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Open-Access-Idee: Alumni-Publikationen in die Hochschulschriftenserver

Hochschulen in aller Welt fördern die Verbindung der Hochschulabsolventen (Alumni) mit der Hochschule. Die Alumni werden als höchst wertvolle Ressource gesehen, die durch finanzielle, aber auch ideelle Förderung der Hochschule in den Kreis der Akteure einbezogen sind, die daran arbeiten, die Ziele der Hochschule zu verwirklichen.

Um auch auf dem Gebiet des Open Access die Verbundenheit der Alumni und der Hochschule zu stärken, wäre es sinnvoll, den Alumni die Möglichkeit zu eröffnen, wissenschaftliche Publikationen auf dem Hochschulschriftenserver zu deponieren.

Bereits jetzt dürften viele Hochschulen hinsichtlich der Qualifikationsarbeiten wie Dissertationen und Habilitationen, die an der Hochschule entstanden sind, eine Veröffentlichung auf dem Hochschulschriftenserver ohne zeitliche Begrenzung ermöglichen. Als ich vor Jahren in Tübingen wegen meiner Dissertation (1987) anklopfte, erhielt ich die Auskunft, diese könne auf dem Tübinger Schriftenserver veröffentlicht werden.

Es dürfte wohl keinem Zweifel unterliegen, dass ein Hochschulschriftenserver (auch wenn ärmelschonerbewehrte bürokratische Verwalter nicht selten sind, wie ich von Freidok weiss) die Beiträge eines Alumnus, der Nobelpreisträger ist, aufnehmen würde, auch wenn dieser an einer anderer Universität inzwischen lehrt.

Eine Öffnung der Schriftenserver hätte überwiegend Vorteile:

(1) Der Schriftenserver würde weiter gefüllt, siehe auch

http://archiv.twoday.net/stories/3264283

(2) Es besteht die Chance, wertvolle Fachpublikationen Open Access zu machen, etwa aus dem Bereich der Wirtschaft oder der Politik.

Es wäre vermutlich der Universität Leipzig hochwillkommen, Publikationen einer ehemaligen Diplomandin, Frau Angela Merkel, einstellen zu dürfen.

(3) Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Open Access für die Wissenschaftskommunikation wäre eine Stärkung der Bindungen zwischen Universität und Alumni auch auf diesem Gebiet wichtig.

Daher hat die Uni Göttingen 2007 auf dem Göttinger Alumni-Tag auch Open Access vorgestellt.

(4) Da Peter Suber und Brewster Kahle derzeit ihren Plan eines universalen Repositoriums nicht weiterverfolgen und für Publikationen aus vielen Disziplinen auch aus Sprachgründen ein disziplinäres Repositorium nicht in Betracht kommt, würde eine flächendeckende Alumni-Regelung eine große Lücke bei der Möglichkeit, Open Access-Publikationen in einem anerkannten OA-Server unterzubringen, schließen.

Die meisten wissenschaftlich Tätigen, die nicht an eine Hochschule angebunden sind, haben einen Hochschulabschluss, sind also Alumni. Ihre Publikationen wären also mit dem Alumni-Privileg ohne weiteres für OA (im Sinne des grünen Wegs) gesichert.

Auch Wissenschaftler (z.B. aus der Dritten Welt), die an einer Hochschule tätig sind, die noch keinen Schriftenserver unterhält, können auf diese Weise Self-Archiving betreiben.

Als Nachteile könnten angesprochen werden:

a) die strikte Begrenzung der Schriftenserver für Hochschulangehörige wird aufgeweicht

In vielen Hochschulen lässt man aber auch bereits jetzt schon nach Einzelfallprüfung hochwertige externe Publikationen zu (z.B. die FU Berlin die Vier Prinzen) zu.

b) einzelne Alumni-Publikationen genügen nicht wissenschaftlichen Standards

Das ist auch bei Publikationen von Hochschulangehörigen mitunter der Fall. Eine kursorische Prüfung vor Einstellung wäre sicher akzeptabel, sollte sich herausstellen, dass Inakzeptables eingeliefert wird.

Dieser Vorschlag plädiert dafür, von der mantra-artigen Behauptung, nur institutionelle Mandate könnten Dokumentenserver füllen, abzusehen und neue Wege auszuprobieren. Es ist definitiv falsch, dass nur institutionelle Mandate OA wirklich fördern können, wie das niederländische Programm “Cream of Science” beweist. Und die wissenschaftliche Produktion der nicht an einer Hochschule Tätigen wird durch dieses Mantra in schäbiger Weise mit Füßen getreten.

