Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Kronländer in ALEX

ALEX http://alex.onb.ac.at ist der digitale Lesesaal der Oesterreichischen Nationalbibliothek fuer Gesetze. Hier kann in historischen oesterreichischen Rechts- und Gesetzestexten online geblaettert, gelesen und auch gesucht werden.

Das Angebot wurde nun wesentlich erweitert und wir moechten Sie ueber die Neuheiten informieren.

Neben den deutschsprachigen Reichsgesetzblaettern bieten wir nun auch die Reichsgesetzblaetter der Jahre 1870 bis 1918 in den Sprachen Italienisch, Polnisch, Romanisch, Ruthenisch, Tschechisch, Serbokroatisch und Slowenisch an: http://alex.onb.ac.at/rgbnichtdeutsch_fs.htm

Ausserdem ist die Landesgesetzgebung der Kronlaender der Habsburger Monarchie online http://alex.onb.ac.at/kronlaendergesetze_fs.htm Die Landesgesetzblaetter von Boehmen, Bukowina, Bosnien und Herzegowina, Galizien, Kroatien und Slavonien, Kuestenland und Triest, Lombardei, Serbische Wojwodschaft und den Temeser Banat, Venedig sowie Ungarn stehen grossteils zur Verfuegung und werden laufend vervollstaendigt.

Aus INETBIB

Heidelbergs Archivare haben einen Plan

In Heidelberg haben sich vor gut fünf Jahren fünf Archive zusammengetan, um mit der Feuerwehr einen Notfallplan auszuarbeiten. Der Anlass war damals der verheerende Brand der Weimarer Anna Amalia-Bibliothek. Diese “Arbeitsgemeinschaft Notfallplan” ist auch die Organisatorin des Benefizkonzertes für das zerstörte Kölner Stadtarchiv [s. Artikel i.d. RNZ v. 27.03.09 ]
Aktualisierung: Näheres zur Hilfe der Heidelberger in und für Köln [RNZ 11.4.09]

Mehr zum Google Books Settlement

1. In der taz wird inzwischen doch Kritik an den veralteten Vorstellungen der Initiatoren des Heidelberger Appells geäußert:

Niemand außer ein paar Bilderstürmern dürfte bestreiten, dass sich die Uhr nicht auf die Zeit vor Google und vor der Digitalisierung zurückdrehen lässt. Was einmal in der Welt zirkuliert, verschwindet nicht mehr. Die neuen Technologien bringen Nutzungsmöglichkeiten mit sich, die für Produzenten wie Konsumenten zu reizvoll sind. Erinnert sich heute noch jemand daran, wie der Übergang vom Blei- zum Fotosatz vonstatten ging und die Verleger sich über die Wegrationalisierung eines ganzen (hoch gebildeten!) Berufsstandes gefreut haben?

Oder in der anderen Richtung an die rührigen Raubdrucker, die in den 1970er-Jahren in Deutschland erst linke Literatur und später Bestseller großer Verlage illegal herstellten und sie im Handverkauf auf Straßen und Kneipen vertrieben? Das waren Mundräuber, die das Urheberrecht aus romantischen oder kleinkriminellen Motiven verletzten. Damals entstand eine No-Copyright-Szene, die keine breite Wirkung erzielte, von der sich allerdings die späteren Netzaktivisten ihr Vokabular holten: keine Zensur, freier Zugang für alle zum kulturellen Reichtum usw.

2. Die VG Wort hat mir wie den anderen Wahrnehmungsberechtigten einen Rundbrief geschickt, der auch nicht sprachlich besser ist als die teilweise irreführende Google-Übersetzung der Vereinbarung. Die Arbeitsgruppe der VG Wort schlägt vor, dass durch eine Änderung des Wahrnehmungsvertrages bzw. im Rahmen einer Beauftragung folgende Rechte aus dem Google-Vergleich wahrgenommen werden:

– Vergütungsansprüche für vor dem 5.5.2009 erfolgte Digitalisierungen

– Das Recht, die Entfernung von sämtlichen vergriffenen Büchern zu verlangen. “Gleichzeitig soll die VG Wort das Recht eingeräumt bekommen, digitale Nutzungen von vergriffenen Büchern weltweit für Google (über das Google-Partnerprogramm) oder Dritte zu lizenzieren, sofern nicht Autor oder Verlag dem widerspricht.”

