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US: Is Oregon Losing an Important Part of its Collective Memory?

http://blog.northwesthistory.org

Approved March 1, 2009, 11:33 A.M.

Resolutions of the Associates of Northwest History Network
with respect to the
Oregon Historical Society Research Library

At the moment of marking its 150th anniversary of statehood, Oregon is on the verge of losing the very stuff of its history and its collective memory.

The Oregon Historical Society has announced the closure of its Research Library—a nationally significant historical resource that is the fount of knowledge for all Oregonians who examine the past in order to understand the present. This action promises to break the Society’s trust with its membership, with researchers and educators, and with all Oregonians, who for more than a century have been assured by the Society that their history would be cared for, tended to, and made available to a wide audience.

This is a tragedy that must be faced and a situation that must be resolved. These immense treasures—millions of items comprised of photographs, diaries, books, manuscripts, newspapers, magazines and journals, maps and charts, business records, personal letters and papers, films, and sound recordings—must not be allowed to fade into oblivion without our very public and personal efforts to rescue them.

The actions of the board and leadership of the Oregon Historical Society in closing the Research Library and firing its dedicated professional staff are unacceptable to the Northwest History Network, a nonprofit consortium of history professionals. The membership of Northwest History Network has approved the following resolutions:

Resolved, that the closure of the Research Library of the Oregon Historical Society is a critical blow to the people of the state of Oregon including hundreds of researchers, students and family historians and authors and filmmakers, and others; and,

Resolved, that this closure and the risks that it brings to the care and preservation of priceless historical materials deserves to be fully examined by concerned Oregonians; and,

Resolved, that while the Society’s financial condition is critical and that it requires steep reductions in staff and programs, the maintenance of the Society’s Research Library should be its highest priority; and

Resolved, that the Oregon Historical Society must acknowledge its responsibilities to its membership, to the research community, and to all Oregonians, to preserve and to make accessible research materials that have been entrusted to its care and funded by generations of Oregon citizens; and,

Resolved, that the Oregon Historical Society must work transparently and collaboratively to craft a sustainable solution for the Research Library and its irreplaceable collections; and

Resolved, we request the Governor appoint a task force to review the present situation and recommend a permanent and sustainable solution for the Oregon Historical Society Research Library.

[signed by NHN associates and board members]

Musik-Archiv der Vanderbilt University

Das Musik-Archiv der Vanderbilt University ist zwar erst in der ersten Ausbaustufe, doch einige feine Fundstücke zur Ostafrikanischen Musik sind bereits vorhanden und abrufbar.
Der Katalog läßt verschiedene Filter-Methoden zu: Region, Künstler, Bezirk, Sprache, Ethnie, Instrument. Die Ergebnisse können über einen Mediaplayer gehört werden.
Homepage Archiv:
http://globalmusicarchive.org>
Katalog Archiv:
http://diglib.library.vanderbilt.edu/ama-browse.pl

Ausstellungstipp: "Bogdan Bogdanovic. Der verdammte Baumeister" im Architekturzentrum Wien

“Am Mittwoch, 04.03. um 19 Uhr eröffnet im Beisein von Bogdan Bogdanovic die Ausstellung über das Leben und Werk des herausragendsten Denkmalarchitekten des ehemaligen Vielvölkerstaates Jugoslawien im Architekturzentrum Wien. Bogdanovic, 1922 in Belgrad geboren, war nicht nur Architekt, sondern auch ein unkonventioneller Urbanologe, Essayist, Schriftsteller und Philosoph. Zwischen 1951 und 1981 realisierte Bogdan Bogdanovic in vielen Teilen des ehemaligen Jugoslawiens 19 Gedenkstätten als Zeichen gegen Krieg und Vernichtung. Anhand von Fotografien, Zeichnungen, Film- und Textmaterial erschließt sich die Ausstellung dem/der Besucher/in als Ensemble aus schwebend-hängenden Elementen, gestaltet vom Architekturbüro BWM Architekten und Partner.
2005 übergab Bogdan Bogdanovic sein zeichnerisches Archiv dem Architekturzentrum Wien. In der Sammlung befinden sich über 12.500 Werke des Architekten, darunter sowohl architektonische Entwürfe als auch unzählige Skizzen und Zeichnungen. Erstmals ist es nun möglich, die Arbeits- und Denkweise des “Architekturphilosophen” in einer umfangreichen Schau zu zeigen. …..Zur Ausstellung erscheint der Katalog “Bogdan Bogdanovic. Memoria und Utopie in Tito-Jugoslawien” …..”

