Aus Genprobe den Nachnamen ableiten?

“Eine Wissenschaftlerin vom Institut für Genetik an der University of Leicester will ein Verfahren entwickeln, um aus der Analyse von Genproben eines Menschen dessen Nachnamen herausfinden zu können. Damit könnte die Polizei den Kreis von Verdächtigen, wenn am Tatort nur DNA-Proben genommen werden konnten, entscheidend einengen – auf der Grundlage natürlich einer weiter wachsenden nationalen Gendatenbank, die in Großbritannien allerdings in ihrem Umfang noch weltweit führend ist, und mit der Einschränkung, dass dies nur bei Männern aus traditionellen Familien funktioniert.

Turi King hat in ihrer Doktorarbeit, so teilt die Universität mit, zeigen können, dass die Männer, die denselben britischen Nachnamen haben, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch genetisch verwandt sind, da in der Regel die Nachnamen von den Vätern an die Söhne weiter gegeben werden. […] Die Wahrscheinlichkeit, dass ein geeinsamer Nachnamen auch auf einen gemeinsamen Vorfahren verweist, ist nach King gerade einmal 24 Prozent, bei selteneren Namen steigt sie auf 50 Prozent. ”

http://www.heise.de/tp/blogs/3/117107

EuGH stärkt Daten-Monopolisierer

In dem von uns unter
http://archiv.twoday.net/stories/4165075
kritisch kommentierten Rechtsstreit zwischen Directmedia und der Freiburger Anthologie bzw. der Universität Freiburg hat der EuGH entschieden.

“In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Hersteller einer Datenbank, wenn er deren Inhalt Dritten – und sei es gegen Entgelt – zugänglich macht, die Dritten nicht an der Abfrage der Datenbank zu Informationszwecken hindern darf. Erst wenn für die Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils dieses Inhalts auf einen anderen Datenträger erforderlich ist, kann die betreffende Abfrage von der Genehmigung des Herstellers abhängig gemacht werden.

Der Begriff der “Entnahme”, die der Hersteller einer geschützten Datenbank untersagen kann, ist dahin zu verstehen, dass er jede unerlaubte Aneignung der Gesamtheit oder eines Teils des Inhalts einer Datenbank erfasst. Auf die eingesetzten Mittel und Formen kommt es nicht an. In diesem Zusammenhang ist es für die Frage, ob eine “Entnahme” vorliegt, unerheblich, ob die Übertragung auf einem technischen Verfahren der Kopie des Inhalts einer geschützten Datenbank wie einem elektronischen, elektromagnetischen, elektrooptischen oder ähnlichen Verfahren beruht. Das Kopieren des Inhalts einer solchen Datenbank auf einen anderen Datenträger erfüllt selbst in Form des Abschreibens den Tatbestand der Entnahme ebenso wie ein Datei-Download oder eine Fotokopie.

Zudem kann der Begriff “Entnahme” auch nicht auf Handlungen beschränkt werden, die die Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils einer geschützten Datenbank betreffen.

Schließlich steht der Umstand, dass in einer Datenbank enthaltene Elemente erst nach kritischer Prüfung durch den Urheber der Übertragung in eine andere Datenbank übernommen werden, nicht der Feststellung entgegen, dass eine Übertragung von Elementen der ersten Datenbank zur zweiten stattfindet.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemente eine “Entnahme” sein kann, die der Hersteller der Datenbank untersagen kann, soweit es sich bei dieser Operation um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist Sache des vorlegenden Gerichts.”

http://www.kostenlose-urteile.de/newsview6810.htm

Englischer Text

http://www.jurpc.de/rechtspr/20080159.htm – dt. Text

Das Datenbankschutzrecht der EU ist eine Sackgasse, auch wenn es weltweit Vorbildfunktion hat. Universitäten sollten auch nicht als Daten-Monopolisten auftreten.

Request Copy Button funktioniert nicht

Am 16. September 2008 habe ich – in Fortsetzung meines Tests unter http://archiv.twoday.net/stories/5193609 – in der Forschungsplattform Alexandria
http://www.alexandria.unisg.ch/Publikationen
die folgenden sechs Anforderungen eingegeben. Eine Möglichkeit, eine Begründung anzugeben, besteht bei Alexandria nicht.

Erreicht hat mich kein einziger Volltext!

Zitation Thierstein, Alain: Tatort Region – Mythen der Entwicklung
hinterfragen!. In: DISP (33) 131, Zürich (1997)
Typ Artikel (wissenschaftliche Zeitschrift) (Deutsch)
Art des Artikels Journal Artikel
Veröffentlichungsdatum 1-1-1997
Titel der Zeitschrift DISP (33) 131, Zürich
Volltextanfrage beim Autor
Wenn Sie Interesse am Volltext zu dieser Publikation haben, tragen Sie
bitte Ihre E-Mail Adresse ein. Wir fragen für Sie beim Autor nach und
informieren Sie sobald der Volltext verfügbar ist.
Danke für Ihre Nachfrage. Wir werden Sie sobald wie möglich benachrichtigen!

Zitation Lehmkuhl, Dirk ; Héritier, Adrienne: The Shadow of
Hierarchy and New Modes of Governance – A Theoretical Framework. In:
Special Issue of Journal of Public Policy 28 (2008), S. 1-17

Zitation Bütler, Monika: Sinn und Unsinn des Zwangssparens. In:
Soziale Sicherheit CHSS (2008), Nr. 4/2008, S. 5

Zitation Schmid, Hans: Wesen und Aufgaben der Bürgergemeinden und
Ortsbürgerkorporationen – ein Überblick. In: Verwaltungs-Praxis 22
(1968), S. 195-198

Zitation Dubs, Rolf: Der langsame Lerner. Ein Problemschüler an
kaufmännischen Berufsschulen. In: Schwei­ze­rische Zeitschrift für
Kaufmännisches Bildungswesen 62 (1968), Nr. 3, S. 61-70

Zitation van Aaken, Anne: Buchbesprechung: Held, Martin, Nutzinger,
Hans G. (Hrsg.) (1999). Institutionen prägen Menschen. Bausteine zu
einer allgemeinen Institutionenökonomik. In: Kyklos (2000), Nr. 53, S.
404-406

Die Forschungsplattform Alexandria hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie in Form einer Mail von Marc Schäfer wahrgenommen (eingegangen heute):

“Alexandria ist so ausgestaltet, dass die Autoren alle 2 Wochen eine Liste der Anfragen zugesandt bekommen und dann selbständig entscheiden können, ob sie die Volltexte weitergeben oder nicht. Daher liegt es im Ermessen des Autors (bzw. hängt von seinen Urheberrechten an dem Artikel ab) ob er Ihnen den Volltext zukommen lässt bzw. lassen kann.

Wir haben aus unserer Erfahrung festgestellt, dass Autoren bei direkten Anfragen die Volltexte eher zur Verfügung stellen, als durch den von Alexandria bereitgestellten Kanal.”

Näheres zum Umfang der Nutzung der Anfragemöglichkeit teilte Alexandria nicht mit.

Wir erinnern uns:

Von 6 ZORA-Anfragen erhielt ich 1 Volltext.

Daraus möchte ich den Schluss ziehen, dass die Suber/Harnad-Strategie, soweit sie auf Nutzung des Request-Buttons abhebt, schlicht und einfach nicht funktioniert.

Es mag ja sein, dass Wissenschaftskulturen im STM-Bereich andersgeartet sind, aber der Request-Button muss, wenn er ein Open-Access-Werkzeug sein will, nicht nur für bestimmte Disziplinen funktionieren.

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