Sich uninformiert zu zeigen über Google Book Search und vor allem das Settlement, das in den USA den Streit zwischen Verlagen/Urheberorganisationen und Google beenden soll, gehört wohl zum guten Ton jener deutschen Intellektuellen, die einen Stein im Brett der Redaktionen der Print- und führenden Online-Medien haben und daher dort auch ziemlichen Stuss unterbringen können. Wie wenig kompetent die Redaktionen bei Angelegenheiten der digitalen Kultur urteilen, ließ sich jüngst an dem erstaunlichen Umstand beobachten, dass Roland Reuß sich mehrfach mit seinen unsäglichen Thesen in der Premium-Journaille verbreiten durfte und ein besonders mieser Artikel in der taz die angebliche Piraterie Googles und den vermeintlichen Open Access_Schwindel in einen Topf mit der Piraterie vor Somailas Küste warf.
Auch die meisten Unterzeichnet der Heidelberger Appells sind vielleicht weniger Gegner von Open Access, sondern Kritiker des Weltkonzerns Google, dem man sein Bekenntnis, nicht böse sein zu wollen, immer weniger abnimmt. Die Beiträge in Archivalia, in denen Google Book Search kritisiert wurde, sind Legion.
Heute Nachmittag rief mich Ilja Braun an, um sich, ausgehend von meinem Kommentar zu Spielkamps Perlentaucher-Artikel, ein wenig über das Settlement zu informieren. Er offenbarte dabei eine ziemliche Ahnungslosigkeit in Sachen Google Book Search, wusste noch nicht einmal, dass Google von Anfang an Nicht-US-User blockiert (derzeit sind Veröffentlichungen von 1869 bis 1909 nur für US-Bürger oder für uns mit einem sogenannten US-Proxy lesbar, doch gilt auch, dass Google z.T. auch sehr viel ältere Publikationen wegsperrt). Siehe zum Beispiel schon:
http://archiv.twoday.net/stories/2922570
In die Anti-Google-Phalanx reiht sich nun auch – als fünfte Kolonne von Roland Reuß? – Christiane Schulzki-Haddouti ein, die bei Telepolis eine besonders inkompetente Darstellung unterbringen konnte:
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/29/29995/1.html
Diese Journalistin verfasst in rastloser Eile unzählige Meldungen für den Heise-Verlag (bislang mir ebensowenig negativ aufgefallen wie ihre Blogbeiträge). Aber wenn man nicht genügend Ahnung hat, sollte man wenigstens in den führenden Medien die Griffel von der Tastatur lassen. Ob Unsinn in Archivalia oder in Telepolis steht, macht schon einen Unterschied.
Google scannt Millionen Bücher und macht sie über eine Volltextsuche zugänglich. Das ist großartig – nicht nur für die Leser, die nun über die Suche auf Bücher stoßen, über die sie vielleicht nur über Empfehlungen oder Fußnoten gekommen wären. Großartig ist das auch für die Autoren, deren Bücher nur noch im Antiquariat verfügbar sind – wenn überhaupt – und deren Werke auf diese Weise eine Wiederentdeckung im so genannten Long Tail erleben dürfen. Noch unglaublicher ist es, dass Google nun den Autoren für ihre vergriffenen Werke 60 Dollar anbietet. Das ist jedoch nicht alles: Die Rechteinhaber werden mit 63 Prozent an den Einnahmen beteiligt, die Google für Verwertungen, etwa über Werbung, erhält.
Nun stellt sich die Frage, ob das angemessen ist oder nicht. Beurteilen lässt sich das nur aus subjektiver Sicht der Autoren. Für einen Bestseller-Autor sind das sicherlich nicht akzeptable Preise – doch darf man auch annehmen, dass ein Bestseller-Buch, das nicht mehr verlegt wird, vermutlich auch keine Tantiemen mehr einbringt. Aus Sicht einer Durchschnittsautorin wie mir liegt das deutlich über den üblichen Beteiligungssätzen, die Buchverträge vorsehen. Üblicherweise gewähren die Verträge der Buchbranche dem Urheber einen gewissen Vorschuss sowie eine Beteiligung an der verkauften Auflage, das sind zwischen 7 und 15 Prozent – je nach Verhandlungsgeschick. Die Online-Verwertung ist dabei natürlich pauschal abgegolten. 63 Prozent sind damit bereits eine traumhafte Marge, vor allem wenn man bedenkt, dass eine Verlags-Vermarktung nie die Reichweite einer Google-Vermarktung erreichen wird.