Quelle:
http://www.ots.at/presseaussendung.php?schluessel=OTS_20090302_OTS0230&woher=
Homepage des Architekturzentrums:
http://www.azw.at

Visselhöveder Stadtarchiv verwüstet

“In der Nacht zu Dienstag brachen die Täter ein rückwärtiges Fenster des Gebäudes auf …..Bei der vergeblichen Suche nach Wertgegenständen machten die Einbrecher auch vor dem Stadtarchiv nicht Halt: Sie brachen die Stahlschränke auf und durchwühlten die Akten, Fotos und Bücher. Alles wurde achtlos auf den Boden geworfen. Verschwunden sind einige aus historischen Gesichtspunkten unersetzbare Filme und Druckplatten für alte Postkarten. Wer sie findet, sollte sie unbedingt (auch anonym) an die Stadt zurückgeben.
Stadtarchivar Klaus Heinzel (83) ist erschüttert. Er hatte seine ganze Kraft in das Stadtarchiv investiert und hat kein Verständnis dafür, dass damit so umgegangen wurde. In den nächsten Tagen soll er Hilfe beim Aufräumen bekommen und dann gründlich sichten, ob noch mehr gestohlen ist. ……”

Quelle:
http://www.rotenburger-rundschau.de/index.php?menu=13000&dataid=68494

SUBITO-Vertrag übergeht Autoren

http://wissenschaftsurheberrecht.blog.de/2009/03/02/erneut-aufregung-subito-kopienversand-5679069

Beitrag von Dr. Harald Müller, MPI Heidelberg

In einer presserechtlichen Gegendarstellung hat SUBITO in Bibliotheksdienst 2009 Heft 2 S. 182 klargestellt, wie der Absatz 2.8.2 im Nachtrag 1 zum Subito-Vertrag zu verstehen sei. Danach handele es sich um eine reine Gebührenregelung, die nur festlegen soll, daß ab der elften Kopienlieferung aus einer Zeitschrift eine Vergütung gemäß Kundengruppe 2 – der höchsten Vergütungsgruppe (“Commercial”) – zu leisten sei.

Damit der geneigte Leser sich selbst einen Eindruck von dem zitierten Absatz 2.8.2 machen kann, sei er hier in voller Länge und im Zusammenhang wiedergegeben:

2.8 Obergrenze für Lieferungen gemäß Ziffer 2.2.1

2.8.1 Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung gemäß Ziffer 2.9.2 und ausschließlich für den Fall, dass eine Verpflichtung zur Beschränkung der Lieferungen auf bestimmte Höchstzahlen gemäß Ziffer 2.8.2 gilt, sichert subito e.V. zu, dass 18 Monate nach Abschluss dieses Nachtrages seine innerhalb Deutschlands als Lieferbibliotheken agierenden Mitgliedsbibliotheken alle Lieferungen an die Kundengruppen 1A und 1B ausschließlich über die Kundengruppe 3 leiten werden. Endkunden, die in die Kundengruppe 1A oder 1B fallen, können die (selbst zur Kundengruppe 3 gehörende) Empfänger-Kundenbibliothek beauftragen, einen Artikel auf eine mit den DRM Anforderungen im Einklang stehende Art und Weise auf elektronischem Wege an den anfordernden Endkunden weiterzuleiten, wobei jedoch für diesen Auftrag die in der beiliegenden Anlage 13 angegebene Lizenzgebühr anfällt, dies gilt jedoch nur, bis die in Ziffer 2.8.2 zu diesem Nachtrag genannte Gesamt-Höchstzahl erreicht ist.

