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Mensch Kollege: Kanadische Buttermuschel

” …. Aber Professor Bernd Schöne von der Mainzer Uni hält ein wahres Klimaarchiv in den Händen, das über mehrere Jahrhunderte Informationen liefern kann – auf den Tag genau. Die Islandmuschel wurde im Juli 1868 im Alter von 374 Jahren aus dem Meer gefischt und gelangte über das Zoologische Museum Kiel in das Labor des Mainzer Paläontologen. Für den Forscher bieten ihre Schalenmuster einen tiefen Einblick in die Klimageschichte. An ihnen kann er, ähnlich wie bei Jahresringen von Bäumen, unterschiedliche Nahrungsbedingungen, Temperaturschwankungen und Umweltverschmutzungen ablesen, denen die Tiere im Laufe ihres Lebens ausgesetzt waren.
…..
Welche Archiv-Künstler Muscheln sein können, zeigt sich bei den kanadischen Buttermuscheln, die von Indianervölkern schon vor rund 7000 Jahren gesammelt und deren Schalen bei Ausgrabungen entdeckt wurden. …..”

Quelle:
http://www.morgenweb.de/nachrichten/wissenschaft/20090606_srv0000004073384.html

Archivarsbild von http://www.dfw.state.or.us/ergänzt KG

Birthler: Archive müssen offen bleiben

Marianne Birthler im Gespräch mit Ernst Rommeney und Ulrich Ziegler (DeutschlandradioKultur):
“…..Deutschlandradio Kultur: Aber man fragt sich schon, warum ist es keinem Ihrer Mitarbeiter früher aufgefallen, denn die Akten wurden ja aufgearbeitet, die liegen ja schon seit vielen Jahren aufgearbeitet im Archiv?
Marianne Birthler: Na, um Akten zu finden, muss man ja erstmal auf einem bestimmten Gebiet forschen. So läuft es ja in allen Archiven der Welt. Kein Archivar kennt alles, was in seinen Archiven schlummert, nirgendwo, sondern die Dinge tauchen auf, wenn jemand ein bestimmtes Thema bearbeitet, wenn man eine bestimmte Frage stellt oder eine Hypothese hat, die man mit Hilfe der Akten beweisen will. So werden Details aus den Akten aufgefunden. Wenn jemand fünf Jahre eher auf die Frage gekommen wäre, hat denn der Kurras vielleicht für die Stasi gearbeitet, dann hätten wir die Akte gezogen und er hätte sie bekommen. …..
Deutschlandradio Kultur: Trotzdem gibt es Kritiker, die sagen, diese Stasiunterlagen, die sind ungenügend erschlossen worden, sonst hätte man schon früher auf solche Fälle aufmerksam gemacht werden können. Das finden Sie falsch. Ist das Quatsch?
Marianne Birthler: Also, wir sind sehr stolz darauf, was wir schon geschafft haben bezogen auf die Erschließung. Also, jetzt muss ich ein paar Zahlen nennen, auch wenn das vielleicht langweilig ist. Wir haben mehr als 110 Aktenkilometer nur an Papier. Von diesen 110 Kilometern sind 50 Kilometer bereits vom Ministerium für Staatssicherheit archiviert worden, die sind da schon alle wohl sortiert zugriffsfähig, aber nur personenbezogen zugriffsfähig. Da gibt es keine Stichworte, Schlagworte oder so was. Dann gibt es die anderen 60 Kilometer. Die sind weder personen- noch sachbezogen zugänglich. Das sind die ganzen Ordner, die man aus den Büros der Offiziere damals zusammengeholt hat, Strippe drum und dann erstmal ab ins Regal. Da wussten wir überhaupt nicht, was drin ist, weder nach Personen noch nach Themen. Natürlich haben wir uns dann, als es darum ging, die Akten nach und nach sorgfältig zu erschließen, das heißt, man nimmt jede Akte in die Hand und gibt Stichworte, Namen, alles, was da drin vorkommt, in eine riesengroße Datenbank ein, natürlich auf das konzentriert, wo wir gar nichts drüber wussten, also, auf die Unterlagen aus den, wir nennen sie immer, Diensteinheiten. Und immerhin haben wir von den dort herstammenden 60 Kilometern jetzt schon 48 Aktenkilometer erschlossen.
Und das ist wirklich eine unglaubliche Leistung. Das muss ich hier mal zur Verteidigung meiner Kollegen sagen. Der Preis dafür ist, dass diese anderen Unterlagen, die bereits archiviert waren, nach wie vor nur personenbezogen zugänglich sind. ….
Deutschlandradio Kultur: Haben Sie denn genügend, sagen wir mal, geeignete Mitarbeiter, die das schaffen? Es läuft ja immer das Gerücht um, man könne das schneller machen. Private Firmen würden schneller archivieren, vielleicht auch das Bundesarchiv. Warum ist das in Ihrer Behörde ein so schwieriges Unterfangen?
Marianne Birthler: Das sind alles Wunschträume. Normalerweise kriegt das Bundesarchiv vorsortierte Unterlagen aus Ministerien, aus Behörden usw. und da gibt es auch schon komplette Übergabelisten. Das heißt, das Bundesarchiv weiß dann auch, was es bekommen hat. Das ist bei den Stasiakten ganz anders. Und wir haben eine große Zahl ausgebildeter Archivare, die sehr viel arbeiten. Wir rechnen ungefähr, dass ein Archivar, wenn er nichts anderes tut, als Akten erschließen, schafft der im Monat drei bis vier Meter Akten zu erschließen. Das sind dann aber keine besonders schwierigen Fälle, sondern ganz normale Stasiunterlagen. Wenn Sie das jetzt hochrechnen, stellen Sie fest, dass für einen einzigen Aktenkilometer ein Mitarbeiter 25 Jahre beschäftigt sein müsste. ….”

