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OA-Tag: Gastbeitrag von Rainer Kuhlen

Herzlichen Dank an Rainer Kuhlen für den folgenden Gastbeitrag!

Open Access – mehr als ein Publikationsprinzip

Open Access ist für mich eine Selbstverständlichkeit geworden, als ich an dem 1995 erschienenen Informationsmarkt-Buch arbeitete und schon sehr früh in Deutschland Erfahrungen mit dem World Wide Web machte. Dort wurde mir klar, dass durch das Internet – damals eher noch das Privileg der Wissenschaft und des Militär – sehr bald für jedermann die Vorinvestitionen beliebig billig zu Verfügung stehen werden, die für das Publikmachen von Wissen erforderlich sind und die bis dahin das Privileg und die Legitimation der Informationsverlage als “Vorlegen” des Kapitals gewesen sind.

Seitdem, und nicht erst durch Web 2.0, haben die proprietären kommerziellen Verwertungsmärkte Konkurrenz (mit Substitutionstendenz)durch die freien Austauschmärkte bekommen. Dass im elektronischen Umfeld Information als die mediale Repräsentation von Wissen frei sein will, frei sein muss, ist dann durch Open Access auf den Begriff gebracht worden.

Man kann es auch anders ausdrücken: Es wird der Öffentlichkeit zunehmend bewusst, dass nicht nur materielle Gemeingüter wie die Luft, das Wasser oder der öffentliche Raum niemals privates Eigentum werden können, so wird es, wenn auch noch zögerlich, zum Gemeingut, dass auch Wissen ein Commons ist. Auch Wissen gehört allen.

Man kann sich höchstens begrenzt private Nutzungsrechte am Commons Wissen sichern. Das ist ja auch in den letzten 20 Jahren auf unerhörte Weise mit den vielfältigen Formen der Verknappung auch im Schutz des sogenannten Urheberrechts geschehen, ohne dass der Öffentlichkeit eine angemessene Kompensation geleistet wurde. Im Gegenteil: Sie bezahlt den gesamten Prozess des Entstehens von Wissen und muss dann sogar die fertigen infomationsprodukte zurückkaufen. Und das alles mit der Unterstützung der staatlichen und interstaatlichen Regulierung.

Trotz des deutlich gewordenen Marktversagens, vor allem der internationalen Verlagswirtschaft – es muss und soll vielleicht nicht geschehen, dass die Informationswirtschaft sich aus den Märkten der wissenschaftlichen Kommunikation und des Handels mit Kulturgütern allgemein verabschieden muss. Aber sie kann nur eine Zukunft haben, wenn im Rahmen einer “commons-based economy” nur noch Geschäftsmodelle möglich sein werden, die das Paradigma von Open Access anerkennen. Ob man das Freeconomics nennen wird, sei dahin gestellt, aber ohne die freie Nutzung von Wissen und Information werden kaum noch Geschäfte gemacht werden können. Das klingt paradox, ist aber dennoch richtig.

Nur wird man es nicht alleine dem Marktgeschehen überlassen können, dass sich Open Access durchsetzt. Auch wird man nicht darauf vertrauen können, dass sich die Mehrheit der Wissenschaftler von der objektiven Überlegenheit des Öffentlichmachens von Wissen und Information überzeugen lassen wird (Senkung der Transaktionskosten, höhere Sichtbarkeit und Zitierung wissenschaftlicher Arbeiten, erleichterte Innovationen in der Wirtschaft, Durchbrechen von Wissensbarrieren in globaler Perspektive,…).

Hier, so seltsam das auch angesichts der Erfahrungen der letzten Jahren eines wissenschaftsverlagsfreundlichen Urheberrechts auch klingen mag, wird auch das Urheberrecht seinen Beitrag leisten können (wenn denn die Idee von Wissen als Commons auch politisches Allgemeingut wird):

Wird man im Urhebervertragsrecht verankern können, dass in Zukunft nur noch einfache Nutzungsrechte an die Informationswirtschaft (und nicht nur in der Wissenschaft) vergeben werden können?

Wird man durch ein verändertes Verständnis von Wissenschaftsfreiheit – Wissen ist auch kein privates, beliebig verfügbares Eigentum der Wissenschaftler oder der Kulturschaffenden, sondern bleibt der Allgemeinheit als Eigentum verpflichtet – Regeln entwerfen können, die die freie Zugänglichkeit zum Wissen – über welche Informationsprodukte auch immer – zum Default-Wert machen?

Open Access ist mehr als “Autoren zahlen”, damit die Nutzer freien Zugriff haben. Open Access ist die Grundlage eines neuen Verständnisses von Markt und Wirtschaft, bei dem nicht mehr die bedingungslose private Profitmaximierung im Vordergrund steht, sondern die Mehrung von Wissen als Entwicklungsbedingung für jedermann und für jedes soziale System. Auf dem Weg dahin ist jede persönliche und institutionelle Unterstützung von Open Access im eigenen Umfeld dringend nötig.

