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Lob des Taschenrechners

Der unbekannte Einsender, der in Pahls neuer Nationalchronik 1823 auf die Erfurter Parallele zum Aalener Spion aufmerksam machte, gibt als Zitat: Geßner in seinen von Niklas herausgegebenen Vorlesungen über seine Isagoge in eruditionem universam II. 611, während Bauer im Aalener Jahrbuch 1990, S. 243 einen Anhang zu Johann Matthias Gesners “Einführung in die allgemeine Bildung”, hervorgegangen aus Vorlesungen des Johann Nicolaus Niclas, Bd. 2, Leipzig 1775 nennt. Letzteres Zitat ist natürlich falsch: Es gibt nur eine lateinische Ausgabe von Gesners Werk, über den die Wikipedia einen Artikel hat:
http://de.wikipedia.org/wiki/Johann_Matthias_Gesner
Niclas war der Herausgeber dieses Werks. Man findet die Ausgabe von 1775 im GBV:

Titel:
Io. Matthi. Gesneri Primae Lineae Isagoges In Ervditionem Vniversalem, Nominatim Philologiam, Historiam Et Philosophiam In Vsvm Praelectionvm Dvctae / Accedvnt Nvnc Praelectiones Ipsae Per Io. Nicolavm Niclas
Teil:
Tomvs II
Verfasser:
Gesner, Johann Matthias *1691-1761*
Sonst. Personen:
Niclas, Johann Nicolaus *1733-1808*
Wense, Ernst August Wilhelm von der [Widmungsempfänger]
Erschienen:
Lipsiae Svmptibvs Caspari Fritsch, 1775
Drucker:
Fritsch, Kaspar
Umfang:
[8] Bl., 674 S., [35] Bl. ; 8°
Fingerprint:
ate- o-r- i-re arsu 3 1775R 2
Anmerkung:
Schlüsselseiten nach dem Exemplar der FB Gotha: Phil 8° 01883/04 (02)

Die Seitenangabe II.611 kann sich nicht auf die in Mannheim digitalisierte Ausgabe von 1784 beziehen, denn dort findet sich im zweiten Band auf S. 611 nicht die gesuchte Anekdote. Das ganze Buch durchlesen kam nicht in Frage, im Register ist zum Lemma Erfurt nichts zu finden. Was tun?

Die Seitenzählung der Ausgabe 1784 endet mit 644, die der von 1775 mit 674. Dreisatz: Angenommen, in der Ausgabe 1775 ist S. 611 richtig, dann müsste die Stelle in der Ausgabe 1784 etwa auf der Seite x = 644*611/674= 583 stehen (ich benutze immer den Taschenrechner von Google im PC). Und wo steht sie? Auf S. 584:

http://www.uni-mannheim.de/mateo/camenaref/gesner2/t2/jpg/s584.html

Münchner Google-Scans sind unterdurchschnittlich schlecht

Sehr häufig sind bei den Münchner Google-Digitalisaten gravierende Scanfehler, wie man etwa an der Bauer’schen Geschichte Aalens von 1852 sieht:

http://books.google.com/books?id=XF0AAAAAcAAJ&pgis=1

Sie ist nur mit US-Proxy abrufbar, obwohl normalerweise Bücher bis 1867 in Vollanzeige präsentiert werden. Die Scans sind unbrauchbar, so gut wie alle Scans sind von geringer Qualität, viele Seiten sind unleserlich.

Mit Freibier Gewinne machen

http://medienkulturblog.de/2009/04/18/das-kunstwerk-im-zeitalter-seiner-digitalen-reproduzierbarkeit

