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Lunares Archivzitat IV

Planetenforscher Neukum ist vergrätzt, weil Bundeswirtschaftsminister Michael Glos die geplante deutsche Mondmission LEO gestoppt hat:
“Der Mond ist unser wertvollstes Archiv aus der Frühzeit des Sonnensystems. ….” (so in der FR [Link ])
Erinnert den Marburg-Absolventen an Papritzsche Kompositionsstufen.

s. zuletzt: http://archiv.twoday.net/stories/5037310

Archivbenutzung schadet der Karriere nicht

Die FAZ (Link) berichtet:
” …. Bei der Unternehmensberatung Boston Consulting Group (BCG) etwa hat man ein umfassendes Weiterbildungsprogramm für die zumeist jungen Quereinsteiger entwickelt: Mehrwöchige Intensivtrainings vermitteln ein Basiswissen an Betriebswirtschaft, danach werden die Berufsanfänger ins kalte Wasser geworfen, allerdings nie allein. In den Projektteams stehen ihnen erfahrene Mitarbeiter zur Seite.
Nur rund die Hälfte der Berater hat einen wirtschaftswissenschaftlichen Hintergrund. Der Rest setzt sich zusammen aus Naturwissenschaftlern, Ingenieuren und Geisteswissenschaftlern. “Im Zweifel wusste ich also immer, wen ich fragen kann”, sagt Frauke Wildvang, die vor zwei Jahren als Beraterin bei BCG angefangen hat. Davor promovierte die heute 31-Jährige in Geschichte über die Judenverfolgung im italienischen Faschismus. Die Monate im Archiv und in der Bibliothek – eine andere Welt, verglichen mit dem Beraterjob, den sie nun macht. Trotzdem: “Ich habe viel aus dieser Arbeit mitgenommen: etwa Selbstdisziplin, Strukturierung von Problemen und Konzentration auf das Wesentliche“, sagt Wildvang. ….”

Ist das der Beginn von Management-Lehrgängen in Archiven ?

Archivische "Kommunal-Kombi" in Senftenberg

” …. Seit Anfang Juli ist Nicole Schlegel wieder mittendrin im Arbeitsleben. Die 24-Jährige ist eine derjenigen, die über das Programm “Kommunal-Kombi” bei der Kreisverwaltung in Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz) eine Stelle erhalten hat. Sie bringt das Archiv auf Vordermann, sortiert Unwichtiges aus und hebt die “Schätze”, die für die Nachwelt erhalten bleiben sollen oder müssen. “Diese acht Mitarbeiter beschäftigt der Kreis zusätzlich, weil die angestammten im Archiv diese Arbeit in den kommenden Jahren niemals schaffen könnten”, sagt Grit Klug, Dezernentin für Kreisentwicklung, Bildung und Kultur.
Für Nicole Schlegel ist der Job ein Segen. Die gelernte Kauffrau für Bürokommunikation sucht seit dem Ende ihrer Ausbildung im Jahr 2003 nach einer Festanstellung. “Ich habe immer nur befristete Jobs für ein halbes oder ein Jahr bekommen”, sagt sie. Jetzt hat sie zumindest für drei Jahre Gewissheit, dass monatlich der Lohn aufs Konto wandert. “Es ist wichtig, mal ein wenig Sicherheit im Rücken zu haben”, so die junge Mutter. ….”

Quelle:
http://www.lr-online.de/nachrichten/LR-Themen-Kommunal-Kombi;art1065,2183914