Rainer Kuhlen
Professor für Informationswissenschaft an der Universität Konstanz
UNESCO Chair for Communication
Sprecher des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft

OA-Tag: Schlüsselbegriffe der Open-Access-Terminologie

Die folgenden kurz gehaltenen Erklärungen sind kein erschöpfendes Glossar der Open-Access-Bewegung, sie sollen aber beim Verständnis der Beiträge helfen.

BBB-Definition = Definition von Open Access gemäß den Erklärungen von Budapest (BOAI), Bethesda und Berlin.
BOAI, Budapest 2001, deutsche Version
http://www.soros.org/openaccess/g/read.shtml
Bethesda Statement, Juni 2003, deutsche Version:
http://www.earlham.edu/~peters/fos/bethesda_ger.htm
Die wichtige Berliner Erklärung vom Oktober 2003, der sich zahlreiche Wissenschaftsorganisationen angeschlossen haben, liegt inzwischen in einer verbesserten Übersetzung vor:
http://oa.mpg.de/openaccess-berlin/Berliner_Erklaerung_dt_Version_07-2006.pdf

BOAI = Budapest Open Access Initiative, 2001, siehe BBB-Definition

CC, CC-BY usw. = Creative Commons bietet einen Lizenzbaukasten für freie Lizenzen an (CC-BY für bloße Urhebernennung, NC für den Ausschluß kommerzieller Nutzung, ND für den Ausschluß von Bearbeitungsmöglichkeiten, SA für Weitergabe der Bearbeitungen unter der gleichen Lizenz):
http://www.creativecommons.org

DOAJ = Directory of Open Access Journals, von der Uni Lund unterhaltenes Verzeichnis der Open-Access-Zeitschriften, siehe
http://www.doaj.org
?s=doaj

ETD = Electronic Theses and Dissertations. Open Access wird auch für Dissertationen und vergleichbare Abschlussarbeiten gefordert. Siehe
http://www.dissonline.de

Gratis/libre Open Access = Im August 2008 von Peter Suber und Stevan Harnad eingeführte wichtige terminologische Unterscheidung. Gratis Open Access bedeutet den kostenfreien Zugang zu den Veröffentlichungen, während libre Open Access Nachnutzungsmöglichkeiten, die über “fair use” oder die Schranken des Urheberrechts hinausgehen, einräumt, also “permission barriers”, vor allem urheberrechtlich begründete Nutzungsbeschränkungen, beseitigt. Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/5101764

Grauer Weg = Sehr seltene Bezeichnung für die Open-Access-Bereitstellung grauer Literatur, siehe
http://open-access.net/?id=169
Siehe auch: ETD

Grüner/goldener (green/golden) Open Access = Grüner Open Access bedeutet das Einstellen (“Selbstarchivieren”, Self-Archiving) von Arbeiten in Repositorien, während goldener Open Access sich auf die Veröffentlichung in Open-Access-Zeitschriften (siehe DOAJ) bezieht. Zur Farbenlehre siehe
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/23/23672/1.html

Hybrides Publizieren = Parallele Veröffentlichung einer gedruckten Veröffentlichung und einer kostenfreien Online-Ausgabe, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3678599

Hybride Zeitschriften = Kostenpflichtige Zeitschriften, die gegen zusätzliche Bezahlung Open Access für einzelne Beiträge ermöglichen, siehe
http://info-libraries.mit.edu/scholarly/faculty-and-researchers/hybrid-journals

Mandat = Von Institutionen (als Arbeitgebern), Departments oder Förderorganisationen auferlegte Verpflichtung an Wissenschaftler, Beiträge Open Access in einem Repositorium zu veröffentlichen. Liste ROARMAP der bekannten Open-Access-Mandate:
http://www.eprints.org/openaccess/policysignup

OAI = Open Archives Initiative
http://www.openarchives.org, wird nicht selten mit der Open-Access-Bewegung verwechselt. Sie hat das OAI Protocol for Metadata Harvesting (OAI-PMH) zum Einsammeln und Weiterverarbeiten von Metadaten entwickelt. Wichtigster Harvester ist der OAIster http://www.oaister.org . Siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Open_Archives_Initiative

OER = Open Educational Resources

Permission barriers = siehe Gratis/libre Open Access

PLoS = Public Library of Science, führender Open-Access-Verlag (alle Aufsätze stehen unter CC-BY zur Verfügung), siehe
http://www.plos.org

Repositorium = Auch Dokumentenserver, Schriftenserver, Hochschulschriftenserver. Elektronisches Angebot zur Verwirklichung des grünen Wegs (Selbstarchivieren), unterhalten von Institutionen (institutional repositories) oder Fächern (disciplinary repositories). Repositorien werden meist mit eigener Software betrieben (DSpace, Eprints, OPUS u.a.m.).