Ergänzend: http://www.sueddeutsche.de/politik/677/471220/text

Grundsteinlegung für Magdeburger Landeshauptarchiv

“Das Land Sachsen-Anhalt investiert 23,8 Millionen Euro in das neue Landeshauptarchiv (LHA). Dafür werde ein ehemaliges Kasernengebäude in Magdeburg umgebaut und saniert, sagte Sachsen-Anhalts Bauminister Karl-Heinz Daehre (CDU) am Samstag laut Mitteilung in Magdeburg. Zudem entsteht direkt daneben ein viergeschossiger Neubau mit Platz für 40 000 Urkunden, 25 000 Meter Akten und 600 000 Fotos sowie tausende Tonbänder und Filme. Auch Dokumente von Ministerien und anderen Behörden sollen dort aufbewahrt werden. Am Montag wird der Grundstein für das neue Archiv gelegt. Die Bauarbeiten sollen Ende nächstes Jahres abgeschlossen sein.”
Quelle: Volksstimme

Die Zukunft der Erinnerung ist digital

Digitale Medien prägen nicht nur die Gegenwart gesellschaftlicher Kommunikation, sie bestimmen zunehmend unser Verständnis der Vergangenheit und begründen neue Formen von Geschichtsvermittlung und Opfergedenken. Während die kulturwissenschaftliche Forschung zur medialen Repräsentation von Vergangenheit vor allem die inzwischen „klassischen“ elektronischen Massenmedien wie das Fernsehen und
„konventionelle“ Bildmedien wie Fotografie und Film fokussiert, stellt die Digitalisierung eine weitergehende Dimension dar. Ein Phänomen, für das die Partizipation der Nutzer an der darüber hinaus kollaborativen Produktion von Inhalten charakteristisch ist, hat im Hinblick auf die Vermittlung historischen Wissens jedoch schon Aufmerksamkeit erlangt: Inzwischen gilt Wikipedia gar als „heimliches Leitmedium“ (Maren Lorenz). Insofern die von anonymen Amateuren verfasste Online-Enzyklopädie als prototypisch für die unter dem Titel „Web 2.0“ subsumierten Innovationen verstanden werden kann, verweist diese Einschätzung auf die rasante Entwicklung des World Wide Web als Verbreitungsmedium: Die Integration nutzergenerierter Inhalte ist ein zentraler Aspekt des so genannten Web 2.0 und trägt im Kontext der Medienevolution auch zur Transformation kommemorativer Kommunikation bei.
Der Beitrag von Erik Meyer ist unter
http://www.kultur-macht-geschichte.de/47.html?&no_cache=1&tx_ttnews[tt_news]=326&cHash=b625dff874
einsehbar.

