https://www.archive.org/details/ludwigbechsteins00bech
Abfrage der neuesten deutschsprachigen Digitalisate unter Ausklammerung des Google-Mülls von User tpb:
https://www.archive.org/details/ludwigbechsteins00bech
Abfrage der neuesten deutschsprachigen Digitalisate unter Ausklammerung des Google-Mülls von User tpb:
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/5434966
http://sbseminar.wordpress.com/2008/11/30/laffaire-el-naschie mit Kommentaren!
http://medinfo.netbib.de/archives/2009/01/29/2980
Vielleicht habe ich hier ein wenig zu blauäugig die Unterschiede zwischen OA-Zeitschriften und Zeitschriften, die nach einer Embargo-Periode frei zugänglich sind, vernachlässigt. Richtig ist: Die Entscheidung, ob eine Zeitschrift nach einer Sperrfrist kostenlos zur Verfügung steht (gratis OA), ist von den Verlegern jederzeit widerrufbar.
Richtig ist aber auch: Reversibel sind auch alle ROMEO-Daten, die die Möglichkeit des Selbstarchivierens regeln. Ein grüner Verlag kann von einem Tag auf den anderen zu einem weißen werden.
(Und wenn eine selbstarchivierte Version erst nach einem Embargo zur Verfügung steht – was ist der gleichsam “ontologische” Unterschied zu einer Embargo-Zeitschrift? Aus der Sicht des Wissenschaftlers ist es im Bereich des gratis-OA erst einmal wurscht, ob ein Text OA, nach abgelaufenem Embargo frei oder befristet frei ist – Hauptsache er kann ihn kostenfrei herunterladen. Und hinsichtlich der Langzeitarchivierung sieht es bei den OA-zeitschriften erheblich schlimmer aus als bei den Repositorien.)
Möglich ist aber auch, dass OA-Zeitschriften sich zu kostenpflichtigen Zeitschriften zurückverwandeln, etwa durch einen Verlagswechsel. Im Bereich des gratis-OA gibt es ja eine breite Grauzone zwischen Zeitschriften auf der einen Seite, die ganz bewusst OA sind (und sich explizit zu OA bekennen), und Zeitschriften, die aus irgendwelchen Überlegungen aktuell ihre Ausgaben ohne Sperrfrist sofort zugänglich machen. Mehr als eine allgemeine Trendaussage “OA gehört die Zukunft” ist nicht möglich. Es erscheint zwar unwahrscheinlich, dass viele OA-Zeitschriften sich zu kostenpflichtigen TA-Zeitschriften zurückentwickeln, aber dies kann durchaus wichtige Organe betreffen.
Irreversibel sind allein freie Lizenzen (CC, DIPP). Was unter einer solchen Freigabe (libre OA) veröffentlicht wurde, kann in Repositorien “gerettet” werden, wenn der Verlag sein Angebot einstellt oder in ein kostenpflichtiges verwandelt. Daher ergibt sich einmal mehr ein starkes Argument für libre OA, der nicht nur kostenfreie Zugänglichkeit meint, sondern die Beseitigung urheberrechtlicher Zugangsbarrieren (permission barriers).
http://www.kunstgeschichte-ejournal.net/uber-die-zeitschrift
Das neue E-Journal ist als epochenübergreifende und internationale Fachzeitschrift für Kunstgeschichte angelegt und dem Prinzip des Public Peer Review verpflichtet.
Alle Beiträge beginnen als Texte zur Diskussion (mit URN).
Verwendet wird keine CC, sondern die DIPP-(Depp?)-Insel-Lizenz
http://www.dipp.nrw.de/lizenzen/dppl/dppl/DPPL_v2_de_06-2004.html
Leider wird bei den Abbildungen nicht angegeben, ob und wenn ja welche ebenfalls unter der Lizenz zur Verfügung stehen.
http://www.staatliche-bibliothek-regensburg.de/vorbesitzer.htm
Teilweise mit Digitalisaten.
