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Geistesaristokratie

Dem Konservativen ist unwohl in einer Welt, in der nicht alles am Platz bleibt. Er hat schon die Stadt und den Asphalt gehasst, um wie viel mehr nun das Netz und die Blogs!

Gero von Randwo repliziert auf Adam Soboczynski
http://www.zeit.de/2009/23/Internet-Freiheit?page=2

Weiteres Zitat:

Im frühen 20. Jahrhundert ging es, wie die Literaturwissenschaftlerin Anke-Marie Lohmeier nachgewiesen hat, gegen die »Boulevardtheater, Revuen, Panoptiken, Tanzpaläste, Sportveranstaltungen, Naherholungszentren, Freizeitparks«. Der damaligen Geisteselite war es zuwider, »dass in ihnen die geschmähte ›Masse Mensch‹ erstmals als Öffentlichkeit und öffentlicher Faktor sichtbar hervortrat, dass sie öffentlichen Raum besetzte und zumal jenen Teil des öffentlichen Raumes, für den sich die Intellektuellen seit jeher exklusiv zuständig fühlten: den der Kultur«.

Sehr lesenswert ist der Beitrag Lohmeiers, der sich auch als Beschreibung der Genealogie der Argumentationen Soboczynskis lesen lässt:

http://iasl.uni-muenchen.de/discuss/lisforen/lohmeier.htm

Foto: Pavel Krok CC-BY-SA

Panoramafreiheit als markenrechtliches Eintragungshinternis

Das Bundespatentgericht hatte in einer Entscheidung (Volltext PDF, bei Google findet man nur kostenpflichtige Volltext-Dokumente) über die Eintragung der Hooschebaa-Brunnenfigur in Sprendlingen zu entscheiden.

http://tinyurl.com/nkftk9

Zitat aus der Entscheidung:

Darüber hinaus hat die Markenabteilung auch zutreffend ausgeführt, dass die Begründung des (gegenüber dem Urheberrechtsschutz eigenständigen) Markenschutzes nach § 59 UrhG in Rechte Dritter eingreift, und dieser Eingriff auch Ziel der Eintragung war.

Die Markenabteilung des DPM vertrat die Ansicht: Durch die vom Bildhauer Hermann Will erteilte Erlaubnis, die von ihm erstellte urheberrechtlich geschützte Figur für die Brunnengestaltung zu nutzen, habe dieser sein Kunstwerk einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt; danach sei die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Figur mittels Mittel der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film gestattet (§ 59 UrhG). Die „Hooschebaa“-Figur sei daher als Teil der alltäglichen Umwelt nicht länger monopolisierbar. Damit stelle sich die markenrechtliche Monopolisierung der Figur durch die Markeninhaberin, die weder als Erbin gem. § 28 UrhG noch als Rechtsnachfolgerin nach § 29 UrhG urheberrechtliche Verwertungsrechte besitze, als Behinderung der rechtlich gestatteten Nutzung durch Dritte dar, worauf sie, wie das Schreiben der Markeninhaberin vom 6. April 2006 dokumentiere, abziele. Wegen der damit gegebenen Behinderungsabsicht sei die angegriffene Marke nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zu löschen. Wegen der mit der Begründung des Markenrechts verfolgten rechtlich unzulässigen Ziele habe die Markeninhaberin auch die Verfahrenskosten zu tragen.

Meldet also jemand, der nicht im Besitz urheberrechtlicher Verwertungsrechte ist, eine der Panoramafreiheit unterliegende Skulptur/Gestaltung als Marke an, kann diese unter Umständen gelöscht werden. Wie Panoramafreiheit/Sacheigentum und Markenrecht sich verhalten ist damit aber nicht grundsätzlich geklärt.