2.8.2 Vorbehaltlich Ziffer 2.9.2 dieses Nachtrages verpflichtet sich subito e.V. und wird auch seine innerhalb Deutschlands als Lieferbibliotheken agierenden Mitgliedsbibliotheken dazu verpflichten, bis spätestens 18 Monate nach dem Datum dieses Nachtrages zum Rahmenvertrag insgesamt maximal zehn Lieferungen von in einer Veröffentlichung erschienenen Artikeln pro Kalenderjahr und Kundenbibliothek zu tätigen. Die Höchstzahl von zehn Lieferungen pro Kalenderjahr und Kundenbibliothek gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Kundenbibliothek um den Empfänger eines veröffentlichten Artikels als Angehöriger der Kundengruppe 3 oder aufgrund eines Auftrags handelt, die die Kundenbibliothek von einem Angehörigen der Kundengruppe 1A oder 1B erhalten hat. Wenn die Höchstzahl von zehn Lieferungen bei einer bestimmten Veröffentlichung und Kundenbibliothek erreicht ist, können die Lieferbibliotheken innerhalb Deutschlands weiterhin jeden Artikel aus jeder Veröffentlichung gegen eine für die Kundengruppe 2 geltende Lizenzgebühr liefern.

Wen es nur darum gehen sollte, für bis zu 10 Kopien einen niedrigen und ab 11 Kopien eine höhere Vergütung zu zahlen, dann stellt sich schon die Frage, warum dieser simple Sachverhalt so wortreich und verdreht ausgedrückt wird. Warum muß sich Subito “verpflichten … maximal … zu tätigen”? Warum vereinbaren die Vertragsparteien nicht einfach “ab 11 Kopien aus einer Zeitschrift kommt nur noch der Vergütungstarif Kundengruppe 2 zur Anwendung”? Oder handelt es sich hier schlicht um Realsatire?

Leider ist der Vorgang nicht so ganz harmlos, wie er auf den ersten Blick erscheinen mag. Vielmehr begibt sich Subito auf äußerst dünnes Eis, um ein der Jahreszeit angemessenes Bild zu gebrauchen.

Ich meine damit nicht den erstaunlichen Umstand, daß ganz offensichtlich ein erhöhter Umsatz einer Ware mit einem höheren Stückpreis belegt wird. Dies widerspricht allen Gesetzen der Marktwirtschaft. Das Wort Mengenrabatt ist wohl bei Subito unbekannt.

Wirklich dramatisch wird es erst, wenn man sich die urheberrechtliche Seite anschaut. Über die Vernachlässigung urheberrechtlicher Aspekte zugunsten von Autoren ist ja bekanntlich schon Digizeitschriften e.V. gestolpert, mußte zumindest in einem Fall eine Unterlassungserklärung abgeben und Strafzahlungen leisten. Subito begeht einen ähnlich gelagerten Fehler und begibt sich damit in große Gefahr. Die genannten Vergütungen werden nämlich direkt an Verlage gezahlt. Von einer Vergütung an AutorInnen ist im gesamten Subito-Rahmenvertrag an keiner Stelle die Rede. Subito erweckt zwar auf seiner Internetseite den Eindruck, es würde auch Geld an die eigentlichen Urheber fließen, nämlich über eine gesetzliche Vergütung an die jeweilige Verwertungsgesellschaft. Genau das Gegenteil ist jedoch bei Anwendung des Subito-Rahmenvertrages der Fall.

Im Dezember 2008 hat Subito mit zwei Verwertungsgesellschaften einen Vertrag über Vergütungen gemäß § 53a UrhG geschlossen. Darin heißt es in § 1 Ziff. 4:

(4) Nicht Vertragsgegenstand ist der Kopienversand im Rahmen des Fernleihverkehrs sowie der elektronische Kopienversand von Werken, für die zwischen subito und dem jeweiligen Verlag eine separate Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde. Ferner ist nicht Vertragsgegenstand der Kopienversand in sonstiger elektronischer Form in Fällen, in denen ein Verlag ein eigenes Pay-Per-View-Angebot in der Elektronischen Zeitschriftenbibliothek [EZB] nachgewiesen hat.