Leider sind diese 60 Euro plus 63 Prozent keine freiwillige Leistung von Google. US-amerikanische Autoren- und Verlegerverbände sind gegen den Suchmaschinenkonzern in einer Sammelklage vorgegangen und haben ihn einem gerichtlichen Vergleich dazu gezwungen – als dieser bereits rund 7 Millionen Bücher aus den Buchbeständen amerikanischer Bibliotheken eingescannt hatte.
Bereits dieser erste Abschnitt enthält irreführende Informationen. Das Angebot der Beteiligung bezieht sich auf Rechteinhaber, nicht auf Autoren. Es bezieht sich auf Bücher und nicht auf Zeitschriften. Rechteinhaber sind bei Büchern aber in der Regel die Verlage, die Autoren werden also leer ausgehen. Wir haben hier ausführlich über das Problem der unbekannten Nutzungsarten berichtet. Wer nicht bei seinen Verlagen widersprochen hat, kann als Autor eines zwischen 1966 und 1995 erschienenen Buchs davon ausgehen, dass der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts spätestens ab 1.1.2009 der Verlag ist.
Die wenigsten Buchautoren werden also bei Google die versprochenen 60 Dollar erhalten können.
Google tut zwar alles, dass niemand versteht, was “Beilagen” in der (denkbar schlecht übersetzten) Sprache des Vergleichs meint
http://www.googlebooksettlement.com/help/bin/answer.py?answer=118704&hl=de#q11
aber viele Fachautoren sind als Urheber von “Beilagen” betroffen.
“Beilagen” sind nämlich auch die Beiträge in Sammelbänden (Proceedings, Festschriften, usw.), die ja einen erheblichen Teil der wissenschaftlichen Literatur ausmachen.
Die Universitätsbibliographie der FU Berlin ab 1993 ist online abfragbar und enthält 38451 “Sammelwerksbeiträge” im Vergleich zu 62409 Zeitschriftenaufsätzen.
Hier gilt der § 38 des deutschen Urhebergesetzes, der bei nicht vergüteten Beiträgen zu Sammelwerken im Zweifel das ausschließliche Nutzungsrecht der Verlage für Vervielfältigung und Verbreitung auf ein Jahr befristet.
Wurde ein Verlagsvertrag für den Sammelwerksbeitrag abgeschlossen, dürfte der Autor wieder in die Röhre schauen, da sich der Verlag alle Rechte gesichert haben dürfte. Aber in den meisten Fällen wurden keine Verlagsverträge für Buchbeiträge vereinbart (zumindest dürfte diese Aussage für den wissenschaftlichen Bereich überwiegend gelten).
Wer also Beiträge zu Sammelwerken geleistet hat, ist als Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte berechtigt, für diese “Beilage” bei Google Ansprüche geltend zu machen. Für eine “vollständige Beilage” soll es 15 Dollar geben (im Gegensatz zu den 60 Dollar für ein ganzes Buch).
Aber zurück zu unserer Star-Autorin. Wir nähern uns einem Glanzstück ihrer Argumentation:
Wenig großartig ist denn auch, dass sich unter den von Google eingescannten Büchern nicht nur vergriffene, sondern nach Recherchen des Heidelberger Literaturwissenschaftlers Roland Reuß (vgl. dazu “Google: Verleger empören sich über die ‘kommerzielle Entwertungsmaschine'”) auch brandneue Bücher befinden sollen. Nota bene: Die Urheberrechte der vergriffenen Bücher sind nur dann erloschen, wenn der Autoren [sic!] bereits über 70 Jahre tot ist. Bei GoogleSuche finden sich aber sogar Bände aus dem letzten Jahr, die noch im aktuellen Verkauf stehen. Damit hat der Konzern sich ganz offensichtlich der Piraterie verschrieben – wobei er die vergriffenen Bücher lebender Autoren einfach unter dem amerikanischen Rechtslabel des “fair use” zugänglich machen wollte.
Das ist einfach nur bösweillige Desinformation, denn irgendeinen konkreten Beleg für die angebliche Google-Piraterie sucht man vergeblich.
Also doch Reußens fünfte Kolonne!
Die Autorin verweist auf eine FR-Polemik von Reuß, die man beim besten Willen nicht mehr unter dem Rubrum “Recherchen” fassen kann.
Ich zitiere die konkrete Anklage:
Dabei geht Google immer schamloser zu Werke und enteignet kollektiv die europäische Produktion an Büchern ihrer spirituellen und materiellen Basis. Damit meine ich nicht nur etwa einen Fall wie den, dass ich auf dem Server von GoogleBooks vor einem Vierteljahr auf den vollständig eingescannten, mit OCR-Software behandelten Briefband unserer Kleist-Ausgabe (Briefe 1, 1793-1801) stieß. Hier konnte man bei der geistlosen Art, die solchem Freibeutertum eigen zu sein scheint, noch annehmen, dass der Titel für das Erscheinungsjahr genommen wurde – einen Klett-Cotta-Band Goethe erblickte ich ebenda als so genannten Volltext mit dem Erscheinungsjahr 1693!.
