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Nutzen der Digitalisierung

In der FAZ sind der Leiter der Trierer Stadtbibliothek und die Geschäftführerin des Trierer Kompetenzzentrums der Ansicht: “Letztlich reicht es nicht aus, auf Seiten der Objektbasis unablässig neu digitales Material zu akkumulieren. Parallel dazu müsste auf Seiten der Forschung die Bereitschaft zum aktiven Einsatz technologisch und methodisch innovativer Verfahren gefördert werden. Die Digitalisierung allein ohne eine begleitende Theoriedebatte und ohne ein verfeinertes methodisches Rüstzeug betreiben zu wollen dürfte zu verkürzten Ergebnissen führen.”

Aber auch mit sehr grobem Rüstzeug, Google Book Search samt US-Proxy, lassen sich, siehe unsere Rüxner-Funde, in bestimmten Bereichen erhebliche Erkenntnisgewinne erzielen.

Universitätsbibliotheken sollten für alle da sein

http://www.opus-bayern.de/uni-augsburg/volltexte/2008/720

Hohoff, Ulrich: Öffentlich zugängliche Bibliotheken an Universität und Hochschule? Das Konzept der primären Nutzergruppe und seine Folgen für andere Benutzergruppen, 2008

Sind Universitäts- und Hochschulbibliotheken in Deutschland öffentlich zugänglich? Kürzlich wurde an der Universität Düsseldorf eine Jahresgebühr für außeruniversitäre Nutzer eingeführt. Nichtmitglieder haben einen anderen Zugang zu wissenschaftlichen Informationen als Mitglieder der Hochschule. Sogar große Universalbibliotheken errichten Schranken. Können Universitäts- und Hochschulbibliotheken sich angesichts der Profilierung ihrer Hochschulen, finanzieller Engpässe und der Konzentration auf primäre Zielgruppen noch als öffentliche wissenschaftliche Bibliotheken verstehen? Das ist eine Grundsatzfrage. Die Leistungsfähigkeit und der Ruf der Bibliothek können auch davon abhängen, in welchem Maße Gruppen wie Oberschüler, alumni oder Berufstätige aus Stadt und Region Zugang zu den Dienstleistungen haben. Wir sollten den Nutzen eines breiten Informationszugangs an den Hochschulen deutlicher machen und uns weiterhin für diese Gruppen einsetzen.

Es ist zu befürchten, dass der Direktor der UB Augsburg vorerst ein einsamer Rufer in der Wüste bleiben wird. Hohoff stellt überzeugend dar, dass die Universitätsbibliotheken heute wesentlich weniger offen sind als vor 30 Jahren. Das zeigt sich vor allem an der Diskrimierung der externen Nutzer bei der Nutzung lizenzierter Medien. Universitätsbibliotheken machen keine Anstalten, die Zuhause-Nutzung für Externe zu unterstützen. Eine von mir eingereichte Petition beim Landtag von NRW, den zahlenden (!) externen Nutzern der Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf den Zugriff auf lizenzierte Datenbanken und die Möglichkeit der WLAN-Nutzung in der Bibliothek zu sichern, wurde kaltschnäuzig und ohne die Spur eines Verständnisses für das Anliegen abgeschmettert. (Die Benutzungsordnung sieht eine solche Ungleichbehandlung nicht vor!)

Hier gilt auch das sogenannte Steuerzahler-Argument von Open Access: Was alle bezahlen, sollte auch allen zugänglich sein. Der Zeitgeist geht freilich in die andere Richtung: Wer Elite sein will, legt auf Distinktionsgewinne Wert und duldet kein gemeines Volk auf Augenhöhe mit den Studierenden und Lehrenden. Und seit die Studenten in den meisten Bundesländern Studiengebühren berappen müssen, ist es wohl nur eine Frage der Zeit, bis diese ganz standesbewusst werden und nicht wollen, dass irgendwelche Schamrotzer die teuren mit Studiengebühren bezahlten Datenbanken mitnutzen. Wem das übertrieben scheint, sei an die schäbige Argumentation der Konstanzer Studentenvertretung erinnert, die Ende 2006 durchgesetzt hat, dass dort externe Nutzer 56
Euro ohne Ermäßigungsmöglichkeit zahlen mussen. Der AStA schrieb wörtlich in einem Weblog-Kommentar:

“Nach der aktuellen am 26.7.2006 vom Rektorat der Universität Konstanz beschlossenen Verwendung der Studiengebühren an der Universität Konstanz entfällt auf jeden Studierenden 28 Euro pro Semester für die Bibliothek, deren einzige Aufgabe es ist die Ausbildung der Studierenden zu gewährleisten. In einer Vorlage der Bibliothek zu Erhebung der Bibliothekennutzungsgebühren fand sich für externe Nutzer ein deutlich geringerer Betrag als für Studierende. Es ist bis heute nicht klar warum Personen die die Bibliothek nicht zu ihrem primären Zweck, nämlich dem des Studiums, nutzen, einen geringen Beitrag leisten sollen als Studierende.”

Sowohl bei Hohoff als auch in den weiteren Kommentaren ist nachzulesen, dass bereits die Prämisse dieser Argumentation nicht stimmt. Es ist eben nicht die einzige Aufgabe der Hochschulbibliotheken, für das Studium da zu sein. Sie sind als Teil des wissenschaftlichen Bibliothekswesens zuständig für die Versorgung der Allgemeinheit mit wissenschaftlicher Literatur.

