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Was ist ›kulturelles Vergessen‹ und wie kann man es studieren?

Fragt Tobias Döring in den Mitteilungen des Sonderforschungsbereichs 573 “Pluralisierung und Autorität in der Frühen Neuzeit” (2008), 2, die erfreulicherweise kostenfrei einsehbar sind unter:

http://www.sfb-frueheneuzeit.uni-muenchen.de/mitteilungen/M2-2008/mitteilungen2-08.pdf

Via
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/zeitschriften/id=393&ausgabe=4376

Zur Einigung über die Google Buchsuche mit den US-Verlegern

Google ist in seinem Rechtsstreit mit Verlegern und Autorenvertretern zu einer Einigung gekommen.

http://www.heise.de/newsticker/Autoren-und-Verleger-beenden-Rechtsstreit-mit-Google-ueber-Buch-Suche–/meldung/118063

http://www.earlham.edu/~peters/fos/2008/10/google-and-publishers-settle.html

http://paulcourant.net/2008/10/28/the-google-settlement-from-the-universal-library-to-the-universal-bookstore

http://www.dancohen.org/2008/10/28/first-impressions-of-the-google-books-settlement

http://ponderingarchivist.wordpress.com/2008/10/28/google-books-lawsuit-settled

KOMMENTAR

Google Booksearch kann weiterbetrieben werden. Das ist die gute Nachricht.

Dass in öffentlichen und akademischen Bibliotheken an einem bestimmten Computer ein kostenloser Zugriff auf die Volltexte möglich sein soll, zeigt genau die gleiche US-zentrische Arroganz von Google wie das Wegsperren der deutschen Nutzer für Bücher 1865-1922. Für mich ist das ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, denn freies Wissen wird weltweit benötigt und in Malawi womöglich dringender als in den reichen USA.

Das Übereinkommen ist ein schwerer Rückschlag für alle nichtkommerziellen Projekte, die sich bemühen, vergriffene Bücher kostenfrei im Internet bereitzustellen. Vergriffene Bücher stehen als Volltext bei Google nur im Rahmen kostenpflichtiger Abos zur Verfügung.

Ein Book Rights Registry zu führen sollte Aufgabe einer unabhängigen Institution sein, siehe dazu auch:
http://archiv.twoday.net/stories/5254117

Verwaiste Bücher, die in Googles Register eingefangen werden, stehen für nicht-kommerzielle Nutzungen kaum mehr zur Verfügung.

NACHTRAG:

Siehe auch:
http://www.boersenblatt.net/286758

Wenn ich das richtig verstehe, gibts künftig keine Schnipsel mit dem Suchkontext mehr – nur die 20 %-Vorschau, was ein klarer Nachteil für die wissenschaftliche Forschung ist.

Google kann Bücher verkaufen, an denen es keine Rechte hat (z.B. weil diese bei Autoren und nicht bei Verlagen liegen). Freie Projekte haben aber nicht die Möglichkeit, Bücher zugänglich zu machen, an denen sie keine Rechte haben.

Der Kapitalismus und die Kommerzialisierung triumphiert!

Quelle zur Geschichte des deutschen Internets wird gelöscht

Das Heise-Forum ist die Nr. 1 bei der öffentlichen Reflexion kultureller Phänomene mit digitalem Bezug und als solches eine herausragende Geschichtsquelle (und sei es auch für die Geschichte des Trollens). Diese wird nun gelöscht, denn Heise will alle über 2 Jahre alten Kommentare im Forum löschen:

http://www.heise.de/tp/blogs/5/118074

"Archiv" und Kunst: Spinnerei archiv massiv, Leipzig

SPINNEREI archiv massiv ist ein spinnereieigener Ausstellungsraum mit zwei Bereichen. Das „archiv massiv“ beherbergt eine Dauerausstellung zur Geschichte der Spinnerei. Zwei weitere Räume zeigen und fördern Künstler aus der Spinnerei und ihrer Einflusssphäre.”
Homepage:
http://www.spinnerei.de