– Das Recht, die Entfernung von sämtlichen lieferbaren Büchern zu verlangen. Gleichzeitig soll der VG Wort “möglicherweise das Recht eingeräumt werden, Suchmaschinen wie Google die Indexierung von Büchern (Volltextsuche im Buchinhalt) zu lizenzieren, sofern dem Internetnutzer ausschließlich bibliographische Angaben und keine Buchinhalte angezeigt werden”.

Die VG Wort beabsichtigt nicht, ein vollständiges “opt out” zum Vergleich oder “objections” gegenüber dem Gericht vorzutragen. Beide Rechte müssten bis zum 5. Mai 2009 ggf. individuell ausgeübt werden.

3. Ich habe die kostenfreie Telefonnummer 00 800 8000 3300 angerufen. Bis 18:30 Uhr MEZ hätte im Call Center eine deutschsprachige Mitarbeiterin zur Verfügung gestanden, aber es wurde eine Dolmetscherin hinzugezogen. Die beiden Damen waren ganz reizend, auch wenn ich es vorgezogen habe, überwiegend schlechtes Englisch zu sprechen. Besondere urheberrechtliche Fachkenntnisse waren aber leider nicht vorhanden.

Ich bemühte mich darzulegen, dass ich als Autor in Deutschland in einem Verlagsvertrag alle Rechte abgebe, vergleichbar einem Transfer of Copyrights (buy-out-Vertrag): Vervielfältigung und Verbreitung, Weiterlizenzierung, Übersetzung, Vertrieb auch in den USA usw.

Nach diesen Erläuterungen kam die Google-Mitarbeiterin zu dem Schluss, dass ich als Autor NICHT der Gruppe der Autoren gemäß dem Settlement angehöre, dass also der Vertreter gegenüber Google der Verlag ist.

Damit sehe ich meine Position unter
http://archiv.twoday.net/stories/5607112
bestätigt.

Natürlich ist es der VG Wort unbenommen, die Vergütungansprüche wie üblich zwischen Verlegern und Autoren aufzuteilen. Wie allerdings eine Aufteilung bei 60 Dollar von Google anders aussehen soll als 30:30 ist rätselhaft, selbst wenn man keine Verwaltungskosten der VG Wort in Abzug bringt. Für ein einzelnes Buch wird der Autor also nicht mehr als 30 Dollar erwarten dürfen.

Meine zweite Frage war die nach den “Inserts” (Beilagen). Meine Ansicht, dass bei Beiträgen in Sammelbänden in der Regel nach § 38 UrhG der Autor als Rechteinhaber am Settlement beteiligt ist, wurde bestätigt. Beiträge in Sammelbänden sind vollständige Inserts (teilweise Inserts wären z.B. längere Zitate aus selbstständigen Werken, auszugsweise Wiedergaben usw.).

4. Zu der von Google angebotenen Datenbank, zugänglich nach Registrierung unter

http://www.googlebooksettlement.com

Es ist völlig unklar, was genau Inhalt der Datenbank ist (siehe dazu die Kommentare zu http://archiv.twoday.net/stories/5607112). Google Book Search enthält ja jede Menge bibliographischer Daten, ohne dass eine der drei Anzeigeoptionen gegeben ist bzw. ohne dass Inhalte als Schnipsel oder per Voransicht dargestellt werden.

Bei diesen bibliographischen Angaben kann es sich um Bücher handeln, die zur Digitalisierung vorgesehen oder eventuell bereits digitalisiert sind. Es kann sich aber auch um Bücher handeln, die sich derzeit noch gar nicht im Verfügungsbereich von Google befinden, also im Bestand von Partnerbibliotheken bzw. von diesen für Google freigegeben.

Meldet man einen Anspruch an, sollte man eigentlich erfahren, ob ein Buch bereits digitalisiert wurde, aber ich habe ein Insert angemeldet von einem Buch, von dem ich wusste, dass es in Vorschau verfügbar ist, doch es wurde “nicht digitalisiert”. Dies bedeutet wohl, dass sich digitalisiert nur auf das Bibliotheksprogramm bezieht.