“Holzklasse”

Update 19.3.2016
Ulrich Hohoff: Öffentlich zugängliche Bibliotheken an Universität und Hochschule? Das Konzept der primären Nutzergruppe und seine Folgen für andere Benutzergruppen. In: Wa(h)re Information. 29.
Österreichischer Bibliothekartag, Bregenz 19.-23.9.2006. Hrsg. Harald Weigel. Bearbeitet
von Jürgen Thaler und Gerhard Zechner. Graz-Feldkirch: Wolfgang Neugebauer Verlag 2007,
S. 196-204. – ISBN 978-3-85376-282-0. Online:
http://www.univie.ac.at/voeb/fileadmin/Dateien/Publikationen/Schriften_der_VOB/Volltexte/Band_2_Wahre_Information_Volltext.pdf

Heiße Luft in Friedrichshafen

” ….. Harsche Kritik-hat der-“Zeppelin-Pfad” nach sich gezogen. Im-“Zeppelin Brief” spricht der Präsident des Freundeskreises zur Förderung des Zeppelin Museums, Manfred Sauter, von einer “tendenziös einseitigen und keinesfalls wirklichkeitsnahen Beschreibung der Tatsachen”. OB Büchelmeier forderte nun zu einer Aussprache auf.
Aufgrund der Kritik, die auch aus der Bevölkerung bei Sauter einging, hat OB Josef Büchelmeier die Verantwortlichen des Stadtarchivs und den Präsidenten des Freundeskreises zu einem Gespräch aufgefordert, für das es noch keinen Termin gibt. Während Sauter davon ausgeht, eventuell Tafeln und Inhalte der Broschüre überarbeiten zu müssen, gibt es nach Ansicht von Jürgen Oellers vom Stadtarchiv “keinen Grund” etwas ändern zu müssen, wie er der SZ sagte.
Die Anregung zu einem “Zeppelin Pfad” mit der Installation von zehn Tafeln an geschichtsträchtigen Standorten Friedrichshafens und die Herausgabe einer begleitenden Broschüre, die die Zeppelin- und Stiftungs-Gedanken verdeutlichen soll, sei vom Ansatz her zwar äußerst positiv, schreibt Sauter im “Zeppelin-Brief” und an den Oberbürgermeister. “Das, was die verantwortlich zeichnenden Personen jedoch daraus gemacht haben, ist einseitig und tendenziös.” Vor allem die am 8. September 1908 von Graf Zeppelin gegründete Luftschiffbau Zeppelin GmbH und die Monate später am 30. Dezember ebenfalls vom Grafen gegründete Zeppelin Stiftung seien falsch dargestellt,-kritisiert er…..”

Quelle:
http://www.szon.de/lokales/tettnang/meckenbeuren/200808060099.html

Popkulturelles Archiv der 70er: Andy Warhols Zeitung "Interview Magazine"

” …. Mit dem 1969 gegründeten Interview Magazine veränderte Warhol, damals 41 Jahre alt, die Zeitschriftenwelt für immer – und zwar mit einem Kickstart. Fasziniert von Starkult und den Celebrities, ihren Spleens und Geheimnissen, interviewte Andy Warhol die größten Weltstars höchstpersönlich, befragte sie nach ihren Friseuren, den Macken ihrer Haustiere und ihren Essstörungen. Die Stars wiederum wollten den Star Andy Warhol persönlich kennenlernen, oder man kannte sich längst aus der Manhattaner Gay-Bussi-Subkultur. Über die Jahre entstand so ein Archiv vermeintlich nutzlosen Sekundärwissens, das in seiner unkommentierten Akkumulation zu den lesenswertesten journalistisch-literarischen Zeugnissen der Siebziger gehört. ….
Andy Warhol beurteilte nicht nach gut oder schlecht, wichtig oder unwichtig. Relevant war einzig, dass im Interview Magazine – je nach Blickwinkel eine Manhattaner Stadtzeitschrift oder ein Warhol-Multiple, das für jedermann erschwinglich war – Stars zu Wort kamen. Und zwar am liebsten Weltstars, wobei es egal war, ob es sich um Filmregisseure, Fashion Designer oder Rockstars wie John Lennon oder eben Michael Jackson handelte. ….”

Quelle:
http://spex.de/457/artikel.html

Historic Australian Newspapers

http://ndpbeta.nla.gov.au/ndp/del/home

The National Library of Australia has made available to the public a pilot search service for historic Australian newspaper articles. The Australian Newspapers Beta service allows access to historic Australian newspapers digitised as part of the Australian Newspapers Digitisation Program. The newspapers available in the pilot site are the Canberra Tmes, Maitland Mercury, Sydney Gazette, Brisbane Courier, Courier Mail, The South Australian, Hobart Town Gazette, The Mercury, The Argus, The Perth Gazette.

Additionally, archival issues of the Sydney Morning Herald are currently being digitised by the National Library of Australia. Upon completion the years 1831-1954 will be digitised.