Potsdamer Hochschulpreis für archivrechtliche Arbeit


Sonja Kiesling

“Im Rahmen der Semestereröffnungsfeierlichkeiten der Fachhochschule Potsdam wurden am 22.09.2008 hervorragende Absolventinnen und Absolventen mit den Hochschulpreisen ausgezeichnet. ….
Im Fachbereich Informationswissenschaften wurde im Studiengang Archiv die Diplomarbeit von Sonja Kiesling zum Thema “Das Verhältnis zwischen den Archivgesetzen und den Informationsfreiheitsgesetzen hinsichtlich des rechtlichen Zugangs zu Archivgut” ausgezeichnet. Nach Einschätzung der Laudatorin Dr. Karin Schwarz ist es Frau Kiesling bei der Auseinandersetzung mit den Informationsfreiheitsgesetzen im Archiv gelungen, die rechtlich komplizierte Situation mit zum Teil widersprüchlichen Bestimmungen zum Zugang amtlicher Informationen und die verschiedenen Lösungsansätze bei den betroffenen Archiven verständlich darzulegen und zu beurteilen. Die Autorin “zeigt dabei einen sicheren Umgang bei der Auslegung von Gesetzestexten und vermag es, in interdisziplinärer Weise juristische und archivfachliche Sichtweisen zu verknüpfen. Die Arbeit ist äußerst sorgfältig erarbeitet. Besonders positiv fällt der gewandte Sprachstil und der sehr gut nachvollziehbare Aufbau auf.” Im Ergebnis – so die Gutachtachter – “fördert (die Arbeit) die Diskussion um den allseits diskutierten und geforderten Prozess der Offenheit der Archive.” …”

Quelle:
http://www.uni-protokolle.de/nachrichten/id/163730
Pressemitteilung der FH Potsdam (Link)

Nutzung von Ebooks in Unibibliotheken

http://www.boersenblatt.net/259864
http://www.springer.com/cda/content/document/cda_downloaddocument/26156+WhitePaper.pdf?SGWID=0-0-45-611598-0

Die Springer-Studie, verfügbar als Hochglanz-Zusammenfassung, blendet natürlich die Probleme von Ebooks in Bibliotheken aus.

Wissenschaftlich relevante Ebooks sollten ständig zur Verfügung stehen, ein (PDF-)Download auch auf kleinere Geräte sollte möglich sein.

Damit aber ersetzt die “Entleihung” von Ebooks in Bibliotheken den Kauf, und das wollen die Verlage natürlich nicht. Also müssen Ebooks künstlich nutzerunfreundlich gemacht werden:

* durch DRM, das eine Nutzung nur befristet zulässt (Ciando, Onleihe)
* durch Blockierung anderer Benutzer während der Benutzung (bei der Onleihe sogar ohne vorzeitige Rückgabemöglichkeit)
* keine Downloadmöglichkeit (NetLibrary)

Obwohl nach wie vor überwiegend der Steuerzahler die Universitätsbibliotheken finanziert, darf er Ebooks allenfalls via Nationallizenz nutzen. Unibibliotheken scheren sich einen feuchten Kehrricht um die Bedürfnisse der Nicht-Uniangehörigen, die sie ja auch als Kunden haben.

Handakte WebLAWg schreibt Unsinn

Auch wenn groß angelegte Werbekampagnen den Download kriminalisieren: Viele hundert Filme sind im Web völlig legal erhältlich – sofern das Copyright abgelaufen ist. Das Zauberwort heißt Public Domain.

Die Zahl der Filme, die rechtefrei im Netz zur Verfügung stehen, wird mittlerweile auf rund 600 geschätzt. Darunter befinden sich alte “Tarzan“-Abenteuer, Frühwerke des Komikerduos Stan Laurel & Oliver Hardy sowie köstlicher Horror-Trash à la “The Brain That Wouldn’t Die” oder “Carnival of Souls“.

http://log.handakte.de/12834/filme-ganz-legal-herunterladen-2

RA Langenhan betreibt ein Informationsangebot, das auf die allerödeste Weise neutral ist: Unbeirrt wird jeweils der erste Absatz der Quelle “zitiert” (oder: geklaut, sofern der Absatz Gestaltungshöhe hat), auch wenn dies zu mitunter amüsanten Fehlzuordnungen hinsichtlich der schreibenden Person führt: http://archiv.twoday.net/stories/4837005

Meinung oder eigene Stellungnahmen gibts nicht. Obigen Unsinn von TV Spielfilm macht sich der RA aus dem Rheinhessischen zu eigen, aber urheberrechtliche Fachkenntnisse hat ja der Wald- und Wiesenanwalt ohnehin selten. Diese sind mitunter eher bei Nicht-Juristen wie mir anzutreffen …

Es mag sein, dass die z.B. beim Internetarchiv angebotenen US-Filme in Österreich oder anderen EU-Staaten gemeinfrei (Public Domain) sind, da laut Schutzdauerrichtlinie der Schutzfristenvergleich gegenüber nicht EU-Staaten anzuwenden ist. In Deutschland sind diese Filme von US-Staatsangehörigen, die in den USA Public Domain sind, aber auf jeden Fall noch urheberrechtlich geschützt, da die Urheber noch keine 70 Jahre tot sind.

“Nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten
Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 besteht für das Werk eines amerikanischen
Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz
nach inländischem Recht unabhängig davon, ob dieses Werk in den Vereinigten
Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist (BGHZ
70,268, 270 – Buster Keaton Filme; BGH GRUR 1978 302, 303 f. – Wolfsblut).
Den Angehörigen der Vereinigten Staaten wird nach dem Abkommen vom
15.01.1892, das in seinem Fortbestand durch die beiden Weltkriege unberührt
geblieben ist (Deutsches Gesetz vom 18. Mai 1922, RGBl. II 129 und Proklamation
des Präsidenten der USA vom 25.05.1992; Notenwechsel vom 06.02.1950 und
20.06.1950, Text: GRUR 1950, 414) Urheberrechtsschutz nach inländischem
Recht gewährt, und zwar für alle Werke, die für Inländer nach Inlandsrecht geschützt
wären (Allfeld, Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, 2.
Auflage Anm. 1 zu Art. 1 des Übereinkommens).” So das OLG Frankfurt am Main in einem Urteil .
Eine Privatkopie nach § 53 UrhG mag zwar erlaubt sein, da keine “offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage” vorliegt (in den USA sind die Filme ja PD), aber alles, was in Richtung Verbreitungsakt geht, ist in Deutschland keinesfalls legal, sondern illegal und strafbar. Es versteht sich von selbst, dass die Bezeichnung von Filmen als “Public Domain” ohne den Zusatz, dass diese Filme in Deutschland urheberrechtlich geschützt sind, grob irreführend und womöglich rechtswidrig ist. RA Langenhan, der ohne eigene Prüfung seiner Quelle nachschreibt, kann also womöglich zur Rechenschaft gezogen werden.

Kurtrier am Ende des Alten Reichs

Peter Brommer, Kurtrier am Ende des Alten Reichs. Edition und Kommentierung der kurtrierischen Amtsbeschreibungen von (1772) 1783 bis ca. 1790 (= Quellen und Abhandlungen zur mittelrheinischen Kirchengeschichte Bd. 124/1-2), Mainz: Selbstverlag der Gesellschaft für mittelrheinische Kirchengeschichte 2008. 1472 S.

Inhaltsverzeichnis als PDF

Nach der positiven Resonanz auf seine Edition des kurtrierischen Feuerbuchs von 1563 (2003) hat sich der Koblenzer Archivar Peter Brommer entschlossen, auch die im Landeshauptarchiv Koblenz vorhandenen kurtrierischen Amtsbeschreibungen herauszugeben. In einem Generalrundschreiben forderte der Erzbischof 1783 die Ämter auf, ausführliche Beschreibungen mit Angaben über Grenzen, innere Verfassung, Gerichtsbarkeiten, fremde Enklaven und Verträge mit Auswärtigen einzureichen, ein Auftrag, den die Ämter äußerst saumselig erfüllten. Als letztes sandte 1792 das Amt Camberg den Bericht ein. Diese Berichte stellen eine großartige landeskundliche Quelle dar, die nunmehr bequem benutzbar ist. Brommer kommentiert die Berichte ausführlich, wobei er für jeden Ort demographische Angaben aus den Archivalien erhoben hat. Das ehemalige Territorium Kurtrier hat somit ein neues Standardwerk erhalten, auf dessen Heranziehung niemand wird verzichten können, der sich forschend mit orts- und landesgeschichtlichen Fragen im Gebiet des nördlichen heutigen Bundeslandes Rheinland-Pfalz befasst.

