Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Copyfraud: Stealing from the Public Domain

http://seegras.discordia.ch/Blog/?p=33

Everybody is talking about “illegal copying” (most often in propagandist terms like “stealing” or “piracy”), but nobody of the opposite: Taking a work in public domain and slapping your copyright-notice over it; something which very much borders on plagiarism. And of course asserting to have a copyright on something which you are not entitled to is also a violation of copyright.

The very funny thing is, there is a repository of thousands of books whose copyright is violated this way. It’s http://books.google.com. Nowhere else, such a mass of works wrongly tagged “copyrighted material” can be found.

Auschwitz-Stiftung gegründet

WDR 3/5-Kulturnachrichten melden heute (Link): “Um dem drohenden Verfall der KZ-Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau entgegenzuwirken, ist in Polen eine Stiftung zur Sanierung des Museums gegründet worden. Ziel sei es, einen Fonds in Höhe von 120 Millionen Euro zu schaffen, teilte die Gedenkstätte mit. Die jährlichen Zinsen könnten dann für Projekte zum Erhalt der historischen Gebäude und Archive verwendet werden. Die Gedenkstätte finanziert sich überwiegend aus polnischen Haushaltsmitteln und eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten. Von Seiten des Auswärtigen Amtes hieß es, Deutschland werde sich an den Sanierungsmaßnahmen beteiligen.”

Hörtipp: Foolcut – Kubko

“Mit seiner Debüt-EP “Something like Jazz” stellte der slowakische Musiker Foolcut bereits die ersten Wegweiser für seine musikalische Reise auf. Jetzt geht die Reise auf dem spanischen Netlabel Surreal Madrid weiter. Auch auf seinem nächsten Reiseabschnitt nutzt er wieder seine eigenwillige Cut & Paste-Technik und produziert neue Musikcollagen zwischen Jazz, HipHop und Electronica.
Mit Schere und Kleber bewaffnet, stöbert und wildert Foolcut durch zahlreiche Jazz-Platten. Schnippelnd legt er sich so ein Archiv zahlreicher Samples an, die er anschließend als jazzige Collage mit Breaks, Cuts und elektronischen Sounds wieder zusammenfügt…….”

Wäre eine hörenswerte und tanzbare Alternative zum Orgelkonzert der Archivtage!

Quelle:
http://phlow.net/magazin/mp3-musik-download/elektronisch/downbeat-dub/586-foolcut-kubko-surreal-madrid (mit mp3-Download-Möglichkeit)

Link zur EP:
http://www.surrealmadrid.net/releases/sm12/index.html

Schuhsohlen-Archiv des LKA Niedersachsen

“….. Rund 20000 Exemplare umfasst das Modellarchiv des LKA. Wenn dies gelingt, wird der zuständigen Polizeidienststelle ein Foto von dem Schuhmodell zugesandt. …..
Wer auf der Jagd nach Schuhsohlen ist, um das Archiv zu ergänzen, ist praktisch immer im Dienst. “Wenn meine Frau Schuhe kaufen geht, bin ich gerne dabei” …..”

Quelle:
http://www.az-online.de/uelzensolobig/00_20090116010016_Die_Sprache_der_Schuhe.html

Verlängerung des Urheberrechts – EU-Diskussionsrunde in Brüssel angesetzt

“Die britische Bürgervereinigung Open Rights Group, die sich unter anderem gegen DRM und für ein liberales Copyright einsetzt, weist auf eine Veranstaltung in Brüssel hin. In einer ausführlichen Vortrags- und Diskussionsrunde werden Konsequenzen und Auswirkungen einer möglichen Verlängerung bestehender Urheberrechte diskutiert. Nach den Vorträgen wird es einen “Runden Tisch” mit Abgeordneten des Europäischen Parlaments geben. An der öffentlichen Veranstaltung kann jeder Interssierte teilnehmen, sie findet am Dienstag, den 27 Janaur 2009 statt.
Den Vorsitz der Veranstaltung hat die Grünen-Politikerin Eva Lichtenberger. Als Sprecher eingeladen sind unter anderem Becky Hogge, von der Open Rights Group, Pekka Gronow, Professor für Ethnologie und Musik an der Universität Helsinki und Sound-Archivar für das finnische Broadcasting Archiv, sowie Mike Collins, Session-Musiker, der vor allem auch Erfahrungen aus Sicht eines Musiker mit den Verwertungsgesellschaften mit einbringen möchte. ….”

