Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan Ernst (Freiburg) kritisiert in seiner Anmerkung zu LG Potsdam, Urteile vom 21. November 2008 – 1 O 161/08, 175/08 und 330/08, ZUM 2009, S. 434f. die Rechtsprechung des LG Potsdam zum Fotografieren auf Grundstücken der Schlössertsiftung, siehe dazu:
http://archiv.twoday.net/stories/5431182
Zitat aus der Anmerkung:
§ 59 UrhG setzt einen öffentlichen Platz voraus. Hat der Eigentümer den Platz der Öffentlichkeit gewidmet, liegt aber schon allein deshalb keine Eigentumsverletzung vor. Dies ist anders als etwa in einem Museum, wo zwar das Betreten der Öffentlichkeit gestattet, der Innenraum ihr aber nicht gewidmet, sondern ihr allein das Betreten zur Besichtigung gestattet ist. Wo § 59 UrhG greift – beim Fotografieren von öffentlichen Orten aus – kann das Eigentumsrecht schon sachlich auch nicht einschlägig sein. Besteht umgekehrt keine Widmung von privatem Grund für die Öffentlichkeit, ist auch § 59 UrhG nicht einschlägig.
Die Widmung der Grundstücke der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten ergibt sich zum einen aus Art. 2 des Staatsvertrages – wiederholt in § 1 Abs. 1 der Stiftungssatzung – und umfasst u. a. die Aufgabe, diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies gilt zugegebenermaßen aber auch für die Gebäude. § 2 Abs. 3 der Stiftungssatzung bestimmt jedoch, dass die Benutzung der Schlossgärten und Parkanlagen anders als die Besichtigung von Gebäuden kostenfrei zu sein hat. Der Park ist der Öffentlichkeit ohne Einschränkung gewidmet und lässt daher eine Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Fotografien nicht zu.
Die Stiftung mag formell Eigentümer sein, sie ist einem privaten Grundstückseigentümer dennoch nicht gleichgestellt – weshalb die ausführliche Auseinandersetzung mit den BGH-Entscheidungen »Schloss Tegel« und »Friesenhaus« m. E. am Kern vorbeigeht –, denn ihr wurden die Anwesen einschließlich der großzügigen Parks im Rahmen des Stiftungszwecks – und noch dazu kostenfrei – überschrieben. Stünden sie im Staatseigentum, wäre kaum jemand auf die Idee gekommen, hier eine gewerbliche Nutzung zu verbieten. Das Recht eines Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und sie auch allein gewerblich zu verwerten, gilt eben nicht ohne weiteres für die öffentliche Hand. Dass die Stiftung das gute Geschäft mit Fotos und Filmen gerne zu ihren Gunsten monopolisieren möchte, mag verständlich sein, widerspricht aber dem Stiftungszweck, dass nur – »preußisch direkt« – zu hoffen ist, dass die Urteile nicht rechtskräftig werden.
Foto: Wolfgang Staudt. http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.en