Update: http://sewoma.de/berlinblawg/2009/05/30/sevriens/hooschebaa

Robots.txt der Bundesgerichte:
http://www.jurabilis.de/index.php?/archives/2511-robots.txt-der-Bundesgerichte.html

Kritik am Potsdamer Skandalurteil zugunsten der Schlösserstiftung

Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan Ernst (Freiburg) kritisiert in seiner Anmerkung zu LG Potsdam, Urteile vom 21. November 2008 – 1 O 161/08, 175/08 und 330/08, ZUM 2009, S. 434f. die Rechtsprechung des LG Potsdam zum Fotografieren auf Grundstücken der Schlössertsiftung, siehe dazu:

http://archiv.twoday.net/stories/5431182

Zitat aus der Anmerkung:

§ 59 UrhG setzt einen öffentlichen Platz voraus. Hat der Eigentümer den Platz der Öffentlichkeit gewidmet, liegt aber schon allein deshalb keine Eigentumsverletzung vor. Dies ist anders als etwa in einem Museum, wo zwar das Betreten der Öffentlichkeit gestattet, der Innenraum ihr aber nicht gewidmet, sondern ihr allein das Betreten zur Besichtigung gestattet ist. Wo § 59 UrhG greift – beim Fotografieren von öffentlichen Orten aus – kann das Eigentumsrecht schon sachlich auch nicht einschlägig sein. Besteht umgekehrt keine Widmung von privatem Grund für die Öffentlichkeit, ist auch § 59 UrhG nicht einschlägig.

Die Widmung der Grundstücke der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten ergibt sich zum einen aus Art. 2 des Staatsvertrages – wiederholt in § 1 Abs. 1 der Stiftungssatzung – und umfasst u. a. die Aufgabe, diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies gilt zugegebenermaßen aber auch für die Gebäude. § 2 Abs. 3 der Stiftungssatzung bestimmt jedoch, dass die Benutzung der Schlossgärten und Parkanlagen anders als die Besichtigung von Gebäuden kostenfrei zu sein hat. Der Park ist der Öffentlichkeit ohne Einschränkung gewidmet und lässt daher eine Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Fotografien nicht zu.

Die Stiftung mag formell Eigentümer sein, sie ist einem privaten Grundstückseigentümer dennoch nicht gleichgestellt – weshalb die ausführliche Auseinandersetzung mit den BGH-Entscheidungen »Schloss Tegel« und »Friesenhaus« m. E. am Kern vorbeigeht –, denn ihr wurden die Anwesen einschließlich der großzügigen Parks im Rahmen des Stiftungszwecks – und noch dazu kostenfrei – überschrieben. Stünden sie im Staatseigentum, wäre kaum jemand auf die Idee gekommen, hier eine gewerbliche Nutzung zu verbieten. Das Recht eines Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und sie auch allein gewerblich zu verwerten, gilt eben nicht ohne weiteres für die öffentliche Hand. Dass die Stiftung das gute Geschäft mit Fotos und Filmen gerne zu ihren Gunsten monopolisieren möchte, mag verständlich sein, widerspricht aber dem Stiftungszweck, dass nur – »preußisch direkt« – zu hoffen ist, dass die Urteile nicht rechtskräftig werden.

Foto: Wolfgang Staudt. http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.en

Fragen nach dem Kölner Archivunglück

DLF 29.5.2009, 19.15 Uhr
Das Kulturgespräch

mp3:
http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2009/05/29/dlf_20090529_1915_80ba423e.mp3

Erinnerung und Zeitgenossenschaft
Fragen nach dem Kölner Archivunglück

Am 3. März dieses Jahres ist das Kölner Stadtarchiv eingestürzt. Dabei
kamen zwei Menschen ums Leben. Zahlreiche Schätze der Kultur-, Kirchen-
und Verwaltungsgeschichte wurden in Mitleidenschaft gezogen. Im heutigen
Kulturgespräch am Freitagabend übertragen wir eine Diskussion über die
Folgen des Archiv-Unglücks, die am 12. Mai in der Kunststation St. Peter
in Köln stattgefunden hat.

