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Die Google Buchsuche – Eine massive Urheberrechtsverletzung?

Während keine Zweifel daran bestehen, dass das Scannen urheberrechtlich geschützter Bücher im Rahmen des Buchsucheprogramms rechtswidrig ist, wenn es auf deutschem Boden geschieht, ist die Rechtslage in den USA aufgrund des flexiblen, aber auch unbestimmten fair use-Grundsatzes noch unklar. Vor 2008 wird dort voraussichtlich kein Gericht eine Entscheidung treffen. In der Zwischenzeit setzt Google seine Arbeiten unbeeindruckt fort. Auch deutsche Urheber dürften den Ausgang der Verfahren mit Spannung erwarten, derzeit sind aber Klagen in Deutschland nach dem ersten misslungenen Versuch vor dem LG Hamburg nicht zu erwarten. Viel mehr, als sich auf das Spiel von Google einzulassen und ggf. ihre Bücher mittels Opt-Out von der Buchsuchmaschine auszuschließen, bleibt ihnen derzeit nicht.

Schrieb Stephan Ott in GRUR Int. 2007, S. 562ff., also vor zwei Jahren.

Aus dem gleichen Aufsatz:

Ein nach deutschem Recht begründetes Urheberrecht kann ausschließlich durch eine Benutzungshandlung in Deutschland verletzt werden, nicht aber durch eine im Ausland begangene. Es ist daher für jede Nutzungs- bzw. Verletzungshandlung das Land zu bestimmen, in dem sie erfolgt. Mit anderen Worten: Ein Eingriff in das deutsche Vervielfältigungsrecht liegt nur vor, wenn die Verletzungshandlung auf deutschem Boden stattfindet. Das Scannen der Bücher erfolgt weitgehend in den USA, was zur Anwendbarkeit US-amerikanischen Urheberrechts führt. Nur bei weiteren Vervielfältigungen auf Servern, die in Deutschland stehen, wäre deutsches Recht anwendbar

Aktuell widmet sich dem Thema:

Sabine Hüttner [Stipendiatin am Max-Planck-Institut für
Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München, wo sie derzeit promoviert]: Die “Google Buchsuche” im deutsch/amerikanischen Vergleich, in:
Wettbewerb in Recht und Praxis, Heft 2009/04 S. 422-431

Zitate:

Die “Google Buchsuche” bringt einen großen Nutzen für die Allgemeinheit, binnen Sekunden kann jedermann relevante Bücher im Internet finden. Die Abwägung aller Interessen ergibt daher, dass die “opt-out”-Praxis der einzige Weg ist, das ehrgeizige Mammutprojekt von Google umzusetzen. Dass traditionelle, auf einem “opt-in”-System basierende Urheberrecht muss an die Erfordernisse des Informationszeitalters angepasst werden. Der Nutzen für die Allgemeinheit überwiegt in diesem Fall gegenüber den Interessen der Urheber. Diese werden durch die Anzeige von bloßen Buchausschnitten (Snippets) ohnehin nicht übergebührend beeinträchtigt. Meiner Auffassung nach sollte die “opt-out”-Praxis im Rahmen des “Bibliotheksprogramms” daher zulässig sein. […]

Die Analyse ergibt, dass Google sich in den USA […] erfolgreich auf das Vorliegen von fair use hätte berufen kann. Das “Bibliotheksprogramm” wäre in den USA demnach nicht urheberrechtswidrig. […]