The beta site will be developed over the rest of the year.

http://blogs.library.auckland.ac.nz/arts/archive/2008/07/31/YetAgain.aspx

Gemeinsame Pflege für den Nachlass des Schriftgenies

” …. In Chemnitz der Nachlass, in Annaberg-Buchholz das alte Wirkungsfeld: Beide Städte wollen ab jetzt eng zusammenarbeiten, um das Erbe gemeinsam zu pflegen. . …..Den Nachlass hatte [der Maler, Grafiker und Philosoph Carlfriedrich Claus (1930 bis 1998)] noch zu Lebzeiten seinem letzten Wirkungsort, der Stadt Chemnitz, anbefohlen. Die „Stiftung Carlfriedrich-Claus-Archiv“ in den Kunstsammlungen beinhaltet 575 Handzeichnungen, 850 Druckgrafiken sowie Manuskripte, Tagebücher, Tondokumente, 22000 Briefe und die Bibliothek des Künstlers (10000 Bücher). ….”
Quelle:
http://www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp?id=1901618

Archivarin im Fernsehen: "Blond: Eva Blond"

Esther Esche spielte in den Folgen “Epsteins Erbe” (2006) und “Das Urteil spricht der Mörder” (2002) der Krimiserie “Blond: Eva Blond” eine Archivarin.
Quelle:
http://www.imdb.com/name/nm0260245

Informationen zur Schauspielerin:
http://www.esther-esche.de
http://www.patriciahorwitz.de/schauspielerinnen/esther_esche/esther_esche.htm

Schatzsucher im Archiv

” …. Und auch das gehört zu einem echten Schatzsucher: stundenlang in alten Archiven nach Hinweisen suchen und schon mal an Land in die Geschichte eintauchen. Im Staatsarchiv in Hamburg gibt es zahlreiche Zeitungsartikel über den Untergang der “Cimbria”. Für dieses Eintauchen in die Geschichte an Land ist der Meeresarchäologe Andreas Stolpe zuständig. ….”
Quelle:
http://infokanal.zdf.de/ZDFde/inhalt/2/0,1872,7274402,00.html?dr=1

Das witzigste Buch über den Tod

Die FAZ (Link) stellt Julian Barnes´ „Nothing to be frightened of“ (Verlag Jonathan Cape, 250 S.) vor:
” …. Und proustisch ist die Kunst seiner Komposition. Barnes’ Prosa gleitet und strömt dahin wie ein Kanu, mit sachten Paddelstößen von einem Inselchen zum nächsten gelenkt, die sich als Archipel um das große Eiland des Todes ziehen. Frankreich ist stark präsent auf dieser Inselgruppe, Jules Renard bewohnt ein Atoll für sich; andere Inseln umfassen die geliebte Musik, die wenig geliebte Mutter, die Kindheit mit den Großeltern und das von ihnen hinterlassene Archiv. ….”

Verkappung von Granaten und Patronen in der Ostsee – Archive als Wahlkampfsmunition

“Das war und ist die Argumentation des Lübecker Bürgermeisters von der SPD. Der sagt, er habe in allen deutschen Archiven nachfragen lassen und in keinem Archiv sei auf noch so viele Stichworte in die Suchmaschinen hinein eine Antwort gekommen auf die Behauptung des Fischerblattes, Lübeck habe verantwortlich im Jahre 61 etwas versenkt. Und aus dieser Tatsache zieht der Bürgermeister den Schluss, dass es auch keine Versenkung gegeben hat und dann eben der Schluss, Frau Blunk hat Wahlkampf betrieben.”
Quelle:
http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/diereportage/825590

Archiv mit strengem Handyverbot

Wieder lohnt sich der Blick über den archivischen Tellerrand, die österreichische library mistress ist wieder fündig geworden: ” …..In der “Fall für zwei”-Folge “Der Tod und das Mädchen”, die gerade auf ORF2 lief, kam eine Szene in einem Zeitungsarchiv vor. …”
Mehr unter:
http://library-mistress.blogspot.com/search/label/archives

Archiv der Seeablagerungen

” …. In einem Beitrag des Wissenschaftsmagazins Nature – Geoscience- weisen die Geowissenschaftler Achim Brauer, Peter Dulski und Jörg Negendank, Deutsches GeoForschungsZentrum (GFZ), Gerald Haug vom DFG-Leibnizzentrum für Erdoberflächen- und Klimaforschung an der Universität Potsdam und der ETH in Zürich und Daniel Sigman von der Princeton University erstmalig einen extrem schnellen Klimawechsel in Westeuropa nach. ….
Feinstgeschichtete Seeablagerungen stellen besonders geeignete geologische Archive dar, mit denen die Wissenschaftler der Sprunghaftigkeit des Klimas auf die Spur kommen wollen….”