Forschungsallianz Kulturerbe

“Zur Gründung der “Forschungsallianz Kulturerbe” haben die Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Leibniz-Gemeinschaft und der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK) heute im Alten Museum (Museumsinsel Berlin) ein “Memorandum of Understanding” unterzeichnet. …. Alte Schriftstücke, Bilder berühmter Künstler, mittelalterliche Holzskulpturen, Denkmäler – die Bedeutung von Kulturgütern reicht weit über ihren finanziellen Wert hinaus. Sie zu erhalten ist eine große Herausforderung. “
Quelle:
http://www.idw-online.de/pages/de/news285608

Buchkunst dank Inspirationsquelle Archiv

“Dem Kranenburger Gestalter und Illustrator Robert Nippoldt ist mit seinem Grafikband „Jazz. Im New York der wilden Zwanziger“ „Das schönste Buch des Jahres“ der Stiftung Buchkunst gelungen. ….. Es folgte also eine ausgiebige, anderthalbjährige Recherche in einschlägigen Büchern und Instituten: „Ich hörte stundenlang Schallplatten und wühlte mich durchs Regensburger Jazz-Archiv“, so Nippoldt.”
Quelle: RP-online
Homepage Nippoldts: http://www.nippoldt.de

Mehr als nur ein Spiel – Fußball der südafrokanischen Gefängnisse

“Einer meiner Kollegen führte mich ins Archiv und zeigte mir eine Reihe von Pappkartons, insgesamt etwa 70 oder 75. Was ich in ihnen fand, waren Briefe von Gefangenen, die schrieben als wären sie Fussballfunktionäre, wie auch Spiel- und Schiedsrichterberichte. Beim Durchlesen wurde mir klar, dass diese Männer nicht nur zum Spaß Fussball spielten; sie hatten eine formelle Liga mit klaren Strukturen aufgebaut.” [Professor Chuck Korr 1993 an der Western Cape University ]
Nachdem die Makana FA die Behörden vier Jahre lang unermüdlich bedrängt hatte, fanden im Dezember 1969 ihre ersten Spiele statt, die sich streng an die FIFA-Statuten hielten. Zu ihrer Glanzzeit waltete die Organisation über neun Vereine, die Teams in drei verschiedenen Divisionen stellten. Tatsächlich spielte mehr als die Hälfte aller politischen Gefangenen auf der Insel Fussball, bis die Apartheid 1990 zu Fall gebracht wurde.
Quelle:
http://de.fifa.com/worldfootball/news/newsid=927191.html

Beschimpfung der Reichsfarben durch ihre Bezeichnung als “Mostrichfahne”

Siehe zur Rechtsprechung der Weimarer Republik:

http://books.google.de/books?id=hoFI1JS72aAC&pg=PA167

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Veurteilung der Bezeichnung des Bundesfahne als Schwarz-Rot-Senf durch einen Neonazi aufgehoben:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080915_1bvr156505.html

Ganz staatstragend kommentiert ein stramm obrigkeitlich gesinnter Rechtsanwalt, es bleibe ein übler Nachgeschmack, da ein Rechtsradikaler triumphiere:

http://ra-melchior.blog.de/2008/10/28/schwarz-rot-senf-4945620

Das ist genau die Logik einer außer Kontrolle geratenen “wehrhaften Demokratie”, die Bürgerrechte und Meinungsfreiheit unterdrückt, wenn es “die Richtigen” trifft.

Da müssen wir denn doch die überzeugenden Darlegungen des Gerichts zitieren:

“Bei der Auslegung und Anwendung strafrechtlicher Vorschriften haben die Gerichte dem eingeschränkten Grundrecht Schutz der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 94, 1 ; stRspr). In öffentlichen Angelegenheiten gilt die Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr). Die Bürger sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren (vgl. BVerfGK 2, 1 ).