Über das Thema “Erinnerung und Zeitgenossenschaft. Fragen nach dem
Kölner Archiv-Unglück.” diskutieren die Schriftstellerin Ulla Hahn, der
Literaturwissenschaftler Michael Wetzel sowie der Leiter des Kolumba
Museums Köln, Stefan Kraus. Die Gesprächsleitung hat Andreas Platthaus,
Feuilleton-Redakteur der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.

Gesprächsteilnehmer:
Ulla Hahn, Schriftstellerin
Michael Wetzel, Literaturwissenschaftler
Stefan Kraus, Leiter des Kolumba Museums, Köln
Moderation: Andreas Platthaus, Feuilleton-Redakteur bei der F.A.Z.

Die miesen Geschäfte der Juris GmbH

http://blog.vergaberecht.cc/2009-04-27/vertragsverletzungsverfahren-fur-brd

Der 1973 von der Bundesrepublik Deutschland gegründeten Juris-Datenbank werden exklusiv Gesetzesunterlagen und Gerichtsurteile in besonderer Form zur Verfügung gestellt.
Nach zwischenzeitlicher Teilprivatisierung der Juris GmbH hält die Bundesrepublik Deutschland heute noch 50,1 % der Anteile. Im Wege der Privatisierung wurden für die Nutzung der Datenbankdienste durch Bundesbehörden neue Kooperationsvereinbarungen getroffen bzw. bestehende geändert.
Die Europäische Kommission sieht in diesen Kooperationsvereinbarungen eine vergaberechtsrelevante und damit ausschreibungsbedürftige Neubeauftragung.
Die meisten Bundesländer haben im Jahre 2006 Aufträge über Datenbankdienste (vgl. Justizportal NRW) an Juris vergeben.
Die Bundesregierung meint, dass eine Ausschreibung der Aufträge deshalb unterbleiben dürfe, weil es keine, mit der Juris-Datenbkank vergleichbare Dienstleister auf dem Markt gebe.
Hiergegen wendet sich die Kommission. Sie ist der Ansicht, dass die Aufträge über Datenbankdienste nicht ohne vorheriger öffentlicher Bekanntmachung erfolgen dürfe.
Infolgedessen hat die Kommission am 14.04.09 den zweiten Schritt eines Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet.

Absolut nicht überzeugend ist der Aufsatz von Radke, Hilgert, Mardorf: Die Beschaffung von juristischen Datenbanken als Vergabeproblem, in: NVwZ 2008 Heft 10, S. 107 ff.

Bereits am 5. November 2002 geißelte ich in netbib das schamlose Juris-Monopol:

http://log.netbib.de/archives/2002/11/05/freie-rechtsprechung-fr-freie-brger

Siehe auch Bohne: Die Informationsfreiheit und der Anspruch von Datenbankbetreibern auf Zugang zu Gerichtsentscheidungen, in: NVwZ 2007 Heft 6 S. 656 ff., hier S. 659
Die Gerichtsverwaltungen haben die Entscheidungen sowohl zur Erfüllung ihrer der Öffentlichkeit gegenüber bestehenden Pflicht in eine herausgabefähige Fassung zu bringen, als auch für die Juris-Datenbank zu bearbeiten. Allein die Schaffung eines Wettbewerbsvorteils für Juris kann kein hinreichendes Kriterium einer Besserstellung bei gleichzeitig geringem Aufwand einer Gleichbehandlung sein. Andere Betreiber von juristischen Datenbanken haben somit einen Anspruch auf gleichzeitige Belieferung mit Entscheidungen.