Ein Aufbäumen gegen die voranschreitende Digitalisierung der Kunstprodukte, wie es momentan bei den Pirate Bay-Betreibern mittels Haftstrafen versucht wird, ist hoffnungslos und rechtlich zumindest inkonsequent. Solcherart Netzwerke scheinen wie eine Hydra gebaut: Schlägt man einen Betreiber zu Boden, kommen sofort zwei neue nach – wie Marcel Weiss zu diesem Fall richtigerweise schreibt.
Welche Auswege für digitale Kunst und vor allem ihre Schöpfer gibt es? Die Idee, die aufgeworfen wurde, ist die monetäre Freigabe des Kunstwerks. Simplifiziert ausgedrückt: Art for free! Die Kunst selber wird zum Preis von Null Euro an jeden Interessierten abgegeben – ganz so wie es momentan illegalerweise in Filesharingnetzen oder legalerweiser vom Künstler selbst auf Plattformen wie myspace stattfindet. Macel Weiss begründet diese Vorgangsweise mit den variablen Grenzkosten der Produktion – da das Grenzkostenprinzip hier (aus rein theoretischer Perspektivierung) an seine eigenen Grenzen zu stoßen scheint, werde ich nur von den Fixkosten sprechen, also den Kosten der Produktion des Kunstwerks an sich. Das können unter anderem Zeit, Material, Schaffenskraft, technische Hilfsmittel und ähnliches sein. Die Kosten der digitalen Reproduzierung des Werks (sozusagen die variablen Grenzkosten) gehen gegen Null.
Wie nun sollte der Künstler es aber schaffen, dass die Fixkosten gedeckt werden? Wovon soll der arme Mann oder die arme Frau leben, wenn das einzig habhafte das Werk selber ist? Die Autoren gehen hier sinnigerweise von einer Umwegrentabilität des kostenlosen Kunstangebots aus. Während nämlich das Kunstwerk selber keine direkten Einnahmen mehr erzielt, werden diese Einnahmen durch andere Formen der Refinanzierung hereingeholt. Abgesehen von staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Mischfinanzierungen wie Kulturförderung oder Kulturflatrate – die hier einmal aus Gründen der Einfachheit außen vor gelassen und als on-top betrachtet werden – gibt es alternative Möglichkeiten der Einnahmenlukrierung: In der Musik sind dies nach Marcel Weiss u.a. Live-Auftritte (Konzerte, DJ-Drehtellerabende), Merchandising, Spenden, phyische Sondereditionen der Tonträger sowie kostenpflichtigen Zugang (man könnte auch Aufmerksamkeit sagen) zum Künstler selbst. Auf den Buchmarkt umgelegt sieht es bei Leander Wattig ähnlich aus: Live-Auftritte wie Lesungen, Spezialausgaben, wiederum Spenden und ebenso Merchandisigng wären hier die strukurell ähnlichen Einnahmepotentiale.
Der Filmmarkt hat hier interessanterweise schon einiges vorweggenommen, wobei sich eine besondere Genreabhängigkeit abzeichnet: So ist mit Georg Lucas das Merchandising an den Rand der Pervertierung perfektioniert worden. Sondereditionen gibt es in großer Vielzahl, dies vor allem auch im Bereich des Autorenfilms (und ähnlicher ‚Kunstfilme’), wo ein nettes Booklet weiterführende Informationen und Einordnungen in die Filmgeschichte bereithält und sich bestimmte Verpackungen (siehe beispielsweise die Aluminiumausgabe von Quentin Tarantinos Death Proof) sehr gut im Regal der häuslichen Wohnung machen (bedenke: Distinktionsgewinne!). Auch ist und bleibt es vorerst ein Unterschied, einen Film im gut ausgestatteten Filmpalast oder im Heimkino zu bestaunen – wobei dies nur noch eine Möglichkeit der Rezeption darstellt. Zugang zum Künstler gibt es wiederum vor allem im Science-Ficition Bereich durch die bekannten Conventions, welche sich zum Teil durch Eintrittsgelder finanzieren. Spenden sind hier bisher eher institutionalisert durch private und öffentliche Preisgelder sowie (v.a. staatliche) Produktionszuschüsse zur Senkung der Kosten vorhanden. Im Medium Film kann man also schon lange nicht mehr von einer reinen Finanzierung qua Werksverkauf sprechen.

Phaidra ist Murks

Das VÖB Blog macht auf einen Werbeartikel für den Wiener Phaidra Viewer aufmerksam:

http://comment.univie.ac.at/09-1/13

Was soll man von einem Angebot halten, bei dem die Blätter- und Suchfunktion offensichtlich gerade nicht funktioniert und das verlinkte Beispiel für eine Einzelseite kein Bild zeigt? Zudem sind andere Viewer schneller und unkomplizierter. Das ist der Technologiestandort Österreich!

Neues zum Google Books Settlement

Update zu:
?s=Settlement

Wiss. Abhandlung
The Google Book Search Settlement: A New Orphan-Works Monopoly?
Randal C. Picker
http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1387582

Wiss. Abhandlung von James Grimmelmann
http://www.acslaw.org/files/Grimmelmann%20Issue%20Brief.pdf

Überblick über die jüngsten Entwicklungen
http://bits.blogs.nytimes.com/2009/04/17/opposition-to-google-books-settlement

Intervention des Internetarchivs
https://www.scribd.com/doc/14308286/Internet-Archive-Intervention-Google-Book-Search-

Pamela Samuelson hebt auch auf das Monopol Googles hinsichtlich der verwaisten Werke ab:
http://radar.oreilly.com/2009/04/legally-speaking-the-dead-soul.html
Zitat: If asked, the authors of orphan books in major research libraries might well prefer for their books to be available under Creative Commons licenses or put in the public domain so that fellow researchers could have greater access to them. The BRR will have an institutional bias against encouraging this or considering what terms of access most authors of books in the corpus would want.

Interview mit Wolfgang Schimmel (VG Wort) von Schulzki-Haddouti
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/30/30120/1.html
(Zu CC-Lizenzen heißt es: “Denn wenn ich jede nichtkommerzielle Nutzung erlaube, kann es sein, dass ich damit auch beliebiges Kopieren erlaube. Entsprechend der BGH-Druckerentscheidung vom 6. Dezember 2007 (Az. I ZR 94/05) kommt dann die urheberrechtliche Schranke nicht mehr zu Tragen. Aber das ist juristisch höchst umstritten und liegt derzeit beim Bundesverfassungsgericht zur Prüfung.” Ich kann einen solchen Schluss aus der Druckerentscheidung beim besten Willen nicht nachvollziehen. Wer Werke unter freier Lizenz freigibt, verzichtet damit nicht auf Vergütungsansprüche, die ihm gesetzlich zustehen und die er nur über eine VG geltend machen kann.)