Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Adelsversteigerung bei Sotheby’s

http://www.artdaily.com/section/lastweek/index.asp?int_sec=11&int_new=27836&int_modo=2

“The sale of Properties of Royal and Noble Families, held at Sotheby’s Amsterdam on 17 December captivated the imagination of art collectors worldwide. Bidding was truly international. The auction of 415 lots comprised selected paintings, furniture, works of art and silver, all consigned from Royal and Noble Houses in Germany, Austria, England, Russia and The Netherlands.”

LOT 258

AN UNUSUAL AND INTERESTING GERMAN ARMORIAL ELEPHANT’S TUSK MOUNTED IN GOLD
PROBABLY 19TH CENTURY

20,000—30,000 EUR
Lot Sold. Hammer Price with Buyer’s Premium: 48,750 EUR

bearing the date 1536, engraved and heightened in black ink with scenes from the Passion of Christ, the Madonna and Child, Saints Gregory, Burchard, Mauritz, Andrew and Kilian and an inscription in German, the wide end with four armorial devices including those of Thuengen and Steinruck, the rim and hinged cover of gold, engraved and enamelled in blue, black and white with finely scrolling foliage and applied with facetted glass beads, a cameo and a 16th century bezel of rock crystal engraved and foiled with the arms of Von Thuengen, the crest flanked by the initials E.V.T., the hinged cover applied with a very small pair of antlers attached to section of skull, inside inscribed with donor’s names and applied with allied armorial shields, the narrow end of the tusk also mounted in gold enamelled in black and applied with two intaglios in Ancient style and a turquoise; together with a protecting sleeve of red felt

CATALOGUE NOTE
The text engraved on this tusk* recounts the extraordinary event of finding this supposed ‘Eingehvrn’ (unicorn) tusk, still attached to the animal deep under a barn that had burnt along with other buildings in the year 1536 in Thüngen near Würzburg. Members of the noble von Thüngen family occupied during the Renaissance important positions in the church, military, politics and commerce. Many supported Hans Thomas von Absberg in the so-called ‘Fränkischer Krieg’, a war that took place in 1523. The whole story of the finding of the tusk most probably is a myth, created to add further importance and ancestry at the object itself (and therefore also at the family who owned it). There is no known record of an eventful fire in Thüngen in 1536 and furthermore it is highly unlikely that a complete elephant -if so only a mammoth could be theoretically possible- could have been found under a building site in Thüngen at the time.

*This text herewith reproduced reads as follows:
http://ANNO.1536.AN.S.MARX TAG.25.APRILIS IST DER HOF ZV THVNGEN NEBEN NOCH.44.TACHEN ABGEBRANT.VND DARDVRCH DER ERWIRDIGVND EDEL HERR ANDREAS VON THVNGEN THVMHER ZV WIRTZB:VND PROBST ZV.S.BVRCHARD DOSELBST VERVRSACHT WORDEN.DEN SELBEN SEINEN BRVEDERN.VND ERBEN ZV EHREN WIDER VON GRVND VND AVF SEINEN EIGNEN CHOSTEN BAVEN ZV LASSEN VND IST .IM AVFBAVEN VNDER DER SCHEVRN DIS EINGEHVRN MIT SAMBT DEM http://THIER.SO GAR VERWESEN.XXIIII.WERCK SCHVCH TIEF.VNDER DER ERDEN.

Dr. Peter Volk and Dr. Lorenz Seelig of the Bayerisches Nationalmuseum in Munich, after studying this tusk in 1999, pointed out that the scenes from the passion of Christ are based on those by Albrecht Dürer, the so-called ‘Kleine Kupferstichpassion’. The engraved text further specifically elaborates on the word ‘Eingehvrn’ -appropriately translated as Einhorn (unicorn)- and also terminates with a stylised representation of the twisted form of a unicorn tusk. A well kept secret especially known by apothecaries of the period was the fact the fabled unicorn did not exist and that every so called “unicorn” tusk actually came from a narwhal. It is easy to assume that -parallel to the story/myth of this tusk- a recipient of such a marine animal might have decided to bury the same until the tooth was needed to grind up into miraculous potions.

The tusk formerly was in the collection of the Duke of Trachenberg, Prince of Hatzfeldt of the Trachenberg Castle in Silesia (according to family tradition at least since the late 19th century). An identification of the present tusk with the so called Hatzfeldt’sche ‘Einhorn’ mentioned in the Hatzfeldt family inventories since 1743 however appealing seems to be very questionable.