Quelle:
http://www.gulli.com/news/open-rights-group-zur-verl-2009-01-16

Soester FAMI in Cleveland

Einblicke in die Arbeits­welt und das alltäg­liche Leben in den USA erhielt jetzt im Rahmen seiner drei­jäh­rigen Ausbil­dung Marcel Messy (Men­den), Auszu­bil­dender im Soester Kreisar­chiv.
Der angehende Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Archiv, absolvierte ein zweiwöchiges Praktikum an der Cleveland Public Library in Cleveland/Ohio.
„Zu diesem Praktikum kam es, weil meine Berufsschule, das Karl-Schiller Berufskolleg in Dortmund, eine Partnerschule des Polaris Career Centers in Cleveland ist“, erläutert der 25-Jährige. ….”

Quelle:
http://www.hsk-aktuell.de/einblicke-in-die-arbeitswelt-der-usa-index_kat1440_id13638.html

Beuys-Erben werfen Stiftung Schloss Moyland Unprofessionalität vor

Der Anwalt der Familie Beuys konkretisiert die Vorwürfe gegen die Stiftung Schloss Moyland (siehe http://archiv.twoday.net/stories/5448455 ):

http://www.dradio.de/dlf/sendungen/kulturheute/905076

Auszug:

Gerhard Pfennig: Na ja, die Ärgernisse fangen an mit der Einrichtung dieser Stiftung. Joseph Beuys wollte seine Archivalien der Öffentlichkeit zugänglich machen, hat sie deswegen mit den Brüdern von der Grinten zunächst in Kranenburg gesammelt. Dann starb er, und die Dinge wurden sozusagen der Familie entzogen und ohne jede Mitwirkung dieser Familie in eine Stiftung eingebracht, 1990. Und seither werden sie in diesem Schloss da am Niederrhein verwahrt. Die Stiftung ist nach Meinung der Familie, die die Urheberrechte kontrolliert, wissenschaftlich nicht besonders gut aufgestellt. Das Problem der Stiftung ist vor allem, dass sie eine merkwürdige Konstruktion hat, sie ist nämlich drittelparitätisch verwaltet – aus der Familie der Schlossbesitzer, der Grundeigentümer, aus der Familie der Sammler van der Grinten und aus dem Land. Und die müssen immer einstimmig alles beschließen.

Fischer: Sie haben, Gerhard Pfennig, die wissenschaftlich mangelhafte Behandlung des Werkes erwähnt. Da sind ja nun wirkliche Grobheiten passiert.

Pfennig: Um nur mal ein Beispiel zu sagen, es liegt etwas länger zurück, es ist sehr markant: Es wurde dem Deutschen Bundestag ein Keramikrelief ausgeliehen aus den Beständen, das wurde von dem damaligen Museumsdirektor Hans von der Grinten als “Gräberfeld” tituliert, in Tannenberg am Niederrhein, wo Joseph Beuys Rampen und Gruften und sonst was alles gestalten sollte, eine Totenburg für Opfer eines Luftangriffes. In Wirklichkeit war das eine Arbeit aus einem Programm für eine Klinik, und das hatte mit Totenhain und Rampen und Gruften nichts zu tun. Das ist natürlich alles dem Werk nicht besonders förderlich. Und die Familie, die über die Verwaltung der Urheberrechte das mitkriegt, hat einen ständigen Kleinkrieg wegen Titeln und Zuschreibungen in all solchen Sachen. Das ist nicht üblich eigentlich in Museen.

