Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Auftragskopie und Verbreitungsrecht: Der “Request-Copy”-Button

Stevan Harnad propagiert, unterstützt von Peter Suber, das obligatorische Einstellen von Eprints in Repositorien, die vom Verleger nicht oder noch nicht freigegeben sind, mit einem Button, der es Dritten erlaubt, eine elektronische Kopie vom Autor anzufordern. Die Eprints sind öffentlich nicht zugänglich, aber der Autor hat die Möglichkeit, nach Erhalt einer entsprechenden automatisch versandten Mail, die Weitergabe zu veranlassen (oder zurückzuweisen).

Siehe die Diskussion zu Plan B bei der Rücknahme des NIH-Mandats:
http://listserver.sigmaxi.org/sc/wa.exe?A1=ind08&L=american-scientist-open-access-forum&F=l

Die Vorteile liegen auf der Hand:

* Die Lösung akzeptiert die Embargo-Fristen der Verleger. Die Beiträge werden erst öffentlich zugänglich gemacht, wenn das Embargo abgelaufen ist.

* Die Lösung nimmt dem Wissenschaftler die Angst, gegen die Rechte der Verleger zu verstoßen.

* Die Lösung füllt die Repositorien, wenn man sie als verpflichtende Regelung einführt.

* Für den Erhalt einer Kopie bedarf es nicht der Kenntnis der Mailadresse des Autors (nicht alle Zeitschriften geben diese bekannt). Besteht die Möglichkeit, eine Nachricht dem Autor zu übermitteln, hat das den Vorteil, dass eine Kontaktaufnahme mit ihm rasch erfolgen kann.

Die gravierenden Nachteile werden von Harnad und Suber unterdrückt.

* Es gibt keine empirische Untersuchung über den Erfolg der seit wenigen Jahren verfügbaren Buttons (Request Copy bei DSpace, Request Eprint bei Eprints). Meines Wissens gibt es nur wenige Repositorien, die diese Buttons einsetzen.

http://si-pddr.si.edu/dspace/handle/10088/2682
Beim Versuch, den 1997 bei einem grünen ROMEO/SHERPA-Verleger (!) erschienenen Artikel aufzurufen, erhält man ein Anforderungsformular.

http://www.archipel.uqam.ca/930

“Demande de copie”

Es ist bekannt, dass das Repositorium der Universität Minho den DSpace-Button einsetzt.

Zum Züricher ZORA-Button siehe
http://archiv.twoday.net/stories/5173851

* Ob der Anforderer eine Kopie erhält, hängt von der Willkür des Autors ab.

Am 7. September habe ich bei 6 ZORA-Eprints den Button betätigt, einen Tag später kam ein PDF. Von 6 Anfragen wurden also 5 nicht erfüllt.

Der Wunsch nach dem Smithsonian-Artikel wurde umgehend von einer Bibliothekarin erfüllt. Auf den Hinweis, dass es sich um einen grünen Verleger handle, erhielt ich die Antwort, man werde die veröffentlichte Version wohl weiter unter Verschluss halten müssen, da nur die “final manuscript version” frei sei.

http://www.sherpa.ac.uk/romeo.php?search=01480227&jrule=ISSN

Ist der Anfordernde dem Autor nicht persönlich bekannt, ist die Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass er dem Versand nicht zustimmt. Persönliche Sympathie und Antipathie bei der Nutzung des Buttons sind nicht auszuschließen. Der Anfordernde muss als Bittsteller auftreten.

Ebensowenig wie “Fernleihe” etwas mit Open Access zu tun hat, hat es der Request-Button. Die Erfolgsquote der Fernleihe dürfte höher sein und inzwischen ist zum mindestens in Deutschland bei modernen Zeitschriftenartikeln eine Erledigung innerhalb weniger Tage Standard.

* Der Button funktioniert nicht, wenn die Mailadresse des Autors sich ändert oder dieser nicht mehr erreichbar ist (z.B. weil er verstorben ist)

Das Smithsonian-Beispiel betrifft einen Artikel von 1997, und es gibt genügend Verleger, die kein befristetes Embargo haben, sondern dauerhaft gegen “Open Access” sind.

Nach längerer Zeit wird es also eine erhebliche Anzahl “verwaister Artikel” geben.

* Der Button kann gegen nationale Urheberrechte verstoßen.