Letzte Chance: Unbekannte Nutzungsrechte zurückrufen!

Wer nicht will, dass sein Vertragspartner seine Werke auf Arten nutzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht bekannt waren, muss die „Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten“ bis zum 31.12.2008 zurückrufen. Das ergibt sich aus dem neuen § 137l des Urheberrechtsgesetzes, der seit Anfang 2008 in Kraft ist.

Bis Anfang 2008 waren Urheberrechtsverträge, mit denen Rechte auf „unbekannte Nutzungsarten“ eingeräumt wurden, schlicht verboten. Mit der Folge, dass die Verlage die Rechte zur Verbreitung z.B. von Büchern, Filmen, Musik, Hörspielen oder Illustrationen auf CD, DVD oder im Internet erst einmal erwerben mussten. Um ihnen dieses in ihren Augen viel zu mühselige Geschäft nicht noch einmal zuzumuten, wurde das Verbot der Einräumung von Rechten auf unbekannte Nutzungsarten mit der letzten Novelle des UrhG kurzerhand gestrichen. Und schlimmer noch: Mit der in § 137l fixierten Übergangsregelung erhalten die Verwerter diese Rechte automatisch rückwirkend für alle Verträge, die seit dem 1.1.1966 geschlossen wurden und „alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt“ einräumten (was z.B. bei Buchverträgen üblich ist). Einzige Chance, dem zu entkommen: Man muss noch im Jahre 2008 der Nutzung auf „unbekannte Nutzungsarten“ widersprechen.

Das ist allen zu empfehlen, die in der Vergangenheit Nutzungsverträge über etwas langlebigere Werke abgeschlossen haben. Hat man mit einem Verlag mehrere Verträge abgeschlossen, so genügt es, mit einem Brief formlos zu erklären: „Ich widerspreche hiermit der Nutzung aller meiner in Ihrem Verlag erschienenen Werke auf zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses unbekannte Nutzungarten“. Dann muss der Verlag vorher fragen.

Geht ein solcher Brief jedoch nicht mehr im alten Jahr beim Vertragspartner ein, so kann dieser jederzeit z.B. eine Hörbuch-CD eines bereits Ende der sechziger Jahre erschienenen Buches auflegen. Er muss den Autor nicht einmal davon informieren – es sei denn, die neue Nutzungsart wird erst nach dem 1.1.2008 bekannt – wie etwa ein mögliches Handy-Fernsehen. Aber auch dann muss der Verwerter den Autor lediglich “unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift“ über das Vorhaben unterrichten. Die angemessene Vergütung, die dann fällig wird, kann nur über die Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Ein Verfahren hierzu gibt es freilich noch nicht.

Dieser Beitrag von
http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=494e37a05335f&akt=news_recht
stellt korrekt und allgemeinverständlich die Sachlage dar.

Zum juristischen Hintergrund siehe die Materialien unter
http://archiv.twoday.net/stories/5408482

Die Widerspruchsregelung ist eine Chance für Open Access, die es zu nutzen gilt, denn schlimmstenfalls können ab 1.1.2009 die Verlage eine Open-Access-Veröffentlichung aufgrund des ihnen zugewachsenen ausschließlichen Nutzungsrechts verhindern.

Im folgenden gibt es Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Eine ältere Fragensammlung auf http://Open-Access.net beantwortet speziellere Fragen:

http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen/urheberrechtsreform/aktuelle_fragen_zur_rechteuebertragung_in_bezug_auf_137l

In welcher Form kann ich bis zum 31.12.2008 rechtswirksam widersprechen?

Für ein Einschreiben kann es knapp werden, denn der Widerspruch muss dem Verlag bis 31.12.2008 zugehen. Empfehlenswert ist ein Fax an den Verlag, wobei man die Absendung durch Sendeprotokoll oder Zeugen dokumentieren sollte.

Gibt es einen Musterwiderspruch?