Der Eintrag in der Verwaltung sieht dann so aus:

Title:Adelige und bürgerliche Erinnerungskulturen des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit

Author:Werner Rösener

Imprint or Publisher:Vandenhoeck & Ruprecht

Year:2000

Format:Book

Identifier:ISBN:3525354274, LCCN:2002390378, OCLC:247485283, OCLC:48111722

Digitization status:Not digitized, and will not be digitized on or before May 5, 2009, without authorization.- View on Google Book Search

Commercial Availability:This book is classified as not Commercially Available in the United States.

Rightsholders Klaus Graf – this is your claim

Manage Insert

Display Uses:Display Uses authorized [ja]
Display Uses not authorized
Learn more
Edit Insert Claim
You may edit the information you provided to claim this Insert. By saving your change, you certify that it is true to the best of your knowledge, information, and belief. If you feel you have claimed this Insert in error, unclaim this Insert now.

Insert type:This is an Entire Insert. [ja]
If this box is not checked, this Insert will be claimed as a Partial Insert.

Location: – [Seitenzahlen, habe ich nicht angegeben]

Description: [Titel habe ich nicht angegeben]

Diese Ansicht, dass es nur auf das Bibliotheksprogramm ankommt, bestätigte sich, als ich einen Anspruch für ein Buch von mir anmeldete (obowhl in Deutschland der Verlag die Rechte hat), aber dafür gibts ein Undo:

Title:Gmünder Chroniken im 16. Jahrhundert

Author:Klaus Graf

Imprint or Publisher:Einhorn-Verlag

Year:1984

Format:Book

Identifier:ISBN:3921703530, LCCN:85147019, OCLC:13281639, OCLC:251655957, OCLC:251795337

Digitization status:Digitized without authorization.- View on Google Book Search

Commercial Availability:This book is classified as not Commercially Available in the United States.

I challenge the Commercial Availability status of this book.
Please include any information that might aid the Registry in determining the Commercial Availability of your book.

Rightsholders Klaus Graf – this is your claim
Manage book
You may control the Display Uses or remove this book using the checkboxes below. Books classified as not Commercially Available start with all Display Uses included (i.e., boxes checked). Books classified as Commercially Available start with all Display Uses excluded. If you wish to make changes, please check or uncheck the boxes and provide additional information as applicable.

Display Uses: Consumer Purchase
Automatically use the Settlement-Controlled Price
Specify a sales price $ in U.S. dollars

Institutional Subscriptions and Public Access Service
Excluding these services for books classified as not Commercially Available will also exclude Consumer Purchase.

Preview Use
Standard Preview
Continuous Preview
Fixed Preview

[Bezieht sich leider nicht auf die Möglichkeit, ein Buch ganz freizugeben.]

Snippet Display
Front Matter Display
Advertising
Book Annotation Sharing

Removal:Remove from Google Book Search and Library Digital Copies
Hosted Version

Interest in hosted version I am interested in a Hosted Version of the book for my web site. Please contact me when this is available.

[Einbindung des Buchs via Google auf der eigenen Website]

Pictorial works

Pictorial Rights I own the rights to all pictorial works in this book (such as photographs, illustrations, maps or paintings).
Edit claim
You may edit the information you provided to claim this book. By saving your change, you certify that it is true to the best of your knowledge, information, and belief. If you feel you have claimed this book in error, unclaim this book now. [done]

Work made for hire:This book is a work for hire.
If this box is not checked, this book will be claimed as not a work for hire.

Rights:I am confident that the rights to the book have not reverted (based, e.g., on the type of book or type of contract for the book).
I am highly confident that the rights to the book have not reverted (based, e.g., on the individual book or contract for the book).
I own the rights (including through reversion to me or my predecessor in this interest from the publisher)My client owns the rights (including through reversion to client or predecessor in this interest from the publisher)
Rights have not reverted to me (or my predecessor in this interest) from the publisherRights have not reverted to client (or predecessor in this interest) from the publisher
I do not know if the rights have revertedI do not know if the rights have reverted

Ich habe noch einen Anspruch für einen Aufsatz, der offenbar als Sonderdruck in die Datenbank geraten ist, als “Buch” angemeldet. Er befindet sich erwartungsgemäß im WorldCat:

http://www.worldcat.org/oclc/177293654

Fazit: Derzeit ist es also nicht möglich, Google weitergehende Nutzungen, als es das Settlement vorsieht, zu erlauben (z.B. Anzeigen des Volltextes). Dies geht im Augenblick (und womöglich auch in Zukunft) ausschließlich über das auf kommerzielle Verleger ausgerichtete Partnerprogramm, d.h. man sendet ein PDF ein oder das Buch.