In diesem Fall sollte die Interessenabwägung zugunsten Googles ausgehen. Heutzutage werden Digitalisierungsprojekte für Bibliotheken unerlässlich. In der Informationsgesellschaft und durch die rasante Entwicklung des Internets suchen Nutzer verstärkt elektronisch verfügbare Datenquellen. Die “Google Buchsuche” als ehrgeizigstes Projekt des weltweit größten Suchmaschinenbetreibers bringt einen enormen Nutzen für die Allgemeinheit. Das gesamte Wissen der Menschheit wird durch die “Google Buchsuche” online verfügbar gemacht. Des Weiteren gibt es für Verlage große Chancen ihre Verkaufszahlen zu erhöhen, da auf der Suchergebnisseite auch links für Bestell- und Ausleihmöglichkeiten zu finden sind. Zudem gibt es auch viele urheberrechtlich geschützte Bücher in den Bibliotheken, die nicht mehr lieferbar sind bzw. Bücher, die man über andere Wege nicht mehr auffinden kann. Daher ist es im Interesse der Urheber und Verlage, wenn ihre Bücher gefunden werden. Außerdem läuft alles was nicht im Internet verfügbar ist, Gefahr irgendwann nicht mehr wahrgenommen zu werden. Zudem müssen die mit Google kooperierenden Bibliotheken für die Digitalisierung ihrer Bestände nicht selbst aufkommen. Das ist ein großer Vorteil, da die Bibliotheken sich die hohen Digitalisierungskosten selbst nicht leisten könnten. […]

Langfristig gesehen sollte darüber nachgedacht werden für Europa eine Europäische fair use Ausnahme zu schaffen, durch die das “Bibliotheksprogramm” in Europa gerechtfertigt werden könnte. Als die nationalen Urhebergesetze geschaffen worden, hat man sich die Neuentwicklungen im Informationszeitalter noch nicht vorstellen können. Das deutsche Urhebergesetz aus dem Jahre 1965 ist auch relativ starr geregelt und enthält sehr konkrete Schrankenbestimmungen. Diese berücksichtigen jedoch neue technische Entwicklungen, insbesondere im Bereich des Internetrechts, nicht. Daher ist auch das “Bibliotheksprogramm” in Deutschland rechtswidrig. Eine Anpassung an das digitale Zeitalter und die Belange der Informationsgesellschaft ist daher notwendig. Damit der technische Fortschritt in Europa nicht behindert wird und Anbetrachts des großen Nutzens des “Bibliotheksprogramms”, sollte daher eine Europäische fair use Ausnahme geschaffen werden.

Diese Meinung, die sich gegen die herrschende Google-Kritik (“Heidelberger Appell”) positioniert, verdient Zustimmung. “opt in” ist mit den Bedürfnissen der digitalen Welt nicht zu vereinen, gerade auch wenn es um verwaiste Werke geht, an deren Zugänglichmachung als durchsuchbarer Volltext ein eminentes wissenschaftliches Interesse besteht.

Soweit es um Altwerke vor 1966 geht, spricht einiges dafür, dass die digitalen Nutzungsrechte nicht bei dem Verlag liegen:

http://archiv.twoday.net/stories/5715274

Liegen sie aber bei den Rechtsnachfolgern des Urhebers, so ist es denkbar, dass mit öffentlich zugänglichen Dokumenten angesichts der Kassationspraxis der Archive (hinsichtlich der Unterlagen der Nachlassgerichte) weder der vollständige Kreis der Rechteinhaber noch deren jeweilige Anteile ermittelbar sind. Jeder einzelne Rechtsnachfolger kann gegen eine ungenehmigte Nutzung vorgehen; stimmen nicht alle einer Nutzung zu, kann nicht genutzt werden. Bei kinderlos gestorbenen Rechteinhabern kann sich im Lauf der Jahre ein völlig unüberschaubarer Kreis der Rechteinhaber qua Erbrecht ansammeln, die in der Regel überhaupt nichts von ihrer Rechtsinhaberschaft wissen. Es genügt, wenn ein Rechteinhaber unbekannt verzogen ist, um eine Nutzung zu verhindern.

Einräumung eines Nutzungsrechts für eine noch unbekannte Nutzungsart vor 1966

Urteil des Oberlandesgerichts Köln

vom 9. Januar 2009 – 6 U 86/08 – nicht rechtskräftig

Grundsätzlich war die Einräumung eines Nutzungsrechts für eine noch unbekannte Nutzungsart in Verträgen vor 1966 zwar möglich, da es bis dahin eine Vorschrift wie den von 1966 bis 2007 geltenden § 31 Abs. 4 UrhG nicht gab. Die Zweckübertragungstheorie stand einer solchen Einräumung jedoch regelmäßig entgegen (Leitsatz: ZUM).