Quelle:
http://www.umweltjournal.de/fp/archiv/AfA_technik/14466.php

Das Heidelberger Seminar für mittellateinische Philologie muss erhalten bleiben

http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak9/mlat/petition.html
http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~bz7/petition.html

[siehe http://archiv.twoday.net/stories/5134718 ]

Initiative zur Rettung des Seminars für Lateinische Philologie des Mittelalters und der Neuzeit

Die internationale wissenschaftliche Gemeinschaft ist sehr besorgt angesichts der Gefahr für das Heidelberger Mittellateinische Seminar, das im Jahr 2007 sein 50jähriges Jubiläum feiern konnte. Eine Schließung des Seminars hätte schwerwiegende Auswirkungen nicht nur für Deutschland, sondern auch für Wissenschaftler aus der ganzen Welt, die nach Heidelberg kommen, um dort in der hervorragend ausgestatteten und spezialisierten Bibliothek des Seminars zu arbeiten, ferner für die Doktoranden und Postdoktoranden, die dort eine Ausbildung erhalten, wie man sie nur noch sehr selten in anderen europäischen Ländern findet. Das Heidelberger Seminar ist ein Symbol für den Rang, den Deutschland den Geisteswissenschaften bisher im universitären Gefüge eingeräumt hat. Sein internationaler Erfolg hat auch dazu beigetragen, dass die jungen ausländischen Gastwissenschaftler/Forscher weiterhin Deutsch lernen. Das Seminar ist ein unersetzliches Aushängeschild für die internationale Wirkung der aktuellen Forschung in Deutschland. Seine Schließung wäre ein schwerer Schlag.

Wenn Sie dazu beitragen möchten, das Seminar zu retten, genügt es, diese Petition zu unterzeichnen. Sie erhalten daraufhin eine Bestätigung per E-Mail.
Bitte informieren Sie auch so rasch wie möglich Ihre Umgebung über diese Webseite.

Prof. Dr. Monique Goullet, Directora de investigación en el CNRS (Paris), Directora del Laboratoire de médiévistique occidentale de Paris (LAMOP).

Dr. Thomas Lienhard, Directeur de la Mission Historique Française en Allemagne (Göttingen).

Prof. Dr. José Martínez Gázquez , Departament de Ciències de l’Antiguitat i de l’Edat Mitjana, Universitat Autònoma de Barcelona.

Prof. Dr. Francesco Stella, Dipartimento di Teoria e Documentazione delle Tradizioni Culturali, Università degli Studi di Siena.

The Department for Medieval and Neo-Latin Philology in
Heidelberg, Germany, headed until 2005 by Prof. W.
Berschin, is threatened with closure!

If you want to help to save the Seminar für Lateinische
Philologie des Mittelalters und der Neuzeit in
Heidelberg, you may sign an online-petition which can
be accessed at the following address:

http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak9/mlat

Swingender Kollege

Am Samstag, dem 9. August 2008, findet im Innenhof der Kurfürstlichen Burg in Boppard das ultimative Taiko- und Jazz-Festival statt. Der Eintritt ist frei; los geht’s um 18 Uhr. Veranstalter sind das Museum der Stadt Boppard und der neugegründete Verein BOPP-ART Kulturverein Boppard e. V.
Programm:
– Bopp-Art-Taiko-Projekt der Helene-Pagés-Schule Boppard-Buchenau
– Bopp-Art Matsuri Daiko (vormals Taiko-Ensemble Boppard)
– Bopp-Art-Jazz-Quartett.
In der Besetzung Maximilian Linse (Alt-Saxophon), Johannes Weiland (E-Piano, Piano), Walter Honecker (Vibraphon, Piano, Percussion), Philipp Koelges (Schlagzeug, Percussion) und Michael Koelges (Percussion, Schlagzeug, Faxen) bietet dann das Bopp-Art-Jazz-Quintett Eigenkompositionen für jeden Geschmack: Swing, Latin, Funky Jazz, Afro-Cuban und Weltmusik garantieren gute Laune, schwingende Hüften, wippende Zehen und Strand-Atmosphäre.
Freundliche Einladung vom werten (Kurs-)Kollegen Michael Kölges, dem einzigen mir bekannten Jazzer in unserer Zunft ! Wer ihn kennt, wird sich auf das “Spiel” seines 3. Instrumentes freuen dürfen, das der Kollege meisterlich beherrscht. 😉
Weitere Infos unter:
http://www.boppard.de/2001/asp/home.asp
http://www.boppard.de/2001/asp/veranst_detail.asp?DetailID=1423&Detailname=BOPP-ART-JAZZ%202008

Fall Kinski: Gastkolumne bei Schirachs Einspruch

Ansichten eines Archivars zum Fall der Krankenakte von Klaus Kinski:

http://www.schirach.de/einspruch/?p=28

[Inzwischen offline, Text siehe Kommentar]

Siehe auch
http://www.net-tribune.de/article/r040808-02.php

Mein Beitrag (ich hoffe auf rasche Berichtigung meines Vornamens) wurde seit heute Morgen bereits 1800mal gelesen.

***

Nachtrag 29.1.2024 Um der besseren Findbarkeit willen, gebe ich den Text auch hier wieder.

Ansichten eines Archivars zum Fall der Kinski-Krankenakte

Der Archivar muss zwei Herren dienen: der Öffentlichkeit mit ihren berechtigten Informationsansprüchen einerseits und denjenigen andererseits, die mit Fug und Recht erwarten dürfen, dass ihre Geheimnisse gewahrt werden. Das können Firmen sein, die gegenüber der Gewerbeaufsicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse preisgeben müssen, aber auch Strafgefangene, die feststellen müssen, dass sich ein Archivar entschieden hat, in der meist sehr kleinen Auswahl von als archivwürdig erkannten Vollzugs-Akten die eigene Akte zu berücksichtigen. (Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass sich der Knast-Insasse dagegen grundsätzlich nicht wehren kann.)

