http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=1919
Die Regierungsvorlage betreffend ein Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 (255 d.B., XXIV. GP) enthält eine vollkommene Neufassung des § 85 UG 2002, der nun eine „Zentrale Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten” vorsieht (Neuregelung ist unterstrichen ausgezeichnet):
Zentrale Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten
§ 85. (1) Die Österreichische Bibliothekenverbund und Service GmbH hat zum Zwecke der Koordinierung bei der Erstellung und Beurteilung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten eine zentrale Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten der Studierenden einzurichten, welche zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:
Autorin oder Autor,
Titel und an welcher Universität die Arbeit abgefasst wurde,
Zusammenfassung des Inhalts.
Nach Möglichkeit soll auch eine Volltexterfassung erfolgen. Universitätsangehörigen ist auf deren Antrag Auskunft über die erfassten Arbeiten zu erteilen.
(2) Zur Dokumentation der wissenschaftlichen Leistungen an österreichischen Universitäten ist eine zentrale Datenbank für wissenschaftliche Veröffentlichungen von Angehörigen der Universität (digitales Repositorium) einzurichten, die zumindest die in Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten hat.
Korrespondierend dazu wird dem § 86 UG 2002, der bisher die rein analoge Veröffentlichungspflicht bezogen auf die Diplomarbeiten und Dissertationen regelte, einige zusätzliche Säzte angehängt, die nun endlich auch eine elektronische Veröffentlichung in dem geplanten nationalen Repositorium als hinreichend ansehen.
118. § 86 lautet:
„§ 86. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerische Diplom- oder Masterarbeit oder die Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit oder die Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Die positiv beurteilte Dissertation ist überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Sofern vorhanden, kann diese Übergabe auch in elektronischer Form erfolgen. Mit der Übergabe hat auch eine Aufnahme im nationalen Repositorium zu erfolgen. Die jeweilige Universitätsbibliothek hat die positiv beurteilte Diplom- oder Masterarbeit und Dissertation der zentralen Datenbank gemäß § 85 zur Verfügung zu stellen.
(2) Anlässlich der Ablieferung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind. In einem solchen Fall sind der zentralen Datenbank gemäß § 85 zunächst lediglich Autorin oder Autor sowie Titel der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zu übermitteln.
Die Erläuterungen vermerken dazu lapidar:
Zu Z 117 (§ 85): …
Es wird nunmehr eine zentrale Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten von Studierenden eingerichtet werden. Diese soll der Unterstützung der universitären Organe dienen, um festzustellen, ob eine zur Betreuung vorgeschlagene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit in der vorliegenden oder einer modifizierten Form bereits Gegenstand einer Betreuung in Österreich war. Zur Dokumentation der wissenschaftlichen Leistungen an österreichischen Universitäten ist darüber hinaus eine zentrale Datenbank für wissenschaftliche Veröffentlichungen von Angehörigen der Universität (digitales Repositorium) einzurichten.
Zu Z 118 (§ 86):
Aufgrund der Schaffung der zentralen Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten ist es auch notwendig, die Universitätsbibliotheken zu verpflichten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten der Datenbank zur Verfügung zu stellen. Da es möglich ist, für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten den Ausschluss der Benützung zu beantragen, ist darauf auch bei der Zur-Verfügung-Stellung für die zentrale Datenbank Rücksicht zu nehmen.
Laut ORF-Meldung wurde die Universitätsreform am Abend des 9.7.2009 im Nationalrat beschlossen und ergeht nun das weitere parlamentarische Prozedere. Die Frage der Zentralen Datenbank sowie der elektronischen Abgabemöglichkeit scheint kein Zankapfel gewesen zu sein.
Quelle: http://www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00225/pmh.shtml
Kommentar:
(1) BA-Arbeiten sind nicht abgabepflichtig (Abgabe bedeutet Veröffentlichung). Diplom- und Masterarbeiten werden anders als in Deutschland
?s=prüfungsarbeit
bibliothekarisch gesammelt.
(2) Österreich hat kein OA-Dissertationsmandat, aber wer elektronisch abliefern will, darf es.
(3) Da Österreich keinen Druckzwang kennt, besteht finanziell kein Vorteil für Open Access.
(4) Österreich hat anders als Deutschland eine GESETZLICHE Grundlage für die Ablieferung von Dissertationen. Angesichts des in Deutschland nach wie vor bestehenden Druckzwangs ist das aus abgabenrechtlicher Sicht verfassungsrechtlich mehr als bedenklich.
(5) Die Sperrfrist-Regelung ist ein vernünftiger Ausgleich zwischen den Interessenten des Kandidaten und der Öffentlichkeit.
(6) Es ist zu hoffen, dass Österreich bald die optionale elektronische Ablieferung in eine Pflichtablieferung umwandelt.
NACHTRAG:
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=1993 mit neuen Informationen. Es wird oben vielleicht zu wenig deutlich, dass ein nationales Repositorium für Dissertationen/Abschlussarbeiten geplant ist, das möglichst Volltexte aufnehmen soll.