Nicht nur einen. Siehe schon

http://archiv.twoday.net/stories/4637947

Empfehlung des Urheberrechtsbündnisses:
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/newsletter/docs/137.pdf

Gut gefällt mir das Göttinger Muster:

http://www.sub.uni-goettingen.de/ebene_2/2_aeltere_pub.html.de#anc_veroeffentl

Von mir abgewandelt:

[Betreff]: Widerspruch gegen die Übertragung der Online-Nutzungsrechte nach §137 l Urheberrechtsgesetz

[Text]: “Hiermit widerspreche ich der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte zur Onlinebereitstellung meiner Publikationen

[Falls eine Rechteeinräumung an einen Schriftenserver erfolgte:

Der … habe ich ein einfaches Nutzungsrecht zur Onlinebereitstellung eingeräumt. ]

Sind Sie daran interessiert, meine Publikationen online zu verbreiten oder über andere Dienste (z.B. Google Booksearch) anzubieten, so bitte ich um Information und bin gerne bereit, Ihnen ebenfalls ein einfaches Nutzungsrecht zu übertragen.

Alternativ könnte man formulieren:

“Hiermit widerspreche ich gemäß § 137 l der Übertragung der Online-Nutzungsrechte für alle meine Publikationen in Ihrem Verlag, soweit mich die Übertragungsfiktion nach dem 1.1.2009 daran hindert, selbst einfache Nutzungsrechte an den Publikationen zu vergeben. Sie erhalten also lediglich ein einfaches Online-Nutzungsrecht.”

In diesem Fall hätte der Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht, aus dem das Online-Nutzungsrecht ausgeschnitten ist. Der Verlag hätte ein einfaches Nutzungsrecht, der Urheber könnte aber einem oder mehreren Repositorien Nutzungsrechte erteilen (die Möglichkeit, mehrere Male Nutzungsrechte an Repositorien vergeben zu dürfen kann in Betracht kommen, wenn ein Repositorium “dichtmacht” oder den Beitrag löscht).

Muss ich auch bei Aufsätzen widersprechen?

Das ist mit Blick auf § 38 UrhG in der Regel entbehrlich und nur dann nötig, wenn ein schriftlicher Verlagsvertrag geschlossen wurde, der dem Verlag die ausschließlichen Nutzungsrechte unbefristet übertrug. Bei Zeitschriftenaufsätzen und unvergüteten Festschriften- und Sammelbandbeiträgen kann kein ausschließliches Nutzungsrecht des verlags zum 1.1.2009 entstehen. (Teile des juristischen Schrifttums gehen davon aus, dass die Verlage einfache Nutzungsrechte für die Online-Veröffentlichung auch für die § 38-Fälle erhalten, was mir nicht einleuchtet.)

Auf jeden Fall widersprechen sollte man bei Büchern.

Ich bin Mitautor – müssen die anderen Autoren auch alle widersprechen?

Das ist umstritten. Steinhauer sagt: nein

http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/12/04/s_137_l_urhg_und_mehrere_autoren~3394433

Wandtke/Bullinger 2007 § 137 l Rn. 78 sagen: ja. “Als Teil des
Urheberrechts unterliegt auch das Widerspruchsrecht der
gesamthänderischen Bindung (dazu § 8 Rn. 22 ff.) und die Ausübung des Widerspruchsrechts bedarf daher bereits gem. § 8 der Einwilligung aller Urheber.”

Falls man die anderen Autoren nicht mehr kontaktieren kann, sollte man den Widerruf für sich allein absenden – wenn man Glück hat, akzeptiert der Verlag ihn.

Ich hab nix gewusst oder es nicht geschafft und wir haben 2009 – sind damit alle Chancen verpasst?

Nein, es besteht ja die Möglichkeit, dass die Verfassungsbeschwerde gegen § 137 l Erfolg hat oder die Gerichte bei der Auslegung zum Schluss kommen, dass die Verlage durch die Übertragungsfiktion nur ein einfaches Nutzungsrecht erhalten. Eine “Open Access”-Veröffentlichung wäre dann möglich.

Außerdem kann man, falls der Verlag nicht an ein Online-Angebot denkt, das betreffende Nutzungsrecht gemäß § 41 UrhG zurückrufen. Näheres unter

http://archiv.twoday.net/stories/4069056

Alle Wissenschaftler sollten sicherheitshalber sich durch den fristgerechten Widerspruch zum 31.12.2008 die Möglichkeit sichern, ihre Fachbeträge (v.a. Bücher) ohne Zustimmung des Verlags “Open Access” zugänglich machen zu dürfen.