Irgendwann landet jeder im Archiv. Auch wenn üblicherweise nur zwischen 1 und 10 Prozent des massenhaften Schriftgutanfalls (auch bei zunehmender Bürokommunikation nimmt die Papierflut eher zu als ab) in der modernen öffentlichen Verwaltung von Archivaren als „archivwürdig“ bewertet wird, kann man davon ausgehen, dass jeder und jede irgendwo mit irgendeinem Aspekt seines Lebens in einem Archiv der Nachwelt überliefert wird. Und sei es nur als Eintrag in einer standesamtlichen Aufzeichnung.
Einmal im Archiv, immer im Archiv. Archivare arbeiten für die Ewigkeit. Dass im öffentlichen Sprachgebrauch alles Mögliche und Unmögliche „Archiv“ heißt, sollte nicht in Vergessenheit geraten lassen, dass es Fachbehörden gibt, in denen eigens ausgebildete Archivare (und natürlich Archivarinnen) wirken: im Bundesarchiv, in den Staatsarchiven der Länder, in den Stadtarchiven, den Universitätsarchiven usw. Archivare sind keine Bibliothekare: sie sammeln (überwiegend) nicht, sondern übernehmen Unterlagen (Akten, Fotos, Filme, digitale Daten usw.) von den Stellen, in denen die Unterlagen entstanden sind. Sie sind auch keine Registratoren: Erst wenn die Unterlagen in den anbietungspflichtigen Stellen nicht mehr benötigt werden, kommen sie ins Archiv.

Der Datenschutz ist der Grundpfeiler des Archivrechts. Nachdem das Bundesverfassungsgericht 1983 mit Verve das Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“ zur Geltung gebracht hatte, war klar, dass die bisherigen Rechtsgrundlagen des Archivwesens nicht ausreichen. Seit 1987 wurden daher die Archivgesetze der Länder und das Bundesarchivgesetz (1988) erlassen, damit die Archivare bei der Verarbeitung personenbezogener Daten rechtlich sicheren Grund unter den Füßen haben.

Üblicherweise stehen Sachakten, in denen Personenangaben nicht den zentralen Inhalt darstellen, nach zehn bis dreißig Jahren in den öffentlichen Archiven der Öffentlichkeit zur Verfügung. Einige Länder haben eine Zehnjahresfrist, die meisten und der Bund bestehen auf dreißig Jahren. Nach dem Erlass von Informationsfreiheitsgesetzen in etlichen Bundesländern und im Bund überdenkt man derzeit diese Schutzfristen.

Personenbezogenes Archivgut wie Personalakten steht auf Bundesebene dreißig Jahre nach dem Tod des Betroffenen zur Einsicht zur Verfügung, in anderen Bundesländern wie Berlin oder Nordrhein-Westfalen bereits zehn Jahre nach dem Tod.
Nun gibt es aber noch eine weitere Kategorie von Archivgut: solches nämlich, das in der Verwaltung besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterlegen hat. Dazu zählt insbesondere das Arztgeheimnis. Dieses wird auf der Ebene des Bundesrechts durch § 203 Strafgesetzbuch strikt und zwar auch über den Tod des Betroffenen hinaus geschützt. Die Länder dürften in ihren Archiven solche Unterlagen überhaupt nicht übernehmen, wenn der Bundesgesetzgeber in § 11 Bundesarchivgesetz die bundesrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften nicht „geöffnet“ hätte. Die Länder dürfen archivieren, müssen aber die schutzwürdigen Belange Betroffener entsprechend dem Bundesarchiv wahren. Da in allen Landesarchivgesetzen besondere Schutzfristen für solche besonders sensiblen Unterlagen bestehen, ist es legal, dass diese (ganz oder meist in Auswahl) in Archive übergeführt werden.
Es bestand vor den jüngsten Vorkommnissen überhaupt kein Zweifel daran, dass zu diesen Unterlagen die durch das Arztgeheimnis geschützten Patientenunterlagen zählen. Der Archivrechtler Udo Schäfer, derzeit Leiter des Staatsarchivs Hamburg, formulierte das so: Das Patientengeheimnis wird durchbrochen, aber nicht verletzt, wenn der ärztlichen Schweigepflicht unterliegende Unterlagen angeboten und übergeben werden. Er tat dies in dem maßgeblichen Sammelband für diese Fragen „Akten betreuter Personen als archivische Aufgabe“ (Neustadt/Aisch 1997). Thema dieses Buches waren die außerordentlichen Schwierigkeiten, auf die die Archivare bei dem Versuch stießen, die als Geschichtsquellen mehr und mehr in der Gesichtskreis der Forschung geratenden Patientenunterlagen insbesondere aus Einrichtungen der Psychiatrie in die Archive zu bringen.

Während das Bundesrecht ursprünglich eine unverkürzbare Schutzfrist von 80 Jahren nach Entstehung bei solchen ursprünglich geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen vorsah, wurde diese Frist später auf 60 Jahre heruntergesetzt. Das Berliner Archivgesetz sieht ebenfalls eine sechzigjährige Schutzfrist vor.
Diese Präliminarien waren unumgänglich, will man verstehen, worum es bei dem Skandal um die Veröffentlichung der Krankenakte von Klaus Kinski geht.