SHERPA/RoMEO-Liste = Verzeichnis der Verlagsregeln hinsichtlich des Urheberrechts und des Self-Archiving:
http://www.sherpa.ac.uk/romeo

TA = Toll access, kostenpflichtige Internetangebote, Gegenteil von Open Access

Open Access – eine sehr kurze Einführung

Von Peter Suber

US-Original
http://www.earlham.edu/~peters/fos/brief.htm
Von Peter Suber nach den Grundsätzen von “Open Access” freigegeben.
Übersetzung: Klaus Graf u.a.
http://wiki.netbib.de/coma/OpenAccess

“Open Access”-Publikationen (OA-Publikationen) liegen digital, online, kostenfrei und frei von den meisten urheberrechtlichen und Lizenz-Beschränkungen (permission barriers) vor. Ermöglicht wird dies durch das Internet und die Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers.

In den meisten Fächern bezahlen wissenschaftliche Zeitschriften die Autoren nicht, welche daher OA unterstützen können, ohne Einkünfte zu verlieren. In dieser Hinsicht unterscheiden sich Wissenschaftler von den meisten Musikern oder Filmproduzenten, weshalb die Kontroversen über OA für Musik und Filme die Frage der Forschungsliteratur nicht tangieren.

OA ist vollständig vereinbar mit dem Qualitätsprinzip des “Peer Review”, und alle wichtigen OA-Initiativen betonen die Bedeutung des Qualitätsprinzips. Nicht nur die Autoren stellen ihre Arbeit kostenfrei zur Verfügung, sondern auch die meisten Zeitschriftenherausgeber und Gutachter.

OA-Veröffentlichungen sind nicht kostenfrei in dem Sinne, dass es nichts kostet, sie zu erstellen, wenngleich sie kostengünstiger produziert werden können als konventionelle Forschungsliteratur. Es stellt sich nicht die Frage, ob wissenschaftliche Studien kostenfrei produziert werden können, sondern ob es bessere Wege der Finanzierung gibt als die Leser bezahlen zu lassen und Zugangsbeschränkungen einzurichten. Die Geschäftsmodelle für die Finanzierung hängen davon ab, wie OA gewährleistet wird.

Dafür gibt es zwei grundlegende Instrumente: OA-Zeitschriften und OA-Archive (Eprint-Server, Repositorien).

OA-Archive unterliegen nicht dem “Peer Review”, sondern machen einfach ihre Inhalte frei weltweit zugänglich. Sie können unbegutachtete Preprints (Vorabveröffentlichungen vor der Drucklegung), begutachtete Postprints oder beides enthalten. OA-Archive können von Institutionen wie Universitäten oder von Fächern wie Physik oder den Wirtschaftswissenschaften unterhalten werden. Autoren können ihre Preprints dort einstellen, ohne jemand um Erlaubnis zu fragen, und eine überwiegende Mehrheit der Zeitschriften gestattet auch das Einstellen der Postprints. Wenn solche Archive sich an das Metadata-Harvesting-Protokoll der Open Archives Initiative (OAI) halten, ist Interoperabilität gegeben und Nutzer können die Inhalte auffinden, ohne zu wissen, welche Archive existieren, wo sie sich befinden und was sie enthalten. Es gibt inzwischen Open Source Software, um solche, dem OAI-Standard genügenden Archive einzurichten und zu unterhalten, und weltweit gibt es eine breite Akzeptanz für die Nutzung dieser Software. Die Kosten der Archive sind vernachlässigbar: Man benötigt nur etwas Server-Platz und ein wenig Techniker-Zeit zur Betreuung.

OA-Zeitschriften unterliegen einem “Peer Review” und machen nach dieser Begutachtung den akzeptierten Beitrag weltweit frei zugänglich. Die entstehenden Kosten beziehen sich auf den “Peer Review”, die redaktionelle Tätigkeit und den Server-Platz. OA-Zeitschriften finanzieren sich in ähnlicher Weise wie private Fernsehsender und Radiostationen. Wer den Inhalt verbreiten möchte, zahlt die Produktionskosten, so dass der Zugang für alle, die über die passenden Empfangsgeräte verfügen, unentgeltlich ist. Übertragen auf OA heisst dies: Oft erhalten die Zeitschriften Unterstützung von den Universitäten, die den Netzplatz bereitstellen, oder den sie tragenden wissenschaftlichen Gesellschaften. Es kann aber auch bedeuten, dass Zeitschriften bei akzeptierten Artikel Publikationsgebühren erheben, die vom Autor oder seinem Geldgeber (etwa dem Arbeitgeber, z.B. der Universität, einer Stiftung oder einem Forschungsunterstützungsfond) aufgebracht werden müssen. Üblicherweise verzichten OA-Zeitschriften auf die Bezahlung dieser Gebühren, wenn dies eine unzumutbare Härte bedeuten würde. OA-Zeitschriften mit institutioneller Unterstützung erheben im allgemeinen keine solche Publikationsgebühren. OA-Zeitschriften können die Kosten reduzieren, indem sie Einkünfte aus anderen Publikationen, aus Werbung, bezahlten Premiumdiensten oder anderen Nebeneinkünften zuschiessen. Institutionen und Konsortien können Ermäßigung der Publikationsgebühren vereinbaren. Manche OA-Verleger verzichten auf Publikationsgebühren bei Forschern, die Institutionen angehören, die eine auf jährlicher Basis Mitglied sind. Es ist eine Menge Kreativität und Ideenreichtum gefragt, wenn es darum geht, die Kosten von “Peer Review”-Zeitschriften aufzubringen, und wir sind weit davon entfernt, alle Möglichkeiten bereits ausgeschöpft zu haben.

