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Workshop “Informationsportal Zwangsarbeit im NS-Staat”

Workshop “Informationsportal Zwangsarbeit im NS-Staat” am 13.11.2008 von 10.30 Uhr bis ca. 17.00 Uhr im Bundesarchiv Berlin-Lichterfelde (Finckensteinallee 63, 12205 Berlin)

Das Bundesarchiv verfolgt seit dem Sommer 2007 in Kooperation mit der Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” den Aufbau eines Informationsportals zur Zwangsarbeit unter nationalsozialistischer Herrschaft. Das Portal besteht aus einer Archivbeständeübersicht, einer Bibliographie, einem Teil zur historisch-politischen Bildung über Geschichte und Entschädigung der NS-Zwangsarbeit, einem Abschnitt mit historischen Dokumenten unterschiedlicher Art und einer Linksammlung.

Im Zentrum steht die Archivbeständeübersicht, wobei der Archivbegriff weit zu verstehen ist. Dieses Modul lebt ausschließlich von der selbsttätigen Teilnahme externer Einrichtungen, wie Archiven, Gedenkstätten, Museen usw.

Für Vertreter interessierter Einrichtungen veranstaltet das Bundesarchiv einen eintägigen Workshop am 13.11.2008 in seiner Dienststelle in Berlin-Lichterfelde (Finckensteinallee 63). Sie sind dazu herzlich eingeladen (mehr dazu auf http://www.zwangsarbeit.eu)!

Entstehen soll eine umfassende Übersicht über die weltweit vorhandenen Bestände, die Auskunft zum weiten Bereich der Zwangsarbeit unter NS-Herrschaft im Reich und in den besetzten sowie in den verbündeten Gebieten geben. Bis heute haben sich 75 Archive, Museen, Gedenkstätten und “sonstige Einrichtungen” aus Deutschland, Österreich, Tschechien und Estland an dem Portal beteiligt. In Kürze sind weitere Einträge aus zahlreichen neu hinzukommenden Staaten, insbesondere Weißrußland und der Ukraine, zu erwarten.

Programmübersicht:
– Einführender Überblick über die Gesamtkonzeption des Informationsportals Zwangsarbeit im NS-Staat
– Bereitstellung von Bestandsinformationen – Schritt für Schritt (u.a. können in dieser Phase Portaleinträge vorgenommen und publiziert werden, wenn Teilnehmer Rechercheergebnisse ihres Hauses mitbringen)
– Suchen und Finden – das Modul “Archivbestände” beim Endnutzer

Anmeldungen bitte bis 31.10.2008 nur per E-Mail an: k.kuehnel@barch.bund.de
Außer dem/den Namen der teilnehmenden Person(en) ist die Angabe der entsendenden Einrichtung erforderlich.

Irreführender Copyright-Vermerk – Wahrsagerinnen beharken sich

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2008/I_20_U_123_08urteil20080909.html

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte eine Kartenlegerin ihre Konkurrentin verklagt, weil diese auf mehreren Internetseiten handelsübliche Spielkarten dargestellt und auf die Karten einen Copyright-Hinweis mit ihrem Namen gesetzt hatte. Die Klägerin meint, dass die Beklagte unerlaubt ein Schutzrecht nutze, nämlich das des Kartenherstellers. Es werde der irreführende Eindruck erweckt, dass die Beklagte eigene Kartensätze entwickelt habe, denen eine besondere Wirkung zukomme. Die Beklagte suggeriere mit diesen Karten, besondere „Macht über die Karten“ zu haben. Außerdem werde der Eindruck erweckt, dass auch andere Kartenlegerinnen gerade ihre Karten verwendeten.

Das Landgericht Wuppertal hatte mit Urteil vom 18. März 2008 einen Unterlassungsanspruch verneint. Auf die Berufung der Klägerin hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts das landgerichtliche Urteil aufgehoben und einen Unterlassungsanspruch bejaht, weil die Beklagte irreführend geworben habe (§ 3, § 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Beklagte mit dem Copyright-Vermerk auf den Karten den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, dass ihr ein Schutzrecht an den Spielkarten der Hersteller zustehe. Bei einem Verbraucher könne durch die unzulässige Nutzung des Schutzrechts der Eindruck entstehen, dass die Beklagte besondere „Macht über die Karten“ habe, gerade weil sie die abgebildeten Karten verwende. Es sei unerheblich, dass Kartenlegen Aberglauben und irrational sei. Entscheidend sei, welche Vorstellung ein Verbraucher habe, der sich Karten legen lassen wolle und daran glaube.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. […]

(Urteil des 20. Zivilsenats vom 9. September 2008, Aktenzeichen I-20 U 123/08) (PM)

Leider hat das Gericht die frühere Rechtsprechung zu unzulässiger Schutzrechtsberühmung im Urheberrecht nicht zur Kenntnis genommen, die nachgewiesen ist unter:

http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsberühmung

Repository Records Statistics

http://www.nostuff.org/ircount/index.php?country=de

Eine sehr interessante Aufstellung zur Füllung der deutschen Dokumentenserver.