Da die Akte aus dem Jahr 1950 stammt, hätte sie – ohne Sperrfristverkürzung – frühestens sechzig Jahre später, also 2010 vorgelegt werden dürfen. Sowohl das Landesarchiv Berlin als auch der es verteidigende Landesdatenschutzbeauftragte Alexander Dix verkennen diesen zum archivrechtlichen Basiswissen zählenden Tatbestand, wenn sie auf den Ablauf der zehnjährigen Schutzfrist nach dem Tod Kinskis (1991) verweisen.

Dix hat auf meine Gegenvorstellung hin eine sehr eigenartige Interpretation des Berliner Archivgesetzes gegeben, die ebenfalls wie die archivrechtlichen Details in dem von mir administrierten Weblog „Archivalia“ (Neuigkeiten und Meinungen rund ums Archivwesen) nachlesbar ist:

?s=kinski
In einem Interview sagte Dix: „Im Zeitraum von zehn Jahren nach dem Tod der Person darf die Akte nur mit Einwilligung der Angehörigen offengelegt werden. Danach können die Akten nach den Regeln des Archivrechts genutzt werden, es sei denn, der Patient hat eine längere Sperrfrist verfügt“. Ein solches Patienten-Veto ist eine Erfindung des offenkundig ziemlich ahnungslosen Herrn Dix. Selbstverständlich kann ein Patient nicht entscheiden, wie lang eine archivrechtliche Sperrfrist sein darf, da die Festlegung von Sperrfristen eine Frage des öffentlichen Interesses ist.

Nimmt man den erwähnten Sammelband „Akten betreuter Personen“ zur Hand, kann man nur den Kopf schütteln, in welchem Ausmaß die Kollegen vom Landesarchiv Berlin mit der Herausgabe der Kinski-Akte Porzellan zerschlagen haben. In jedem Beitrag dieses Sammelbands haben die Autorinnen und Autoren deutlich gemacht, wie schwierig die Übernahme insbesondere von Psychiatrie-Akten angesichts der bestehenden Vorbehalte der Ärzte und Klinikverwaltungen ist. Um zu Übernahmen zu kommen, mussten Archivare eine immense Vertrauensarbeit leisten. Die ärztliche Schweigepflicht wird in diesem Band als eine „sehr rigide und schwer überwindbare Hürde“ dargestellt (S. 46).
Wenn man sich etwa die Ausführungen zur Akteneinsicht Hinterbliebener im Ärzteblatt http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=58474 ansieht, so muss man konstatieren, dass Angehörige zwar nur unter besonderen Umständen Krankenunterlagen Verstorbener einsehen dürfen (in der Regel aber nicht), wenn diese sich noch in der Klinik oder beim Arzt befinden, aber eine ganz andere Position haben, wenn die Akten ins Archiv gelangt sind. Hier gelten sie als befugt, die Einsichtnahme Dritter zu genehmigen, woraus zu schließen ist, dass sie ein eigenes Einsichtsrecht haben. § 9 des Berliner Archivgesetzes sieht ein Gegendarstellungsrecht der Angehörigen nach dem Tod eines Betroffenen vor, wenn die Richtigkeit von Tatsachenangaben strittig ist. Diese datenschutzrechtliche Klausel soll verhindern, dass eine behördliche Falschinformation auf ewig festgeschrieben wird. Ein Betroffener soll zwar nicht erreichen können, dass Aktenteile vernichtet werden, wenn er eine Tatsachenangabe als unrichtig darstellt, aber man will ihm die Chance einräumen, Benutzer der Akte durch Hinzufügung einer Gegendarstellung von seiner Sicht der Dinge zu informieren. Voraussetzung, dass die Angehörigen nach dem Tod des Betroffenen unrichtige Tatsachenangaben etwa in einem ärztlichen Bericht berichtigen können, ist natürlich die Benutzbarkeit durch sie. Unterläge das Patienten-Dossier immer noch der über den Tod unbefristet hinausreichenden ärztlichen Schweigepflicht, könnte das nie geschehen.

Der Gesetzgeber kann nicht auf der einen Seite den Archiven die Übernahme äußerst sensibler Unterlagen in nicht-anonymisierter Form erlauben, wenn auf der anderen Seite diese unbefristet aufgrund des Arztgeheimnisses selbst für die Angehörigen unbenutzbar sind. (Pikanterweise war der erwähnte Archivrechtler Schäfer 1997 der Ansicht, durch Fehlen einer eigenständigen Klausel zu den geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen im Berliner Archivgesetz sei die Übernahme von Patientenunterlagen in das Landesarchiv gar nicht möglich!)

Dem erwähnten Sammelband kann man entnehmen, dass die Archive den Kliniken bei den Benutzungsmodalitäten durch Dritte weit entgegengekommen sind. In Baden-Württemberg ist festgeschrieben, dass Psychiatrieakten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke genutzt werden können. Kein Journalist wird daher auf absehbare Zeit die Möglichkeit haben, die Pyschiatrieakte einer prominenten Person (und sei die Akte noch so alt) in einem baden-württembergischen Staatsarchiv einzusehen, zumal eine „Nutzungsanonymisierung“ vorgeschrieben ist, also Namen bei der Auswertung nicht genannt werden dürfen.
Gibt es sensiblere Patientenunterlagen als Psychiatrie-Akten oder Akten über psychotherapeutische Behandlungen? Generell dürften die meisten Archive, die solche Akten verwahren, die Position des Tübinger Universitätsarchivars Wischnath teilen, der auch nach Ablauf der Schutzfristen (zehn Jahre nach dem Tod des Betroffenen, sechzig Jahre nach Entstehung – was jeweils länger ist) jeweils eine Einzelfallentscheidung trifft, bei der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen (bzw. postmortales Persönlichkeitsrecht) und das Interesse des Antragstellers abzuwägen sind. Unterlagen über eine Psychiatrie-Erkrankung eines Vorfahren eines derzeit regierenden europäischen Monarchen wären nach seiner Praxis für die Yellow-Press tabu.

