Wo nur Altes lagert, ist nie viel los: im Archiv ….

So betitelt der Stern ein Bild eines arbeitsrechtlichen Artikel zum Thema “Liebe am Arbeitsplatz”. Das nachfolgende Zitat rückt Archive in eine leicht schlüpfrige Ecke:
“Knutschen am Kopierer, Fummeln im Archiv, frivole Mails – Liebe am Arbeitsplatz ist bisweilen besonders knisternd.”
Archive als abgeschiedene Orte erotischer Zweisamkeit ? Ein Sichtweise, die nicht gerade als stereotyp durchgeht.

Vereinige Stifte bekennen sich zu ihrem Kulturgut

http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/05/05/neue-satzung-der-vereinigten-stifte-mers-4133409

Im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt (MBl. LSA) 16/2008 findet sich auf S. 323-325 die “Satzung der Vereinigten Domstifter zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatsstifts Zeitz” vom 14. April 2008.

Bemerkenswert ist angesichts des wertvollen Buchbesitzes der Stiftung § 2 Abs. 1 der Satzung. Dort heißt es:

“Die Stiftung dient kirchlichen, kulturellen, wissenschaftlichen und sozialen Zwecken. Ihre Aufgaben bestehen insbesondere darin, … die kirchlichen und aus kirchlichem Besitz stammenden Kulturgüter … konservatorisch zu erhalten, pfleglich zu verwalten, wissenschaftlich zu erschließen und einer ihrer Bedeutung gerecht werdenden Nutzung zuzuführen. Dazu gehören auch Projekte der Öffentlichkeitsarbeit, die geeignet sind, die der Stiftung gehörenden … Kulturgüter in ihrer historischen, künstlerischen und kulturellen Dimension einer breiten Öffentlichkeit näher zu bringen.”

Das sind auch bibliotheksrechtlich relevante Aussagen, die insbesondere für Forschungsbibliotheken beispielhaft sein können. Die Vorgängernorm der Satzung vom 14. Juli 1994 (MBl. LSA S. 2039) enthielt derartige kultursensible Aufgabenbeschreibungen noch nicht. Neu sind insbesondere die wissenschaftliche Erschließung sowie der Öffentlichkeitscharakter der Kulturpflege.

Zur Geschichte dieser eigenartigen Institutionen gibt eine umfangreiche Homepage Auskunft:

http://www.vereinigtedomstifter.de

Den falschen Weg gehen die Stifter mit Weigerung, einen allgemeinen kostenlosen Zugang zu den Digitalisaten zu eröffnen:

http://archive.thulb.uni-jena.de/korax/content/below/index.xml

Zu den drei Bibliotheken:
http://www.b2i.de/fabian?Sachsen-Anhalt

Open the Archives of the Brazilian Military Dictatorship Now

http://dissentinghistorian.blogspot.com/2008/04/never-forget-never-forgive-open.html

Excerpt:

Even though the Brazilian constitution of 1988 guarantees the right to memory and the right to information, the governments of Fernando Henrique Cardoso from 1994 to 2002 and the Lula government from 2002- have effectively barred historians, family members of the dead and disappeared, and other Brazilian citizens from finding out exactly what happened during this dark period in Brazilian history. A presidential decree by Cardoso in 2002 mandated that “ultra-secret” documents could be kept private indefinitely if it is in the “interest of society and the state.” While in opposition, Lula and the Workers’Party promised that if elected they would open the archives wide open. Yet in 2005, Lula transformed the decree of Cardoso into a law, maintaining the right of the government to keep documents secret. In the meantime, those responsible for the tortures and murders have had the opportunity to destroy many important documents relating to their crimes during the dictatorship.

Students, historians and human rights groups are currently campaigning to change the law.

Netz gegen Nazis

http://www.netz-gegen-nazis.com

Das neue Internetportal der ZEIT bietet auch drei komplette Bücher zum Download an.

In der Presseschau wird getitelt: “Fälschten Rechtsextreme Museums-Dokumente?” Am Sonntag hatte das britische Nationalarchiv im Internet bekannt gegeben, dass seinen Beständen 29 Fälschungen untergeschoben wurden. (Der Link zur WELT führt aber auf einen ganz anderen Artikel.) Ein Archiv ist kein Museum!

Link zum richtigen Artikel:
http://www.welt.de/kultur/article1964031/Nationalarchiv_zeigt_gefaelschte_Himmler-Akten.html

Wie üblich verlinkt die WELT nicht auf die Dokumentation der gefälschten Artikel durch das Nationalarchiv, obwohl erwähnt wird, dass sie ins Internet gestellt wurden:

http://www.nationalarchives.gov.uk/foi/log2007.htm

Fotografiemuseum Charleroi

“Das Fotografiemuseum im belgischen Charleroi eröffnet einen neuen Flügel und wird mit einer Sammlung von 80.000 Fotografien, einer Dauerausstellung von über 800 Fotografien und einem Archiv von drei Millionen Negativen zum größten und zu einem der bedeutendsten Fotografiemuseen in Europa.
Mit der Eröffnung des neuen Fotografie-Flügels wird das Museum in Charleroi mit einer Fläche von 6000 Quadratmetern das größte und eines der bedeutendsten Fotografiemuseen in Europa. “

Quelle:
http://www.gfw.de/newsticker/detail.html?id=19425
s. a. http://www.museephoto.be