In allen von Subito unterzeichneten Verträgen wird also streng unterschieden zwischen Kopienversand gemäß § 53a UrhG und Kopienversand auf der Grundlage des Subito-Rahmenvertrags. Wenn Subito-Lieferbibliotheken Kopien außerhalb des § 53a UrhG liefern, zahlt Subito kein Geld an eine Verwertungsgesellschaft, sondern ausschließlich an die Verlage (siehe oben). Die Konsequenz ist erschreckend: AutorInnen, deren Werke im Rahmen des Subito-Vertrages als Kopie verschickt werden, erhalten keine (!) Vergütung, sondern gehen vollständig leer aus.

Nun könnte man natürlich argumentieren, die AutorInnen sollten sich gefälligst an ihre Verlage halten. Dieser Gedanke verkennt die Wirklichkeit. Es ist weltweit kein einziger Vertrag zwischen einer/m AutorIn und ihrem/seinem Verlag bekannt, der eine gesonderte Vergütung zugunsten der/s AutorIn für den Kopienversand vorsieht. Gerade im Wissenschaftsbereich erhalten AutorInnen in der Regel überhaupt keine Vergütung.

Damit wird aber eines der tragenden Prinzipien des Urheberrechts verletzt. Einer der Grundgedanken im Recht des geistigen Eigentums ist es nämlich, daß der Urheber an den wirtschaftlichen Erträgen seiner kreativen Leistung angemessen zu beteiligen ist. Auf diesem Grundgedanken basieren denn auch sämtliche Vergütungsregelungen im Urheberrechtsgesetz. Auch die Rechtsprechung hat sich in zahlreichen Entscheidungen immer wieder auf dieses Prinzip berufen. Man lese nur noch einmal das das TIB-Urteil des BGH nach (BGHZ 141, 13-40).

Auch im Urheberrechtsgesetz selbst finden sich zahlreiche Belege für den Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung, insbesondere in den §§ 32 ff. UrhG. Für Subito wäre speziell der § 32a Abs. 2 UrhG zu prüfen:

… (2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Mißverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt …

Gemäß dem Subito-Rahmenvertrag übertragen Verlage Subito das Recht zum Kopienversand; Subito ist also “Dritter” im Sinne des § 32a Abs. 2 UrhG und “haftet dem Urheber unmittelbar.” Die Haftung der Verlage entfällt.

Schon aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich also eine Möglichkeit, daß Subito von jeder/m durch den Subito-Kopienversand betroffenen AutorIn in Anspruch genommen werden kann.

Damit jedoch noch nicht genug! § 38 UrhG bestimmt, daß in der Regel das Verbreitungsrecht spätestens nach einem Jahr an den Urheber zurückfällt:

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden
Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Unter das Verbreitungsrecht fällt auf jeden Fall der Versand analoger (Druck-)Kopien. Digitaler Kopienversand könnte unter § 19a UrhG zu subsumieren sein. Darüber sind sich die Experten aber noch uneins. Allerdings geht die überwältigende Mehrheit der Urheberrechtsspezialisten davon aus, daß in den allermeisten Fällen Verlage von ihren AutorInnen keine Online-Nutzungsrechte übertragen bekommen habe oder diese Rechte durch Widerspruch an AutorInnen zurückgefallen sind. Wie sich derzeit an Hand zahlreicher Streitereien feststellen läßt, ist die Rechtslage der Online-Rechte sehr umstritten.

