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Grotesk: Museen Open Access-Vorreiter?

“for the past 15 years museums have been major players in the open access movement without necessarily always knowing it”.

http://digitaleccentric.blogspot.com/2008/09/open-access-to-museum-collections.html

Für die deutschen Museen scheint mir das eine groteske Einschätzung. Open Access meint nämlich nicht nur, dass man gratis gewisse, in der Auflösung reduzierte Inhalte ins Netz stellt (wie z.B. das Leipziger Museum das tut), sondern auch, dass man Nachnutzungsmöglichkeiten (libre OA) schafft, und genau das wollen die drakonischen Bildrechte-Regimes der Museen verhindern. Zu den Museen der Leibniz-Gemeinschaft:

http://archiv.twoday.net/stories/4113065

Fraunhofer-Gesellschaft kuscht vor Verlegerlobby: 1 Jahres-Embargo zulässig

http://www.fraunhofer.de/fhg/Images/OpenAccessPolicy_Juli2008_tcm5-101804.pdf

Wer auf die Schnapsidee gekommen ist, dieses PDF gegen Ausdrucken und Textentnahme zu sichern, hat von Open Access ganz sicher nichts verstanden.

Die Fraunhofer-Policy zu Open Access sieht vor, dass die Veröffentlichungen im Repositorium als Volltext veröffentlicht werden “sollen”, wobei ein verlegerseitig gewünschtes Einjahresembargo akzeptiert wird. Exklusivveröffentlichungen auf dem Repositorium sollen offenbar nachgesetzt werden können (libre OA).

Wenn die Fraunhofer-Gesellschaft die Forschungen finanziert, sollte sie auch bestimmen können, dass Embargos nicht akzeptiert werden können.

Fragwürdiges Urteil des VG Braunschweig

http://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgericht_Braunschweig_-_Informationsfreiheit

Die Entscheidung vom 17.10.2007 verkennt die guten Argumente, die hier für die Gültigkeit der bei den Informationsfreiheitsbeauftragten überwiegenden Meinung, dass ein Urheberrechtschutz nicht an der bloßen Einsichtnahme in amtliche Unterlagen hindert, zusammengetragen wurden.

Dazu hier:

http://archiv.twoday.net/stories/4847730
Bericht des Bundesbeauftragten: Bei Akteneinsicht vor Ort sei das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht nicht betroffen

http://archiv.twoday.net/stories/4832320
Berliner Datenschutzbericht 2007: “Die Urheberrechtsklausel in § 13 Abs. 5 IFG betrifft nur die Frage der Verwertung erlangter Informationen. Sie steht dem Informationszugang als solchem (durch Herausgabe von Kopien) nicht entgegen.”

http://archiv.twoday.net/stories/4649547
Brandenburgische Landesbeauftragte:

Ausführliche eigene Stellungnahmen:

http://archiv.twoday.net/stories/4130906
http://archiv.twoday.net/stories/3384469
http://archiv.twoday.net/stories/1666772

Eine ausführliche Stellungnahme zu der Fehlinterpretation des IFG durch das VG Braunschweig ist daher nicht erforderlich. Das VG hat unter anderem nicht gesehen, dass bei dem Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werks in Akten in den meisten Fällen das Veröffentlichungsrecht des Urhebers tangiert ist, der Gesetzgeber dies aber eben nicht vorgesehen hat (wobei er auf der Linie der herrschenden Interpretation lag).

Das VG Braunschweig ist offenkundig auf dem Gebiet des Urheberrechts inkompetent.

“Der Kläger kann sich auch nicht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG berufen. Danach ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herzustellen, wenn und soweit die Vervielfältigung geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird.”

Das ist offenkundig falsch, wie ein Blick ins Gesetz zeigt – es wäre ja auch idiotisch nur Kopieren zu dürfen, was man ohnehin besitzt:

“(2) 1Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird”.

Weiter führt das VG aus:

“Ein solches Vervielfältigungsrecht besteht nämlich nur dann, wenn der Urheber das betreffende Werk entweder schon veröffentlicht hat oder aber der Behörde die Befugnis zur Veröffentlichung erteilt.”

