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Tag: 24. Juni 2008
Transferarbeit BW: Schüler ins Archiv!
Job: Digitalisierung Stiftsarchiv Fulda
Im Hessischen Staatsarchiv Marburg sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt für 27 Monate eineinhalb Stellen – alternativ: drei Teilzeitstellen – für
Wissenschaftliche Angestellte (m/w; BAT IIa)
in dem DFG Projekt „Online-Edition des Stiftsarchivs der Reichsabtei Fulda“ zu besetzen.
Das Staatsarchiv Marburg verwahrt umfangreiche und wertvolle Urkundenbestände (insgesamt ca. 122.000 Urkunden). Darunter befindet sich das Stiftsarchiv der Reichsabtei Fulda mit 2400 Urkunden für die Zeit 751-1837. Durch sein Alter, die hohe Überlieferungsdichte und die Bezüge zu Kaisern und Päpsten zählt es zu den bedeutendsten im deutschsprachigen Raum. Das Erschließungsprojekt verfolgt den pragmatischen, aber höchst nutzbringenden Ansatz einer Online-Publikation dieses wertvollen Kulturerbes: Zu sämtlichen Einzelstücken sollen elektronisch recherchierbare Regesten im Internet präsentiert und mit den digitalen Abbildungen der Urkunden verknüpft werden.
Zu den Aufgaben der gesuchten Projektkräfte zählen daher:
Die Verfassung von Regesten zu mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Urkunden,
– die Eingabe der Regesten in die Archivdatenbank HADIS der hessischen Staatsarchive,
– die Einbindung der digitalisierten Reproduktionen der Urkunden in HADIS,
– die Mitarbeit an der Erstellung der Indices sowie an der Einleitung für das Findmittel (Findbuch).
Vorausgesetzt wird ein Hochschulabschluss im Fach Geschichte, vorzugsweise in Mittlerer und Neuerer Geschichte oder den Historischen Hilfswissenschaften. Erwartet werden gute Kenntnisse der mittellateinischen Sprache sowie in Diplomatik, Paläographie und Sphragistik. Erfahrungen im Umgang mit spätmittelalterlichem und frühneuzeitlichem Archivgut, möglichst Urkunden, sowie in der Regestierungstechnik und im Umgang mit Datenbanksystemen sind erwünscht.
Erwartet wird eine engagierte und kreative Mitarbeit in dem anspruchsvollen Erschließungsprojekt.
Die Bewerber/innen müssen eine zielführende, selbstständige,
ergebnisorientierte und teamorientiert-kooperative Arbeitsweise mitbringen.
Wir weisen ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, die Projektarbeit in Kooperation mit den wissenschaftlichen Projektpartnern mit der Bearbeitung wissenschaftlicher Qualifizierungsarbeiten zu verbinden.
Das Land Hessen ist bestrebt, den Anteil von Frauen in der Landesverwaltung zu erhöhen; Bewerbungen von Frauen sind daher besonders erwünscht.
Schwerbehinderte Menschen werden bei Vorliegen gleicher Eignung bevorzugt.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte mit aussagefähigen Bewerbungsunterlagen bis zum 1. August 2008 an
Ltd. Archivdirektor Dr. Andreas Hedwig
– DFG-Projekt Fulda –
Hessisches Staatsarchivs Marburg
Friedrichsplatz 15
35037 Marburg.
Kontakt:
Steffen Arndt
Staatsarchiv Marburg, Friedrichsplatz 15, 35037 Marburg
URL zur Zitation dieses Beitrageshttp://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/chancen/id=2843&type=stellen
Datenschutzbericht M-V zur Archivorganisation
http://www.datenschutz-mv.de/dschutz/taetberi/tb8/lfdmvtb8.pdf
2.11.4 Archivorganisation
In allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung ist seit einiger Zeit ein Trend zur Privati-sierung kommunaler Aufgaben zu verzeichnen. Im Berichtszeitraum wurde ich zum Beispiel gefragt, ob es mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu vereinbaren ist, ein Kommunalarchiv in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln. Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Rechtslage bewerte ich dies folgendermaßen:
Eine Überführung der kommunalen Archive in juristische Personen des Privatrechts ist mit den Bestimmungen des Landesarchivgesetzes (LArchivG M-V) in der derzeitigen Fassung nicht zu vereinbaren. Das LArchivG M-V selbst regelt zwar nicht ausdrücklich, in welcher Rechtsform kommunale Archive zu führen sind, weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es sich um öffentliche Archive und öffentliches Archivgut handelt. Auch die in § 12 LArchivG M-V getroffenen Regelungen unterstützen diese Argumentation. Hier bestimmt der Gesetzgeber, dass die kommunalen Körperschaften ihre archivrechtliche Aufgabe durch die Errichtung und Unterhaltung „eigener Archive“ zu erfüllen haben. Das mit „öffentlich“ nur „öffentlich-rechtliche“ Archive gemeint sind, geht auch aus der Gesetzesbegründung zum LArchivG M-V hervor. Hier wurde darauf hingewiesen, dass eine bereichsspezifische gesetzliche Regelung des Landesarchivwesens erforderlich geworden ist, um die Befugnis des Einzelnen zu gewährleisten, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Mit dem LArchivG M-V sollte somit das Spannungs-verhältnis zwischen Informations- und Wissensfreiheit einerseits und das Persönlichkeitsrecht andererseits berücksichtigt werden.