Ich werde im folgenden zu zeigen versuchen, dass er gegen deutsches Recht verstößt.

(1) Der Button ist nur erforderlich, wenn der Verleger ein ausschließliches Nutzungsrecht erworben hat. Verfügt der Verlag nur über ein einfaches Nutzungsrecht, kann der Autor ohne weiteres den Eprint “Open Access” einbringen.

Zur Rechtslage siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2962609

In den meisten Fällen wird bei Zeitschriftenartikeln der Fall des § 38 UrhG gegeben sein, dem zufolge nach einem Jahr das ausschließliche Recht des Verlegers auf Vervielfältigung und Verbreitung endet:

http://archiv.twoday.net/stories/5075564

Da die Online-Veröffentlichung aber unter öffentliche Wiedergabe fällt, ist sie nach meiner Rechtsauffassung bereits unmittelbar nach Erscheinen vom Autor bewirkbar.

Denkbar ist auch, dass ein Verleger kein ausschließliches Nutzungsrecht hat, aber trotzdem auf einem 2-Jahres-Embargo besteht. Wenn ein Autor dies aus Courtoisie respektieren möchte, ist die Nutzung der “immediate deposit/optional access”-Strategie (Suber) natürlich möglich, wenngleich rechtlich nicht erforderlich.

Es kann freilich andere nicht -urheberrechtliche Gründe geben, wieso Autoren veröffentlichte Artikel nicht frei im Repositorium haben möchten. Aus der Sicht von “Open Access” sind diese aber zurückzuweisen. Auch wenn es mühsam ist kann sich ja jeder – ggf. durch Erwerb des Zeitschriftenheftes – anderweitig die Kenntnis des Artikels verschaffen.

(2) Weder § 52a noch § 53a UrhG liefern eine Berechtigung für den Button.

§ 52a ist für kleine Forschergruppen bestimmt und ermöglicht die Digitalisierung und das Bereithalten von Zeitschriftenartikeln auf einem Server. Kann aber jeder einen Artikel anfordern, ist der Personenkreis nicht mehr bestimmt abgegrenzt.

§ 53a UrhG hindert eine Bibliothek daran, die bisherige Praxis des Versands elektronischer Kopien weiterzuführen. Es gilt als sicher, dass eine Bibliothek Kopien geschützer Artikel nicht auf Vorrat auf einem eigenen Server lagern darf.

Eine Bibliothek darf also nicht Arbeiten beliebiger Dritter scannen und mittels Button auf Einzelanforderung zugänglich machen.

(3) Gegen einen privaten Request-Button wurden von einer deutschen Rechtsanwältin urheberrechtliche Bedenken geäußert.

Interessant ist die Lektüre dieses Forumsbeitrags:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Digitale-Kopien-wissenschaftlicher-Artikel__f18209.html

Jemand wollte für seine wissenschaftliche Publikationsliste einen Mailanforderungsbutton realisieren. Die Rechtsanwältin sah darin einen Eingriff in die Rechte des Verlags, falls er ausschließliche Rechte übertragen hatte.

(4) Zwischen der zulässigen Auftragskopie nach § 53 UrhG und dem Verbreitungsrecht des Verlags besteht ein grundsätzliches Spannungsverhältnis.

Das Urheberrecht erlaubt in § 53 UrhG, dass Kopien, die nach dieser Vorschrift zulässig sind, auch von anderen (bei digitalen Kopien unentgeltlich) hergestellt werden dürfen. Auf vergleichbare Regelungen in anderen Ländern bezieht sich auch die Rechtsauskunft von Oppenheim (UK):

http://www.library.yale.edu/~llicense/ListArchives/0705/msg00111.html

Wenn ich also einen Wissenschaftler anschreibe und ihn bitte, mir unentgeltlich eine digitale Kopie eines Artikels, von dem ich weiss, dass er über ihn verfügt (es braucht nicht nur ein eigener zu sein), zu übersenden, dann ist das als Auftragskopie auch zulässig, wenn keine persönliche Verbundenheit besteht. Mein Kopierwunsch muss lediglich nach § 53 UrhG zu rechtfertigen sein (z.B. wissenschaftlicher Zweck). Das ist auch der Meinungsstand meines Beitrags über § 53a UrhG:

http://archiv.twoday.net/stories/4056977

“Ein privater Eigentümer eines Kunstwerks wird von einem Kunsthistoriker um eine Abbildung gebeten. Da es sich um Forschungszwecke handelt, ist § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG gegeben. Dem Kunsthistoriker ist die Vervielfältigung zuzurechnen, die auch durch einen anderen erfolgen darf. Da der Eigentümer selbst kein öffentliches Angebot macht, ist bei der Übermittlung nicht das Verbreitungsrecht tangiert. Beschränkungen hinsichtlich der Form der Übermittlung bestehen nicht.

