http://www.damm-legal.de/olg-koeln-einzelne-daten-aus-einer-datenbank-duerfen-uebernommen-werden
Besonders bemerkenswert erscheint mir an dem Urteil des OLG Köln:
Nach der Rechtsprechung des EuGH (a.a.O. Rz 86 ff, 89) setzt ein Verstoß gegen die § 87 b Abs.1 S. 2 UrhG entsprechende Regelung in Art. 7 Abs. 5 der Datenbankrichtlinie (96/9/EG) voraus, dass die entnommenen Daten in der Summe die Wesentlichkeitsgrenze überschreiten. Die Bestimmung hat in der auch für das Verständnis der harmonisierten Norm des § 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG maßgeblichen Auslegung durch den EuGH – wie dieser a.a.O. Rz 86 ausdrücklich ausgeführt hat – nur das Ziel, eine Umgehung des Verbotes aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie, der § 87 b Abs. 1 S. 1 UrhG entspricht, zu verhindern. Eine Umgehung kommt aber nur in Frage, wenn auch die Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist. Konsequenterweise hat der EuGH a.a.O. in RZ 89 zur Auslegung von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie wörtlich ausgeführt (Unterstreichungen nur hier):
“Somit sind mit ‚Handlungen …, die einer normalen Nutzung … (einer) Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen’, unzulässige Verhaltensweisen gemeint, die darauf gerichtet sind, durch die kumulative Wirkung von Entnahmehandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank wieder zu erstellen und/oder der Öffentlichkeit durch die kumulative Wirkung von Weiterverwendungshandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank zur Verfügung zu stellen, und die dadurch die Investition der Person, die diese Datenbank erstellt hat, schwerwiegend beeinträchtigen.”