5. Abschließende Bewertung

Entscheidend ist, ob die VG Wort für diejenigen Autoren sprechen darf, die an einer möglichst großen Sichtbarkeit ihrer Werke in Google Book Search interessiert sind z.B. Wissenschaftsautoren.

Die von ihr ins Auge gefassten Maßnahmen führen zu einer eklatanten Verschlechterung der wissenschaftlichen Recherchequalität von Google, denn sowohl vergriffene als auch lieferbare Bücher werden aus dem Index verschwinden, also nicht mehr durchsuchbar sein!

Daran können auch die belletristischen Autoren nicht das geringste Interesse haben, zumal das Lieblingskind des Buchhandels LIBREKA überhaupt nicht mit Google konkurrieren kann.

Bei vergriffenen Büchern kann die VG Wort Lizenzen erteilen, aber wer sagt denn, dass Google sofort auf diese Bedingungen eingeht? Erst einmal sind die unzähligen Möglichkeiten, durch Volltextsuche Neues zu finden, futsch.

Nur “möglicherweise” soll Google erlaubt werden, bei lieferbaren Büchern eine Volltextsuche anzubieten. Die kurzen Buchauszüge und Snippets, die ja in vielen Fällen höchst nützlich sind, werden dann der Vergangenheit angehören.

Getrieben von Ewiggestrigen, einer ideologisch verbohrten Verlagslobby und irregeleiteten Autorenverbänden, schlägt die VG Wort eine einzigartige wissenschaftliche Recherchemöglichkeit kurz und klein. Die Interessen der Allgemeinheit bleiben auf der Strecke!

Vor allem es ist es auch ökonomisch extrem kurzsichtig: Die hervorragenden Resultate des Google-Partnerprogramms zeigen doch, dass Sichtbarkeit sich auszahlt.

Möglichst viele Autoren müssen der VG Wort die Befugnis entziehen, in ihrem Namen zu sprechen. Das Urheberrechtsbündnis sollte stattdessen die Interessen der meisten Wissenschaftsautoren an Open Access gegenüber Google geltend machen und nicht dazu auffordern, unwirksame Musterbriefe an Google zu schreiben, die dort wohl eher im Papierkorb landen!

Fragen zum Kölner Ereignis an Ruth Hieronymi, nordrhein-westfälische MdEP und Mitglied des Kulturausschusses

23.03.2009:” ….in Siegerländer Archivdiensten beschäftigt habe ich mit großer Betroffenheit den Einsturz des Kölner Stadtarchivs mitverfolgt. Obwohl ich mich, so glaube ich sagen zu dürfen, eingehend informiert habe, sind mir Stellungnahmen europäischer Institutionen nicht bekannt.
Daher meine Fragen:
1) Liegen solche Äußerungen vor? Falls nein:
2) Warum hat sich der Kulturausschuss bis jetzt noch nicht mit dieser europäischen, kulturellen Katastrophe auseinandergesetzt ?
3) Wie ist Ihre Meinung – zumal als Historikerin – zu diesem Ereignis ? ….”