Im Subito-Rahmenvertrag haben die Vertragsparteien also Nutzungsrechte übertragen, für die ihnen gemäß Urheberecht nicht in jedem Fall eine Verfügungsgewalt zusteht. Dies kann nur also erhebliche Verletzung von Urheberrechten angesehen werden. Während infolge dieser Übertragung Subito und die Verlage in gewerblichem Rahmen dauerhaft wirtschaftliche Gewinne erwirtschaften, erhält ein/e AutorIn nicht nur keine angemessene Vergütung, sondern überhaupt keine Vergütung. Natürlich ist das ein Skandal! Jede/r betroffene AutorIn könnte gemäß §§ 97 ff. UrhG gegen Subito vorgehen. Ergänzend sei aber noch auf § 108a UrhG hingewiesen:

§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Stehen die Subito-Mitarbeiter bereits mit einem Fuß im Gefängnis? Definitiv läßt sich diese Frage nur durch einen Musterprozeß lösen. Mit der gleichen Strategie geht ja gerade der Börsenverein gegen § 52b UrhG vor.

Zugunsten von Subito könnte allenfalls damit argumentiert werden, daß der Gesetzgeber an der momentan höchst unglücklichen Situation beim Kopienversand nicht ganz unschuldig ist. Indem er in die gesetzliche Schranke des § 53a UrhG die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung des Kopienversandes aufnahm, ohne auf z.B. die §§ 32 ff., 38 UrhG und die tatsächliche Situation des Autor-Verlag Verhältnisses zu achten, hat er die derzeit verworrene Situation zumindest mitverursacht. Vollständige Rechtssicherheit für Bibliotheken und eine angemessene Vergütung für Urheber bietet derzeit ausschließlich der Kopienversand auf der Grundlage von § 53a UrhG und die auf einem neuen Gesamtvertrag (Abwicklungsvertrag) basierende Zahlung an Verwertungsgesellschaften.

Der nächste Subito-Prozeß könnte trotzdem bereits unmittelbar vor der Tür stehen. Dazu bedarf es nur eines einzigen Autors, der seine Urheberrechte einfordert. Subito ist wahrlich nicht zu beneiden.

Dr. Harald Müller / 1. März 2009

KOMMENTAR:

Es ist ein dicker Hund, dass die Verlage und SUBITO einen Vertrag schließen, der ausschließliche Nutzungsrechte betrifft, die gemäß § 38 UrhG den Autoren zustehen. Diese gehen leer aus, denn sie erhalten auch von der VG Wort keine Tantieme für die auf lizenzrechtlicher Basis erfolgende Vergütung des Kopienversands.

Müllers Artikel im BD, auf den sich die Gegendarstellung bezieht:

http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2008/BD1008_Recht.pdf

Altbestandserschließung

Hannes Schwarzendorfer stellte in seinem Vortrag (16.07.12:15) den derzeitigen Stand der inhaltlichen Erschließung von Altbeständen vor. Anhand eines Muster- Altbestandes der UB Eichstätt prüfte er Erschließungsstände in den großen Staatsbibliotheken (Hamburg, Göttingen, Berlin, München … ). Über die Auswertung der Daten aus mehreren Verbund- und Bibliothekskatalogen stellte Schwarzendorfer den Grad der modernen Erschließung hinsichtlich der SWD-Anwendungen und/oder der Klassifikationsverknüpfungen fest.

Folien:
http://archiv.tu-chemnitz.de/pub/2008/0152/index.html

Preprint (empfohlen)
http://www.bibliothek-saur.de/preprint/2008/ar2528_schwarzendorfer.pdf

10. Karlsruher Tagung für Archivpädagogik

TAGUNG MIT FESTAKT
10. Karlsruher Tagung für Archivpädagogik
Quellen im Zeitalter des Internet

Freitag, 3. April 2009, 10-16 Uhr
im Landesmedienzentrum Baden-Württemberg, Karlsruhe

Durch die Technik der Digitalisierung und das Kommunikationsmedium
Internet werden inzwischen historische Schrift- und Bildquellen geradezu
inflationär zur Verfügung gestellt. Sowohl im schulischen Bereich, als
auch bei Projekten stellt sich dadurch zunehmend die Frage nach
Grundlage und Zielen der historischen Bildungsarbeit.
Wie wird historisches Arbeiten durch die neuen Medien verändert? Welche
Grenzen aber auch Chancen ergeben sich durch das Internet? Und welche
Rolle bleibt den klassisch bearbeiteten und in Schulbüchern oder in
Quellensammlungen publizierten Quellen? Welche Vor- und Nachteile bei
der Wissensvermittlung und bei der Erreichung pädagogischer Lernziele
sind hier zu erwarten? Und schließlich geschieht diese Diskussion vor
einem archivischem Hintergrund: Wird das „Original“, das „Authentikum“
für diese Arbeit zunehmend überflüssig?