Hohltönende Phrasen von Zypries als Antwort auf abgeordnetenwatch.de

http://www.abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639–f178223.html#q178223

Zu den Rechtsfragen siehe
http://archiv.twoday.net/stories/5715357

Suchmaschinen nutzen auch geschützte Werke und vervielfältigen sie intern. Zum Googlecache und der in Deutschland illegalen Wayback-Machine siehe

http://www.jurpc.de/aufsatz/20020029.htm

Netbib zu den Jahresgebühren der Ba-Wü Landesbibliotheken

In der Stutttgarter Zeitung vom 26.05.2009 sind drei Leserbriefe abgedruckt, die ich kurz referieren möchte. Sie betreffen die kürzlich eingeführte Jahresgebühr von 30 Euro pro Jahr für die Benutzer der Württembergischen Landesbibliothek Stuttgart.
Ein Senior moniert, dass es eine Zwangs-Jahresgebühr ist, wie man sie im Öffentlichen Personennahverkehr nie erheben würde. Dort gäbe es auch Einzelfahrscheine, warum nicht in einer Bibliothek, wenn man sie nur gelegentlich in Anspruch nähme. Ausserdem habe man nicht einmal eine Ermäßigung für Senioren vorgesehen. Sein Schluss: “Dann eben nicht!”

Ein promovierter Leserbriefschreiber hebt auf die symbolische Bedeutung von Gebühren in einer Gesellschaft ab, die Lippenbekenntnisse zum “lebenslangen Lernen” ablegt. Man könne mit denselben fiskalischen Argumenten, mit denen man jetzt eine Gebühr von Bibliotheksbenutzern erhebe, auch von Wählern und Wählerinnen eine Gebühr zur Kostendeckung der Wahl erheben.
Der dritte, ein Tübinger Honorarprofessor, hebt darauf ab, dass das Land hier mit seiner Wissenschaftsförderung bricht, die in einer mehr als zweihundertjährigen kostenlosen Benutzung einer großen öffentlichen Bibliothek bestünde. Dank milliardenschwerer “Rettungsschirme” für die Wirtschaft müßten wohl noch die letzten Reserven mobilisiert werden. Er weist darauf hin, dass viele Bibliotheksbenutzer mehrere Bibliotheken benutzen müßten und es daher nicht nur bei einer Gebühr bleibe. Für wissenschaftlich Arbeitende würde sich daher der Aufwand summieren. Wer, wie er selbst, unentgeltlich Lehraufträge wahrnehme, werde für sein Engagement noch mit zusätzlichen Gebühren belegt. Und dieselbe Bibliothek, an die die Gebühren zu entrichten seien, müsse man noch unentgeltlich Pflichtexemplare der wissenschaftlichen Veröffentlichungen abliefern…

Man sieht, die Akzeptanz der den beiden baden-württembergischen Landesbibliotheken ist ungeheuer. Genau darum geht es: Wissenschaft – zumal Geisteswissenschaft – hat keine Lobby und die Landesregierung preßt hier einfach noch eine Zusatzeinnahme heraus. Es wird kolportiert, dass der betreffende Mitarbeiter des Landesrechnungshofes eine Gebühr von seiner Öffentlichen Bibliothek kannte und sich fragte, warum die Benutzer der Landesbibliotheken keine bezahlen müßten. – Das mag aber sein, wie es will, bemerkenswert bleibt, dass das eingeführt und nicht gestoppt wurde. Die beiden Landesbibliotheken werden jetzt den Benutzerschwund und unzufriedene Benutzer – diejenigen, die bleiben müssen, weil sie ihre wissenschaftliche Arbeit weiterführen möchten und zähneknirschens zahlen müssen – verkraften müssen. Die Politiker braucht es nicht zu kümmern. Einer der Leserbriefschreiber bemerkt denn auch zutreffend, dass es symptomatisch ist, dass man sich eine solche Maßnahme selbst im Wahljahr geleistet hat.

Jürgen Plieninger
http://log.netbib.de/archives/2009/05/29/die-letzten-reserven-mobilisiert
Lizenz: http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/de

Kostenfreie Urteilsdatenbank des ARD Ratgeber Recht vom Netz genommen

http://www.dwdl.de/story/21201/liebesalarm__co_wdr_stutzt_webangebot

http://www.wdr.de/tv/ardrecht/hinweis.phtml?gebiet=01.07

Es lebe die kommerzielle kostenpflichtige Konkurrenz! Man kann nur hoffen, dass es freien Anbietern wie http://openjur.de gelingt, die Lücke zu füllen.