Polizei kann gegen bloßes Fotografieren einschreiten

VGH Mannheim, Urteil vom 8. 5. 2008 – 1 S 2914/07
NVwZ-RR 2008, S. 700f.

Auszüge aus dem Urteil:

Am 29. 6. 2005 hielt sich der Kl. im Lesesaal der Badischen Landesbibliothek in K. [wo außer in Karlsruhe gibt es eine Badische Landesbibliothek??] auf. Dort fotografierte er ohne deren Einwilligung eine andere Bibliotheksnutzerin, Frau X, die ihm seiner Ansicht nach den von ihm benutzten Arbeitsplatz streitig gemacht hatte. Der Aufforderung von Frau X, den Film herauszugeben, kam der Kl. nicht nach. Der hinzu gerufene Polizeivollzugsdienst verbrachte den Kl. zum Polizeirevier K., wo der Film beschlagnahmt und in Verwahrung genommen wurde. In der dem Kl. ausgehändigten Beschlagnahmeverfügung wird als Grund für die Beschlagnahme angegeben „Schutz privater Rechte (KUG)“. Mit seinem am 29. 7. 2005 erhobenen Widerspruch machte der Kl. geltend, dass eine nach § 22 KUG allein verbotene Veröffentlichung oder Verbreitung des Bildes nicht zu befürchten sei. Eine andere Vorschrift, die das Fotografieren von Personen hindere, sei nicht ersichtlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. 11. 2005 wies das Regierungspräsidium K. den Widerspruch zurück. Der Kl. hat hiergegen zunächst Anfechtungsklage erhoben. Mit Urteil vom 2. 4. 2007 hat das VG die Klage, mit der nunmehr sachdienlich ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren verfolgt werde, abgewiesen.

Die hiergegen eingereichte Berufung des Kl. war ohne Erfolg.

[…]

§ 22 KUG erwähnt als – nach § 33 KUG strafbewehrte – Verletzungshandlungen nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten. § 201a StGB stellt das unbefugte Herstellen von Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich unter Strafe. Es ist indessen anerkannt, dass – nicht zuletzt angesichts der nur fragmentarischen Natur des Strafrechts – diese Regelungen nicht abschließend sind. Vielmehr kann auch das bloße Herstellen einer Aufnahme einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen (vgl. Wandtke/Bullinger/Fricke, UrheberR, 2. Aufl. [2006], § 22 KUG, Rdnr. 9; Steffen, in: Löffler, PresseR, 5. Aufl. [2006], § 6 LPressG, Rdnrn. 119, 123, jew. m.w. Nachw.; VGH Mannheim, Urt. v. 22. 2. 1995 – 1 S 3184/94). Denn schon dadurch wird das Erscheinungsbild des Betr. in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen, woraus ein Schutzbedürfnis erwächst (s. BVerfGE 101, 361 [380f.] = NJW 2000, 1021; BVerfG, NJW 2008, 1793). Die Feststellung eines unzulässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betr. durch das Anfertigen eines Bildes erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und eine Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Bet. (BGH, NJW 1995, 1955f. = GRUR 1995, 621). Hiernach ist nichts dafür ersichtlich, dass die Betr. die Anfertigung der Bilder durch den Kl. hätte dulden müssen. Ein anerkennenswertes Interesse, die Betr. zu fotografieren, hat der Kl. nicht dargetan. Die von ihm geäußerten Vermutungen und Verdächtigungen entziehen sich einer rationalen Bewertung. Sie sind vielmehr Ausdruck eines offensichtlich schon lang andauernden psychiatrischen Krankheitsbildes, das sich in Wahnvorstellungen äußert. In einer solchen Situation gewinnt das Interesse der Betr., nicht von einem Unbekannten fotografiert zu werden, besonderes Gewicht. Denn das Verhalten des Kl. stellte sich aus der Sicht der Betr. – auch ohne nähere Kenntnis des psycho-pathologischen Hintergrunds – so dar, dass die Bandbreite eines allgemein üblichen und verständlichen Vorgehens deutlich überschritten war; es konnte von ihr als unberechenbar, wenn nicht gar bedrohlich, angesehen werden. (Wird ausgeführt.)