Fischer: Auch ein Foto von Joseph Beuys zu Werbezwecken für eine Unternehmensberatung zur Verfügung zu stellen, wie das im November 2005 geschehen ist, widerspräche ja vermutlich für jeden Laien überhaupt dem Geist von Joseph Beuys.

Pfennig: Am Flughafen von München kommt ein bekannter Verleger und sagt: Eva, hast du eigentlich Geldnot, hier wird mit Joseph Beuys’ Portrait für eine Unternehmensberatung geworben. Das war ein Foto aus dem Joseph-Beuys-Archiv, was Moyland für 60 Euro mit allen Rechten dahingegeben hat. Es wurde dann natürlich abgehängt, weil es eine Persönlichkeitsrechtsverletzung war. Aber wie kann eine verantwortungsvolle Archivverwaltung mit diesem Künstler Werbung machen? Solche Sachen sind natürlich nicht zur Freude der Familie gewesen. Und irgendwann ist jetzt mal das Fass übergelaufen.

Übertragung unbekannter Nutzungsrechte

Arno Grohmann: Die Übertragungsfiktion für unbekannte Nutzungsrechte nach dem Zweiten Korb am Beispiel des Musikverlagsvertrags, in: GRUR 2008, S. 1056-1061

Fazit:

Die Anwendbarkeit der Übertragungsfiktion auf einen Urheberrechtsvertrag ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu untersuchen. Auf den Musikverlagsvertrag in seiner typischen Ausprägung findet § 137l UrhG regelmäßig keine Anwendung, weil der Urheber des Musikwerks seinem Verleger nicht „alle wesentliche Nutzungsrechte“ einräumt. Die wirtschaftlich bedeutenden und damit wesentlichen Nutzungsrechte sind vielmehr Bestandteil des Berechtigungsvertrags mit der GEMA. Nur bei GEMA-freier Musik kann die Übertragungsfiktion des § 137l UrhG eingreifen. Daher darf beispielsweise der Komponist eines GEMA-pflichtigen Musikwerks, der im Zeitraum 1966-1999 einen Musikverlagsvertrag geschlossen hat, die Klingeltonrechte auch nach dem 1. 1. 2008 anderweitig verlegen lassen, seinem Verleger anbieten oder sogar selbst wahrnehmen, ohne Widerspruch erheben zu müssen.

S. 1058 meint Grohmann:

Obwohl es der Wortlaut der Fiktion nicht explizit regelt, beinhaltet die gesetzlich angeordnete Übertragung richtigerweise eine ausschließliche Einräumung der Nutzungsrechte in inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht.

Und: Bedenken im Hinblick auf Art. 14 I GG bleiben trotz des Ausgleichs durch angemessene Vergütung bestehen.

Mehr zum Thema vor allem in:

http://archiv.twoday.net/stories/5408482

Wissenschaftsmarkt und Urheberrecht: Schranken, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht

Karl-Nikolaus Pfeifer Peifer: Wissenschaftsmarkt und Urheberrecht: Schranken, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, in: GRUR 2009, S. 22-28 befasst sich mit der Herausforderung der traditionellen Geschäftsmodelle der Wissenschaftskommunikation durch “Open Access”.

Ergebnisse:

1. Das Urheberrecht steht an einer kritischen Schwelle. Seine Innovationskraft fußt auf der Annahme seiner ökonomischen Anreizwirkung, deren Balance gefährdet ist, wenn die Verlegerfunktionen sich im Onlinezeitalter nicht bewähren.

2. Der Dreistufentest sorgt auf der zweiten Stufe dafür, dass auch traditionelle und möglicherweise künftig nur noch eingeschränkt zeitgemäße Geschäftsmodelle eine Art Bewährungszeit erhalten. Diese Bewährungszeit muss allerdings genutzt werden, um neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Bleibt diese Chance ungenutzt, so wird sich der Druck auf die stärkere Öffnung von Schrankenbestimmungen erhöhen.

3. Open-Access-Modelle sind mit derzeitigen Instrumenten des Urheberrechts auf der Golden Road umsetzbar. Die Green Road könnte durch zwingende urhebervertragsrechtliche Vorschriften verbreitert werden, doch sollten solche Verbreiterungen so gestaltet werden, dass kooperative Modelle zwischen Verlagen und Repositorien möglich bleiben.