Ein Wissenschaftler A bietet einen ihm nicht persönlich bekannten Berufskollegen B um den Scan eines Aufsatzes, von dem er annimmt, dass B über eine Kopie verfügt. B darf die aufgrund § 53 UrhG erstellte Kopie nicht verbreiten. Soweit er sich nicht öffentlich im Internet bereiterklärt hat, Fachkollegen auf Anforderung Aufsätze aus seiner Bibliothek zu kopieren, ist eine persönliche Verbundenheit (Verwandtschaft, Freundschaft, Bekanntschaft) nicht erforderlich, denn es liegt kein Verbreitungsakt vor. Auch hier bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Form der Übermittlung, da § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG kein Verbot der digitalen Nutzung vorsieht.”

Nun betrachten wir aber folgenden Fall: Jemand schreibt auf seine Homepage: “Ich habe hier MP3-Dateien der neuesten Madonnasongs. Wer will kann mir eine Mail schreiben und kriegt sie dann kostenlos per Mail”. Im Prinzip ist das das gleiche wie der hier erörterte Button. Trotzdem würde die Ankündigung auf der Homepage als öffentliches Angebot und Inverkehrbringen nach § 17 UrhG gewertet werden. Für einen Eingriff in die ausschließlichen Rechte des Verlags kann auch das Angebot an eine Einzelperson genügen (Schricker, UrhG 3. Aufl. § 17 Rz. 11).

Es unterliegt also keinem Zweifel, dass das Angebot, digitale Eprints an beliebige Dritte nach Anforderung zu versenden, in das Verbreitungsrecht des Verlags eingreift. Dies gilt auch dann, wenn der Wissenschaftler eine Prüfung der Anforderungen durchführt oder unter dem Button die Versicherung angebracht ist, dass die Nutzung z.B. nach kanadischem Recht legal sein muss (wie beim UQAM-Button).

Der Autor macht über die automatisierte Anforderungsmöglichkeit ein öffentliches Angebot, das klar als Konkurrenz zu den – eventuell existierenden – Pay-per-view-Angeboten der Verleger steht und geeignet ist, deren Absatz zu mindern.

Daher ist der Button nach deutschem Recht nicht zulässig, wenn der Verleger ein ausschließliches Nutzungsrecht innehat.

Hat der Verleger kein solches Recht, brauchts den Button auch nicht (siehe oben).

(5) Es ist schon zweifelhaft, dass die nicht-öffentliche Speicherung des Artikels durch das Repositorium nach § 53 UrhG zulässig ist.

Für eine kleine Forschergruppe kann – für die Zeit, in der sie besteht – nach § 52a UrhG der Artikel vorgehalten werden. Die Möglichkeit des Autors, beliebigen Dritten auf Anforderung eine digitale Kopie mailen zu lassen, ist davon aber nicht abgedeckt, siehe oben.

Auf die Möglichkeiten des Autors kann sich das Repositorium nach § 53 UrhG nicht berufen, denn es ist ja nicht dessen eigener Gebrauch. Eine Archivkopie scheidet aus, es sei denn es existiert ein gekauftes Werkstück (gedrucktes Zeitschriftenheft). Für E-Only-Artikel scheidet also auch die Archivkopie aus, zudem wäre nur eine ausschließlich analoge Nutzung möglich.

Aus der Zusammenschau von § 52a UrhG und § 53 UrhG ergibt sich, dass eine Universität kein Repositorum aus Volltexten ihrer Wissenschaftler aufbauen kann, sofern die ausschließlichen Rechte bei dem Verlag liegen. Wie soll eine nur wenigen Berechtigten zugängliche Volltextdatei dem “eigenen wissenschaftlichen Gebrauch” der Universität dienen? Die Repositoriumsmitarbeiter forschen ja nicht damit und der Autor braucht die Kopie nicht, da er selbst eine Kopie besitzt.