In § 8 Abs. 9 des Berliner Archivgesetzes steht ja auch, die Nutzung sei „zu versagen oder einzuschränken“, wenn Berufsgeheimnisse im Sinne des § 203, also auch die ärztliche Schweigepflicht verletzt würden. Ein völliges Nutzungsverbot aufgrund der Schweigepflicht wäre, wie ausgeführt, widersinnig. Aber bei Patientenunterlagen und insbesondere bei den außerordentlich heiklen Psychiatrie-Unterlagen ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut der Auftrag zu einer besonders strengen Prüfung des Benutzungszwecks. Diese muss umso strikter erfolgen, je jünger die Unterlagen sind.

Die Archive sind im Allgemeinen eher übervorsichtig, wenn es um den Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts und die Persönlichkeitsrechte der Angehörigen geht. So hat das Bundesarchiv ein Gerichtsurteil gegen einen israelischen Forscher erwirkt, der eine Namensliste von NS-Euthanasieopfern entgegen den Auflagen des Archivs im Internet veröffentlicht hat.

Es spricht vieles dafür, dass die reißerische Darstellung der BILD-Zeitung über die Kinski-Akte das postmortale Persönlichkeitsrecht Kinskis oder das Persönlichkeitsrecht seiner Witwe verletzt hat. Kommt ein Gericht zum gleichen Schluss, kann es sein, dass – ähnlich wie bei dem von Helmut Kohl erwirkten Stasi-Akten-Urteil – die bisherige Benutzungspraxis der Archive, die ja vor allem den wissenschaftlichen Benutzer kannten und diesem mit Augenmaß entgegenzukommen versuchten, gekippt und durch ein sehr viel rigideres Vorgehen ersetzt wird. Nicht zu unterschätzen ist der „atmosphärische Schaden“, der das mühsam aufgebaute Vertrauensverhältnis der Archivare zu den Kliniken und den ärztlichen Verantwortlichen zu beschädigen geeignet ist.

Obwohl Kinski nach wie vor als absolute Person der Zeitgeschichte gelten kann, stellt sich die Frage, ob bereits 2008 ein öffentliches Interesse daran besteht, Details über eine Behandlung zu erfahren, die ja zu Lebzeiten unbestritten zur Intimsphäre gehörte, in die unter keinen Umständen durch Veröffentlichung eingegriffen werden darf.

Wenn ein seriöser Kinski-Biograph oder ein auf Psychiatrie-Geschichte spezialisierter Medizinhistoriker einen Antrag auf Sperrfristverkürzung gestellt hätten, hätte man als Archivar überlegen können, ob man die Akte zur Einsicht zur Verfügung stellt. Die meisten Archivare hätten aber auf den abzuwartenden Ablauf der Sperrfrist 2010 (60 Jahre nach Entstehung) verwiesen. Womöglich hätte aber eine hinreichend dezente Darstellung, auch wenn sie nicht mit den Angehörigen abgestimmt worden wäre, trotzdem keine Rechte verletzt.

Was aber wäre gewesen, wenn die Affäre sich 2010 abgespielt hätte? Dann hätten zwar weder das Landesarchiv noch der Datenschutzbeauftragte handwerklich grob fehlerhaft gehandelt, aber der Witwe Kinskis hätte eine Veröffentlichung in der BILD ebenso wenig gefallen. Welchen Zeitraum muss man ansetzen, damit der Archivar eine Psychiatrie-Akte wirklich zu beliebigen Zwecken (also auch der Boulevard-Presse) freigeben darf?

Aus der Sicht des (Medizin-)Historikers hat Gerhard Fichtner in dem mehrfach erwähnten Sammelband dafür plädiert, der Forscher möge doch die ärztliche Schweigepflicht wahren und auf Namensnennung verzichten. In der Geschichte der Psychoanalyse habe man es mit einem relativ kurzen Zeitraum (gut 100 Jahre) zu tun. Er habe überrascht festgestellt, dass die Patientin „Katharina“, die 1893 Sigmund Freud begegnete, einen Stiefbruder besaß, der 1979 noch am Leben war (S. 118).

Wie lange sollte man warten? Bis niemand (oder wenigstens kein Angehöriger mehr) mehr am Leben ist, der die Person persönlich gekannt hat? Hundertjährige sind heutzutage keine Seltenheit mehr. Könnte man eine Psychiatrieakte (wenn es eine gäbe) von Kaiser Friedrich II. bereits offen legen? Vielleicht lebt ja noch eine steinalte Nachfahrin Kaiser Wilhelms II., die ihn persönlich erlebt hat?