Antwort am 27.03.2009:
” ….. Vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich einer Stellungsnahme der europäischen Institutionen zu dem Einstürz des Kölner Stadtarchivs.
Der Einsturz des Kölner Stadtarchivs ist in der Tat ein kulturpolitisch sehr brisantes und tragisches Ereignis. Neben den Toten und Verletzten ist der Verlust zahlreicher Dokumente, die auch unsere kulturelle Geschichte für die Ewigkeit festhalten sollten, für mich als Historikerin eine erschütternde Nachricht. Ich kann nur hoffen, dass die Restauratoren, die in den nächsten Jahren an der Wiederherstellung der geretteten Dokumente arbeiten werden, viele kulturelle Schätze vor dem endgültigen Verlust bewahren können. Zudem hoffe ich sehr, dass noch weiteres Archivgut geborgen wird.
Da das Unglück aber eindeutig in die lokale und regionale Zuständigkeit fällt, gibt es keine offizielle Stellungnahme der europäischen Institutionen……”

Man kann ja nicht immer nur das Schweigen der Politikerinnen und Politiker bejammern.
Quelle:
http://www.abgeordnetenwatch.de/ruth_hieronymi-651-12421–f172867.html#frage172867

Kölns OB Schramma am 26.03.2009 im Stadtrat:

” …. Meine Verwaltung hat – und das haben wir Ihnen auch in vielen Sitzungen so dokumentiert – seit dem 3. März 2009 nicht nur viel, sondern auch gute Arbeit geleistet. Wir haben Dank großartiger Unterstützung die Abwehr der akuten Gefahr vornehmen können, die Bergungsarbeiten der Archivalien gut im Griff und auch die Situation der Schulen konnte bisher durchaus befriedigend gelöst werden. Wir haben vier klare Punkte vor Augen:
Die Betreuung der betroffenen Menschen.
Die Realisierung der Beschleunigungs- und Sicherheitskonzepte für den U-Bahnbau und den zusätzlichen Einsatz eines neutralen, unabhängigen Gutachters durch die Stadt.
Das Digitalisierungs- und Restaurierungszentrums sowie den schnellen Neubau eines Archivgebäudes.
Nicht zuletzt die Aufklärung der Unglücksursache und die objektive Feststellung der Verantwortlichkeit hierfür. ….”

Quelle (PDF):
http://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf-rat-gremien/rat/rede-ob-ratssitzung2009-03-26.pdf

Kölner Archivar Max Plassmann ist optimistisch

http://www.dradio.de/dlf/sendungen/kulturheute/940980

“Das Archivgut, das da bisher gerettet werden konnte, ist Archivgut aus den drei obersten Etagen. Wir haben sehr viele mittelalterliche Handschriften retten können, wir haben sehr viele Urkunden retten können, auch die wichtigen Schreinsbücher der Stadt Köln. Das geht dann aber auch weiter, wir haben Nachlässe bergen können, Adenauer ist so ein Stichwort, wir haben moderne Verwaltungsakten bergen können, Akten des 19. Jahrhunderts, Fotos, Videos, Sammlungsbestände. Also im Grunde haben wir einen Querschnitt aus 1000 Jahren Kölner Geschichte bereits jetzt geborgen.”

NZ: Birth, Death and Marriage Historical Records

http://bdmhistoricalrecords.identityservices.govt.nz/Home

The historic data available for you to search is limited so that information relating to people who might still be alive, can be protected. Information available includes:

Births that occurred at least 100 years ago
Stillbirths that occurred at least 50 years ago
Marriages and eventually Civil Unions that occurred 80 years ago
Deaths that occurred at least 50 years ago or the deceased’s date of birth was at least 80 years ago.

Google has now digitized most of the Bodleian’s 19th century works

http://booksearch.blogspot.com/2009/03/bodleians-treasures-available-to-all.html

In 2004, Google began a partnership with Oxford University Library to scan mostly 19th century public domain books from its Bodleian library. Five years on, we’re delighted to announce the end of this phase of our scanning with Oxford, our first European partner. Together, we have digitized and made available on Google Book Search many hundreds of thousands of public domain books from the Bodleian and other Oxford libraries, representing the bulk of their available public domain content.

St. Gallens Open Access Mandat

http://www.alexandria.unisg.ch/Reglement_Open_Access.pdf

Der Senat der Universität St. Gallen hat am 15. Dezember 2008 ein ‘Reglement zur Open Access Policy’ verabschiedet. Dieses Reglement konkretisiert die Open Access Policy vom 12. Nov. 2007.