4. Das Kartellrecht erlangt eine gewisse (aber derzeit geringe) Relevanz in Bereichen, in denen die Ausübung traditioneller Geschäftsmodelle die Entwicklung neuer Verbreitungsmodelle behindert, die auch der Schutzrechtsinhaber nicht bedient. In Datenbankumgebungen, deren Erfolg von Netzwerkeffekten abhängt, wird die Preiskontrolle eine besondere Rolle erst spielen, wenn inhaltliche Konzentrationen aufgetreten sind. Zur Erzwingung der Wahrnehmung von Schrankenbestimmungen ist es derzeit kaum geeignet. Denkbar bleiben hier besondere Zugangsrechte nach dem Vorbild medienrechtlicher Regelungen.

Peifer geht auch auf die Regelungen der §§ 52a, 52b und 53a UrhG ein.

Zu den vertragrechtlichen Implikationen bemerkt Peifer: Verlage sollten Open Access-Modelle nicht verhindern, sondern an Lösungen mitarbeiten. Denn das wichtigste Problem von Open Access ist die Langzeitarchivierung. Dieses Problem haben Printverlage wesentlich besser im Griff als digitale Plattformen. Zukunftsfähig wäre ein Wissenschaftssystem, das die schnelle und zeitgebundene Information digital, die qualitätvolle Information hingegen im Printarchiv ansiedelt.

Das ist Unsinn. Es gibt bereits hinreichend viele E-Only-Journals und Online-Zeitschriftenbeiträge mit im Druck nicht oder nur unzulänglich abbildbaren multimedialen oder Daten-Beigaben, deren Langzeitarchivierung sichergestellt werden muss. Man kann das Rad der digitalen Welt nicht einfach zurückdrehen, und es gibt hinreichend Gründe für die Annahme, dass Langzeitarchivierung auch im digitalen Medium funktionieren wird. Die Verlagswirtschaft delegiert dieses Problem an die Pflichtexemplarbibliotheken oder kooperative Initiativen (LOCKSS), was durchaus nachvollziehbar ist, da kommerzielle Unternehmen nun einmal keinen Ewigkeitsanspruch haben, sondern von Insolvenzen betroffen sein können. Zudem kann es Verlagen auch nicht zugemutet werden, unwirtschaftlich gewordene Online-Zeitschriftenarchive weiterzubetreiben.

Nicht mehr politisch verfolgt wird ein Vorschlag von Pflüger/Ertmann, wonach der an einer Hochschule beschäftigte Urheber verpflichtet werden soll, ein im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit entstandenes urheberrechtlich geschütztes Werk der Hochschule zur Veröffentlichung anzubieten. Erst wenn das Werk nicht binnen einer Frist von der Hochschule zur Veröffentlichung angenommen wird, stehen dem Urheber die Verwertungsrechte unbeschränkt zu. Die Lösung entspricht dem Arbeitnehmererfinderrecht nach Streichung des Hochschullehrerprivilegs. Die Lösung wird nicht mehr verfolgt, weil sie den entscheidenden Unterschied zwischen Erfindungen und Werken missachtet, nämlich den bei letzteren bestehenden persönlichkeitsrechtlichen Schutz, der dem Urheber auch die Befugnis zugesteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form er veröffentlichen möchte. Diese Befugnis ist, wenn nicht bereits in Art. 5 III GG, so doch eindeutig in Art. 1 I, 2 I GG verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich in § 12 UrhG geschützt. Ohne Mitwirkung des Urhebers wird man eine Andienung von Werken an die Hochschule nicht bewirken können.

Ich halte das für eine völlig überzogene Position, die jüngst freilich auch Steinhauer vertritt:

http://www.ib.hu-berlin.de/~libreas/libreas_neu/podcasts/podcast_10/index.html

Die internationale Open-Access-Community ignoriert das Faktum, dass der als Königsweg angesehene Weg institutioneller Mandate nach herrschender juristischer Meinung in Deutschland nicht gangbar ist.