Gefunden auf: http://www.kultur-macht-geschichte.de

Job: Leitung Stadtarchiv und Stadtbücherei Lüneburg

http://snipr.com/jkhjh (PDF)

Das Stadtarchiv und die Ratsbücherei sind bisher zwei eigenständige Bereiche im Fachbe-reich Kultur. Die Leitung des Stadtarchivs ist seit dem 01.11.08 vakant. Mit dem Ausscheiden des jetzigen Leiters der Ratsbücherei sollen diese beiden Bereiche organisatorisch zusam-mengelegt und neu strukturiert werden. Für diesen neuen Aufgabenzuschnitt wird eine Füh-rungspersönlichkeit mit Schwerpunkt auf archivarische Tätigkeiten gesucht. Die Mitwirkung bei der Erarbeitung des neuen Organisationskonzeptes wird erwartet.

KOMMENTAR:

Auf der Strecke bleibt bei solchen Aktionen der berechtigte Anspruch der öffentlichen Bibliotheken, von einem Fachbibliothekar geleitet zu werden. Man überlege sich nur den Aufschrei, falls zum Leiter eines Landesarchivs ein Bibliothekar ohne archivfachliche Ausbildung ernannt werden würde. In der Regel haben Archivare des höheren Dienstes nicht die spezifischen Fachkenntnisse für die Leitung einer öffentlichen Bibliothek. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Stadtbücherei Lüneburg zugleich über einen herausragenden wissenschaftlichen Altbestand verfügt.

Alte Postkarte vom Lüneburger Stadtarchiv

Wie Ilja Braun Autoren irreführt

http://irights.info/blog/arbeit2.0/2009/06/05„aktionsbundnis-urheberrecht“-gegen-vg-wort

Autoren sollten zunächst prüfen, ob sie Inhaber der amerikanischen Onlinedigitalisierungsrechte sind. Dies können sie in ihren Verträgen nachsehen. Bei vor 1995 erschienenen und mittlerweile vergriffenen Büchern sind sie dies in der Regel durchaus.

Diese Aussage kann ich nicht nachvollziehen. In meinem Verlagsvertrag über meine Dissertation von 1987, der durchaus typisch sein dürfte, habe ich dem Fink-Verlag “für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechtsschutzes räumlich und inhaltlich unbeschränkt für alle Auflagen und Ausgaben … das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes” übertragen.

Nach Ansicht der Verlagslobby bezieht sich diese Rechteübertragung gemäß § 137 l UrhG

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__137l.html

auf alle wesentlichen Rechte. Da ich (wie die meisten Autoren) gegenüber dem Fink-Verlag nicht widersprochen habe, könnte dieser nun auch im Besitz der Online-Rechte und zwar auch für die USA sein.