b) Am polizeilichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor Beeinträchtigungen, die – wie hier – weder durch die Strafgesetze noch durch das Ordnungswidrigkeitenrecht sanktioniert sind und bei denen demnach nicht die Unversehrtheit der Rechtsordnung in Bezug auf Normen des öffentlichen Rechts in Rede steht, muss nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 I 1 PolG ein öffentliches Interesse bestehen. Dieses Interesse kann sich insoweit allein aus dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG wurzelnden allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch ergeben, der wirkungsvollen Rechtsschutz garantiert (vgl. zuletzt: BVerfGE 117, 71 [121f.] = NJW 2007, 1933 m.w. Nachw.; s. auch Denninger, in: Lisken/Denninger, Hdb. d. PolizeiR, 4. Aufl. [2007], Kap. E, Rdnr. 30). Damit wird auf die Bestimmung des § 2 II PolG Bezug genommen. Danach obliegt der Schutz privater Rechte der Polizei nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

Der Polizeivollzugsdienst des Bekl. hat diese Voraussetzung nicht verkannt. Er hat die Beschlagnahme als Sicherungsmaßnahme im Hinblick auf den erst noch zu beantragenden gerichtlichen Rechtsschutz angeordnet (vgl. VGH Mannheim, NVwZ 2001, 1292 = VBlBW 2001, 102f.). Dabei ist er zu Recht von einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen, da gerade die unbefugte Verfügungsmöglichkeit des Kl. über eine Fotografie der Betr. in Rede stand und ohne einen sofortigen polizeilichen Zugriff unkontrollierte Vervielfältigungen zu besorgen waren.

Straßenbenennungen nach Archivordnenden

Niemandem, der im GLAK forscht oder arbeitet sind die Brauerschen Rubriken unbekannt. Wesentlich bekannter ist freilich die Karlsruher Brauerstraße.

Das Brauerstraßen-Bild stammt aus dem Karlsruher Stadtwiki, eine Lizenz ist nicht angegeben, denn die Standardlizenz CC-BY-NC-SA gilt nicht für Bilder. Wir sind bereit, auch ohne anwaltliche Abmahnung das Bild vom Netz zu nehmen, wenn der Rechteinhaber dies wünscht.

Otfried Preußler wird 85.

Die Passauer Neue Presse (Link) würdigt die Kinderbuchautoren und verweist auf die Zukunft seines Nachlasses: “…. Sein riesiges Archiv …. hat der Schriftsteller bereits der Internationalen Jugendbibliothek in München vermacht. ….”

Wikipedia-Artikel:
http://de.wikipedia.org/wiki/Otfried_Preu%C3%9Fler
Homepage Preußlers:
http://www.preussler.de

Internationale Jugendbibliothek in München

“Die Internationale Jugendbibliothek verfügt über eine weltweit einmalige Sammlung von knapp 580.000 Kinder- und Jugendbüchern in über 130 Sprachen aus vier Jahrhunderten. Hinzu kommen 30.000 Titel internationale Fachliteratur, sowie etwa 250 laufende Fachzeitschriften und 40.000 Dokumente. Etwa 1.000 Verlage aus aller Welt senden jährlich kostenlos ihre Neuerscheinungen. ….
Zu diesem über die Jahre stetig wachsenden Bestand kommen immer wieder Spezialsammlungen als Schenkungen hinzu. Auch aus Nachlassbeständen erhält die Bibliothek wertvolles Material,
z. B. Erstausgaben, teilweise signiert, Manuskripte, Autographen, Originalillustrationen, Plakate.
Besonders hervorzuheben sind die Nachlässe von Michael Ende, James Krüss und Heinrich Maria Denneborg sowie der Vorlass von Binette Schroeder und eine umfangreiche Schenkung der Bücher Erich Kästners. …..

