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Wikipedia zitiert in den juristischen Kommentaren von Beck online

Richtter zitieren in ihren Urteilen ab und an die Wikipedia, wie aus der unter der http://archiv.twoday.net/stories/5178288 verlinkten Wikipedia-Zusammenstellung hervorgeht. Im “großen Beck” werden unter Rechtsprechung mehr als 100 Dokumente zum Suchwort Wikipedia gefunden.

Wie sieht es mit den Kommentaren aus? Gefunden werden im “großen Beck” fünf Treffer:

Widmaier, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung | 3.Diktiersysteme 1. Auflage 2006

“Durch Flexion entstehen ca. 10-mal so viele Wortformen (vgl. Wikipedia, Stichwort: Spracherkennung).”

Bock: [TKGKomm] 2. Äußere Angriffe und Katastrophen (Rn. 35-36)
Beck’scher TKG-Kommentar | TKG § 109 Rn. 35-36 3. Auflage 2006

“Vgl. Wikipedia, freie Enzyklopädie, http://de.wikipedia.org/wiki/Katastrophe (Stand: 1. 8. 2005).”

OWiG § 110a – 1. Begriff.
Karlsruher Kommentar zum OWiG, OWiG § 110a Rn 6 – 3. Auflage 2006

“strukturierte, schwach strukturierte oder unstrukturierte digitale Information vorliegen“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Dokumenten-Technologien)”

Schmidtner/Vögele: 4.1 Nebenleistungen
Englert/Motzke/Katzenbach, VOB Teil C | VOBC_1992 Rn 53-57 2. Auflage 2008

“Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Scherschneiden.”
Kommentar/Handbuch/Lexikon Böggering/Jappsen/Schott: IV. Erläuterung fachtechnischer Begriffe

Englert/Motzke/Katzenbach, VOB Teil C | VOBC_1992 Rn 8-10 2. Auflage 2008

“Schlagwort „Stetigförderer“. Ausführliches dazu auch bei http://de.wikipedia.org zum Stichwort „Förderanlage“.”

Nun noch ein Blick auf die Zeitschriftenliteratur im “großen Beck”. 77 Treffer.

Eine Straßenbenennung in Wusterhausen

Einen vorläufigen Endpunkt einer Straßenbenennung nach einem ns-belasteten (?) Heimatmaler beschreibt die Märkische Allgemeine (Link):
” …. Allerdings sei er entschieden dagegen, dem Bundesarchiv seine mehrfach fehlerhaften Auskünfte zur Mitgliedschaft Theophil Dombrowskis in der NSDAP ohne Reaktion durchgehen zu lassen. Wujanz forderte einen geharnischten Beschwerdebrief an den Leiter des Archivs und fand dafür Zustimmung aller Ausschussmitglieder. ….”

Hintergrund-Artikel in der Märkischen Allgemeinen: Link

Staatsbibliothek kaufte Diebesgut

http://ap.google.com/article/ALeqM5hXWXL9mU7xBCWoFam4t9EglwzurAD9338F3O0
http://www.haaretz.com/hasen/spages/1019286.html

Die Staatsbibliothek zu Berlin (diese muss mit “German National Libary” gemeint sein) hat der Rambam-Bibliothek bei Tel Aviv eine hebräische Handschrift zurückgegeben, die dort gestohlen worden war. Der Codex, 1793 von einem Berliner Rabbi geschrieben, wurde 1999 bei Sotheby’s angeboten, aber nicht verkauft. Die Namen des Diebs und eines Händlers wurden nicht bekannt gegeben.

.

Einige Impressionen aus der Rambam-Bibliothek auf Youtube:

Nachtrag: Siehe auch:

http://www.boersenblatt.net/290262

Pressefreiheit in Österreich durch EGMR gestärkt

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/egmr/00/60899-00.php

EGMR Nr. 60899/00 – Urteil vom 2. November 2006 (Kobenter und Standard Verlags GmbH v. Österreich)

1. Einschränkungen der Äußerungsfreiheit des Art. 10 EMRK sind im politischen Meinungsstreit und in Debatten über Fragen öffentlichen Interesses nur in geringem Maße hinzunehmen.