Nach der thematischen Einführung am Vormittag wird die stolze Reihe von
nunmehr 10 archivpädagogischen Tagungen in einem kleinen Festakt geehrt.

Auf dem Markt der Möglichkeiten am Nachmittag präsentieren sich Projekte
des aktuellen Geschichtswettbewerbs des Bundespräsidenten ebenso wie
Internetpräsentationen zum Thema.
Ziel ist es, Lehrerinnen und Lehrern Schwellenängste vor ‚schwieriger’
Projektarbeit zu nehmen und interessierten Archivarinnen und Archivaren
Anregungen zu bieten, wie für die Zielgruppe „Schule“ ein passendes und
effektiv zu betreibendes Programm erarbeitet werden kann.

Berichte über die bisherigen neun Tagungen finden Sie unter
http://www.landesarchiv-bw.de (= Landesarchiv Baden-Württemberg –>
Generallandesarchiv Karlsruhe –> Aktuelles –> Archivpädagogik

Programm (pdf unter http://www.landesarchiv-bw.de)

10.00 Uhr Begrüßung

10.15 Uhr Prof. Dr. Vadim Oswalt,
Didaktik der Geschichte, Universität Giessen
Quellen in elektronischen Ressourcen –
Standards in geschichtsdidaktischer Perspektive

10.35 Uhr Dr. Andreas Grießinger,
Fachreferent für Geschichte, Regierungspräsidium Freiburg
Kompetenzorientiertes Lernen mit Quellen im Schulbuch

10.55 Uhr Diskussion

11.25 Uhr Kaffeepause

11.40 Uhr Dr. Marcus Weidner
LWL-Institut für westfälische Regionalgeschichte, Münster
Quellen im Internet. Das Internet-Portal „Westfälische Geschichte“

12.00 Uhr Diskussion

12.15 Uhr FESTAKT

Präsident Prof. Dr. Robert Kretzschmar,
Landesarchiv Baden-Württemberg

Ministerialdirektor Klaus Tappeser,
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Baden-Württemberg

Dr. Clemens Rehm
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Fachprogramme und Bildungsarbeit
10 Jahre Karlsruher Tagung für Archivpädagogik – Bilanz und Perspektiven

12.45 Uhr Empfang

13.30 Uhr Projektvorstellung / Markt der Möglichkeiten:
Stände der Projekte in der Ausstellungsfläche

– Internetanwendungen
– Portale
– Web 2.0 Anwendungen
– Schülerarbeiten
– Geschichtswettbewerb des Bundespräsidenten und regionale Wettbewerbe

15.30 Uhr Abschlussdiskussion
16.00 Uhr Ende

Es werden keine Tagungsgebühren erhoben.
Lageplan zum Tagungsort unter
http://www.lmz-bw.de/ueber-uns.html

Anmeldung erwünscht ab sofort unter: landesarchiv@la-bw.de

Sollten Sie am Vortrag anreisen wollen, beachten Sie bitte, dass an diesem Wochenende der NATO-Gipfel in Baden-Baden / Straßburg / Kehl stattfindet. Für Übernachtende wird am Vorabend ein Stammtisch im Badischen Brauhaus (http://www.badisch-brauhaus.de) ab ca. 19.00 / 19.30 Uhr. angeboten. Voranmeldung für den Stammtisch bis 16. März erwünscht.

Dr. Clemens Rehm
Landesarchiv Baden-Württemberg
clemens.rehm@la-bw.de