Mehr dazu unter:

?s=unbekannte+nutzungsart

[Update: Sprang vom Börsenverein sieht das anders, siehe den Kommentar]

Ist das Buch doch bereits digitalisiert, so ist es auch vom Google Settlement betroffen. Wenn man nun eine digitale Nutzung des Titels wünscht, kann man das Formular nutzen, um Google mitzuteilen, in welcher Art und Weise dies geschehen soll: ob etwa nur “Snippets” angezeigt werden sollen, ob ein Verkauf an Kunden möglich sein soll und zu welchem Preis, welche Teile des Buches für eine Vorschau freigegeben werden sollen und so weiter. Man nimmt dann im Rahmen einer „Exclusion” am Settlement teil und erhält zukünftig eine Erlösbeteiligung von Google. Wünscht man dies nicht, wählt man die „Entfernen“-Option.

Wie der Name Exclusion schon sagt, geht es darum, die in den USA gemäß dem Settlement vorhandenen Nutzungsoptionen einzuschränken.

Bei einem in den USA vergriffenen Buch bestehen derzeit folgende Möglichkeiten der Verwaltung:

Nutzung angezeigter Informationen: Verkauf an Kunden
Automatisch den durch den Vergleich geregelten Preis verwenden
Verkaufspreis angeben $ in US-Dollar

Was passiert, wenn man 0,00 Dollar angibt, ist nicht bekannt.

Abos für Institute und Öffentlicher Zugriffsservice
Wenn Sie diese Dienste für Bücher ausschließen, die als “nicht im Handel erhältlich” klassifiziert sind, werden diese Bücher auch vom Verkauf an Kunden ausgeschlossen.

Öffentlicher Zugriffsservice meint, dass in jeder US-Bibliothek ein Terminal bereitsteht, auf dem kostenfrei das Buch ganz eingesehen werden kann (es dürfen keine Ausdrucke gemacht oder teile heruntergeladen werden). Diese verwertung zu verbieten, ist für jemanden, der größtmögliche Sichtbarkeit wünscht, sinnlos.

Nutzung der Vorschau
Standardvorschau
Fortlaufende Vorschau
Feststehende Vorschau

Alle drei Optionen beziehen sich auf die Anzeige von kleinen Teilen des Buchinhalts (wie im Partnerprogramm):

Standardvorschau: Wenn ein Benutzer nach einem bestimmten Begriff in einem Buch sucht, kann Google bis zu 20 % der Seiten des Buches, jedoch nicht mehr als fünf aufeinanderfolgende Seiten auf einmal, anzeigen. Bei Büchern aus dem Bereich Belletristik blockiert Google die letzten 5 % oder mindestens die letzten fünfzehn Seiten des Buches. Google kann für jedes unter das Genre Belletristik fallende Buch auch bis zu 5 % oder bis zu fünfzehn Seiten (den jeweils kleineren Teil) anzeigen, die auf den Suchbegriff des Benutzers folgen. Bei der Standardvorschau handelt es sich um die Standardeinstellung der Vorschauverwendung und diese wird, soweit eine Vorschauverwendung gestattet ist, für die meisten Bücher angeboten. Dies trifft nicht zu, wenn der Inhaber von Rechten am Buch sich für eine festgelegte Vorschau oder eine kontinuierliche Vorschau entscheidet.

Festgelegte Vorschau: Google kann bis zu 10 % der Seiten eines Buches anzeigen. Die Seiten, die für alle Benutzer angezeigt werden, sind identisch und nicht benutzer- oder suchabhängig. Google wählt die im Rahmen einer festgelegten Vorschau anzuzeigenden Seiten aus, es sei denn, die Registrierungsstelle entwickelt einen Mechanismus, mit dem die Inhaber von Rechten an Büchern die Seiten auswählen können. Wenn die Vorschauverwendung erlaubt ist, ist die festgelegte Vorschau die Standardeinstellung für folgende Arten von Büchern: Lexika, Nachschlagewerke für Arzneimittel, Enzyklopädien, Bewertungskataloge (Price/Buyer Guides), Zitatsammlungen, Prüfungs-/Zertifizierungsvorbereitungen und Thesauri.