2. Der Presse kommt in der Demokratie eine grundlegende Bedeutung zu. Obwohl auch sie insbesondere die Rechte und die Ehre anderer sowie die daraus resultierenden Verpflichtungen respektieren muss, ist es ihre Pflicht, Informationen und Ideen zu allen Fragen des öffentlichen Interesses zu veröffentlichen. Sie muss in der Lage sein, ihre Rolle als “public watchdog” zu erfüllen.

3. Zur Freiheit der Presse gehört auch die Kritik an Gerichtsentscheidungen. Hierbei kann es indes erforderlich sein, das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit gegen destruktive und haltlose Angriffe zu verteidigen. Haben herabsetzende Werturteile aber eine ausreichende tatsächliche Basis (hier: kritikwürdige Passage in einer Gerichtsentscheidung), darf kein allein destruktiver Angriff angenommen werden.

4. Die Meinungsfreiheit ist für die demokratische Gesellschaft von konstitutiver Bedeutung. Sie stellt eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihre Fortentwicklung und die Selbstverwirklichung des Einzelnen dar. Ihr Schutzbereich umfasst auch Meinungen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen.

5. Die Meinungsfreiheit kann ausnahmsweise eingeschränkt werden, jedoch sind die Ausnahmen eng auszulegen und das Bedürfnis für eine Einschränkung muss überzeugend dargelegt werden. Erforderlich kann eine Einschränkung gemäß Art. 10 II EMRK nur sein, wenn für sie ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis besteht. Für dessen Feststellung ist den Vertragsstaaten ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen, der jedoch in Fragen öffentlichen Interesses eng bemessen ist und der Überprüfung durch den EGMR auch hinsichtlich der Gesetzesanwendung durch die nationale Rechtsprechung unterliegt.

Ein Journalist und der “Standard” erhielten eine finanzielle Entschädigung wegen einer strafrechtlichen Verurteilung zuerkannt. Ein Richter hatte in einem Urteil abscheuliche Homexuellen-Hatz betrieben und war von ihnen angegriffen worden (unter anderem mit der Äußerung, das Urteil hebe sich nur “marginal von den Traditionen mittelalterlicher Hexenprozesse ab”), wogegen der Richter (der wegen seiner Ausführungen disziplinarisch gemaßregelt wurde) sich mit einer Privatklage wehrte.

Siehe auch:
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/06_6/06_6_03
http://www.voez.at/b401m75

Berliner Ausstellung über die Tropen

http://www.goethe.de/kue/bku/prj/tro/deindex.htm

http://www.goethe.de/kue/bku/prj/tex/deindex.htm

Diese begleitenden Internetseiten sind erheblich ergiebiger als die üblichen Ausstellungs-Homepages.

Zur Presse siehe
http://news.google.de/news?hl=de&q=tropen+ausstellung+berlin&um=1&ie=UTF-8&sa=X&oi=news_result&resnum=1&ct=title

Google Scholar markiert gratis Open-Access-Artikel

http://www.earlham.edu/~peters/fos/2008/09/google-scholar-starts-to-flag-gratis-oa.html

Das neue Feature kann man an der folgenden Liste

http://scholar.google.com/scholar?num=100&hl=en&lr=&safe=off&q=%22citation+advantage%22

gut erkennen. Markiert werden mit einem kleinen grünen Dreieck nicht nur die an sich freien Versionen; nach dem “Standardlink” auf das Zeitschriftenarchiv wird eine freie Alternativversion angegeben.

[HTML] ►Citation Advantage of Open Access Articles
G Eysenbach – PLoS Biology, 2006 – http://pubmedcentral.nih.gov

Die Standardversion ist frei.

Does the arXiv lead to higher citations and reduced publisher downloads for mathematics articles? – [PDF] ►http://arxiv.org
PM Davis, MJ Fromerth – Scientometrics, 2007 – http://akademiai.com

Die Standardversion in akademiai ist kostenpflichtig, das Dreieck verweist auf eine freie arxiv-Version.

Das ist vielversprechend, noch besser wäre es, wenn es einen entsprechenden Filter in der Suche gäbe.

Leider werden längst nicht alle Open-Access-Artikel von Google erkannt, obwohl ohne weiteres die Möglichkeit, eine HTML-Version bei PDFs anbieten zu dürfen, damit verknüpft werden könnte.