Und angesichts des Anforderungs-Buttons scheidet der “eigene Gebrauch”, der für wissenschaftliche Zwecke ja erforderlich ist, ohnehin aus. Es werden ja beliebige Dritte damit bedient.

Ohne Request-Button stellt sich das Problem, dass die Urheberrechtler nur den aktuellen Bedarf bei der Vervielfältigung anerkennen. Die Speicherung ohne Nutzungsmöglichkeit, weil eine Open-Access-Nutzung absehbar oder möglich ist, würde von ihnen sicher nicht als “wissenschaftlicher Gebrauch” akzeptiert.

Damit ergibt sich: Nach deutschem Recht ist bereits die Einstellung einer Vervielfältigung eines Aufsatzes nicht nach § 53 UrhG zu rechtfertigen und damit nicht rechtmäßig.

(6) Es ist fraglich, ob Verlags-AGB wirksam sind, die dem Wissenschaftler die Weitergabe eines Verlags-PDFs untersagen oder zahlenmäßig begrenzen.

Vor einiger Zeit hatte ich irgendwo im SHERPA/ROMEO-Kontext eine Verlagsformulierung gefunden, wonach ein Wissenschaftler ein PDF als digitalen Sonderdruck erhält, den er an bis zu n Wissenschaftler verteilen darf – ich finde die Stelle aber nicht wieder.

Grundsätzlich kann § 53 UrhG durch vertragliche Vereinbarungen ausgehebelt werden, allerdings unterliegen Standard-Vertragsformulierungen, die nicht individuell ausgehandelt wurden, der Inhaltskontrolle. Angesichts des klaren “Gewohnheitsrechts” der Wissenschaftler, beliebig viele Sonderdrucke oder Kopien ihrer Arbeiten Fachkollegen weiterzugeben dürfen, ist jedoch davon auszugehen, dass die obige Formulierung der Inhaltskontrolle nicht standhalten würde.

FAZIT:

Nach deutschem Recht kann ein “immediate deposit” in einem Repositorium mit Request-Button nur dann erfolgen, wenn der Verleger kein ausschließliches Nutzungsrecht hat (aber dann wäre auch sofortiger Open Access möglich) oder wenn der Autor sich diese Option in einem Autor-Addendum ausdrücklich vertraglich vorbehalten hat.

Adelsgeschichte

http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/5781

Graf, Klaus: Beiträge zur Adelsgeschichte des Heubacher Raums, in: Heubach und die Burg Rosenstein, Schwäbisch Gmünd 1984, S. 76-89, 405-409

Kurzfassung in Deutsch

Der Beitrag gilt erstens der Frage nach der Heimat Bischof Ottos I. des Heiligen von Bamberg (1102-1139). Die zuletzt von Heinz Bühler vertretene Auffassung, Otto sei ein Sohn der Schwester Adelheid des ersten Stauferherzogs Friedrich gewesen, wird zurückgewiesen. Im zweiten Abschnitt wird kritisch Stellung bezogen zu den von Hans Jänichen und Heinz Bühler formulierten Hypothesen über die am Anfang des 12. Jahrhunderts belegten Herren von Michelstein. Völlig ungesichert ist deren Zuweisung zu einem Burgstall bei Sontheim (Albuch). Etwas wahrscheinlicher nannten sie sich nach einer Burg bei Egesheim (Landkreis Tuttlingen). Der dritte Abschnitt beschäftigt sich mit dem Haus der Schwäbischen Pfalzgrafen von Lauterburg, den Grafen von Dillingen und zwei möglichen Reminiszenzen der pfalzgräflichen Herrschaft bei Heubach (Pfalzplatz bei Lautern, Fahnenwappen der Herren von Rosenstein/Heubach). Im vierten Abschnitt werden die bekanntgewordenen Belege der Herren von Heubach und Rosenstein im 13. und 14. Jahrhundert vorgestellt. Fünftens wird eine Aufzeichnung zum adeligen Selbstverständnis der Herren von Rechberg aus dem 15. oder 16. Jahrhundert (?), betreffend die Speyerer Bischöfe Rapoto und Ulrich II. ediert und besprochen, die um 1800 bei Joseph Alois Rink mit der Quellenangabe überliefert wird, es handle sich um den Text eines in Bruchsal befindlichen alten speyerischen Manuskriptes. Der sechste Abschnitt weist auf die Existenz und mögliche politische Bedeutung von im 14. Jahrhundert im Raum um Gmünd, Heubach und Aalen agierenden Niederadelsgruppen hin. Angesprochen werden auch die Beziehungen dieser Adeligen am unteren Rand zu den Städten Gmünd und Aalen.