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass alle in den Unterlagen erfassten personenbezogenen Daten ursprünglich zum Zweck der Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben der Kommunen und zumeist aufgrund gesetzlicher Eingriffsbefugnisse erhoben, gespeichert und genutzt wurden. Hierzu gehören zum Beispiel Sozial-, Gesundheits-, Personal- oder Steuerdaten. Wenn diese Daten für die zu erfüllende Aufgabe nicht mehr erforderlich und die Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, müssen sie aus Gründen des Datenschutzes gelöscht werden. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsfristen, zum Beispiel im Landesarchivgesetz, entgegenstehen. Die staatlichen Archive haben dann dafür zu sorgen, dass personenbezogene Daten oder solche Unterlagen, die einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, nur unter den Bedingungen des Landesarchivgesetzes genutzt werden. Darüber hinaus bedeutet jede Erlaubnis einer Einsichtnahme in personenbezogene Unterlagen einerseits einen Eingriff in teilweise von besonderen Schweigepflichten geschützte persönliche Bereiche von Personen und andererseits ihre Ablehnung eine Beschränkung der Informationsrechte der Anfragenden. Die Archive müssen somit Entscheidungen treffen, die in Grundrechte eingreifen können. Daher müssen alle Entscheidungen stets rechtlich nachprüfbar sein. Das Führen der kommunalen Archive mit personenbezogenem Archivgut ist damit ein Bereich der Verwaltung, dessen Kernaufgabe mit Grundrechtseingriffen einhergeht und in dem die Verwaltung hoheitlich tätig wird.
Verfassungsrechtliche Gründe sprächen meines Erachtens jedoch nicht grundsätzlich gegen ein solches Vorhaben. Allerdings müsste eine gesetzliche Neuregelung den oben ausgeführten Ansprüchen genügen.
Das Landesarchivgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 1997 wurde durch das Gesetz zur Reform der Landesverwaltung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28. November 2005 novelliert. Es wurde das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege errichtet, in dem nun die Archive gemeinsam mit der Landes-bibliothek Schwerin, dem Landesamt für Denkmalpflege und dem Landesamt für Boden-denkmalpflege zusammengefasst worden sind. Der Fachbereich Landesarchiv im Landesamt für Kultur und Denkmalpflege besteht aus den Archiven Schwerin und Greifswald. Ich habe aus den oben genanten Gründen empfohlen, die organisatorische, räumliche und personelle Trennung des Fachbereiches Landesarchiv von den Aufgaben des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege in einer Dienstanweisung klar abzugrenzen.
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat mich darüber informiert, dass eine entsprechende Dienstanweisung erarbeitet wird.
S. 115 ff. erfolgt der erste Bericht zum Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Im Reich der Wikikraten
Neues aus der Adminpedia: Im Reich der Wikikraten titelt die futurezone:
Er führe noch keine Statistik darüber, in welcher Ausgabe der Wikipedia am meisten gelöscht wird, sagt Philipp Birken im Gespräch mit http://ORF.at, aber er könne sich durchaus vorstellen, dass die deutsche Wikipedia in dieser Hinsicht an der Spitze stehe. Er selbst würde an die 25 Prozent der Einträge in der englischsprachigen Wikipedia schlicht und einfach löschen.
Auf dem Weg zum Urheberrechtstotalitarismus
G8 erwägen regelmäßige Laptop-Checks
Wenn Zöllner Copyright-Cops werden
Ein Urheberrechtsabkommen könnte dazu führen, dass Zöllner sich stärker für Daten interessieren: Sie sollen Laptops und MP3-Spieler Reisender auf Raubkopien prüfen.
Kommentar: Die Grundrechte in unserer Verfassung werden vom Staat inzwischen wohl nur noch als schlechter Witz angesehen. Das Urheberrecht steht jedenfalls über allen anderen Rechten. Jeden Tag neue Horrormeldungen, und die globale Content-Industrie hat wohl unbegrenzten Zugang zur Gesetzgebung. Wenn sich internetausdruckende Politiker über die Politikverdrossenheit unter jungen Leuten wundern, dann sollten sie vielleicht mal bei ihren Kindern auf die Festplatte und MP3-Player schauen und Kinder wie Geräte dann auch gleich bei der Polizei abgeben. Je verrückter der Gesetzgeber spielt, desto wichtiger werden Verschlüsselung, Emigration der persönlichen Daten, Server in sicheren Drittstaaten, und auch freie Lizenzen und Open Access.
Inkunabeln der Scheide-Bibliothek digitalisiert
http://diglib.princeton.edu/xquery?_xq=getCollection&_xsl=collection&_pid=scheide
Bisher ist das Angebot sehr übersichtlich:
* Bulla thurcorum
* Blood-letting calendar for Vienna, 1462
* Biblia Latina [fragments]
* Gutenberg Bible [fragment]