90 Euro für die beiden Bände ist zwar nicht überteuert, aber für etliche Heimatforscher einfach nicht erschwinglich.

Neben ihrem eher nüchternen statistisch-juristischen Hauptinhalt enthalten die Berichte ab und zu auch spannende Details. Hierzu einige Beispiele:

S. 31 Archäologische Funde in Güls

S. 125 Der “Stumpfe Turm” bei Baldenau wird als “überbleibsel uralter heidnischer architecturen” angesehen. Eine Heidenstadt genannt Sommerburg soll zur Zeit der Hunnen geschleift worden sein.

S. 189 Traditionen zur Kleeburg im Oberamt Boppard.

S. 474 Als Beispiel für die Angaben zur Charaktersistik der Einwohner sei zitiert: “Der Mayener ist gesund und starken leibes, leichtgläubig, eigennützig, hängt den mantel nach dem winde, ist zu aller arbeit geschickt, aber nicht emsig, ist nicht häuslich, vielmehr dem weine sehr ergeben und sehr hitzig”.

S. 683 “Der zu Dahlen, pfarr Meud, befindliche einzige protestant in hiesigem amt nahmens Cristian Meyer, von Maxein in dem Hachenburgischen gebürtig, hat sich vor 23 jahren nach Dahlen verheurathet, lasset seine kinder alle katholisch erziehen, haltet dieselbe zum schuhl- und kirchengang strenger an als einer der übrigen pfarrgenossenen, gehet selbst fleisig in die pfarrkirche, ja auch in jene andachten, wo blos das hochwürdige gut verwahret wird, singet und bethet alles ohne ausnahm mit seinen nachbaren, bleibt gleichwohlen immer protestant und haltet alljährlich 1 oder höchstens 2 mal das nachtmahl mit den reformirten zu Maxein”. (Eine Gestalt wie aus Hebels Kalendergeschichten, finde ich.)

S. 701 Eine wiederkehrende Neckerei des oberen gegen das untere Kirchspiel Salz (Amt Montabaur) führte immer wieder dazu, dass “sich ortschaft gegen ortschaft, jung und alt in der haaren lagen”.

S. 883 Oberamt Münstermaifeld: “Ausser dießen finde in der gerichtsrepositur nichst weithers und sonder bedeutendes ausser der vormahlig hieselbst ausgeübten criminaljurisdiction vermittels im vorigen seculo in jahren 1620 bis 1640 instituirten theils accusations-, theils inquisitionesprocess gegen vorgebliche hechsen und zauberer, so in superstitionen und pactis bestandten haben solle. Die damahlige procedur gefallet mir aber nicht und erachte besser zu sein, daß diese acta verbrennet, alß zum ferneren vorschein kommen sollten.”

S. 885f. Überlieferungen zur Maifelder Genoveva und zur Belagerung der Burg Turant.

S. 1121 “Pfahlgraben” (römischer Limes) im Amt Wehrheim.

Mängel weisen die Register auf (erfreulicherweise ist auch ein sehr ausführlicher Sachindex beigegeben). Unter Genovefa, Heilige wird nur die S. 480 ausgeworfen. Niemand kommt auf die Idee, zwei weitere Vorkommen S. 573 und 885 unter “Pfalzgrafschaft” zu suchen. Es fehlt allerdings die Erwähnung S. 553. Dass die Willibrordskinder im Namensindex zu finden sind, während Nikolauskinder und Peterlinge im Sachindex stehen, ist ebensowenig erfreulich. Es wäre auch sinnvoll gewesen, die jeweiligen Hauptstellen und insbesondere die Zusammenstellung der demographischen Daten im Register hervorzuheben.

Verzichten muss der Leser leider auf die Ortsbeschreibung des Amts Montabaur, die “jeden Rahmen gesprengt hätte” (S. 13). Jeden gedruckten Rahmen wohlgemerkt, ein Digitalisat mit E-Text könnte auch diese Ausarbeitung ohne weiteres zugänglich machen, wie überhaupt – ceterum censeo – zu wünschen ist, dass die Brommerschen Editionen möglichst bald auch als E-Texte online “Open Access” im Internet vorliegen mögen.