http://www.ssoar.info/home/ueber-ssoar/faq.html
Nach Lektüre der FAQ wird wohl den wenigsten Forschern klar sein, worauf sie sich einlassen, wenn sie, was zwingend vorgegeben ist, eine Lizenz wählen, wobei die CC-Lizenzen und die auf die Online-Verbreitung beschränkte DIPP-Lizenzen vorgegeben werden. Daher steigt das Risiko, dass Autoren Rechte auf dem Lizenzwege vergeben, die sie nicht haben. Dies wirft haftungsrechtliche Fragen bei der Nutzung durch Dritte auf, die vom wahren Rechteinhaber in Anspruch genommen werden können.
Nach meiner Rechtsauffassung, die sich auf den eindeutigen Wortlaut des § 38 UrhG stützen kann, erwerben die Verlage nicht automatisch ein Online-Exklusivrecht innerhalb des ersten Jahres nach Veröffentlichung, da die Online-Wiedergabe nicht unter “Vervielfältigung und Verbreitung” fällt. Wer sich auf diese Meinung stützen will, ist gut beraten, innerhalb des ersten Jahres eine DIPP-Lizenz zu wählen, da die CC-Lizenzen auch die körperliche Verbreitung vorsehen. Nach einem Jahr ist dann auf der Basis von § 38 UrhG auch eine CC-Lizenz möglich.
Es wäre erfreulich, wenn die Verantwortlichen darauf hinweisen würden, dass in der OA Community bei den führenden “goldenen” Zeitschriften die Lizenz CC-BY üblich ist und auch durch das SPARC Europe Seal gefördert wird:
http://archiv.twoday.net/stories/4931334
Leider verkennen die SSOA-Verantwortlichen einen entscheidenden Punkt. Vereinbarungen über Selbst-Archivierung in Repositorien, wie sie etwa die Sherpa-Romeo-Liste enthält, rechtfertigen es ebensowenig wie ein traditionelles Autor-Addendum (“Vertragszusätze”), Dritten das Recht einzuräumen den Text irgendwo (und sei es auf einem nicht-kommerziellen Server) zu spiegeln. Genau das ist aber bei allen Lizenzen erlaubt.
“Der Verlag stimmt zu, dass der Autor/die Autorin das nichtexklusive Recht behält, eine digitale Kopie des Dokumentes vor/während/nach der Publikation durch den Verlag zeitlich unbeschränkt auf einen öffentlich zugänglichen nicht kommerziellen, akademischen Server zu legen.” Diese Vertragspassage zu empfehlen ist widersinnig, denn Dokumente, die solchen vertraglichen Vereinbarungen unterliegen, können NICHT in SSOA eingebracht werden!
Auch die restriktivsten CC- und DIPP-Lizenzen gestatten ein unbeschränktes unverändertes Spiegeln zu nicht-kommerziellen Zwecken. Selbst wenn man fingiert, dass die eindeutige Einzahl “einen … Server” nicht ausschließt, dass der Autor mehrere akademische Server bedient, und dass ein spiegelnder Dritter stets stellvertretend für den Autor handelt, dem ja das Ius Self-Archivi (*scherz*) als höchstpersönliche Qualität zukommt, wird man das Einstellen auf einer privaten Homepage nicht als mit dieser Klausel vereinbar ansehen dürfen. Die Lizenz gestattet das, der Autor verfügt also über ein Recht, das er gar nicht hat, und der Dritte kann vom wahren Rechteinhaber, dem ja ein ausschließliches Recht zukommt, in Anspruch genommen werden.
Ich fürchte, die wenigsten Wissenschaftler werden diese Feinheiten begreifen und daher in diese Falle tappen. SSOA muss aber die Drittnutzer vor vermeidbarem Ärger schützen, auch wenn (noch) gilt, dass Verlage mit Einschüchterungen und nicht mit Abmahnungen arbeiten und wenn bei den meisten bisherigen Zeitschriftenaufsätzen in den Sozial- und Geisteswissenschaften § 38 UrhG eine sichere Grundlage auch für freie Lizenzen bietet.
Für “libre green OA”, also Beiträge in Repositorien, bei denen “permission barriers” beseitigt werden, ist anscheinend die Zeit noch nicht reif. Niemand bedauert das mehr als ich.
Auch das englische Addendum (“I hereby declare that I do not wish to assign the exclusive copyright to (Name des Verlages) but reserve the right to publish the article in full on an open access platform”) gestattet keine CC-Lizenz.
Dabei hätten die Verantwortlichen unschwer herausfinden können, dass SPARC inzwischen in Zusammenarbeit mit Science Commons sein Addendum um die Möglichkeit einer CC-BY-NC-Lizenz ergänzt hat:
http://scholars.sciencecommons.org
Vorbehalten wird “the right to authorize others to make any non-commercial use of the Article so long as Author
receives credit as author and the journal in which the Article has been published is cited as the source of first publication of the Article.”
So vorbildlich die Pflicht-Lizenz bei SSOA auch ist, die Realität der urheberrechtlichen Kenntnisse der Forscher scheint nahezulegen, die übliche “Alle Rechte vorbehalten”-Option wieder einzuführen, um das Hochladen auch solcher Beiträge zu ermöglichen, bei denen durch unglückliche Vertragsgestaltung eine freie Lizenz, auch wenn sie so restriktiv ist wie NC, nicht möglich ist.
Wenn SSOA das nicht möchte, sollte es aber dringend seine Empfehlungen für Vertragszusätze von der Website nehmen, die eine Einstellung in SSOA ausschließen!