Quelle:
http://www.ijb.de

Straßenbenennungen nach Archivierenden: Habelstr. in Wiesbaden

” …. Namensgeber ist der studierte Rechtswissenschaftler, Historiker, Archivar und Landwirt Friedrich Gustav Habel (1792 – 1867). Geboren in Oranienstein bei Diez an der Lahn, verbrachte er seine Jugend und Schulzeit in Idstein, wo sein Vater seinerzeit den Kalmenhof besaß. Neben seinem regulären Jurastudium in Gießen und Heidelberg widmete er sich seinem Hobby, der Geschichte. Einen Seelenverwandten fand er dabei in Friedrich Creuzer, der in Heidelberg lehrte. Bekannt wurde Creuzer jedoch vor allem dadurch, dass sich seinetwegen seine Geliebte, die Dichterin Caroline von Günderode, in Winkel im Rheingau das Leben nahm.
Habel musste sein Studium abbrechen und Heidelberg verlassen, nachdem er bei einem Säbelduell seinen Gegner lebensgefährlich verletzt hatte. Er ging nach Schierstein, wo sein Vater ebenfalls einen großen Gutshof mit rund 250 Morgen Land besaß. Als Friedrich Gustavs Vater 1814 starb, erbte er dieses Gehöft und war fortan wirtschaftlich unabhängig. So konnte er sich ganz seinem Hobby widmen, ohne seine Zeit in Staatsdiensten verbringen zu müssen.
Habel engagierte sich besonders im Verein für Nassauische Altertumskunde. Gut 30 Jahre lang wirkte er dort als Vereinssekretär. Seine ganz besondere Liebe jedoch galt den mittelalterlichen Burgen in der Region. Viele von ihnen waren im 19. Jahrhundert trotz der Geistesbewegung der Romantik vom endgültigen Verfall bedroht. Habel stemmte sich gegen diese Entwicklung – und ließ sich dies auch eine Stange Geld kosten. Vier Burgen, nämlich die in Eppstein, Burg Gutenfels bei Kaub, Burg “Maus” über St. Goarshausen und schließlich Burg Reichenberg im heutigen Rheinland-Pfalz, kaufte er einfach. Habels wohl größte Leistung war die Ausgrabung des Römerkastells Saalburg im Taunus.
Sein Leben beschloss Habel übrigens nicht in Schierstein. Eines Nachts waren ohne sein Wissen zehn Pappeln auf seinen dortigen Ländereien gefällt worden – auf Befehl des zuständigen Feldgerichtes, das in den Bäumen “schädliche Gewächse” sah. Habel war darüber so erbost, dass er das gesamte Gut verkaufte und nach Miltenberg zog. Hier starb er am 2. Juli 1867. ….”

Wäre schön, wenn weitere Beispiele folgen …..
Quelle:
http://www.main-rheiner.de/region/objekt.php3?artikel_id=3476746

Lesetipp für Archivierende: Ulrike Zubal "Das Damenopfer"Tübingen 2007

“Die wichtigste Figur im Schach ist die Dame. Das weiß natürlich auch die Literaturstudentin Carla Winkler. Aber dass ausgerechnet eine Schachdame ihr Leben so gänzlich verändern würde, konnte sie nicht ahnen.
Für sie beginnt nach einem spektakulären Fund im Marbacher Literaturarchiv eine abenteuerliche Reise ins Quattrocento an den Hof der Medici. Ein außergewöhnliches Geheimnis umgibt den Sonettdichter und Erneuerer des Schachspiels Filippo Gattoni und seinen mysteriösen Schüler…
Mit ihrem neuesten Roman „Damenopfer“ stellt die Autorin eine raffiniert konstruierte Geschichte vor, die sie mit intellektueller Leidenschaft und Anmut erzählt. Begleiten Sie uns und die Autorin auf den Spuren ihrer Protagonistin und lassen Sie sich von dieser spannenden und klugen, vergnüglichen wie herausfordernden Geschichte in Bann schlagen und unterhalten.
Ulrike Zubal arbeitet neben ihrer Tätigkeit als freie Autorin auch als Journalistin und ist Mitarbeiterin beim SWR Fernsehen.”

Quelle:
http://www.kulturkurier.de/veranstaltung_135039.html

Die Bedeutung von Schularchiven – eine Wiederentdeckung und eine Fotogeschichte aus Bergisch-Gladbach

Der Kölner Stadt-Anzeiger (Link) berichtet über die wiederaufgefundenen Archivalien zu Karlheinz Sockhausen: ” …. Lehrer Wilfried Lammert hatte zwar gewusst, dass der weltberühmte Komponist Karlheinz Stockhausen am Nicolaus-Cusanus-Gymnasium Abitur gemacht hat. Aber als er nun im Keller des Gymnasiums tatsächlich vier Abiturklausuren aus dem Jahr 1947 sowie ein Lehrer-Gutachten über Stockhausen und einen von diesem verfassten Lebenslauf in den Händen hielt, war er fassungslos. …..”
Die dazugehörige Bilderserie vermittelt einen Eindruck über die Unterbringung des Archivs:

Im Keller des NCG türmen sich die alten Klausuren. (Bild: Neumann)


Auch alte Klassenhefte finden sich im Archiv. (Bild. Neumann)


Normalerweise schützt Plastikfolie die alten Hefte. (Bild: Neumann)

Archiv und Kunst: Jens Andres´"Archiv für nicht gestellte Fragen" in Siegen-Weidenau

Die Siegener Zeitung (Link) stellt heute die Ausstellung “Archiv für nicht gestellte Fragen” des Mainz-Wiesbadener Malers Jens Andres in der Sparkasse Siegen-Weidenau vor. Die Präsentation “installativer Malerei” wird heute abend um 19:30 eröffnet.