Eine längere Einführung auf Englisch und weiterführende Links findet man in Peter Subers “Open Access Overview”: http://www.earlham.edu/~peters/fos/overview.htm

OA-Tag: Nicht nur Zeitschriftenartikel …

Open Access bezieht sich nicht nur auf Zeitschriftenartikel oder wissenschaftliche Fachliteratur. Dies geht bereits aus der “Berliner Erklärung” für Open Access hervor, die ausdrücklich auch das Kulturgut in den Archiven, Bibliotheken und Museen anspricht.

Auch wenn das http://Open-Access.net die anderen Felder weitgehend ignoriert, ist eine umfassendere Definition von Open Access unumgänglich.

Open Access im weiteren Sinn meint den kostenlosen (gratis Open Access) und mit Nachnutzungsmöglichkeiten (libre Open Access) versehenen Zugang zu Materialien via Internet, die geeignet sind, die wissenschaftliche Forschung und die Bildungsbestrebungen der Bürgerinnen und Bürger weltweit zu fördern: wissenschaftliche Fachliteratur in Form von Aufsätzen und Büchern, Primärdaten aus Forschung und öffentlicher Verwaltung, Digitalisate von Kulturgut, Wissenssammlungen freier Projekte, Medien für die Lehre (Open Educational Resources).

Während eine klare Abgrenzung zur “Open Content”-Bewegung, die ja auch künstlerische und unterhaltsame Zwecke verfolgen kann, nicht möglich ist, ist es sinnvoll, die Open-Source-Bewegung, die freie Software propagiert, als eigenständigen Bereich nicht in die Definition einzubeziehen.

(1) Open Access für Bücher

Einschließlich: Dissertationen und Prüfungsarbeiten.
?s=prüfungsarbeit

Open Access unterstützt entgegen einem landläufigen Vorurteil den Verkauf der gedruckten Version! Siehe

http://delicious.com/Klausgraf/monograph_open_access

(2) Open Access für Primärdaten – Open Data

http://open-access.net/de/allgemeines/was_bedeutet_open_access/open_access_zu_daten
http://open-access.net/de/oa_informationen_der/helmholtzgemeinschaft/offener_zugang_zu_daten

(2a) Forschungsdaten

http://sciencecommons.org/weblog/archives/2007/12/16/announcing-protocol-for-oa-data
?s=murray+and+rust

(2b) Daten des öffentlichen Sektors

?s=geodat

(2c) Rechts- und Industrienormen, Gerichtsentscheidungen

http://archiv.twoday.net/stories/4507288
http://de.wikipedia.org/wiki/Initiative_gegen_die_Direktgeltung_privater_Normen_im_Bauwesen
?p=28412
http://de.wikipedia.org/wiki/Public.resource.org

(3) Digitalisate von Kulturgut – für eine reichere Public Domain

Kulturgut muss frei sein! (Kunstchronik 2007)
http://archiv.twoday.net/stories/4477824

Beispiel: Wikisource
?s=wikisource

Gegen Copyfraud!
?s=copyfraud

(4) Wissenssammlungen freier Projekte

Beispiel: Wikipedia
http://archiv.twoday.net/topics/Wikis

(5) Open Educational Resources

How did Peter Suber first become aware of Open Access?

I asked this (according the question of the blogging contest at http://www.openaccessday.org ) and Peter answered by mail:

The short answer is that I started providing OA to my own work, and advocating it for other work, before I knew what “it” was and before I heard about “it” from others.