Volltext:
http://openjur.de/u/30525-6_u_86-08.html

Zum Thema hier:
http://archiv.twoday.net/stories/5393192

Kleine Münze bei Gebrauchstexten?

Prof. Dr. Dieter Nennen, der sich in Sachen Archivrecht nicht gerade mit Ruhm bekleckert hat, vertritt in einer Anmerkung (ZUM 2009 Heft 3, Seite 243f.) zum Beschluss des Oberlandesgerichts Köln
vom 28. August 2008 – 6 W 110/08 (PDF) die abzulehnende Ansicht, bei alltäglichen Texten sei auch die “kleine Münze” geschützt.

Er widerspricht damit einigen Gerichtsentscheidungen:

LG Stuttgart ZUM-RD 2008, 501 m. w. N. verneint ein Urheberrecht bei einem Mustervertrag zur Vermittlung von polnischen Pflegekräften an deutsche Senioren. Bei nicht-literarischen Sprachwerken sei weder die alltägliche, handwerklich saubere Gestaltung noch die darüber hinausgehende, besonders gelungene Schöpfung geschützt. Auch gut durchdachte, strukturiert aufgebaute und stilistisch gelungene Vertragswerke genössen keinen Urheberschutz. Die Schutzuntergrenze beginne vielmehr erst, wenn der Vertrag aus der Reihe der vergleichbaren Verträge weit hervorsteche. Das Gericht zitiert zudem OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Februar 2008 – 4 U 221/07. Danach reiche bei Schriftwerken, die einem praktischen Gebrauchszweck dienen, nicht das bloße Überragen des rein Handwerklichen und Alltäglichen. Die untere Grenze der Urheberrechtsfähigkeit beginne vielmehr erst bei einem erheblichen Abstand. OLG München NJW 2008, 768 = ZUM 2008, 991 verneint die Werkqualität eines presserechtlichen Warnschreibens. Der Urheberrechtsschutz für ein solches Schriftwerk aus dem (rechts-)wissenschaftlichen Bereich erfordere ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials.

Archivare müssen ein vitales Interesse daran haben, dass so wenig wie möglich urheberrechtlich geschützt ist. Selbst wenn man die Frage ausklammert, ob bereits die Vorlage eines urheberrechtlich geschützten Schriftstücks eine der Zustimmung des Rechteinhabers vorbehaltene Nutzung (Veröffentlichung, Verbreitungsakt) darstellt, ist für die Digitalisierung/Internetpräsentation schon das Vorliegen eines einzelnen geschützten Schriftstücks in einer zu digitalisierenden Akte von Nachteil: die Akte kann nach herrschender Meinung dann nicht mehr als Ganzes wiedergegeben werden.

Electronic Schoolhouse

State Archives Launches La Escuela Electrónica/The Electronic
Schoolhouse
http://www.archives.nysed.gov/projects/escuela

The New York State Archives and Archives Partnership Trust are proud to present La Escuela Electrónica/The Electronic Schoolhouse, a bilingual website for teachers focusing on the Latino experience in New York.

Using historical records such as photographs, letters, flyers,
broadsides and more dating from 1861 to the present, the website
combines historical records and technology to promote the development of critical thinking skills, reading and writing skills, understanding historical content and context.