PDF mit leicht korrigierter OCR. Zu den Abschnitten 2 und 3: Klaus Graf, Lautern und die Herrschaft Lauterburg, in: Freundliches Lautern. Geschichte und Geschichten von Heubach/Lautern im Ostalbkreis, bearb. von Gerhard Kolb, Schwäbisch Gmünd 1995, S. 147-157, 219-220. Dort wird in einer Anmerkung (S. 220 Anm. 18) zu der in Abschnitt 5 behandelten Quelle die Vermutung ausgesprochen, dass es sich um eine Fälschung der Zeit um 1800 handelt. Siehe auch

http://projekte.geschichte.uni-freiburg.de/mertens/graf/gdabst.htm#ost

Hofarchive

http://www.willisfleming.org.uk/index.html

Hinweis von http://digireg.twoday.net/stories/5191483 (KHSchneider), wo allerdings nicht gesagt wird, dass so gut wie keine Inhalte digitalisiert vorliegen. Wie man sich bei einer einfachen Namensliste von 1858 so aufblasen kann, ist mir ein Rätsel:

“The following list is provided for the personal use of researchers on the condition that it shall not be republished or circulated in any form without the prior consent of the Trustees.”

Copyfraud ist die neue Kulturgut-Pest. Kulturgut, das nicht allgemein zugänglich UND verwertbar ist, ist kein Kulturgut.

Hurricane related

WASHINGTON, D.C.—Heritage Emergency National Task Force resources help
archives, libraries, historic sites, museums, and the public cope with
damage from disasters. Please share the following resources with
colleagues affected by recent hurricanes, tropical storms, and
tornadoes.

Submit damage reports and find contact information for state cultural
and emergency management agencies at the Task Force Hurricanes and
Tropical Storms 2008
http://www.heritagepreservation.org/PROGRAMS/TFcurrent.html Web page. Each of
the following is available from this central resource page.

Expert advice for libraries, museums, and the public on rescuing
treasures from water damage is available as free streaming video.
Practical tips on safety, salvage priorities, and equipment help the
viewer get started on the rescue of photographs, books, documents, and
other valued items.

The award-winning Field Guide to Emergency Response and Emergency
Response and Salvage Wheel provide clear and practical advice on dealing
with disasters that affect cultural resources. An instructional DVD
accompanies the Field Guide. A rapid collections assessment form and
supply lists are available to download.

Guide to Navigating FEMA and SBA Disaster Aid for Cultural Institutions
(in print or online) leads cultural institutions through the process of
applying to FEMA and the Small Business Administration for assistance
after major disasters. All of the necessary forms are included.

Working with Emergency Responders: Tips for Cultural Institutions
(poster) provides practical advice on how to find and build
relationships with local emergency responders, what responders need to
know to better protect cultural institutions, and how to interact with
emergency response professionals before, during, and after an emergency.

Save Your Treasures the Right Way provides simple guidelines for the
public to help them salvage family photographs and other heirlooms.
Streaming video illustrates the guidelines. Both resources are ideal for
use online or in newspaper and newsletter articles.

Heritage Emergency National Task Force
The Task Force is a partnership of 40 national service organizations and
federal agencies created to protect cultural heritage from the damaging
effects of natural disasters and other emergencies. The Task Force was
founded in 1995 and is co-sponsored by Heritage Preservation and the
Federal Emergency Management Agency.

Heritage Preservation
For over 30 years, Heritage Preservation has been the national,
nonprofit advocate for the proper care of all cultural heritage-in
museums, libraries, homes, and town squares.

Was ist bei der Anlage eines Privatarchivs zu beachten?

Mich erreichte folgende Anfrage:

“ich bin zur Zeit dabei für einen Verein in Brandenburg ein kleineres Archiv mit alten Publikationen, Briefen etc. einzurichten. Leider habe ich bis jetzt kaum Hinweise oder Ratschläge für Laien gefunden, was beim Anlegen eines solchen Archivs zu beachten wäre. Auch eine erste Suche im Buchhandel hat keine derartigen Ratgeber oder ähnliches zu Tage gefördert.”