Zu weiteren vergleichbaren Zusammenstellungen siehe
http://www.cerl.org/web/en/resources/provenance/geographical
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/29/29637/1.html
Auszug: Trotz Beschlagnahme: Alle Rechtsfragen offen
Obwohl das bayerische Finanzministerium Urheberrechte am Völkischen Beobachter und am Angriff beansprucht, ist bisher noch nicht einmal klar, von welchen Personen diese genau stammen sollen. Dazu schweigt die Staatsregierung nicht nur gegenüber der Presse, sondern auch gegenüber dem Albertas-Verlag. Und im Gegensatz zu Adolf Hitler, der ein Haus am Obersalzberg hatte, lässt sich beim Autor und Herausgeber Joseph Goebbels kein offensichtlicher Wohnortbezug zu Bayern erkennen – womit auch offen bleibt, wie die Staatsregierung durch die Artikel 15 des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 sowie eine Direktive des alliierten Kontrollrats an seine Urheberrechte gekommen sein will. Ungeklärt ist bisher ebenfalls, ob lediglich Urheberrechte aus von Hauptbelasteten selbst verfassten Texten beansprucht werden, oder ob man der Herausgeberschaft von Joseph Goebbels eine Schöpfungshöhe zubilligen will, die bis zu 70 Jahre nach dem Tode währende Rechte generiert hat.
Dadurch, dass das Finanzministerium keine Namen nennt, lässt es offen, welche Urheberrechte von Autoren des Eher-Verlages seiner Ansicht nach bei ihm ruhen. Aus diesem Grund ist auch der verbreitete Glaube, dass der Verbotsspuk am 1. Januar 2016 ohnehin ein Ende habe, nicht unbedingt zutreffend: Geht man davon aus, dass im Jahre 1945 keiner der Autoren, der für die Publikationen schrieb, jünger als 15 war, und dass eine Lebensdauer von mehr als 110 Jahren so ungewöhnlich ist, dass sie biographisches Aufsehen erregt, so könnte das Bundesland Bayern solche Ansprüche ohne konkrete Namensnennungen noch bis ins Jahre 2110 geltend machen, bevor sie wahrscheinlich auch das letzte Gericht als “lebensfern” verwerfen müsste. Deshalb scheint es mittlerweile sogar möglich, dass das Finanzministerium dem Münchner Institut für Zeitgeschichte seine für 2016 geplante kommentierten Ausgabe von Hitlers Mein Kampf über angebliche “Ghostwriter”-Urheberrechte von Rudolf Hess und anderen später verstorbene Personen zu verbieten versucht.
In einem 12-seitigen Rechtsgutachten, das der Berliner Straf- und Urheberrechtsprofessor Bernd Heinrich für den Albertas-Verlag anfertigte und das gestern der Presse ausgehändigt wurde, werden all diese Fragen als “ungeklärt” ausgeklammert. Stattdessen konzentriert sich Heinrich auf die Zitierfreiheit für “ganze Werke” nach § 51 Satz 2 Nr. 1 des Urheberrechtsgesetzes, die auch im dem Falle greifen soll, dass die bayerische Staatsregierung tatsächlich eine lückenlose Rechtsübertragungskette nachweisen kann. Eine mögliche Schwachstelle in der urheberrechtlichen Argumentation des Verlages könnte sein, dass er sich praktisch ausschließlich auf die finanzielle Verwertungskonkurrenz konzentriert und meint, es sei “unvorstellbar”, dass sich die bayerische Staatsregierung “auf die Urheberpersönlichkeitsrechte von Hitler oder Goebbels beruft […].” Genau das aber könnte die Absicht der Staatsregierung sein.
Hinsichtlich der Vorwürfe der Verbreitung von Propagandamaterial (§ 86 StGB) und der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) geht Heinrich dagegen auf eine breitere Palette von Argumenten ein und macht nicht nur eine grundsätzliche Legalität “vorkonstitutioneller Schriften” geltend, sondern auch Ausnahmetatbestände wie die der Aufklärung und der Wissenschaftlichkeit. Die Vorwürfe könnten durch das 1956 erneuerte Parteiverbot nicht nur nationalsozialistische Zeitungen betreffen, sondern auch den Kämpfer (ein KPD-Organ, das der ersten Ausgabe beilag) oder das kommunistische Plakat zur Reichstagswahl am 5. März 1933, das in der aktuellen Ausgabe enthalten sein sollte. Hier wurden allerdings von der bayerischen Staatsregierung weder “geistige Eigentumsrechte” noch andere Verbotsvorbehalte geltend gemacht.
Das Agieren der bayerischen Staatsregierung ist mehr als dubios. Die Beschlagnahmungsaktion ist offenkundig völlig unverhältnismäßig. Und wer sich eines Rechts berühmt, sollte im Konfliktfall die Karten (also die Rechtsgrundlage) auf den Tisch legen.
Zum Thema hier:
http://www.archiefeemland.nl/component/option,com_memorix/Itemid,33/lang,
Mit Zeitungsdigitalisierung und großer Fotodatenbank (selbstverständlich mit Digitalisaten).
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