Augsburger Geschlechterbuch wurde wieder der Staatsgalerie zugesprochen

Update zu:

http://archiv.twoday.net/stories/3064768

A New Direction in Plundered World War II Art?
by Travis McDade
http://www.maineantiquedigest.com/stories/index.html?id=1266

ist eine unendlich detaillierte Darstellung der Vorgänge rund um das Augsburger Geschlechterbuch, das der Stuttgarter Staatsgalerie entfremdet wurde. Der Artikel kritisiert nicht das Urteil des New Yorker Richters, der das Stück der Staatsgalerie zusprach, er kritisiert die Abschwächung des Grundsatzes, dass ein ehemaliger rechtmäßiger Eigentümer sorgfältig nach seinem Eigentum suchen muss. Nur weil das Stück zu teuer war, kam es zum Prozess. Die Staatsgalerie hätte ohne mit der Wimper zu zucken deutsche Steuergelder (oder Stiftungsgelder) für ihr ehemaliges Eigentum ausgegeben – eine nicht unübliche Scheckbuchpolitik, die zu Lasten der öffentlichen Kassen geht.

Zitat:

Starting in fall 2001, the Staatsgalerie’s actions were, at best, half-hearted. The museum discovered that a dealer in St. Louis had possession of one of its books. The museum’s reaction was not a stance of rightful ownership, but timidity. Not only did the museum fail to immediately demand return of the book, but it neither asked Hirschfeld where he got it nor if he had any others. The museum even agreed to pay the dealer a price above what the item sold for at auction. Then, in the matter of the Augsburger, its first (and, later, second) reaction was to purchase the book from Shene. It was only when the price of the Augsburger grew that the museum reacted with this strong stance.

Meldung vom 24.3.2009 auf deutsch:
http://www.kultur.baden-wuerttemberg.de/deutsch/pr-detail-kulur/article/1760/555/dc38a49d81

Leider sind die werten Contributoren Ladislaus und BCK ebensowenig wie ich damals darauf aufmerksam geworden.

Erfüllungsgehilfen

Die deutschen Feuilletons sind voll von Erfüllungsgehilfen in Verlagssache. Gegen Google, gegen Internet, gegen Pirate Bay, für Heidelberger Appell, für ein widersinniges Verbinden von Medium (Print) und Ergebnis (Qualitätsjournalismus). Fast immer ist das Ergebnis als Analysen verstecktes Wunschdenken in eigener Sache.

http://netzwertig.com/2009/05/22/internet-bildungsfeindlichkeit-und-intellektuellenhass

Marcel Weiss in einer sehr ausführlichen Replik auf das Web 2.0/Internet-Bashing von Adam Soboczynski:

http://www.zeit.de/2009/22/Der-Intellektuelle?page=all

Usingen: Kreisarchiv schlägt Sauna

” …..Im Usinger Kreishallenbad wird es keine Sauna geben. Seit der Wiedereröffnung des sanierten und renovierten Taunusbades im Jahr 2002 gab es immer wieder Anfragen und Vorstöße, wie vor der Renovierung das beliebte Schwitzbad wieder einzubauen und zu eröffnen. Heute ist klar: Das Kreisarchiv wird den ursprünglich für eine Sauna frei gehaltenen Raum nutzen. …..Keine Sauna fürs Usinger Taunusbad. Es sei keine Aufgabe des Kreises, eine Sauna zu betreiben oder sie zu subventionieren. ….. Der Kreistag verabschiedete am Montag rund 63000 Euro. Mit dem Geld wird ein Regalsystem angeschafft und im ehemaligen Saunabereich installiert. Auf den rund 200 Quadratmetern Grundfläche sollen rund 2400 Stellmeter die Dokumente aufnehmen, die im Kreisarchiv in Bad Homburg keinen Platz mehr haben. Wie Aribert Oehm von der SPD im Kreistag feststellte, wurden bereits 12000 Euro in den Trockenausbau und 28000 Euro für Elektroinstallation ausgegeben. Oehm kritisierte, dass der Kreistag nicht besser über diese Investition informiert worden ist. …..”
Quelle: Usinger Anzeiger