Ärgerliche Stellungnahme der GRUR zum Urheberrechtsgrünbuch

http://www.grur.de/cms/upload/pdf/stellungnahmen/2008/2008-11-25_GRUR_Stn_Gruenbuch_wissensbestimmte_Wirtschaft.pdf

Die Stellungnahme zum Problem der verwaisten Werke verkennt die riesige Bedeutung des Problems auch in Deutschland. § 137 l UrhG hat entgegen der Ansicht der Vereinigung, die im übrigen strikt die Position der Verwerterlobby gegen Archive und Bibliotheken vertritt, keine wesentliche Verbesserung gebracht. Wiederholt wird der längst widerlegte Irrtum, dass die Dreimonatsfrist auch für 2008 Gültigkeit hat.

Siehe nur Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009 § 137 l Rn. 53: “Der Verwerter kann in Bezug auf bereits bekannte Nutzungsarten die Frist nicht auf drei Monate verkürzen, indem er dem Urheber die beabsichtigte Nutzung mitteilt (a. A.
Mestmäcker/Schulze/Scholz § 137 l Rn. 38; Kreile ZUM 2007, 682, 686; Bauer/ v. Einem MMR 2006, 698, 701).”

Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/5408482

Nachtrag: Auch Wikimedia Deutschland hat eine Stellungnahme abgegeben, die in eine ganz andere Richtung geht:

http://blog.wikimedia.de/2008/12/13/stellungnahme-grunbuch

Materialsammlung zur Neuregelung der unbekannten Nutzungsarten

Am 31.12.2008 läuft die einjährige Widerspruchsfrist nach § 137 l UrhG (Altverträge 1966-2007) aus. Die Stellungnahmen dazu sind zahlreich, die wichtigsten werden im folgenden zusammengetragen, wobei freie Volltexte und Zusammenfassungen/Kommentare im Internet vermerkt werden, soweit mir bekannt geworden.

[Wer noch reagieren will, kann zunächst
http://archiv.twoday.net/stories/5408494 lesen.]

Gedruckte Aufsätze und Monographien

(aus Wandtke/Bullinger 2009 mit Ergänzungen: Heckmann, ZfBB 2007; Graf, Kunstchronik 2007)

Bauer/v. Einem, Handy-TV – Lizenzierung von Urheberrechten
unter Berücksichtigung des „2. Korbes”, MMR 2007, 698

Berger, Verträge über unbekannte Nutzungsarten nach dem „Zweiten Korb”, GRUR 2005, 907
Siehe
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/07/01/berger-zu-unbekannten-nutzungsarten-4388779

Breinersdorfer, Thesen zum Problem der Behandlung
unbekannter Nutzungsarten für urheberrechtlich geschützte Werke aus Sicht von Autoren und Produzenten, ZUM 2007, 700;

Castendyk/Kirchherr, Das Verbot der Übertragung von Rechten an nicht bekannten Nutzungsarten – Erste Überlegungen für eine Reform des § 31 Abs. 4 UrhG, ZUM 2003, 751

Czychowski, „Wenn der dritte Korb aufgemacht wird
. . .” – Das zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft, GRUR 2008, 586

Ehmann/Fischer, Zweitverwertung rechtswissenschaftlicher Texte im Internet, GRUR Int. 2008, 284
Siehe
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/06/10/aufsatz-zur-zweitveraouml-ffentlichung-w-4296282

Flechsig, Der Zweite Korb zur Verbesserung der Urheber- und
Leistungsschutzrechte, ZRP 2006, 145

Frey/Rudolf, Verfügungen über
unbekannte Nutzungsarten: Anmerkungen zum Regierungsentwurf des Zweiten Korbs, ZUM 2007, 13
Siehe
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/02/22/unbekannte_nutzungsart_im_zweiten_korb~1786322

Graf, Neues Urheberrecht: Autoren müssen reagieren, Kunstchronik 60 (2007), 530-523
Online:
http://archiv.twoday.net/stories/4477889

Grohmann, Die Übertragungsfiktion für unbekannte Nutzungsrechte nach dem Zweiten Korb am Beispiel des Musikverlagsvertrags, GRUR 2008, S. 1056-1061 [Nachtrag, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/5450910 ]

Heckmann, Das Widerrufsrecht des Urhebers gem. § 137 l Abs. 1 UrhG in der Praxis, ZfBB 54 (2007), 315-321
Siehe
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/15/der_widerspruch_bei_s_137l_urhg~3581544
http://archiv.twoday.net/stories/4637947