For details, see my Richard Poynder interview from last year, pp. 23ff.
http://ia310134.us.archive.org/1/items/The_Basement_Interviews/Suber.pdf

Unfortunatley we don’t have a collection of Open Access quotations (at Wikiquote I only found http://en.wikiquote.org/wiki/Nick_Bostrom ) but here is a great quote from Suber himself:

The more knowledge matters, the more OA to that knowledge matters.
http://ur1.ca/8ow

OA-Tag: Nicht nur Zeitschriftenartikel … Open Access auch für Kulturgut

Seit Jahren setze ich mich dafür ein, dass Reproduktionen von gemeinfreiem Kulturgut in Archiven, Bibliotheken und Museen frei nutzbar sind, dass ihnen also Open Access im Sinne von libre Open Access mit Nachnutzungsmöglichkeiten gewährt wird.

In der Berliner Erklärung für Open Access heisst es:

“Das Internet hat die praktischen und wirtschaftlichen Bedingungen für die Verbreitung von wissenschaftlichem
Wissen und kulturellem Erbe grundlegend verändert. Mit dem Internet ist zum ersten Mal die Möglichkeit
einer umfassenden und interaktiven Repräsentation des menschlichen Wissens, einschließlich des
kulturellen Erbes
, bei gleichzeitiger Gewährleistung eines weltweiten Zugangs gegeben.
Wir, die Unterzeichner, fühlen uns verpflichtet, die Herausforderungen des Internets als dem zunehmend an
Bedeutung gewinnenden Medium der Wissensverbreitung aufzugreifen. Die damit verbundenen Entwicklungen
werden zwangsläufig zu erheblichen Veränderungen im Wesen des wissenschaftlichen Publizierens
führen und einen Wandel der bestehenden Systeme wissenschaftlicher Qualitätssicherung einleiten.
Im Sinne der Budapester Initiative (Budapest Open Access Initiative), der ECHO-Charta und der Bethesda-
Erklärung (Bethesda Statement on Open Access Publishing) haben wir diese Berliner Erklärung mit dem
Ziel aufgesetzt, das Internet als Instrument für eine weltweite Basis wissenschaftlicher Kenntnisse und
menschlicher Reflektion zu fördern und die erforderlichen Maßnahmen zu formulieren, die von Entscheidungsträgern,
Forschungsorganisationen, Förderinstitutionen, Bibliotheken, Archiven und Museen zu bedenken
sind.” (Hervorhebungen von mir).

Das herrschende Bildrechte-Regime, das auf Reproduktionsgebühren setzt und Gemeinfreies mittels Copyfraud remonopolisiert, ist mit Open Access, wie ihn die Berliner Erklärung ausdrücklich auch für Kulturgüter fordert, nicht vereinbar. Wenn es die Forschung behindert, hat es keine Berechtigung, denn es ist eine Illusion anzunehmen, die Bildrechte-Vermarktung könne eine tragende Einnahmequelle werden.

Meinen programmatischen Beitrag “Kulturgut muss frei sein” (2007) veröffentliche ich daher anlässlich des Open-Access-Tags erneut.

Klaus Graf: Kulturgut muss frei sein!

Erschienen in: Kunstchronik 60 (2007), S. 507-510 [Themenheft Open Access, http://archiv.twoday.net/stories/4477176 ]. Im folgenden mit ausgewählten Nachweisen angereichert.

Scan des Kunstchronik-Artikels:
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2008/529

„Alle Werke des Geistes gehören der Nation, gehören der Menschheit an und in diesem Sinne allein krönen sie den Besitzer mit dem Golde ihres Reichtums.“ Was der Sammler Ludwig von Oettingen-Wallerstein 1811 formulierte, geht auf die Ideen der Französischen Revolution zurück. [1] Diese hatte die Kunstwerke der Feudalklasse zum Volkseigentum erklärt. Indem Friedrich Schlegel die Schönheit nicht mehr als aristokratisches Privileg sah, sondern als „heiliges Eigentum der Menschheit“ bestimmte, verlieh er einem Gedanken Ausdruck, der in der Gegenwart vor allem die internationalen Abkommen über den Kulturgutschutz bestimmt. Der Begriff Kulturgut – im Englischen deutlicher: „cultural property“ – weist der Kultur die Eigentumsrechte an jenen Gütern zu, für die der Anspruch auf dauernde Bewahrung geltend gemacht wird. Kulturgut ist kulturelles Allgemeingut. [2]