Geld für Onlinezugang zum audiovisuellen Kulturgut der Schweiz

“Der Bundesrat will das audiovisuelle Kulturgut der Schweiz über das Internet zugänglich machen. Dazu erhält der Verein Memoriav in den kommenden vier Jahren 2,4 Millionen Franken zusätzliche Finanzmittel vom Bund. Die entsprechende Botschaft und den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über einen Zahlungsrahmen für Finanzhilfen an den Verein in den Jahren 2010 bis 2013 hat der Bundesrat am Mittwoch gutgeheissen. Das Parlament hat bereits für die Periode 2006 bis 2009 einen Zahlungsrahmen von 11,7 Millionen Franken für Memoriav bewilligt. Der Bundesrat beantragt nun dem Parlament, diesen Zahlungsrahmen für die nächsten vier Jahre um 2,4 Millionen Franken auf 14,1 Millionen zu erhöhen Die zusätzlichen finanziellen Mittel sollen dem Verein zur Erstellung eines Breitband-Streaming-Angebots dienen, um auf diese Weise einen direkten und einfachen Zugang zu audiovisuellen Quellen zu ermöglichen. Der Bundesrat erhofft sich davon, dass die betroffenen Dokumente eine grössere Aufmerksamkeit und Verbreitung erhalten. …”
Quelle: Link

Obamas speech at the National Archives

” …… I want to especially thank our Acting Archivist of the United States, Adrienne Thomas. …..
But I believe with every fiber of my being that in the long run we also cannot keep this country safe unless we enlist the power of our most fundamental values. The documents that we hold in this very hall — the Declaration of Independence, the Constitution, the Bill of Rights — these are not simply words written into aging parchment. They are the foundation of liberty and justice in this country, and a light that shines for all who seek freedom, fairness, equality, and dignity around the world.
I stand here today as someone whose own life was made possible by these documents. My father came to these shores in search of the promise that they offered. My mother made me rise before dawn to learn their truths when I lived as a child in a foreign land. My own American journey was paved by generations of citizens who gave meaning to those simple words — “to form a more perfect union.” I’ve studied the Constitution as a student, I’ve taught it as a teacher, I’ve been bound by it as a lawyer and a legislator. I took an oath to preserve, protect, and defend the Constitution as commander in chief, and as a citizen, I know that we must never, ever, turn our back on its enduring principles for expedience sake. I make this claim not simply as a matter of idealism. We uphold our most cherished values not only because doing so is right, but because it strengthens our country and it keeps us safe. Time and again, our values have been our best national security asset — in war and peace; in times of ease and in eras of upheaval.
Fidelity to our values is the reason why the United States of America grew from a small string of colonies under the writ of an empire to the strongest nation in the world.
It’s the reason why enemy soldiers have surrendered to us in battle, knowing they’d receive better treatment from America’s armed forces than from their own government.
It’s the reason why America has benefited from strong alliances that amplified our power, and drawn a sharp, moral contrast with our adversaries.
It’s the reason why we’ve been able to overpower the iron fist of fascism and outlast the iron curtain of communism, and enlist free nations and free peoples everywhere in the common cause and common effort of liberty.From Europe to the Pacific, we’ve been the nation that has shut down torture chambers and replaced tyranny with the rule of law. That is who we are. And where terrorists offer only the injustice of disorder and destruction, America must demonstrate that our values and our institutions are more resilient than a hateful ideology. …..”

Link

For a German abstract see:
http://www.nzz.ch/nachrichten/medien/obama_guantanamo_1.2602356.html

Archivzitat: Verzichtbares politisches Archiv ?

” ….. Die Öffentlichkeit reagierte mit teils entsetztem, teils amüsiertem Kopfschütteln, und zwischenzeitlich dachte man schon, die Sache sei gut abgelegt im Archiv jener Eingebungen, auf die wir auch gerne verzichtet hätten. Aber wenn Ideen rar sind, muss man sparsam damit umgehen. Dann werden auch die Rohrkrepierer von gestern recycelt und in frisch aufpolierter Form der politischen Debatte zugeführt. ….”
Quelle:
http://derstandard.at/?url=/?id=1242316397934