Hilty, Urheberrecht und Wissenschaft in
Sieber, Hoeren (Hg.) Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, Bonn 2005, 174 ff.
Online:
http://www.dini.de/fileadmin/docs/HRK-Publikation_Urheberrecht_04-2005.pdf

Hoeren, Der 2. Korb der Urheberrechtsreform – eine
Stellungnahme aus der Sicht der Wissenschaft, ZUM 2004, 885
Online:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/publikationen/zum_2004_12.pdf

Hoeren, Der Zweite Korb – Eine Übersicht zu den geplanten Änderungen im Urheberrechtsgesetz, MMR 2007, 615
Online:
http://128.176.101.170/hoeren_veroeffentlichungen/der_zweite_korb.pdf

Hucko, Zweiter Korb – Das
Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, München 2007
Inhaltsverzeichnis:
http://www.ulb.tu-darmstadt.de/tocs/194129837.pdf

Initiative Urheberrecht, Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrecht in der Informationsgesellschaft vom 3. 11. 2006
Online:
http://www.urheber.info/Neue_Dateien/Stellungnahme%20Initiative%20Urheberrecht.pdf

Jani, Der Buy-out-Vertrag im Urheberrecht, Berlin
2003

Jani, Urheberrechtspolitik in der 14. und 15. Legislaturperiode
des Deutschen Bundestags, UFITA 2006/II, 511

Klickermann, Sendearchive im Fokus unbekannter Nutzungsarten, MMR 2007, 221

Klöhn, Unbekannte Nutzungsarten nach dem „Zweiten Korb” der
Urheberrechtsreform, K&R 2008, 77
Siehe
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/05/07/aufsatz-von-klohn-uber-unbekannte-nutzun-4142277

Kreile, Neue Nutzungsarten – Neue
Organisation der Rechteverwaltung? Zur Neuregelung des § 31 Abs. 4
UrhG, ZUM 2007, 682

Langhoff/Oberndörfer/Jani, Der „Zweite Korb” der
Urheberrechtsreform – ein Überblick über die Änderungen des
Urheberrechts nach der zweiten und dritten Lesung im Bundestag, ZUM 2007, 593

Nordemann, J. B./Nordemann, W., Für eine Abschaffung des §
31 IV UrhG im Filmbereich, GRUR 2003, 947

Schaefer, Vom Nutzen neuer
Nutzungsarten, FS Nordemann 2004, 227

Schulze, Die Einräumung
unbekannter Nutzungsrechte nach neuem Urheberrecht, UFITA 2007/III, 641

Spindler, Reform des Urheberrechts im „Zweiten Korb”, NJW 2008,
9
Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4643243
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/25/spindler_zum_zweiten_korb~3629529

Spindler/Heckmann, Der rückwirkende Entfall unbekannter
Nutzungsrechte (§ 137 l UrhG-E) Schließt die Archive?, ZUM 2006, 620
Online
http://lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/pub/web/fileadmin/ZUM_8_2006.pdf
Siehe
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/09/15/unbekannte_nutzungsrechte_in_korb_zwei~1127500

Spindler/Heckmann, Retrodigitalisierung verwaister Printpublikationen – Die Nutzungsmöglichkeiten von „orphan works” de lege lata und ferenda, GRUR Int. 2008, 271
Siehe
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/06/02/zur-digitalisierung-verwaister-werke-4258245

Sprang/Ackermann, Der „Zweite Korb” aus
Sicht der (Wissenschafts-)Verlage, K&R 2008, 7
Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4708522
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/23/sprang_und_ackermann_zum_zweiten_korb_ei~3621672

Staudt, Die Rechtsübertragung in Berechtigungsvertrag der GEMA, Berlin 2006

Wandtke, Aufstieg und Fall des § 31 Abs. 4 UrhG?, FS Nordemann 2004, 267

Weber, Neue Nutzungsarten – Neue Organisation der
Rechteverwaltung? – Die Sicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,
ZUM 2007, 688

Kommentare

Dreier/Schulze, Urheberrecht, 3. Aufl. 2008 (nicht verwertet)

Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008

Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009 [bereits erschienen, online im “großen Beck”]