Kontinuierliche Vorschau: Entscheidet sich ein Inhaber von Rechten für die kontinuierliche Vorschau, kann Google bis zu 10 % der Seiten eines Buches anzeigen, wobei die Einschränkung in Bezug auf aufeinanderfolgende Seiten (nicht mehr als fünf aufeinanderfolgende Seiten) der Standardvorschau in diesem Fall nicht gilt.

Weiter mit den Exclusion-Optionen.

Snippet-Anzeige

Titelseite

Werbung

Freigabe von Buchkommentaren

Will der Rechteinhaber, dass nur Snippets angezeigt werden dürfen, muss er das Häkchen bei der Vorschaufunktion entfernen und bei den Snippets belassen. Eine Entfernung des Häkchens bei den Snippets bedeutet aber nicht automatisch, dass Google gehalten ist, die Vorschaufunktion in den USA zur Verfügung zu stellen.

Aus diesen Optionen (zur Erklärung siehe

http://www.googlebooksettlement.com/help/bin/answer.py?answer=118722&hl=de#snippet_display ) geht klar hervor, dass der Autor nicht die Möglichkeit hat, weitergehende Nutzungen (z.B. weltweiter Open Access) zu gestatten, sondern nur die im Settlement vorgesehenen Möglichkeiten einzuschränken.

Bei den Beilagen heißt es nur: “Nutzung angezeigter Informationen autorisiert”: ja/nein. “Ja aber bitte noch mehr” gibt es nicht.

Autoren, die sich im Rahmen des Settlements registrieren und auf die Sichtbarkeit ihrer Bücher/Buchbeiträge Wert legen, sollten also an diesen Einstellungen nichts ändern und schon gar nicht “Entfernung” (Removal) erklären.

Das gilt für in den USA vergriffene Bücher. Bei lieferbaren Büchern ist es ratsam, will man eine höhere Sichtbarkeit erreichen, die Häkchen bei allen vorgesehenen Nutzungen anzubringen, denn als Voreinstellung gilt in diesem Fall, dass keine Nutzungen zulässig sind.

Braun geht nicht darauf ein, dass Wissenschaftsautoren abweichende Interessen haben als Autoren, für die Einkünfte aus Büchern Teil des Lebensunterhalts sind. Für Wissenschaftsautoren bleibt die Devise:

Keine Übertragung von Rechten an die VG Wort!

http://archiv.twoday.net/stories/5741709

Google-Street-View-Hysterie

http://www.sueddeutsche.de/bayern/532/471076/text

Hausnummern sind ein traditionelles Ordnungsmerkmal für die bauliche Struktur unserer Städte. Sie unkenntlich zu machen, bedeutet nichts anderes als Zensur von Geoinformation. Die Verknüpfung von ganzer Hausansicht und Hausnummer ist grundsätzlich kein schützenswertes personenbezogenes Datum. Alles, was in dieser Welt auf Gegenstände sich bezieht, bezieht sich mehr oder minder indirekt auf Personen. Zur Informationsfreiheit gehört aber die Dokumentation der gegenständlichen Welt.

1999 entschied das VG Karlsruhe:

Eine Gebäudedatenbank, bei der die Außenansichten der Wohngebäude von Straßenzügen in größeren Städten fotografisch erfasst und auf einer CD-ROM zusammengestellt werden, verletzt weder das Eigentumsrecht des Anliegers, noch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung; auch datenschutzrechtliche Vorschriften werden nicht verletzt.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20010080.htm
Siehe auch http://www.jurpc.de/rechtspr/20000005.htm

Siehe in Archivalia:
?s=streetview

Weitere hysterische Stellungnahmen von Datenschutzbeauftragten:

http://tinyurl.com/lkqy7h

Schwedische adelige Münzsammlung aus dem 18. Jahrhundert wird verscherbelt

“bibliothek und münzsammlung von schloss ericsberg werden
seit 2008 planmässig klein gemacht”, teilte heute ein geschätzter Korrespondent mit.