Zunächst einmal könnte man darauf verweisen, dass dieses Archiv ja gar keines ist, sondern eine Vereins-Sammlung (auch wenn es möglicherweise das Vereinsarchiv aufnimmt). Trotzdem einige Hinweise.

1. Als Standardwerk hat sich bewährt:

Praktische Archivkunde. 2. Aufl. 2008 ISBN 978-3870232559 29,90 Euro.

Hier findet man weitergehende Informationen zu fast allen folgenden Punkten.

2. Bestandserhaltung und Sicherheit

Archivgut sollte geschützt gegen unbefugten Zugriff unter angemessenen klimatischen Verhältnissen aufbewahrt werden. Siehe auch

http://www.forum-bestandserhaltung.de

3. Provenienzprinzip

Bei der Ordnung des Materials sollte das Provenienzprinzip angewandt werden:

http://www.austria.gv.at/site/4936/default.aspx

4. Erschließung

Gedruckte Publikationen sollten nach bibliotheksfachlichen Grundsätzen erschlossen werden, Archivalien nach archivfachlichen. Ein eigenes EDV-Archivprogramm lohnt sich für eine kleine Sammlung nicht. Kostengünstig und archivfachlich empfehlenswert ist MIDOSA – nicht zuletzt auch durch die Möglichkeit, Online-Findbücher bereitzustellen.

Wie man Archivgut verzeichnet, erklärt die genannte Archivkunde, hilfreich ist aber auch die Durchsicht diverser Online-Findbücher.

5. Benutzung

Sinnvollerweise gewährt man allen Interessenten Zugang zum Archivgut. Persönlichkeitsrechte und der Datenschutz bei lebenden Personen sind zu wahren.

6. Vorsorgen gegen zukünftigen Verlust!

Liebevoll zusammengetragene Sammlungen sind oft wertvolle Dokumentationen, die dauerhaft erhalten bleiben sollten. In der Vereinssatzung sollte der Verbleib der Sammlungen nach Auflösung des Vereins geregelt werden (z.B. durch Überstellung an ein geeignetes öffentliches Archiv, das natürlich zustimmen sollte).

Erlischt das Interesse am eigenen Archiv, nehmen häufig Kommunalarchive Vereinsarchive auf.

7. Beratungsangebote der Archive nutzen!

Üblicherweise beraten Archive private Archiveigentümer, soweit diese über für die Allgemeinheit relevantes Material verfügen (z.B. Adelsarchive). In Brandenburg gibt es dazu eine eigene Landesfachstelle:

http://www.landeshauptarchiv-brandenburg.de/netCmsFrames.aspx?PageID=43&NavIndex=07.01

Hier kann man es auf jeden Fall mit einer Kontaktaufnahme versuchen.

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/235542786

Bürgermeister von Münzkirchen will Wikipedia zensieren

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Urheberrechtsfragen&oldid=50768291#M.C3.BCnzkirchen

Wenn es eines Beweises bedurft hätte, dass im ländlichen Österreich eine Bewältigung der NS-Vergangenheit nicht erwünscht ist – voilà. Die Marktgemeinde Münzkirchen ist nicht daran interessiert, dass die Wikipedia auf die einzige “große Tochter” der Gemeinde aufmerksam macht: die sadistische Auschwitz-Oberaufseherin Maria Mandl, 1946 in Krakau gehängt.

Tag der Ein- und Ausblicke beim Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag hat gestern zum Tag der Ein- und Ausblicke eingeladen. In diesem Rahmen bot auch das Parlamentsarchiv wieder Einblicke in seine Diensträume und Magazine, seine Dienstleistungen und Aufgaben. Erstmals haben sich die Parlamentsbibliothek, das Parlamentsarchiv, das Sach- und Sprechregister sowie die Pressedokumentation gemeinsam präsentiert. Die Führungen durch Bibliothek, Archiv und Pressedokumentation stießen auf großes Interesse. Allein an den einstündigen Führungen durch das Parlamentsarchiv nahmen 228 Besucher teil.