Aber diese Großzügigkeit hat Methode, denn sie zeigt klar, wie wenig man bei GoogleBooks darauf Wert legt, sich juristisch korrekt zu verhalten. Verifikation (wie übrigens auch Qualitätskontrolle) wird als unnötig angesehen. Und tatsächlich existiert bei Google eine Kampfkasse, die für Schadensersatz, der aus solchen Versehen entsteht, locker die Kosten übernehmen kann. Peanuts.
Inzwischen sind auch nahezu alle anderen Bücher des Verlags, in dem unsere Kafka- und unsere Kleist-Ausgabe erscheint, erkennungsdienstlich von GoogleBooks behandelt (sie sind mit OCR – Software recherchierbar gemacht und schnipselweise anzeigbar). Es handelt sich dabei nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um einen eklatanten Rechtsbruch.
Selbst Google würde nicht bestreiten, dass bei 7 Millionen gescannten Büchern, von denen ein großer Teil unzulängliche Metadaten bei Google aufweist, eine ganze Reihe von Fehlzuordnungen unvermeidlich ist. Es gibt ja drei Anzeigekategorien bei Google Buchsuche:
1. Vollständige Ansicht mit PDF-Download für Public-Domain-Bücher (Public Domain in den USA)
2. Schnipselansicht für alle anderen in den Bibliotheken gescannten und mit OCR behandelten Bücher – es werden immer nur ganz kurze Ausrisse und kurze Textauszüge angezeigt.
3. Ansicht im Rahmen des Partnerprogramms mit Zustimmung der Verlage/Rechteinhaber. Fast immer ist nur ein Teil der Seiten einsehbar, ein (leicht umgehbares) DRM schützt die Seiten gegen den Download und Ausdruck. Es gibt aber auch einige wenige Verlage, die komplette Bücher freigeben, z.B.
http://books.google.com/books?id=Kj8LAAAAIAAJ (Buch der American Philosophical Society)
Es könnte nun sein, dass Google irrtümlich einen Briefband vollständig angezeigt hat – ich selbst habe es ab und zu erlebt, dass aufgrund der fehlerhaften Metadaten noch geschützte Bücher von Google irrtümlich als Public Domain-Werke vollständig angezeigt wurden.
Ebenso wie Google auf YouTube für Ordnung sorgt, wird man davon ausgehen dürfen, dass auf einen entsprechenden Hinweis Google rasch reagiert hat. Derzeit ist keines der Reuß’schen Elaborate außer in Schnipselform zu sehen:
http://tinyurl.com/chu89a
Ob sich die Klage des Stroemfeld-Verlags gegen Google wegen einer Kleistausgabe gegen einen solchen Irrtum oder gegen die Schnipseldarstellung richtet, lässt sich der allzu lapidaren Meldung im Börsenblatt nicht entnehmen:
http://www.boersenblatt.net/306351
Google wäre bei einem solchen Irrtum nicht mehr und nicht weniger “verbrecherisch” als etwa die University of Michigan, die einen älteren Phöbus-Reprint mit geschütztem modernen Nachwort weltweit zugänglich macht.
Nein, es scheint um einen uralten Hut zu gehen. Schon bei Start des Bibliotheksprogramms hat Google auch moderne Literatur einschließlich noch lieferbarer Werke in Schnipseln zugänglich gemacht, was voraussetzt, dass die Bücher gescannt und mit OCR behandelt wurden. Und das ist auch gut so, denn sonst hätte ich eine Reihe wirklich schöner wissenschaftlichen Funde nicht machen können.
Hier stehen die Chancen sich juristisch haltbar aufzuregen aber herzlich schlecht, denn es spricht vieles dafür, dass diese Praxis nach “fair use” in den USA absolut legal ist. Unzählige US-Juraprofessoren haben das bekräftigt, Open-Access-Aktivisten haben immer wieder unterstrichen, dass diese Praxis Googles dem Gemeinwohl dient und nicht zu beanstanden ist. Diese US-Debatte ist außerordentlich reich an Stellungnahmen, man hätte Stunden zu tun, allein die einschlägigen Hinweise seit 2004, dem Start von Google Book Search, in den Open Access News zusammenzusuchen:
http://www.earlham.edu/~peters/fos/fosblog.html
Von diesen ganzen juristischen Diskussionen in den USA, die ich am Rande versucht habe zu verfolgen, hat unsere Autorin aber ersichtlich keinen blassen Schimmer. Es war wohl auch zuviel verlangt, sich daran zu erinnern, dass sich die Wissenschaftliche Buchgesellschaft vor dem LG Hamburg 2006 in Sachen einstweiliger Verfügung gegen Google eine blutige Nase geholt hat:
http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20060702134345.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/74832
Das Gericht zeigte sich nicht davon überzeugt, dass die in den USA betriebene Digitalisierung und die Anzeige von Schnipseln gegen geltendes deutsches Recht verstoßen.