Das ist falsch. § 53 UrhG ermöglicht auch das Vervielfältigen unveröffentlichter Werke zumindest als Privatkopie und zu wissenschaftlichen Zwecken. Eine Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch ist nur bei erschienenen Werken bzw. vergriffenen (also ebenfalls erschienenen) zulässig. Die vom VG Braunschweig – gegen den insoweit eindeutigen Text des Gesetzes – gemachte Einschränkung ist auch z.B. Dreier/Schulze zu § 53 UrhG nicht zu entnehmen.

Die archivrechtlichen Ausführungen zum Thema Veröffentlichung durch bloße Vorlage am Archiv (am Beispiel von Fotos) von Dusil im Archivar 2008/2 sind abzulehnen:

http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/2008/ausgabe2/ARCHIVAR-02-2008_Internet.pdf

Sie werden der archivischen Problemlage und der allgemeinen Praxis nicht gerecht. Der Umfang urheberrechtlich geschützten Materials in den Archiven wird im allgemeinen erheblich unterschätzt. Eine Nichtvorlage bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (der in sehr vielen Fällen überhaupt nicht feststellbar bzw. dessen Todesjahr nicht ermittelbar ist) ist eine absurd lange Schutzfrist, die mit Sicherheit nur Material aus der Zeit vor der Mitte des vorletzten Jahrhunderts zugänglich macht.

Es ist zu hoffen, dass andere Gerichtsverfahren einsichtigere Resultate erbringen. Angesichts der Bedeutung urheberrechtlich geschützter Materialien in Verwaltungsunterlagen ist es völlig unverständlich, dass das VG Braunschweig keine Berufung zugelassen hat. Die Angelegenheit hat durchaus grundsätzliche Bedeutung.

Cardiff Update

“Dear SHARP-ists,

Some further information about Cardiff City Council’s plan to sell off a
substantial part of the city library’s special collections.

Initial BBC report: http://news.bbc.co.uk/1/hi/wales/south_east/7593883.stm

Further reports (from the Welsh media):

Local political support
http://www.walesonline.co.uk/news/cardiff-news/2008/09/05/minister-hits-out-
at-rare-books-sell-off-91466-21678538/
or http://tinyurl.com/62re3t

Academic support
http://www.walesonline.co.uk/news/cardiff-news/2008/09/09/academics-outraged
-by-council-s-book-sale-91466-21708520/
or http://tinyurl.com/5vbnhq

Negotiations with Cardiff University to hold collection were kept secret
http://www.walesonline.co.uk/news/education-news/2008/09/15/row-over-secrecy
-of-planned-rare-book-sell-off-91466-21817485/
or http://tinyurl.com/6punbz

How some of the money from the sale will be spent
http://www.walesonline.co.uk/news/cardiff-news/2008/09/10/libraries-go-self-
service-91466-21718471/
or http://tinyurl.com/5thgjb

A campaign group has been established (Sion Tudur, Peter Keelan, Andrew
Prescott, Helen Nicholson, David Skilton, Wyn James, Judi Loach, and Helen
Phillips) and a website is in preparation. In the meantime, Andrew
Prescott’s blog provides fuller details of the campaign:

http://lampeterlibrary.blogspot.com/2008/09/cardiff-book-sale.html

Helen Phillips would be grateful if copies of any letters or e-mails sent to
the Council be forwarded to herself (PhillipsHE@cardiff.ac.uk) or Peter
Keelan (Keelanp@cardiff.ac.uk).

The Council cites the cost of maintaining the collections as its main reason
for sale but I understand from Helen that Cardiff University Library is
willing to house the collection. (See also the story of 15 September, cited
above.) The Council is also making making much of the collection’s
apparently narrow ‘readership’: its own report claims that the books are
‘unsuitable for use by anyone other than academics and specialists’ and
‘would only ever be used by a very narrow group of interested parties’.

Ian Gadd
——————————–
Dr Ian Gadd
School of English & Creative Studies
Bath Spa University
Newton Park
Bath BA2 9BN
i.gadd@bathspa.ac.uk / 01225-875455
(alternative e-mail: gadd_academic@yahoo.co.uk) ”

From SHARP-L