http://archiv.twoday.net/stories/5075324
Die Sprecherin des Landesarchivs Berlin, Sabine Preuß, entgegnet, die Veröffentlichung der Krankenakten sei rechtmäßig. Preuß beruft sich auf das “Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Landes Berlin” aus dem Jahr 1993. In Paragraf 8 Absatz (3) heißt es: “Nach dem Tod der Betroffenen bedarf die Nutzung des Archivgutes bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen.” Zehn Jahre nach dem Todesdatum dürfe Archivgut, und dazu zählten auch Patientenakten, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sagt Preuß. Zwar handele es sich bei den Krankenakten um personenbezogene Daten, aber es seien sämtlich Behörden-schriften.
Auch die Sprecherin der Senatsgesundheitsverwaltung, Regina Kneiding, sieht kein Problem in der Veröffentlichung der Krankengeschichten. “Aus Sicht des Datenschutzes ist alles korrekt.” Die psychiatrischen Krankenakten seien außerdem “wichtige Dokumente der Zeitgeschichte und mitunter für Teile der Öffentlichkeit interessant”.
Laut BILD handelt es sich um eine 1950 angelegte Akte, bei der es um eine unglückliche Liebe des späteren Weltstars ging.
§ 8 Abs. 2 Satz 3 Archivgesetz Berlin lautet: “Unterlagen, die besonderen Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung unterliegen, dürfen frühestens sechzig Jahre nach ihrer Entstehung zur Nutzung freigegeben werden, wenn öffentliche Interessen an der Geheimhaltung nicht entgegenstehen.”
1950+60=2010!
Patientenunterlagen sind nach § 201 StGB geschützt. Das Landesarchiv hat bei der Benutzung schutzwürdige Belange Betroffener gemäß § 5 Bundesarchivgesetz zu berücksichtigen (§ 11 Bundesarchivgesetz).
§ 8 Abs. 5 des Berliner Archivgesetzes lautet: “Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nutzung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist ist in der Regel dann gegeben, wenn die Person oder der historische Vorgang, auf die in dem gesperrten Archivgut Bezug genommen wird, von besonderer oder exemplarischer Bedeutung für die Erforschung der Geschichte oder das Verständnis der Gegenwart ist.”
Dass der junge Kinski nach einem Selbstmordversuch psychiatrisch behandelt werden musste, fällt sicher nicht unter diese Ausnahme. Eine psychiatrische Behandlung zählt sicher zur Privatsphäre, wenn nicht gar zur unantastbaren Intimsphäre. Die nicht-kommerziellen Aspekte des postmortalen Persönlichkeitsrechts laufen nicht 10 Jahre nach dem Tod ab. Man spricht metaphorisch von einem Verblassen.
Das Arztgeheimnis ist auch über den Tod hinaus zu wahren:
http://archiv.twoday.net/stories/2531719
Die Freigabe der Kinski-Akte vor Ablauf der sechzigjährigen Schutzfrist war grob ermessensfehlerhaft und hat das postmortale Persönlichkeitsrecht Kinskis verletzt. Dass ein Landesarchiv seine eigenen Rechtsgrundlagen mit Füßen tritt, ist ein bemerkenswerter Vorgang. Üblicherweise dehnen Archive (z.B. das Bundesarchiv) das postmortale Persönlichkeitsrecht in inakzeptabler Weise aus:
http://archiv.twoday.net/stories/2921441
Beides ist gleichermaßen verwerflich.