Im deutschsprachigen Rechtsraum vermisst man so eindringliche Reflexionen über das rechtlich schützenswerte Interesse der Öffentlichkeit an kulturellen Schätzen, wie sie der US-Jurist Joseph L. Sax 1999 in seinem hierzulande nahezu unbekanntem Buch „Playing Darts with a Rembrandt“ vorgelegt hat. Obwohl die Aura des Originals bei spektakulären Ausstellungen für Besucherströme (und entsprechende Einnahmen) sorgt, ist das Kunstwerk längst in das Zeitalter seiner digitalen Reproduzierbarkeit eingetreten, und es stellt sich die Frage, wie unter den neuen Auspizien der mediale Zugang zu den Werken der Kunst, Literatur und Wissenschaft, die in Museen, Bibliotheken, Archiven und Denkmalämtern verwahrt werden, ausgestaltet sein sollte. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der noble Bildungsauftrag dieser im Kern philanthropischen Institutionen durch das Internet in vorher nicht gekannter Weise gefördert werden könnte. Über das World Wide Web kann ein Museum mehr Menschen Kunstgenuss verschaffen als je zuvor. Wir können uns an erlesenen japanischen Holzschnitten in bester Scan-Qualität virtuell delektieren, ohne auch nur ein einziges der sie umgebenden Schriftzeichen zu verstehen. Angebote, die Kulturgüter in dieser Weise zugänglich machen, können in der Regel exzellente Zugriffszahlen registrieren.

Oft genug aber verhält es sich anders, denn es geht um viel Geld. Digitale Kulturgüter sind Waren, die in den Augen vieler ihrer Hüter an Wert verlieren, wenn sie frei verfügbar sind. Die Angst vor dem digitalen Bilder-Klau geht um. Drakonische Bildrechte-Regimes erschüttern die Grundlagen nicht nur des kunsthistorischen Publikationswesens. „Wem gehört die Mona Lisa?“ fragte DIE ZEIT in ihrer Ausgabe vom 8. Januar 2004 [3]. Leonardo da Vinci ist länger als 70 Jahre tot, seine Werke sind nicht mehr urheberrechtlich geschützt, also „gemeinfrei“. Jeder sollte sie ohne irgendwelche Beschränkungen frei nutzen dürfen, zu welchem Zweck auch immer. Das Urheberrecht ist in allen nationalen Gesetzgebungen und internationalen Konventionen befristet (abgesehen von vereinzelten Regelungen zum „droit moral“). Nach Ablauf der Schutzfrist, so die amtliche Begründung zum geltenden Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965, müssten die Verbreitung und Wiedergabe der “Meisterwerke der Literatur und Kunst, die in den Kulturbestand eines Volkes eingehen […] im allgemeinen Interesse […] jedermann freistehen“ [4]. Davon wollen Archive, Bibliotheken, Museen und Denkmalämter nichts wissen, sie beanspruchen eine Art ewiges Urheberrecht an den Abbildungen des ihnen anvertrauten Inventars. Der US-Jurist Jason Mazzone hat den anschaulichen Begriff „Copyfraud“ für die unberechtigten Ansprüche hinsichtlich von Werken in der „Public Domain“ eingeführt [5].

Dass bei der originalgetreuen Wiedergabe von zweidimensionalen Vorlagen nach herrschender juristischer Lehre (die der Fotografenlobby natürlich nicht genehm ist) kein Schutzrecht nach § 72 Urheberrechtsgesetz entsteht, ignoriert man [6]. Archive stempeln einen Urhebervermerk auch auf einfache Fotokopien, bei deren Herstellung – darin sind sich alle Juristen einig – nun wirklich kein Urheberrecht entsteht. Das eigene Fotografieren der Benutzer bzw. Besucher wird unterbunden, schließlich will man ja jede Nutzung kontrollieren – und abkassieren. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bildagenturen differenzieren nicht zwischen gemeinfreien und geschützten Bildern mit der Konsequenz, dass ihre Vertragspartner nie in den Genuss der Gemeinfreiheit nach Ablauf der Schutzfrist kommen. Dritte können diese gemeinfreien Bilder selbstverständlich nutzen, denn sie sind an die Knebelverträge nicht gebunden. Es gibt, so die Gerichte, kein „Recht am Bild der eigenen Sache“ [7]. Nach wie vor gültig ist die Entscheidung „Apfel-Madonna“ des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1965, bei der es um die Nachbildung einer gemeinfreien Skultptur des Aachener Suermondt-Museums ging: „Zwar ist der Eigentümer des Originalstückes kraft der Sachherrschaft, die ihm das Eigentum verleiht, in der Lage, andere Personen vom Zugang zu dem Kunstwerk auszuschließen und ihnen damit auch die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch weitgehend zu erschweren. Es mag auch ein durchaus berechtigtes Interesse der Museen bestehen, daß von den in ihrem Eigentum stehenden Kunstwerken nur möglichst getreue Nachbildungen in den Handel gelangen. Hat der Eigentümer jedoch einem Dritten gestattet, das gemeinfreie Werk nachzubilden und diese Nachbildung in den Verkehr zu bringen, so kann er […] weitere Nachbildungen des Originals durch andere Personen, die hierbei die mit seiner Erlaubnis hergestellte Kopie als Vorlage benutzen, nicht verhindern.“ [8]