Der Rundfunkstaatsvertrag schwächt entschieden die Informationsfreiheit. Was von Gebührengeldern bezahlt wird, muss Open Access bereitstehen.

Ministerpräsident Wulff antwortet zum Casus Münzkabinett

“Die Bedeutung des Niedersächsischen Münzkabinetts als
sichtbares und in seiner Art singuläres Symbol welfischen
Selbstverständnisses ist unstrittig. Es ist eine Sammlung, die
für die Landesgeschichte von herausragendem Wert ist.
Aus diesem Grund führt das Land intensive Verhandlungen
mit der Deutschen Bank, damit das Münzkabinett als vollständige
Sammlung in Niedersachsen für Öffentlichkeit und
Forschung erhalten bleibt. Die Kulturstiftung der Länder
wird die Verhandlungen begleiten. Unabhängige Wertgutachten
sind die Grundlage für die Verhandlungen mit dem
Eigentümer.”

Aus: Weiße Mappe der Niedersächsischen Landesregierung, S. 19
http://www.niedersaechsischer-heimatbund.de/dokumente/dateien/WeisseMappe2009.pdf

Niedersächsischer Heimatbund fordert Schenkung des Niedersächsischen Münzkabinetts an das Land Niedersachsen

“Die Ende letzten Jahres bekannt gewordenen Pläne der
Deutschen Bank, Teile des „Niedersächsischen Münzkabinetts
der Deutschen Bank“ zu verkaufen, haben uns wie
weite Kreise der Fachöffentlichkeit zutiefst erschreckt.

Bei der rund 40.000 Stück umfassenden Sammlung handelt
es sich um eine der bedeutendsten Münzkollektionen
Europas, die nicht zu Unrecht als nationales Kulturgut eingestuft
ist. Sie gelangte 1983 in den Besitz der Deutschen
Bank. Damals griff erfreulicherweise der Bankier Hermann
J. Abs zu, als der Verkauf der Sammlung durch das
Welfenhaus erfolgte. Für diese Rettungsaktion, die zum
Verbleib des gesamten Bestandes unter dem Dach der
Deutschen Bank Hannover führte, ist Hermann J. Abs noch
heute zu danken!

Nun droht, nachdem die Deutsche Bank und das Land Niedersachsen
25 Jahre lang hohe Summen in die wissenschaftliche
Erschließung und öffentliche Präsentation investiert
haben, zum zweiten Mal nicht nur der Verlust für
Hannover und Niedersachsen, sondern auch die dann sicherlich
nicht rückgängig zu machende Zerschlagung der
Sammlung.

Das Land Niedersachsen, das über das Vorkaufsrecht für
die Sammlung verfügt, führt schon seit geraumer Zeit Verhandlungen mit der Deutschen Bank mit dem Ziel, eine akzeptable Lösung im Sinne des geschlossenen Erhalts der
Sammlung in Niedersachsen herbeizuführen. Angesichts
der großen Bedeutung der Sammlung wäre eine Schenkung
eine angemessene und daher anzustrebende Lösung.

Der Niedersächsische Heimatbund appelliert an alle Beteiligten,
die Deutsche Bank und das Land Niedersachsen, alles
in ihrer Macht Stehende zu tun, um das Niedersächsische
Münzkabinett in Hannover zu erhalten.”

Aus: Rote Mappe, S. 30 f.

http://www.niedersaechsischer-heimatbund.de/dokumente/dateien/RoteMappe2009.pdf

Heidelberger Appell: Zypries gibt sich moderat

In der FAZ.

Die Justizministerin äußert sich unter anderem zur Kulturflatrate mit verhaltener Sympathie und nimmt nicht gegen Open Axccess Stellung:

Die Frage nach mehr Open Access ist auch ein wichtiges Thema, das im Rahmen der laufenden Konsultation zur Weiterentwicklung des Urheberrechts eine Rolle spielt.