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Zur Auslegung und Anwendung strafrechtlicher Vorschriften, welche das Grundrecht der Meinungsfreiheit einschränken, gehört daher zum einen eine zutreffende Erfassung des Sinns der umstrittenen Äußerung, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln ist (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ). Insbesondere dürfen die Gerichte ihr keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben. Zum anderen gehört dazu eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Strafvorschrift vorzunehmende fallbezogene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit auf der einen und dem Rechtsgut, in dessen Interesse sie eingeschränkt ist, auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

13
Handelt es sich bei der gesetzlichen Beschränkung der Meinungsfreiheit um eine Staatsschutznorm wie hier den § 90 a Abs. 2 Nr. 2 StGB, ist besonders sorgfältig zwischen einer – wie verfehlt auch immer erscheinenden – Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 ; speziell zu § 90a StGB: BVerfGE 81, 278 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 – 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204 ). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass staatliche Symbole nur insoweit verfassungsrechtlichen Schutz genießen, als sie im jeweiligen Kontext versinnbildlichen, was die Bundesrepublik Deutschland grundlegend prägt (vgl. BVerfGE 81, 278 ). Hierbei kommt es auf die Bedeutung der Äußerung in ihrem Zusammenhang an. Dabei darf der Symbolschutz nicht zur Immunisierung des Staates gegen Kritik und selbst gegen Ablehnung führen (vgl. BVerfGE 81, 278 ).”

Lesetipp: Basara, Svestilav: Führer durch die innere Mongolei

“Der zweite Teil der „Reise in die innere Mongolei“ wird so zur Pilgerfahrt in die Vergangenheit des Autors, zur Forschungsreise im Archiv seiner Erinnerungen – und zur Reflexion über das Schreiben und die strategischen Ziele seines noch zu schreibenden Romans: „ein Werk zu schaffen, das praktisch keinerlei Referenzen zur staatlichen Wirklichkeit besitzt“ und „in diese Welt, mittels literarischer Manipulation eine bestimmte Anzahl Dinge, Begriffe und Wesen einzuführen, die in ihrer Ordnung nicht vorkommen.“….”
BASARA, SVETISLAV: Führer durch die innere Mongolei. Roman. Aus dem Serbischen von Patrik Alac. Antje Kunstmann Verlag, München 2008. 141 S.”
Quelle:
http://www.berlinerliteraturkritik.de/index.cfm?id=19854
Homepage des Verlags:
http://www.kunstmann.de

Kommerzielles Bildportal für Dresdener Kunstsammlungen schlägt Berliner Erklärung ins Gesicht

http://bpkgate.picturemaxx.com

Die kommerzielle Vermarktung von Reproduktionen gemeinfreier Kunst ist mit der Berliner Erklärung für Open Access nicht vereinbar, die von den Dresdener Kunstsammlungen unterschrieben wurde:

http://archiv.twoday.net/stories/4069419

Was, wenn eine Creative Commons Lizenz geändert wird?

http://creativecommons.org/weblog/entry/10296

CC-Lizenzen sind unwiderruflich, aber natürlich stellen sich Beweisprobleme, wenn etwa ein Fotograf auf Flickr seine Bilder umetikettiert. Die alten Lizenzen behalten ihre Gültigkeit, aber es muss ja bewiesen werden, dass die Bilder früher CC waren. Flickr dokumentiert derlei nicht.

http://s1.imagestamper.com soll in die Bresche springen und eine unabhängige Dokumentation von CC-Lizenzen ermöglichen. Ob deutsche Gerichte derlei anerkennen, bleibt abzuwarten. Wenn noch andere Personen z.B. Familienmitglieder die Möglichkeit haben, den Flickr-Account zu nutzen, wird man sich zu fragen haben, ob der Account-Inhaber für die CC-Lizenz “haftet”, wenn er bestreitet, dass er für die freie Lizenz verantwortlich war. Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist im Urheberrecht nicht möglich, aber das Prinzip von CC würde ad absurdum geführt, wenn sich jeder Nachnutzer durch Rückfrage davon überzeugen müsste, ob die CC-Lizenz rechtmäßig ist.