Hinsichtlich des Verlustes für die numismatische Forschung lässt sich das anhand des 4. Versteigerungskatalogs

http://www.kuenker.de/images/download/pdfauktion/Auktion-Auction-156/k156-001-048-sm.pdf

überprüfen.

Die Münzensammlung der Freiherren Bonde auf Schloss Ericsberg geht auf David Gotthard Hildebrand (1761-1808) zurück. Wieder handelt es sich ohne Zweifel um ein schützenswertes numismatisches Ensemble, eine traditionsreiche Adelssammlung mit unzähligen Raritäten, von der eigentlich mehr übrig bleiben sollte als einige Versteigerungskataloge.

Wenn die Sammlung eine so wichtigige Geschichtsquelle ist, wie der Mitarbeiter der Münzhandlung in einem Vortrag ausführte, müsste sie auch geschlossen erhalten bleiben:

Kaum eine andere Quelle bildet die historischen Beziehungen Schwedens mit seinen Nachbarn besser ab als die überlieferten Medaillen und Münzen, die durchaus auch gezielt für die Vermittlung von politischen Botschaften eingesetzt wurden.

Dies soll an Hand einer Auswahl aus der im Oktober 2008 in der Friedensstadt Osnabrück zur Versteigerung gelangenden Sammlung der schwedischen Adelsfamilie Bonde auf Schloß Ericsberg verdeutlicht werden. Diese Sammlung wurde von David Gotthard Hildebrand gegen Ende des 18. Jahrhunderts begonnen und bis in die dreißiger Jahre des letzten Jahrhunderts fortgeführt. Ein großer Teil der Sammlung liegt seit 1808 unberührt.

http://www.bngev.de/index.php?option=com_content&task=view&id=6

Zu den russischen Medaillen:

http://www.coinarchives.com/w/lotviewer.php?LotID=614071&AucID=441&Lot=7361&Match=1

2006 wurden auch Gemälde aus der Bonde-Sammlung versteigert, siehe etwa:

http://www.sothebys.com/app/live/lot/LotDetail.jsp?lot_id=4N6WY

Zu den Buchverkäufen siehe etwa:
http://www.svaf.se/rehnstroem/Katalog%2068.pdf

Foto: Stahlkocher, Lizenz: GNU FDL

#numismatik

Lizenzierte Datenbanken: Mehr Transparenz gefordert

http://www.arl.org/news/pr/nondisclosure-5june09.shtml

Die ARL (US-Forschungsbibliotheken-Verband) hat ihre Mitglieder dazu aufgerufen, keine Vertraulichkeitserklärungen gegenüber Datenbankanbietern mehr zu unterschreiben. Während etwa Aldi oder Lidl öffentlich ihre Preise zugänglich machen, herrscht auf dem Markt lizenzierter Bibliotheksprodukte eine extreme Geheimnistuerei, die dazu führt, dass Bibliotheken bei den Vertragsbedingungen übervorteilt werden.

Fehlurteil zu Juristischen Repetitorien

Nach Ansicht des Oberandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe Urteil vom 13.5.2009, 6 U 50/08 (Kart)) durfte die Universität Freiburg einem gewerblichen Repetitorium die Möglichkeit der Werbung in ihren Räumen verweigern.

Zitat:

Die beklagte Universität ist als Körperschaft öffentlichen Rechts mit der Ausbildung der Studenten betraut. Sie nimmt für sich in Anspruch, ein umfassendes Angebot bereit zu halten, bei dessen Ausschöpfung es den Studenten möglich ist, sich auf die den Studiengang begleitenden oder abschließenden Prüfungen angemessen vorzubereiten. Zu diesem Lehrangebot gehören neben Vorlesungen etwa auch Klausurenkurse, Seminare, Übungen, Wiederholungs- und Vertiefungskurse und dergleichen mehr. Gewerbliche Repetitorien wenden sich an die gleiche Zielgruppe. Sie bieten Studenten entgeltlichen Unterricht an, in dem sie – einzeln oder in Gruppen – auf Prüfungen vorbereitet werden. Mag es auch an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen der Universität und gewerblichen Repetitorien im Sinne des Lauterkeitsrechts fehlen, ist doch nicht zu übersehen, dass das Angebot gewerblicher Repetitorien in einem gewissen Konkurrenzverhältnis zum Lehrangebot der Universität steht. Das Interesse der Universität ist darauf gerichtet, den Studenten ein Angebot zur Verfügung zu stellen, das es ihnen ermöglicht, bei entsprechender Eignung das Studium aus eigener Kraft, ohne zusätzliche finanzielle Aufwendungen zu bewältigen. Unter diesen Umständen hat sie ein berechtigtes Interesse daran, Werbung gewerblicher Repetitorien in ihren eigenen Räumen zu unterbinden (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2000 – 5 U 2/00, NWVBl. 2001, 447). Nichts anderes gilt für die Räume des Studentenwerks, weil es sich dabei um Gebäude handelt, die typischerweise ganz überwiegend von Studenten besucht werden. Nähme es die Beklagte hin, dass in diesen Gebäuden für kommerzielle Werbung bereit gehaltene Flächen auch von gewerblichen Repetitorien genutzt wird, könnte dies den Eindruck erwecken, auch aus ihrer Sicht sei ein Bedürfnis für eine Ergänzung ihres eigenen Angebots durch solche Unternehmen nicht zu bestreiten. Daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse der beklagten Universität daran, Werbung von kommerziellen Repetitorien in ihrem Einflussbereich zu verhindern. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Kommune, die selbst den Verkauf von KfZ-Nummernschildern betreibt, gehalten ist, in ihren Räumen auf das konkurrierende Angebot privater Anbieter hinzuweisen (BGH GRUR 1974, 733; vgl. auch Senat, NJW-RR 1996, 231), ist auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar. In den dort zu beurteilenden Fällen ging es um eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand, die sich als bloßes Nebengeschäft zu ihrer eigentlichen Verwaltungstätigkeit – dem Betrieb der Kfz-Zulassungsstelle – darstellt. Im Streitfall ist dagegen die Lehrtätigkeit der Universität und damit ein Kernbereich ihrer Tätigkeit betroffen.

Das Urteil kann nicht überzeugen. Die Lehrtätigkeit der Universität ist im wesentlichen öffentlichrechtlich organisiert. Schon die Zuständigkeit des Kartellsenats ist daher zu bezweifeln, da der Zusammenhang des Falls mit der Kerntätigkeit der Universität es erforderlich gemacht hätte, ihn in Auseinandersetzung mit den Normen und Grundsätzen des öffentlichen Rechts, mit den Grundrechten und insbesondere dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) zu entscheiden.

Es ist nicht bestreitbar, dass juristische Prüfungen zu den härtesten Auswahlmechanismen im universitären Bereich zählen. Der Zustrom zu gewerblichen Repetitorien belegt das eindrucksvoll. Hier wird die Lüge, dass jeder, der das Jurastudium aufnimmt, bei hinreichendem Fleiß das Examen bestehen kann, gerichtlich gutgeheißen. Ohne ein Versagen der universitären Ausbildung gäbe es diese teuren Repetitorien gar nicht. Eine Hochschule sollte sich lieber um die Reform der Ausbildung kümmern statt einem Repetitorium die Werbung in einer Mensa verbieten. Es ist zweifelhaft, dass das juristische Vorgehen ein zulässiger Vollzug der durch öffentlichrechtliche Normen bestimmten Aufgaben der Freiburger Universität darstellt. Wer eine gute Ausbildungsqualität anbietet, hätte es nicht nötig, einen Mitbewerber zu schikanieren.

Mensa Rempartstraße, Foto Michael Schmalenstroer http://creativecommons.org/licenses/by-sa/1.0