Nun hat die Psyche Wilhelms II. (oder Hitlers) sicher eine andere historisch-politische Relevanz als die unglückliche Liebe Kinskis zu seiner Ärztin. Es kommt also auf den Einzelfall und das Augenmaß der Archivare an. Sachgerecht ist weder, alle Psychiatrie-Akten für alle Zeiten nur der wissenschaftlichen Nutzung vorzubehalten und eine biographische Auswertung bei Prominenten durch die Forderung nach Nutzungsanonymisierung zu verunmöglichen, noch sie nach Ablauf der formalen Schutzfristen sofort für beliebige Zwecke zu öffnen. Und auch der rabiate Ausweg, bei Psychiatrie-Akten ganz auf eine Archivierung zu verzichten oder sie (nach dem Vorbild der Unterlagen von Beratungsstellen in manchen Archivgesetzen) nur in anonymisierter Form in das Archiv zu übernehmen, wäre nicht sinnvoll.

Die widerliche Sensationshascherei des Landesarchivs Berlin, dem ein archivrechtlich völlig unbeschlagener Landesdatenschutzbeauftragter zu Unrecht zu Hilfe eilte, hat dazu geführt, dass es nun auf die bisher bewiesene Behutsamkeit der Archivare erst einmal nicht mehr ankommt. Das Wort haben (einmal mehr) die Juristen: Staatsanwälte und Gerichte. Wichtiger wäre freilich eine ernsthafte öffentliche Debatte über Archive und deren Schutzfristen.

Heimat Wolfurt

Heimatkundliches aus der Marktgemeinde Wolfurt in Vorarlberg:

Heimat Wolfurt – die Zeitschrift des Wolfurter Heimatkundekreises

In 20 Jahren zeitaufwändiger und mühevoller Recherchen hat Direktor Siegfried Heim große Teile der Wolfurter Geschichte, der Geschichte seiner Familien aufgearbeitet und Interessantes, Bemerkenswertes, Merkwürdiges und Lehrreiches in unzähligen Vorträgen und 30 Ausgaben der “Heimat Wolfurt” der interessierten Bevölkerung zugänglich gemacht.

Dass dieser “Schatz” über das Medium Internet nun der Öffentlichkeit zur Verfügung steht ist ein ganz besonderes Geschenk von Dir. Siegfried Heim an seine Wolfurter.

http://wolfurt.info/node/1177

Vorbildlich!

Zu wünschen wäre lediglich, dass die Hefte auch dem Projekt ALO (http://literature.at) zur Verfügung gestellt würden, um eine bessere Auffindbarkeit und Langzeitarchivierung zu gewährleisten.

#histverein

Wappen von Wolfurt

Gratis und libre Open Access

http://www.earlham.edu/~peters/fos/newsletter/08-02-08.htm

Peter Suber schlägt für die mißglückte Begriffsbildung weak/strong OA nunmehr gratis (kostenfrei) und libre (mit gelockerten urheberrechtlichen Beschränkungen) vor. Das ist überzeugend.

Gratis funktioniert im Deutschen ausgezeichnet, libre wird man bei OA-Insidern nicht übersetzen müssen. Für den libre OA gibt es keine griffige deutsche Bezeichnung. Ich habe früher lizenzfrei (kosten- und lizenzfreier Zugang) verwendet, aber wenn man für Creative Commons Lizenzen (genauer: für CC-BY) plädiert, ist das missverständlich.

Suber sagt klar, dass der Ausschluss der kommerziellen Nutzung (CC-NC) und von Bearbeitungsmöglichkeiten (CC-ND) nicht vereinbar mit der BBB-Definition von OA ist:

“For example, permitting all uses except commercial use (the CC-NC license) and permitting all uses except derivative works (the CC-ND license) are not equivalent to one another and –ignoring certain subtleties– not compatible with the BBB definition. ”

Nur BBB-OA ist für mich voller OA. Die beste Lizenz, um das zu erreichen ist CC-BY. Darum einmal mehr:

Make all research results CC-BY! (and the data PD)

Trotzdem ist die Einführung dieser Unterscheidung eine Niederlage für OA-libre-Vorkämpfer. BBB-OA ist nicht mehr das Maß für OA. Jede popelige Homepage ist nunmehr OA.

Was ist alles eine Virtuelle Bibliothek?

http://juanpenafielreyes.bligoo.com/content/view/233112/Bibliotecas_Virtuales_en_Linea.html

Eine ziemlich nutzlose Linksammlung, die allenfalls demonstriert, dass man alles Mögliche darunter verstehen kann:

* ein OPAC
* eine Sammlung lizenzierter Angebote
* eine Linksammlung
* eine Sammlung von E-Dissertationen

usw.

IEC-Publikationen sollen bei Google Books einsehbar sein

http://www.elpais.com/articulo/internet/Google/abre/biblioteca/catalan/elpeputec/20080731elpepunet_5/Tes
http://publicacions.iec.cat

Es ist bedauerlich, dass nicht noch mehr Institutionen, die Publikationen im Selbstverlag herausgeben, von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Bücher kostenfrei bei Google einzustellen.

Abgesehen davon, dass der Sprachfilter Googles nicht sonderlich gut funktioniert, ist die Liste der zwischen 1950 und 2000 komplett bei Google einsehbaren deutschsprachigen Bücher sowohl was Umfang als auch was Qualität angeht wenig berühmt.