Kulturgut-Kuratoren sind Treuhänder, keine Zwingherren. Anders als private Sammlungen unterliegen öffentliche dem Regelwerk des öffentlichen Rechts, das die Tätigkeit der Institutionen strikt an ihre gesetzlichen Aufgaben bindet. Im Falle der Archive wird diese umfassend in den Archivgesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Die Etablierung eines Verwertungs-Monopols bei Reproduktionen von Kulturgut ist diesen Aufgabenbeschreibungen nicht zu entnehmen [9]. Da die nach dem Muster urheberrechtlicher Lizenzen ausgestalteten Reproduktionsgebühren Wissenschaft und Presse behindern, liegt eine eindeutige Überschneidung mit der Kernaufgabe der Institutionen, das Kulturgut nutzbar zu machen, vor. Benutzungsbeschränkungen, die der Kommerzialisierung dienen, sind als staatliche Eingriffe zu qualifizieren, denen die Grundrechte des Benutzers, also die durch Artikel 5 Grundgesetz geschützte Forschungs- und Pressefreiheit entgegengehalten werden können. 1994/95 kamen Bibliotheksjuristen zu dem Schluss, dass die in Handschriftenbibliotheken üblichen Genehmigungsvorbehalte bei der Edition von Schriftstücken nicht rechtmäßig sind [10]. Dieses Resultat lässt sich ohne weiteres auf Bilder übertragen.

Wird die Vermarktung zur tragenden Einnahmequelle, so sind insbesondere die steuerlichen Privilegien der Kulturinstitutionen bedroht. Zudem ist völlig zweifelhaft, ob die ökonomischen Blütenträume in Erfüllung gehen werden. Gerade bei kleineren Häusern besteht das Risiko, dass die erhofften Einnahmen ausbleiben, durch ein rigides Rechte-Management aber kulturpolitisches Porzellan zerschlagen wird, indem wichtige Partner der Öffentlichkeitsarbeit verprellt werden.

Eine Herausforderung des traditionellen, verlagsgestützten wissenschaftlichen Publikationswesens stellt die Forderung nach „Open Access“ dar [11]. Open Access meint den kostenlosen und von urheberrechtlichen Beschränkungen freien Zugang zu wissenschaftlichen Dokumenten und Daten via Internet. Das herrschende Bildrechte-Regime ist mit den von allen bedeutenden Wissenschaftsorganisationen unterstützten Grundsätzen von Open Access nicht kompatibel. Es war eine geniale Fügung, dass das Max-Planck-Institut für Wissenschaftsgeschichte, Gastgeber der Berliner Konferenz von 2003, auf der die maßgebliche „Berliner Erklärung für Open Access“ verabschiedet wurde, in ihr den Verweis auf die ECHO-Charta [12] verankern konnte, der es um die freie Nutzung des Kulturguts im digitalen Kontext geht. Die Berliner Erklärung richtet sich ausdrücklich auch an die Kulturgut verwahrenden Institutionen, an die Archive, Bibliotheken und Museen. Sie unterstreicht, dass Open Access nicht nur kostenfrei bedeutet, sondern dass alle wissenschaftlich verantwortbaren Nachnutzungen der unter Open Access stehenden Werke möglich sein müssen. Einen Ausschluss kommerzieller Nutzung oder ein Verbot von Bearbeitungen (z.B. Übersetzungen) kann man weder der Berliner Erklärung noch der vorangegangenen „Budapest Open Access Initiative“ von 2001 entnehmen. Als eine Standard-Lizenz führender Open-Access-Zeitschriften hat sich die „Creative Commons“-Lizenz CC-BY etabliert, die ganz im Sinne der genannten Open-Access-Definitionen lediglich die Urhebernennung bei der Nachnutzung fordert, kommerzielle Nutzung und Bearbeitungen also erlaubt.

Digitale Abbildungen von Kulturgütern zählen zu den wissenschaftlichen „Daten“, die nach den Zielen der Open-Access-Bewegung frei genutzt werden sollen. Je weniger Schranken bestehen, um so mehr kann das eigentliche Ziel von Wissenschaft, die maximale Verbreitung ihrer Erkenntnisse, erreicht werden. Es ist mit „Open Access“ nicht vereinbar, wenn Bilder im Internet nur in einer Auflösung zugänglich gemacht werden, die für wissenschaftliche Zwecke unbrauchbar ist. Kostenpflichtige Digitalisierungsprojekte schließen diejenigen Institutionen aus, die sich den Zugang nicht leisten können.

Der Schwerpunkt der Open-Access-Bewegung liegt auf den wissenschaftlichen Zeitschriftenartikeln. Den größten Rückhalt findet die Forderung nach Open Access daher bei den unter den steigenden Zeitschriftenpreisen ächzenden Bibliotheken, wenngleich diese die Implikationen von Open Access für das von ihnen verwahrte Kulturgut negieren. Es ist ein klarer Fall von Doppelmoral, auf der einen Seite die kostenfreie Verfügbarkeit von Fachaufsätzen von Verlagen und Wissenschaftlern einzufordern, auf der anderen Seite aber die Digitalisate des eigenen gemeinfreien Bibliotheksguts mit martialischem Copyfraud einzuzäunen [13].