Leider wird bei Freidok 0 records angezeigt.

In 13 Wochen wurden eingestellt (einige willkürlich herausgegriffene Beispiele):

U München 1175
SLUB Dresden 524
DB Thüringen 84
U Tübingen 73
KU Eichstätt 1

Zum Thema Repositorien
http://archiv.twoday.net/stories/5256322
http://archiv.twoday.net/stories/5262756

Schweizer Handschriften online

Peter Suber macht bei Erwähnung eines NYT-Artikels auf das Copyfraud der Codices electronici sangallenses aufmerksam:

http://www.earlham.edu/~peters/fos/2008/10/on-medieval-digitization-project-at-st.html

Nach Schweizer Recht entstehen bei der Digitalisierung keine neuen Schutzrechte:

http://www.agaltedrucke.zhbluzern.ch/recht.htm

So RA Künzle, Verfasser eines Standardwerks zum Bibliotheksrecht.

Siehe auch dessen klaren Worte:

“Bibliotheken besitzen nicht das Recht, die Publikation oder Reproduktion von Dokumenten aus ihrem Besitz oder Publikationen über diese Dokumente zu genehmigen oder zu verbieten. Bei Dokumenten, welche urheberrechtlichem Schutz unterliegen, steht dies dem Inhaber der Rechte zu. Die Beachtung des Urheberrechts ist Sache der BibliotheksbenutzerInnen.”

Ob die zwingend vor Benutzung zu bestätigenden Benutzungsbedingungen nach Schweizer Recht einen gültigen Vertrag zustande bringen, vermag ich nicht zu sagen, möchte es aber mit Blick auf die vom Schweizer Gesetzgeber angeordnete Gemeinfreiheit von Kulturgütern bezweifeln. Da es ohne weiteres möglich ist, “Deep Links” der Handschriftenabbildungen weiterzugeben und Dritte an einen Vertrag nicht gebunden sind, läuft das vermeintliche Schutzrecht leer. Wer keinen Ärger möchte, kann unter einem Pseudonym entsprechende Bilder auf Wikimedia Commons hochladen.

Im übrigen gilt auch hier:
Kulturgut muss frei sein!
http://archiv.twoday.net/stories/5254099

Im übrigen ist zu dem NYT-Artikel zu ergänzen, dass auch andere Schweizer Bibliotheken Handschriften online kostenlos zugänglich machen:

http://www.e-codices.ch/de/index.htm

Die weltweit größten Digitalisierungsprojekte westlicher Handschriften listet:

http://wiki.netbib.de/coma/DigitaleHandschriften

Schweizer Handschriftenkataloge kostenlos online

http://www.urs-graf-verlag.com/index.php?funktion=online-katalog

Der Urs Graf Verlag macht die unter der Leitung des Kuratoriums der Schweizerischen Akademie der geistes- und Sozialwissenschaften bis 2005 erschienenen Handschriftenkataloge online zugänglich.

Eine äußerst erfreuliche Nachricht für die Handschriftenforschung, auch wenn das “nur” 6 Kataloge betrifft und die Suchmaske nicht in jeder Hinsicht zufriedenstellend funktioniert.

Schaffhausen, Ministerialbibliothek Einleitung (2.5 MB) ganzer Katalogteil (1.1 MB)
Schaffhausen, Stadtbibliothek Einleitung (3.2 MB) ganzer Katalogteil (584 KB)
Porrentruy, Bibliothèque cantonale jurassienne Einleitung (2.4 MB) ganzer Katalogteil (720 KB)
St. Gallen, Stiftsarchiv: Abtei Pfäfers Einleitung (1.5 MB) ganzer Katalogteil (512 KB)
Trogen, Kantonsbibliothek: Sammlung Carl Meyer Einleitung (3.7 MB) ganzer Katalogteil (580 KB)
Aarau, Kantonsbibliothek und Staatsarchiv Sarnen,
Benediktinerkollegium: Klöster Muri und Hermetschwil Einleitung (4.1 MB) ganzer Katalogteil (1.7 MB)