Am wichtigsten ist natürlich Artikel 5 zur Verpflichtung, Volltexte bereitzustellen:

Volltexte sind auf dem institutionellen Archiv bereitzustellen, wenn das finale Manuskript bei einem Verlag zur Veröffentlichung akzeptiert wurde und der Verlag die Selbstarchivierung des “finalen Manuskripts” oder der “Arbeitsversion” zulässt.

Wenn bedeutet hier wohl nicht sobald [when], wie sich unten zeigen wird, sondern sofern [if].

Als finales Manuskript wird wohl das Verlags-PDF verstanden:

Das finale Manuskript ist eine vom Verlag akzeptierte Publikation. Diese liegt als endgültige Verlagsversion vor.

Siehe auch:

Die Arbeitsversion ist im Gegensatz zum finalen Manuskript eine Vorversion, welche entweder keine oder nur einen Teil der Modifikationen der Verlags-version enthält. Solche können Anpassungen im Design oder im Inhalt sein.

Die englische Kurzfassung des Reglements sagt daher ausdrücklich:

If there is a possibility to deposit the publisher’s PDF under OA instead of the author’s refereed, accepted final draft, the researchers have to choose the former.
http://www.eprints.org/openaccess/policysignup/fullinfo.php?inst=University%20of%20St.%20Gallen

Die Wissenschaftler sollen sich die erforderlichen Rechte vorbehalten oder ein Embargo vereinbaren..

Die Veröffentlichung hat zeitgleich mit der Druck-Veröffentlichung bzw. nach dem Embargo zu erfolgen. In Vorbereitung befindliche Beiträge sind nicht erwünscht (also keine Pre-Prints).

Der Zeitpunkt der Veröffentlichung sollte sofort nach der Veröffentlichung bei einem Verlag oder nach Ablauf der vom Verlag festgesetzten Sperrfrist erfolgen. Eine Veröffentlichung von Publikationen als “forthcoming” ist auf Alexandria nicht erwünscht.

Das würde bedeuten, dass die englische Zusammenfassung The full text (the author’s postprint or the publisher’s PDF) has to be deposited in the institutional repository of the research platform of the University of St. Gallen (http://www.alexandria.unisg.ch) at the moment of acceptance by a publisher falsch ist und daher auch die Zusammenfassung:

http://www.earlham.edu/~peters/fos/2009/02/u-of-st-gallen-adopts-oa-policy.html

Gegen die alternative Lesart Deposit nach Annahme des Manuskripts/Freischaltung bei Druckveröffentlichung spricht die Erwähnung, dass “forthcoming” Beiträge nicht erwünscht sind.

Negativ ist die folgende Klausel zu bewerten:

Die Publikationen von Buchbeiträgen, Kommentaren und Büchern fallen nicht unter diese Bereitstellungspflicht.

Buchbeiträge sind eine wichtige Gruppe von Publikationen, die zudem nicht klar von Konferenzbeiträgen zu trennen sind. Sofern bei Buchbeiträgen keine Verlags-Verträge geschlossen werden, wären die Autoren nach Schweizer Recht befugt, die Beiträge einzustellen:

http://www.sagw.ch/de/sagw/laufende-projekte/open-access/oa-vergehen-herausgeber/oa-faq-jaccard.html

http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a382.html

Art. 382 Obligationenrecht

Art. 382

II. Verfügung des Verlaggebers

1 Solange die Auflagen des Werkes, zu denen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber weder über das Werk im Ganzen noch über dessen einzelne Teile zum Nachteile des Verlegers anderweitig verfügen.

2 Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verlaggeber jederzeit weiter veröffentlichen.

3 Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen. (Hervorhebung KG)

In den Geisteswissenschaften wird es sich nicht anders verhalten als hierzulande, dass nämlich meist keine Vereinbarungen über Beiträge in Sammelwerken getroffen werden. Nach der Dreimonatsfrist könnten sie zur Verfügung stehen. Von daher ist es absolut rätselhaft, wieso die Universität St. Gallen behaupten kann, bei Buchbeiträgen würden Verlage keine Möglichkeit zur Selbstarchivierung einräumen!

