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Auch Unternehmensberater können irren … heute: Stadtarchiv Düren

Die Aachener Zeitung (Link) berichtet über die Vorschläge einer Beraterfirma, die auch dass dortige Stadtarchiv betrafen: “So sei es zum Beispiel unmöglich, das Stadtarchiv und die Stadtbücherei zusammen zu legen. Schloemer mutmaßt, «dass sich die Rödl-Experten gar nicht vor Ort umgesehen haben». ….”

Schattels barocke Benz-Biographie

stellte der Teckbote (Link) wie folgt vor: ” …. “Die im Kirchheimer Stadtarchiv arbeitende Diplom-Bibliothekarin Renate Schattel schreibt in ihrem im württembergischen Barock angesiedelten Erstling kenntnisreich und durch erkennbar intensives Quellenstudium abgesichert über eine spektakuläre Entdeckung, die eine fiktive Kunsthistorikerin im Kirchheimer Stadtarchiv macht: Wie sich überraschenderweise herausstellt, stammen die drei barocken Porträts in der Kirchheimer Martinskirche, die bislang dem Kunstmaler Sebastian König zugeschrieben wurden, in Wirklichkeit von einer Frau namens Anna Maria Benz, die Renate Schattel mit ihrem Buch an Lokalgeschichte interessierten Lesern ungemein nahe bringt. “

Drygalski-Archiv in München

” …. Einer der allerersten dieser Spezies und in seiner Zeit eine Weltautorität auf diesem eisigen Gebiet [Polarforschung] ist dagegen heute in Vergessenheit geraten: Erich von Drygalski. Das Wenige, was an ihn noch erinnert, ist eine Allee im Münchner Süden und ein umfangreiches Archiv mit seinen Forschungsdaten im Geographischen Institut an der Ludwig-Maximilians-Universität in München. …”
Quelle:
http://www.cinefacts.de/tv/details.php?id=krkbe2000000000000818424

Mehr Informationen zu Drygalski:
http://de.wikipedia.org/wiki/Erich_Dagobert_von_Drygalski

Retrospektive Timm Rautert in Regensburg

” …. Warhol im Kopf, die Bundesrepublik im Blick: Der Fotograf Timm Rautert ist der Archivar der sozialliberalen Jahre. ….
Timm Rautert erscheint im Rückblick als der Archivar der sozialliberalen Jahre: des neuen sozialkritischen Bewusstseins, einer gesteigerten Sensibilität für die “Ränder”, aber auch der frisch aufgebrochenen Wünsche und Ängste, der überschwänglichen Utopien und eines irritierenden Krisengefühls. Timm Rautert hat mit seinen großen Reportagen für Zeitschriften und Magazine, vor allem für das Zeit-Magazin, aber auch mit seinen Langzeit- und Tiefenrecherchen in den Arbeitsstätten einer im raschen Wandel begriffenen Industriegesellschaft und in den Asylen der “Problemfälle” die Bild-Agenda der 70er- und frühen 80er-Jahre bestimmt. …”

Quelle:
http://www.taz.de/1/leben/kuenste/artikel/1/selbstverstaendlich-und-verstoerend

Hessen fördert Kasseler Frauenarchiv

Hochschulprojekte mit den Forschungsschwerpunkten Frauen- und Genderforschung werden dieses Jahr mit zusammen rund 375.000 Euro vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst gefördert …..
Ein Projekt der Stiftung Archiv der deutschen Frauenbewegung in Kassel erforscht die “Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes des Grundgesetzes. Die Politik des SPD-Frauenausschusses und der Politikerin Elisabeth Selbert vor dem Hintergrund eines Wandels in der Frauenpolitik der SPD-Parteipolitik der 1950er Jahre.” ….”
Gratulation !
Quelle:
http://bildungsklick.de/pm/62420/land-foerdert-frauen-und-genderforschung-mit-rund-375000-euro

