http://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgericht_Braunschweig_-_Informationsfreiheit
Die Entscheidung vom 17.10.2007 verkennt die guten Argumente, die hier für die Gültigkeit der bei den Informationsfreiheitsbeauftragten überwiegenden Meinung, dass ein Urheberrechtschutz nicht an der bloßen Einsichtnahme in amtliche Unterlagen hindert, zusammengetragen wurden.
Dazu hier:
http://archiv.twoday.net/stories/4847730
Bericht des Bundesbeauftragten: Bei Akteneinsicht vor Ort sei das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht nicht betroffen
http://archiv.twoday.net/stories/4832320
Berliner Datenschutzbericht 2007: “Die Urheberrechtsklausel in § 13 Abs. 5 IFG betrifft nur die Frage der Verwertung erlangter Informationen. Sie steht dem Informationszugang als solchem (durch Herausgabe von Kopien) nicht entgegen.”
http://archiv.twoday.net/stories/4649547
Brandenburgische Landesbeauftragte:
Ausführliche eigene Stellungnahmen:
http://archiv.twoday.net/stories/4130906
http://archiv.twoday.net/stories/3384469
http://archiv.twoday.net/stories/1666772
Eine ausführliche Stellungnahme zu der Fehlinterpretation des IFG durch das VG Braunschweig ist daher nicht erforderlich. Das VG hat unter anderem nicht gesehen, dass bei dem Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werks in Akten in den meisten Fällen das Veröffentlichungsrecht des Urhebers tangiert ist, der Gesetzgeber dies aber eben nicht vorgesehen hat (wobei er auf der Linie der herrschenden Interpretation lag).
Das VG Braunschweig ist offenkundig auf dem Gebiet des Urheberrechts inkompetent.
“Der Kläger kann sich auch nicht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG berufen. Danach ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herzustellen, wenn und soweit die Vervielfältigung geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird.”
Das ist offenkundig falsch, wie ein Blick ins Gesetz zeigt – es wäre ja auch idiotisch nur Kopieren zu dürfen, was man ohnehin besitzt:
“(2) 1Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1.
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird”.
Weiter führt das VG aus:
“Ein solches Vervielfältigungsrecht besteht nämlich nur dann, wenn der Urheber das betreffende Werk entweder schon veröffentlicht hat oder aber der Behörde die Befugnis zur Veröffentlichung erteilt.”
Das ist falsch. § 53 UrhG ermöglicht auch das Vervielfältigen unveröffentlichter Werke zumindest als Privatkopie und zu wissenschaftlichen Zwecken. Eine Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch ist nur bei erschienenen Werken bzw. vergriffenen (also ebenfalls erschienenen) zulässig. Die vom VG Braunschweig – gegen den insoweit eindeutigen Text des Gesetzes – gemachte Einschränkung ist auch z.B. Dreier/Schulze zu § 53 UrhG nicht zu entnehmen.
Die archivrechtlichen Ausführungen zum Thema Veröffentlichung durch bloße Vorlage am Archiv (am Beispiel von Fotos) von Dusil im Archivar 2008/2 sind abzulehnen:
http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/2008/ausgabe2/ARCHIVAR-02-2008_Internet.pdf
Sie werden der archivischen Problemlage und der allgemeinen Praxis nicht gerecht. Der Umfang urheberrechtlich geschützten Materials in den Archiven wird im allgemeinen erheblich unterschätzt. Eine Nichtvorlage bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (der in sehr vielen Fällen überhaupt nicht feststellbar bzw. dessen Todesjahr nicht ermittelbar ist) ist eine absurd lange Schutzfrist, die mit Sicherheit nur Material aus der Zeit vor der Mitte des vorletzten Jahrhunderts zugänglich macht.
Es ist zu hoffen, dass andere Gerichtsverfahren einsichtigere Resultate erbringen. Angesichts der Bedeutung urheberrechtlich geschützter Materialien in Verwaltungsunterlagen ist es völlig unverständlich, dass das VG Braunschweig keine Berufung zugelassen hat. Die Angelegenheit hat durchaus grundsätzliche Bedeutung.