Brüssler Magritte-Museum

Sven-Claude Bettinger im DeutschlandRadioKultur (Link): ” ….. Mit dem neuen Museum verknüpfen sich große Hoffnungen. Die Königlich-Belgischen Kunstmuseen versprechen sich von der Magnetwirkung Magrittes mehr Besucher in den anderen, ebenfalls reichen Abteilungen. Die Stadt Brüssel denkt, ihr Imago als langweilige EU-Schaltstelle abschütteln zu können. Ebenso wichtig wie der garantierte Zulauf ist jedoch die Tatsache, dass im Archiv des Hauses Forscher arbeiten können. Das erste, gigantische Projekt steht bereits fest: Die Herausgabe des umfangreichen Briefwechsels. Brüssel, das ist ab jetzt Magritte total. ”

Link zum Museum:
http://www.musee-magritte-museum.be

CH: Terminologiedatenbank im Internet

Die Terminologie-Datenbank der Bundesverwaltung, TERMDAT, ist nun auch im Internet zugänglich. Darin sind rund 100’000 Fachausdrücke aus Recht und Verwaltung in den Landessprachen und in Englisch abfragbar.

Um einer wachsenden Nachfrage Rechnung zu tragen, hat die Bundeskanzlei einen Teil des Datenbestands von TERMDAT, der Terminologie-Datenbank der Bundesverwaltung, im Internet veröffentlicht. Bis anhin hatte nur ein eingeschränkter Benutzerkreis Zugriff darauf.

Seit 20 Jahren dient TERMDAT dazu, die schweizerische Rechts- und Verwaltungsterminologie sowie die übrige Terminologie des öffentlichen Bereichs in den Landessprachen und in Englisch zu erfassen und zu verbreiten.

In der Internetversion von TERMDAT, die regelmässig aktualisiert wird, sind derzeit rund 100’000 terminologische Einträge abfragbar. Neben den Fachwörtern sind stets das betreffende Sachgebiet und eine Quelle angegeben, häufig auch eine Definition, eine Anmerkung oder ein Kontext.

TERMDAT/Internet enthält zudem die aktuellen Bezeichnungen der wichtigsten Verwaltungseinheiten, Institutionen und Organe auf Bundesebene sowie eine Vielzahl von Abkürzungen mitsamt deren Bedeutung. Die Terminologie-Datenbank ist insbesondere bestimmt für Sprachfachleute, Juristinnen, Journalisten, Lehrkräfte, Studierende und all jene, die Entsprechungen von Fachausdrücken der verschiedensten Rechts- und Verwaltungsbereiche in den Landessprachen suchen.

http://www.termdat.ch

Beispiel:

Eintrag 3426
BE : ACH
TY : ARC06
NI : 1000108
CM : DI6 DIZ
[Deutsch]
Archiv
DF : Institution oder Stelle, die Archivgut übernimmt, aufbewahrt, konserviert und zugänglich macht.
PS : CH
RF : (VE) Informatikrat Bund, A005 Dokumentenzentriertes Records Management, Ver. 2.1, S. 10 (Stand 2005-11-23); (DF) nach Quelle (VE)
[Französisch]
archives
DF : Institution ou service qui prend en charge les documents archivés, les garde, les conserve et les rend accessibles.
PS : CH
RF : (VE) Conseil de l’informatique, A005 Gestion des enregistrements centrée sur les documents, ver. 2.1, p. 9 (état 2005-11-23); (DF) d’après source (VE)
[Italienisch]
archivio
DF : Istituzione o servizio che prendere in consegna, tiene, conserva e rende accessibile il materiale archivistico.
PS : IT
RF : (VE) [{Ministero per i beni e le attività culturali, Sistema archivistico nazionale, 2001-06-13, Internet}http://www.archivi.beniculturali.it/divisione_III/outsourcing/outsourcing_gloss.pdf]; (DF) secondo fonte (VE) e Informatikrat Bund, A005 Dokumentenzentriertes Records Management, Ver. 2.1, p. 10 (stato 2005-11-23)