Noch nicht „angekommen“ ist Open Access bei den Archiven, Museen und Denkmalämtern. Zwar haben 2003 die Dresdener Kunstsammlungen die Berliner Erklärung als einziges Museum unterzeichnet, doch sind auf der Website der Institution vier Jahre später keinerlei Anzeichen zu finden, dass Open Access in irgendeiner Weise unterstützt wird. Renommierte Museen wie das Germanische Nationalmuseum gehören der Leibniz Gemeinschaft an, die 2003 der Berliner Erklärung beitrat. Von Open Access ist bei ihnen aber ebenfalls keine Spur zu finden, und auch nicht bei den allermeisten anderen geisteswissenschaftlichen Instituten dieser Wissenschaftsorganisation (siehe im einzelnen eine Fortsetzungsserie im Weblog „Archivalia“ im Sommer 2007, resümiert unter http://archiv.twoday.net/stories/4113065 ).

Open Access ist nicht nur für Wissenschaftler wichtig. Auch Bürgerinnen und Bürger profitieren von freien Inhalten. Daher ist eine strikte Abgrenzung der Open-Access-Bewegung von den Projekten, die freie Inhalte („Open Content“, eine „digitale Allmende“) schaffen möchten, oder der „Creative Commons“-Bewegung, die Urheber dazu motivieren möchte, ihre Urheberrechte teilweise an die Allgemeinheit abzugeben, nicht möglich. Der riesige Zulauf, den die freie Mitmach-Enzyklopädie Wikipedia findet, oder der beachtliche Umfang des vom gleichen Träger, der einem Bildungsauftrag verpflichteten Wikimedia Foundation, betriebenen freie Bild- und Multimedia-Archivs Wikimedia Commons [14] zeigen, dass hier eine selbstbewusste Lobby für freie Inhalte wächst, mit der die kulturgutverwahrenden Einrichtungen zu rechnen haben werden.

Das „Digital Rights Management“ befindet sich in der Musikindustrie bereits wieder auf dem Rückzug, denn die Kunden meutern. Bei den Verlagen haben einige wenige bereits erkannt, dass sie mit Open Access, also kostenfreier Online-Zugänglichkeit, nachweislich mehr gedruckte Bücher verkaufen als ohne [15]. Von daher liegt es nahe, den Archiven, Bibliotheken, Museen und Denkmalämtern dringend zu empfehlen, mit Open Access ernst zu machen, die gemeinfreien Inhalte freizugeben und freie Projekte als Partner zu gewinnen. Die auf Verbote, künstliche Verknappung und Reproduktionsgebühren setzende kleinliche Krämermentalität schadet erwiesenermaßen dem kulturellen Auftrag der Institute, sieht man davon ab, dass sie auch juristisch fragwürdig ist. Anders als „Open Access“, für den es bereits erfolgreiche Geschäftsmodelle gibt, trägt sie auch den beispiellosen Chancen des digitalen Zeitalters nicht Rechnung: alter Wein in neuen Schläuchen. Es bleibt zu hoffen, dass die Open-Access-Bewegung und freie Projekte bald auch den Kulturgut-Bereich mit ihrer Dynamik anstecken werden. Wissenschaft und Bildung werden es ihm danken.

[Nachweise – nicht in der Druckfassung:]

[1] http://archiv.twoday.net/stories/3724405

[2] http://www.jurawiki.de/FotoRecht

[3] http://www.zeit.de/2004/03/Bildrechte-digital

[4] BT-DS IV/270 Text

[5] Mazzone, Jason, “Copyfraud” . Brooklyn Law School, Legal Studies Paper No. 40 Available at SSRN: http://ssrn.com/abstract=787244

Siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsber%C3%BChmung

[6] http://archiv.twoday.net/stories/3203578

[7] http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum

[8] BGHZ 44, 288
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Apfel-Madonna

[9] Kurzreferat “Open Access und die Archive” (Essen 2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2712317

[10] Volltexte von Gödan et al.
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/re_pu_00.htm

[11] Zu Open Access siehe ausser
http://www.open-access.net

http://archiv.twoday.net/stories/2967274

[12] http://echo.mpiwg-berlin.mpg.de/policy/oa_basics/charter

Siehe auch den Beitrag von Simone Rieger/Urs Schoepflin in: Kunstchronik 60 (2007), S. 510-513

[13] http://archiv.twoday.net/stories/2518568

[14] http://commons.wikimedia.org/wiki/Hauptseite

[15] http://archiv.twoday.net/stories/3326893