Wie nicht anders zu erwarten, bietet sich bei einem Blick auf den OA-Server von St. Gallen das von ZORA Zürich bekannte trostlose Bild, dass so gut wie keine aktuellen Volltexte verfügbar sind und selbst einen Beitrag aus einer OA-Zeitschrift muss man bei der Autorin anfordern!

http://www.alexandria.unisg.ch/Publikationen/nach-Jahr/Y-2009/50864

Köln: Auf dem Weg zum Bürgerarchiv mit Hilfe der Freunde des Archivs?

http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1233594814950.shtml

Der Weg zum „Bürgerarchiv“ sei zwar noch lang, aber man sei bereits auf einem guten Weg gewesen, als die Katastrophe am 3. März das Historische Archiv zu einem Ort des Unglücks machte. „Der Einsturz hat uns weit zurückgeworfen“, betonte gestern Burkhard von der Mühlen, Vorsitzender des Vereins der „Freunde des Historischen Archivs der Stadt Köln“.

KÖLN – Man müsse die Situation, so tragisch sie sei, nutzen.
Mit Hilfe des neuen öffentlichen Bewusstseins für den Wert des Archivs will der Verein eine große Bürgerinitiative begründen. Die Archiv-Freunde, die im August 2006 zusammenfanden, haben zurzeit 250 Mitglieder. 35 Neuzugänge konnten in den letzten drei Wochen verzeichnet werden, darunter auch OB Fritz Schramma. Zudem hätten zahlreiche Unterstützer aus dem Kulturbereich gewonnen werden können. Bisher seien Spenden in Höhe von 13 415 Euro zusammengekommen, in den nächsten Tagen seien noch höhere Beträge zu erwarten. Firmen, Verbänden und Förderern sollen „Restaurierungspatenschaften“ angeboten werden.

Siehe auch:

http://www.sueddeutsche.de/kultur/342/462954/text

Vor einem Jahr erst hatte das Stadtarchiv mit der Digitalisierung der Bestände begonnen, ein digitaler Lesesaal soll jetzt so schnell wie möglich entstehen, dafür kooperiert man mit den Universitäten in Köln und Bonn.

Dies bezieht sich zweifellos auf

http://www.historischesarchivkoeln.de

Dieses zählt bislang über 800 Uploads.

Hätte man den Kölner Stadtarchiv-Einsturz verhindern können?

http://www.wsws.org/de/2009/mar2009/arch-m27.shtml

Der Artikel von Sybille Fuchs gibt einen guten Überblick über den Sachstand bei der Ursachenforschung und enthält auch Angaben zu archivischen Aspekten:

Schon seit vielen Jahren litt das Stadtarchiv unter der Sparpolitik der Stadt Köln, bei der zwar Millionensummen an Steuergeldern für alle möglichen Projekte locker gemacht wurden, bei denen zum Teil große Schmiergeldskandale aufgedeckt wurden. Aber wirklich für die Bevölkerung wichtige Vorhaben wurden immer wieder verzögert oder ganz fallengelassen.

So war der Neubau von 1971 des jetzt zusammengebrochenen Hauses an der Severinstraße die letzte große Investition in das Stadtarchiv – seitdem verfiel das Gebäude wie zahlreiche andere öffentliche Bauten in dieser Stadt immer mehr. Benutzer beschwerten sich über den Zustand der sanitären Anlagen, die technischen Einrichtungen ließen zu wünschen übrig, Kopien oder Digitalisate des Archivguts waren für die Forscher sehr teuer oder kaum zu bekommen.

Außer dem immer prekärer werdenden baulichen Zustand wurde auch Personal eingespart. Als Everhard Kleinertz, der Vorgänger der heutigen Archivleiterin Bettina Schmidt-Czaia, 1973 als Archivar im Stadtarchiv anfing, gab es dort noch 67 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. 2005 waren davon nach etlichen Kürz- und Streichrunden gerade noch 26 übrig geblieben. Darunter litten auch die Betreuung, Restaurierung und Erschließung der Archivalien.

UPDATE (Danke an AD):

junge welt, 23.03.2009

Organisierte Kriminalität
Neoliberale Praxis läßt nicht nur das Finanzsystem zusammenbrechen:
Koordinierte Verantwortungslosigkeit machte Kölner Häusersturz möglich.
Eine vorläufige Bilanz
Von Werner Rügemer

http://www.jungewelt.de/2009/03-23/049.php