloßen Austauschen des Slogans eine antithematische Behandlung des Fotos zu sehen.

Fazit: Art. 5 GG rechtfertigt den Remix, das UrhG eher nicht.

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/5874016

http://www.flickr.com/photos/41336872@N02

Schloss Herrenhausen als wissenschaftliches Tagungszentrum und Museum

Hannovers Oberbürgermeister Stephan Weil und der Generalsekretär der VolkswagenStiftung Dr. Wilhelm Krull läuten den Wiederaufbau ein.

Pressemeldungen

http://idw-online.de/pages/de/news324302

http://www.damals.de/de/8/Gruenes-Licht-fuer-den-Wiederaufbau-von-Schloss-Herrenhausen-in-Hannover.html?aid=189399&cp=6&action=showDetails

http://www.volkswagenstiftung.de/fileadmin/downloads/pressepdf_2009/20090703.pdf

Hintergrundinformationen

http://images.google.com/imgres?imgurl=http://i36.tinypic.com/2le6ybt.jpg&imgrefurl=http://www.skyscrapercity.com/showthread.php%3Ft%3D669192&usg=__MaodI00VpIMFg56Gwg8ZwBBUu-k=&h=236&w=325&sz=62&hl=de&start=23&um=1&tbnid=-V6RiLplEKrDGM:&tbnh=86&tbnw=118&prev=/images%3Fq%3Dschloss%2Bherrenhausen%26ndsp%3D20%26hl%3Dde%26rls%3Dcom.microsoft:de:IE-SearchBox%26rlz%3D1I7GPEA_deDE310%26sa%3DN%26start%3D20%26um%3D1

Nutzungsdiskussion

?p=23536#comments

Statement Architektenkammer Niedersachsen

http://www.aknds.de/fileadmin/pdf/servicedb/303-dab_nds_02.08.pdf

Schloss Herrenhausen als Computer Animation

https://www.youtube.com/watch?v=d4k_TfmIejw

Verschollener Krimi von B. Traven aufgetaucht

“Im Bundesarchiv in Berlin ist ein Manuskript des Schriftstellers B. Traven aufgetaucht. Der Bochumer Literaturwissenschaftler Jan-Christoph Hauschild hat das Manuskript jetzt bei seinen Nachforschungen zum Lebenslauf B. Travens entdeckt. Die Kriminalgeschichte “Der Täter wird gesucht” war 84 Jahre lang verschollen und war auf Umwegen in das Bundesarchiv gelangt. Der Schriftsteller, der auch als Ret Marut veröffentlichte, lebte von 1882 bis 1969. Er war Schauspieler und schrieb Abenteurgeschichten und sozialkritische Romane. International bekannt wurde 1948 mit “Der Schatz der Sierra Madre”, der Roman wurde mit Humphrey Bogart verfilmt.”
Quelle: WDR-Kulturnachrichten v. 11.08.2009

FAZ-Rezension des Hausschild-Buches
Reaktion der Spreegurke: http://spreegurke.twoday.net/stories/5830619

Wikipedia-Artikel zu Hausschild und Traven:
http://de.wikipedia.org/wiki/Jan-Christoph_Hauschild
http://de.wikipedia.org/wiki/B._Traven

Pina-Bausch-Stiftung in Wuppertal mit zugänglichem Archiv geplant

“Pina Bauschs Sohn Salomon hat in Wuppertal eine Pina-Bausch-Stiftung ins Leben gerufen. Sie soll das künstlerische Vermächtnis der Choreographin verwalten und weitergeben, teilte eine Sprecherin mit. Anliegen seien vor allem Aufführung und Verbreitung von Bauschs Werken. Geplant sei zudem ein öffentlich zugängliches Archiv.
Pina Bausch, langjährige Leiterin des Tanztheaters Wuppertal, war im Juni gestorben. Sie galt als große Erneuerin des Tanztheaters und wichtigste Choreographin ihrer Zeit.”

Quelle:
http://www.wdr.de/themen/kurzmeldungen/2009/08/11/pina-bausch-stiftung_ins_leben_gerufen.jhtml

zum Bausch-Archiv s. a.: http://archiv.twoday.net/stories/5021869

Digitaler Analphabet

Stefan Schröder: Dess glich ich all min tag nie gesechen hab vnd ob got wil nùt mer sechen wil. Fremd- und Selbstbilder in den Pilgerberichten des Ulmer Dominikaners Falix Fabri. In: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte 68 (2009), S. 41-62

Dass dieser Beitrag den unbestreitbar besten enzyklopädischen Artikel über Felix Fabri

http://de.wikipedia.org/wiki/Felix_Fabri

ignoriert ist ebenso ärgerlich wie die Tatsache, dass durch gänzliches Ausblenden von Internetquellen unterschlagen wird, wieviele Werke Fabris (nicht zuletzt auf mein Betreiben hin) online inzwischen bequem verfügbar sind.

Wiedergabe fremder Berichte steht unter dem Schutz der Meinungsfreiheit

Zum von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann auch die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung zählen, und zwar auch dann, wenn der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet. Es ist Teil des meinungsbildenden Diskussionsprozesses, dessen Schutz Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Sinn hat, sich und andere auch über Stellungnahmen Dritter zu informieren (vgl. BVerfGE 85, 1 ), etwa weil der Verbreitende sie für begrüßenswert hält, weil er ihr ablehnend gegenübersteht oder weil er sie aus sich heraus für bemerkenswert erachtet. Die Wiedergabe andernorts zuvor veröffentlichter Berichte im Rahmen einer Presseschau bzw. eines Pressespiegels ist daher selbst dann von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn die fremde Äußerung weder kommentiert noch in anderer Weise in eine eigene Stellungnahmen eingebettet, sondern schlicht um ihrer selbst willen referiert wird.

BVerfG, 1 BvR 134/03 vom 25.6.2009, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090625_1bvr013403.html

Update:
http://www.telemedicus.info/article/1440-BVerfG-schraenkt-Verbreiterhaftung-ein.html

Identifizierung der Beteiligten:
http://www.kress.de/cont/story.php?id=129733