Tag des offenen Denkmals 2008

Heute war Tag des offenen Denkmals. Obwohl er sich großer Beliebtheit erfreut und wieder ein voller Erfolg war (4,5 Mio. Besucher), ist der Anteil der sonst nicht geöffneten Denkmale eher klein. Viele wirklichen Perlen in Privatbesitz (z.B. Schlösser) sind beim Tag des offenen Denkmals nie geöffnet. Siehe schon

http://log.netbib.de/archives/2002/09/08/heute-tag-des-offenen-denkmals

Obwohl es in jeder Gemeinde Denkmäler gibt, sieht es in manchen Landkreisen bei der Beteiligung am TdoD außerordentlich spärlich aus. (In Köln dagegen gab es sehr viele Angebote.) Gestern Abend habe ich mir den Kreis Düren ausgesucht, da dieser ein vergleichsweise attraktives Programm für mich bot. Ich habe mir die Seite

http://www.tag-des-offenen-denkmals.de/laender/nrw/301

ausgedruckt und bin vergleichsweise spät, gegen 15 Uhr, in Neuss mit dem Navi gestartet. Sinnvoller wäre es gewesen, die Route vorher auf der Karte zu planen, um Kreuz- und Querfahren zu vermeiden. Leider gibt es zu den einzelnen Denkmalen keine Karten auf Google Maps, auf denen man sich über die Lage der einzelnen Stationen informieren könnte. Aber es ist schon bequem, vom (Billig-)Navi zu den Objekten gelotst zu werden!

Unterwegs war ich knapp 5 Stunden. Gefahrene km: 211. Ausbeute an Digitalfotos (einige leider sehr unscharf): gut 30.

http://commons.wikimedia.org/wiki/User:Historiograf/gallery

Das erste Objekt stand gar nicht auf der Liste, lag aber neben dem Herrenhaus der ehemaligen Deutschordenskommende in Siersdorf: die Pfarrkirche mit einem schönen Schnitzalter und einem – in seinem Bestand gefährdeten – geschnitzten Lettnerbogen, ein wohl einzigartiges Kunstwerk.

Das Herrenhaus der Kommende ist seit WK II Ruine, ein echtes Sorgenkind der Denkmalpflege:

http://www.kommende-siersdorf.de

Nächstes Ziel war die Wasserburg Binsfeld, heute Seniorenresidenz, mit einem spektakulären Renaissance-Innenhof. Im Burgcafe gönnte ich mir 1 Tasse Kaffe und 1 Aprikosenschnitte. Ein Weg um die Anlage lohnt sich, auch wenn der Bewuchs kaum motivwürdige Blicke auf die eindrucksvolle Burg erlaubt.

In der Hofanlage Wissersheim, einem eher unspektakulären Denkmal, hatte der Eigentümer eine liebevolle kleine Dokumentation zusammengestellt. Die mächtige Scheune lohnt in der Tat den Erhalt.

Hätte ich sei nicht besucht, hätte ich vermutlich das Kloster Wenau, das ich mir eigentlich auch ansehen wollte, noch geschafft, aber da mein Navi mir signalisierte, dass ich eine Viertelstunde nach Schließung um 18 Uhr ankommen würde, habe ich dann einen Blick in die Kirche von Pingsheim geworfen, wo ein hübscher Altar den Chor schmückt.

Den Abschluss bildete der im Abendlicht besonders stimmungsvolle Schillingspark hinter dem Gut Weyerhof (Düren-Gürzenich) mit seinen großen Wasserflächen. Kein Schild, keine Beschreibung, obwohl z.B. ein paar Ausdrucke aus dem Internet

http://www.parkraum-dueren.de/schillingspark.html

ohne weiteres in Plastikfolie an einem Baum hätten angebracht werden können. Ich war mir nicht sicher, ob die mit einem Verbotsschild geschmückte Tür zum Park führt (es war der Eingang, wie sich nachher herausstellen sollte).

Also machte ich mich auf die Suche nach einem anderen Eingang, ging einen Zaum am Gut Weyerhof entlang, machte einen kleinen Sprung über einen Graben und befand mich dann in der märchenhaften Parklandschaft.

Natürlich faszinierte mich vor allem der Turm mit seinen Architekturspolien.

Dann fuhr ich nach Neuss zurück.

Einige andere Erlebnisberichte in der Blogosphäre:

https://www.google.de/blogsearch?hl=de&lr=&q=%22tag+des+offenen+denkmals%22&ie=UTF-8&scoring=d