Materialien im Netz

Börsenverein, [Handreichung für Verlage], Dez. 2007
http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Merkblatt%20unbekannte%20Nutzungsarten%2020071212.pdf
Siehe dazu
http://archiv.twoday.net/stories/4552355

Deutsche Physikalische Gesellschaft [Information über Widerspruchsrecht 26.6.2008]
http://www.dpg-physik.de/gliederung/ak/aki/dokumente/DPGNovellierungUrheberrecht.pdf

DFN-Infobrief, Januar 2008
http://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Recht/1infobriefearchiv/Infobrief_01_08.pdf

Fälsch, Verträge über unbekannte Nutzungsarten
http://www.bibliotheksverband.de/ko-recht/dokumente/137_l_%20UrhG.pdf
bzw. Bibliotheksdienst 42 (2008), 409-419:
http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2008/Recht010408BD.pdf
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/volltexte/2008/8565
Siehe kritisch dazu
http://archiv.twoday.net/stories/4784896
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/03/14/dbv-rechtskommission-zu-den-unbekannten–3875019

Graf, Urheberrechtsnovelle – Jetzt noch Nutzungsrechte sichern!. In: H-Soz-u-Kult, 14.12.2007,
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/type=diskussionen&id=956

GRUR [Stellungnahme zum Grünbuch], 25.11.2008
http://www.grur.de/cms/upload/pdf/stellungnahmen/2008/2008-11-25_GRUR_Stn_Gruenbuch_wissensbestimmte_Wirtschaft.pdf
Kritisch dazu
http://archiv.twoday.net/stories/5408481

Herb, Das Aussterben einer unbekannten Nutzungsart, Telepolis 31.12.2007
http://scidok.sulb.uni-saarland.de/volltexte/2008/1416

Hoeren, Internetrecht, Skript Sept. 2008, S. 183 ff.
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_September2008.pdf

Klostermann-Verlag [Stellungnahme zu den Widersprüchen]
http://www.klostermann.de/verlegen/vek_8.htm

Max-Planck-Gesellschaft [FAQ zu § 137 l UrhG]
http://colab.mpdl.mpg.de/mediawiki/Open_Access_Copyright_de_137l
Siehe kritisch dazu
http://archiv.twoday.net/stories/4638822

http://Open-Access.net [FAQ zu § 137 l]
http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen/urheberrechtsreform/aktuelle_fragen_zur_rechteuebertragung_in_bezug_auf_137l

Steinhauer, § 137 l nach dem 1. Januar 2008
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/06/s137_l_urhg_nach_dem_1_januar~3537639
Siehe dazu
http://archiv.twoday.net/stories/4589065

UB Heidelberg [Linksammlung]
http://www.ub.uni-heidelberg.de/allg/profil/jurbasics/urheberrecht.html

Urheberrechtsbündnis [Newsletter, undatiert, vermutlich November 2008]
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/newsletter/docs/137.pdf

Verch, Urteilsanmerkung
http://www.jurpc.de/aufsatz/20080088.htm

Beiträge in Archivalia in Auswahl

Soweit oben nicht bereits angeführt.

[Antwort auf die Zurückweisung meiner Vorwürfe in Infobib]
http://archiv.twoday.net/stories/5417109
Siehe
http://infobib.de/blog/2008/12/30/klaus-graf-vs-das-bibliothekswesen-open-access
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg37920.html

Letzte Chance: Unbekannte Nutzungsrechte zurückrufen!
http://archiv.twoday.net/stories/5408494

Altverträge vor dem 1.1.1966
http://archiv.twoday.net/stories/5393192

Verfassungsbeschwerde gegen § 137 l UrhG
http://archiv.twoday.net/stories/4673960

[Zusammenfassende Stellungnahme Jan. 2008]
http://archiv.twoday.net/stories/4589065

Musterbriefe zum Widerspruch
http://archiv.twoday.net/stories/4637947
Siehe dazu auch den Textvorschlag von anwalt.de und wichtiger derjenige der SUB Göttingen:
http://www.sub.uni-goettingen.de/ebene_2/2_aeltere_pub.html.de

[Fristendiskussion 31.12.2007]
http://archiv.twoday.net/stories/4572178

[Wer informierte 2007 über die Widerrufsmöglichkeit?]
http://archiv.twoday.net/stories/4535435

[Rückrufrecht nach § 41 UrhG]
http://archiv.twoday.net/stories/4069056