Statt nach Alternativen zu suchen (das erfolgreiche niederländische Cream of Science-Modell wird beharrlich totgeschwiegen), wiederholen Harnad und Suber gebetsmühlenartig ihre Position und übergehen Einwände.

Es bleibt abzuwarten, ob die DFG ihr “Mandat”, das eigentlich eher eine Empfehlung ist, in eine Verpflichtung umwandelt. Viel Hoffnung habe ich nicht.

Update: Peifer, dessen Namen ich wie viele andere Autoren mit einem zusätzlichen f versah, hatte sich schon früher anfechtbar zum Mandat-Problem und zu CC-Lizenzen geäußert:

http://archiv.twoday.net/stories/3270492

www.arbeiterbewegung.ch

Dieses Webportal will den Zugang zu den Quellen der Schweizerischen Arbeiterbewegung erleichtern. Es dient der Vermittlung der Archivbestände, der Forschungsförderung und der Schaffung von Kontakten. Das Webportal wird von der Interessengemeinschaft “Geschichte der Schweizerischen Arbeiterbewegung” getragen, in welcher die wichtigsten Institutionen und Organisationen vertreten sind.

www.arbeiterbewegung.ch

Re-Monopolizing the Public Domain

http://www.earlham.edu/~peters/fos/2009/01/another-publicly-funded-digitization.html

The Burney Collection of 17th and 18th newspapers was digitized in a public-private partnership, but the results are TA rather than OA. (Thanks to Glyn Moody.) From a JISC press release (January 13):

The largest single online collection of English news media from the 17th and 18th centuries, the Burney Collection, is now available free of charge for the first time to Higher and Further Education institutions and Research Councils across the UK….
Digitised through a partnership between the National Science Foundation and the British Library, then developed and hosted online by Gale/Cengage Learning, the digital version of the Burney Collection has been purchased in perpetuity by JISC Collections on behalf of the UK academic and research community at a national level….

Comment. Publicly-funded digitization projects have a lot to learn from publicly-funded research projects. The same principle that requires OA for publicly-funded research requires OA for publicly-funded digitization, especially when the works being digitized are in the public domain. The principle applies when “all or part” of the funding is from taxpayers. When this principle would scare off private funders, and the public funding isn’t enough to complete the project, then we can offer the private funder a temporary revenue stream from a toll booth on public property, in exchange for its investment, by analogy with the embargo periods on publicly-funded research. But like an embargo, this is a compromise with the public interest and must expire. If it doesn’t expire, then for some fraction of the cost of digitization, private companies could essentially buy exclusive rights to works in the public domain. The damage is notable even when the originals are available in non-digital form. But the damage is severe when the originals, as here, are rare and fragile and could never be viewed by most users in non-digital form.

This is absolutely right!

UK: Wayback-Machine auf Kinderporno-Sperrliste

http://www.internet-law.de/2009/01/archiveorg-wayback-machine-in-england.html

Die britische Internet Watch Foundation (IWF) hat https://Archive.org offenbar komplett auf ihre Sperrliste für kinderpornografische Inhalte gesetzt, wie die ORF-Futurezone meldet. Die Sperrliste wird von zahlreichen britischen Internet Service Providern automatisch für sog. Access-Sperren übernommen, weshalb viele britische Nutzer derzeit nicht mehr ohne weiteres auf die Wayback Machine zugreifen können.

Dieser Vorfall belegt eindrucksvoll, wie solche Access-Sperren, die die Bundesregierung derzeit auch für Deutschland fordert, legale Inhaltsangebote in Mitleidenschaft ziehen und die Informationsfreiheit der Bürger beeinträchtigen.

Siehe auch:
http://www.internet-law.de/2009/01/archiveorg-wayback-machine-in-england.html
http://www.theregister.co.uk/2009/01/14/iwf_details_archive_blacklisting

http://archiv.twoday.net/stories/5372397