EU-Projekt zur digitalen Filmarchivierung: EDCINE

“Das cineastische Kulturerbe wird bislang meist auf Film gespeichert und in riesigen Rollen gelagert. Doch mit der zunehmenden Digitalisierung von Kino und Fernsehen sind auch neue Archivierungskonzepte gefragt. Fraunhofer-Forscher arbeiten gemeinsam mit Partnern in dem EU-Projekt EDCINE an einem standardisierten Format für die digitale Filmarchivierung. Erste Ergebnisse stellen die Wissenschaftler auf der International Broadcast Convention IBC in Amsterdam vor (12. bis 16. September 2008). ……”
Quelle:
http://idw-online.de/pages/de/news274436

Lütke

BGH, Beschluss vom 30. 4. 2008 – XII ZB 5/08 (OLG Karlsruhe), NJW 2008, S. 2500

bundesgerichtshof.de
http://lexetius.com/2008,1350

Nach Auffassung des BeschwGer. widerspricht es bereits dem Kindeswohl, einem Kind einen Vornamen zu geben, der offenkundig nur als Nachname gebräuchlich ist. Dies sei bei dem Namen Lütke der Fall.

Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dies gilt unabhängig davon, ob man die Annahme des BeschwGer., der Name Lütke sei „offenkundig“ nur als Nachname gebräuchlich, teilt oder der – allerdings erst im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgetragenen – Behauptung der Bet. zu 1 folgt, der Name „Lütke“ sei bereits im 17. und 18. Jahrhundert in Schleswig-Holstein als Vorname nachweisbar (zu w. Nachw. – aus der Kenntnis des Senats – s. etwa: Wikipedia: „Lütke Namens“ = Ludolphus Naamani; Müllenhoff, Karl, Sagen, Märchen und Lieder der Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg, Kiel 1845: Märchen und Sagen; Sagen, Märchen und Lieder, Erstes Buch; 45. Herr Hinrich: „Des Golschmedes Dochter krige gi nicht, … se is Lütke Loiken all togesecht“; ferner die Nachweisungen der Namen Lütke, Lüdeke, Ludiki, in: Derrik, Das Bruderbuch der Revaler Tafelgilde [1364-1549], Marburg 2000). Die für eine Beschränkung des elterlichen Namensbestimmungsrechts notwendige Beeinträchtigung des Kindeswohls kann nicht aus allgemeinen – letztlich doch wieder an einer Ordnungsfunktion ausgerichteten (vgl. dazu BVerfG, NJW 2006, 1414 = FamRZ 2005, 2049 [2050]) – Betrachtungen über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit von Namensarten als Vorname hergeleitet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob ein bestimmter, von den Eltern für ihr Kind gewählter Vorname das Wohl ihres Kindes konkret zu beeinträchtigen geeignet ist. Das ist im vorliegenden Fall weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Dem BeschwGer. ist zuzugeben, dass der Name „Lütke“ heute üblicherweise als Familienname bekannt ist. Als Vorname verwandt kann er deshalb für einen weiteren Familiennamen des Kindes gehalten werden oder in sonstiger Weise für Dritte erklärungsbedürftig erscheinen. Dies ist jedoch keine Besonderheit von Namen, die gemeinhin nur als Familiennamen gebräuchlich sind. Das geltende Recht beschränkt – wie dargelegt – die Eltern nicht auf einen vorgegebenen Kanon von Vornamen. Ihr Namenswahlrecht umfasst auch die Befugnis zur Bestimmung von in unserem Rechtskreis ungebräuchlichen oder der Fantasie entstammenden Vornamen. Für Namen, die – zumindest bisher – nur als Familiennamen gebräuchlich sind, kann schon angesichts der Vielgestalt möglicher Familiennamen grundsätzlich nichts anderes gelten. Auch solche Namen können von der umfassenden Wahl- und Gestaltungsfreiheit der Eltern nicht generell und ohne besondere Gründe des Kindeswohls als wählbare Vornamen ausgeschlossen werden.