Dass die Wissenschaftliche Buchgesellschaft mit gezinkten Karten spielte, indem auch ein gemeinfreies Werk beansprucht wurde, hat M. Schindler herausgefunden: http://archiv.twoday.net/stories/4162393
Es fällt schwer zu sehen, was an der Durchsuchbarkeit von Millionen Büchern und der Anzeige kleiner Schnipsel, aus der ich auch mit viel Mühe keine ganzen Seiten zusammensetzen kann, “Piraterie” sein soll. Gegenüber dem Sachstand von 2006 hat sich keine Änderung ergeben.
Um es nochmal klar zu sagen: Abgesehen von unvermeidlichen Irrtümern zeigt Google deutschen Nutzern eher viel zu wenig als zuviel. Die ganzen gemeinfreien Werke aus dem Zeitraum 1869 bis 1909 werden uns entzogen.
Die Schnipseldarstellung geschützter Werke war von Anfang an in den USA und hier kontrovers. Verleger und Autorenverbände haben daher ja in den USA geklagt.
An dieser Darstellung wird sich durch das Settlement für deutsche Nutzer nicht das geringste ändern, wie man etwa auf
http://books.google.com/intl/de/googlebooks/agreement
lesen kann. Das Settlement und die erweiterten Anzeigemöglichkeiten vergriffener Werke beziehen sich nur auf das Staatsgebiet der USA. Ausländische Nutzer werden wie bereits jetzt via IP geblockt. Nur in den USA wird je ein Terminal in öffentlichen Bibliotheken zur Einsicht in Volltexte aufgestellt, nur US-Institutionen werden Subskriptionen der Volltextdatenbank erwerben können. Nur US-Bürger werden Zugangsrechte für einzelne Bücher kaufen können.
Wenn Google Teile von Büchern anzeigt wie z.B. von Till Kreutzer
http://books.google.com/books?id=zAZ9A1Trqb4
dann geschieht das aufgrund einer Vereinbarung mit den Verlagen. Ob diese über die erforderlichen Rechte verfügen, wird man bezweifeln dürfen. Aber dies Google anzulasten, wie Ilja Braun das mir gegenüber am Telefon tat, ist abwegig. Auch DigiZeitschriften, abgesegnet von Börsenverein und VG Wort, tritt die Rechte der Autoren mit Füßen (und musste mir gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben). Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/5552523
Halten wir nochmals fest: Es bleibt bei Christiane Schulzki-Haddouti unklar, was sie Google vorwirft, wenn sie schreibt, dass Google auch aktuelle Bücher “zugänglich” macht. Ich vermute, sie hat ebensowenig wie Ilja Braun die für jede sachgemäße Befassung mit Google Book Search erforderlichen Elementarkenntnisse über die drei Ansichtsformen.
Es gibt genügend Autoren, die froh sind, dass ihr Buch wenigstens in Schnipseln bei Google erfasst und durchsuchbar ist.
Die weiteren Ausführungen über die VG Wort argumentieren aus einer Position, die für Open Access Befürworter ganz in die falsche Richtung geht. Wieso sollte der bescheidene Gewinn an Sichtbarkeit in den USA für Wissenschaftsautoren nicht wünschenswert sein? Was haben sie davon, wenn die VG Wort die Entfernung vergriffener Bücher aus dem Google-Index verlangt? Die Verlage werden bei Buchautoren sowieso nichts von den Google-Tantiemen an die Autoren abgeben, da die Buchautoren nicht die Rechteinhaber sind.
Dass es jetzt darauf ankäme, dass sich die Wissenschaftsautoren zusammentun, um aus Google das grösste Open-Access-Repositorium der Welt zu machen, indem sie nämlich als Rechteinhaber die weltweite vollständige Sichtbarkeit ihrer Werke bei Google erwirken, sei nochmals unterstrichen:
?p=22088#comments
Und den unsäglichen Artikel von Frau Schulzki-Haddouti vergessen wir ganz schnell wieder.
UPDATE: Fortsetzung der Debatte
http://archiv.twoday.net/stories/5625136