Thorsten Drostes "Archiv" zur romanischen Erotik

” ….. Ein Projekt hat der Kunsthistoriker aus Leidenschaft noch vor Augen, “eine Nische wäre zu bescheiden gesagt, ein großes Kapitel der romanischen Kunst” werde es sein, “das bislang brach gelegen hat, das kein Mensch beachtet hat, obwohl es überall in Bildern präsent ist”, enthüllt Droste langsam das Thema “Erotik und Askese”. So könnte auch der Titel des Buches lauten über “Bilder der Lebensfreude und der Lebenswirklichkeit in der romanischen Kunst”. Inzwischen habe er ein Kompendium von hunderten von Motiven und Bildern zusammengetragen. Hier öffne sich eine neue Dimension, “ein neues Verständnis der moralischen Kunst”, urteilt Droste. “Die Zeit ist reif für ein solches Buch”, in zwei bis drei Jahren will er es schaffen. Schließlich habe er seit 20 Jahren ein Archiv zu dieser Thematik aufgebaut.” …..
Archiv oder Sammlung ?
Quelle:
Artikel in der Welt

Literarisches Archiv seiner Zeit: John O’Haras Großstadtroman „Butterfield 8“

“… Was einmal für die Popliteratur der Gegenwart als Wesenskriterium ermittelt wurde – dass sie nämlich ein Archiv ihrer Zeit sei –, trifft auch auf O’Haras Roman zu: Das Nachtleben spielt eine gehörige Rolle, Zeitungsnotizen werden gesammelt, Schauspieler tauchen auf, Gossip und Ereignisse des Jahres 1930 werden zitiert. ….”
Quelle:
http://www.tagesspiegel.de/kultur/literatur/;art138,2524673

Budapest-Bethesda-Berlin Open Access is the only true Open Access

Regarding the strong/weak OA discussion at

http://wwmm.ch.cam.ac.uk/blogs/murrayrust/?m=200805

I am not convinced that the Harnad/Suber agreement is a great progress.

For Harnad/Suber are documents strong OA even when they don’t qualify for OA according the BBB definition. CC-NC or CC-ND are for me definitively not compatible with the BBB definition.

For Harnad weak OA has pejorative connotations. For me “strong” has too positive connotations.

Embargoed and partial Open Access (Washington Principles for Free Access) is better than Toll-Only-Access.

Immediate Access free of cost is better than embargoed and partial Open Access.

Open Access documents under CC-BY-NC, CC-BY-ND, CC-BY-NC-ND licenses are better than fair use only.

CC-BY is better than the not so free CC licenses.

Nobody would contradict. But that isn’t the problem. We need three neutral names instead of weak/strong.

(1) I would like to call CC-BY (attribution only) OA true or full OA because it is a necessary condition for OA according BBB.

If an institution doesn’t want accept the consequences of BBB regarding re-use it should not sign the Berlin declaration.

(2) Weaker CC-licenses are only partially removing permission barriers. There remain important barriers. Thus I cannot call this “strong”.

Harnad calls this “Permission-Barrier-Free” but this ignores that FREE has a clear meaning. For important research contexts CC-NC doesn’t remove a barrier. The documents are not “free” according the definition at
http://freedomdefined.org/Definition

(3) Cost-free Access is indeed “weak”.

We should not intimidate the other side. Calling CC-NC “strong” makes me angry. For Harnad (and Rentier) “weak” is too pejorative. For me Rentier’s suggestion “basic” for “weak” is too positive.

(1) CC-BY = BBB OA
(2) Re-use OA with remaining restrictions
(3) Cost-free Access.

We need incentives that funders, repository managers, and journal publishers are going in the direction of full OA id est CC-BY. The OA journal seal by SPARC is a great step in this direction. The strong/weak dichotomy isn’t.

Archiv als Bühnenbild in Münster

“….. Als Ulrike Meinhofs Gehirn seziert wurde, meinten die Ärzte eine Unregelmäßigkeit zu erkennen, die ihren Weg in den Terrorismus erklärten könnte. Dass das Motiv auch in der Beschaffenheit des damaligen Staates gelegen haben mochte, daran wollte man damals lieber nicht glauben. Heute ist das anders.
40 Jahre sind seit 1968 vergangen und viel Literatur über diese Zeit und ihre Folgen ist seitdem erschienen. Zwar ist man sich nach wie vor in der Bewertung der Ereignisse nicht einig, aber immerhin sind die Fakten gesichert.
Auf diese Fakten und auf Interviews mit Zeitzeugen stützt sich „Das Münster-Protokoll“, das jetzt im Magazin des Borchert-Theaters zur Uraufführung kam. In dem als „Heimatabend“ überschrieben Stück behandelt Wolfgang Lichtenstein die Zeit vom Schah-Besuch bis zur Schleyer-Entführung und wirft dabei einen Blick auf die Ereignisse in Münster. …..
In einem als Archiv gestalteten Raum mit vergilbten Zeitungsbänden und alten Schreibmaschinen (Ausstattung: Elke König) machen sich Florian Bender, Anja Bilabel und Konrad Haller auf Spurensuche. ……”

Welch ein Einfallsreictum.
Quelle: http://www.muensterschezeitung.de/nachrichten/kultur/art2716,249557

Fuck

ALL TIME HITS (for all papers in SSRN eLibrary)
TOP 10 Papers for �Humanities Research Network
January 2, 1997 to May 2, 2008

Rank Downloads Paper Title
1 22065 Fuck
Christopher M. Fairman,
Ohio State University – Michael E. Moritz College of Law,
Date posted to database: April 17, 2006
Last Revised: January 10, 2007

Source

Some background in German:
http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,436457,00.html

Deutschsprachige Open-Access-Zeitschriften-Initiativen und ihre Lizenzen

Abgesehen von einzelnen Zeitschriften sind vor allem zwei Initiativen zu nennen:

german medical science
http://www.egms.de/de/journals/index.shtml

Bei den älteren Beiträgen begegnet man einer CC-BY-ähnlichen Lizenz: “This is an Open Access article: verbatim copying and redistribution of this article are permitted in all media for any purpose, provided this notice is preserved along with the article’s original URL.” Bei aktuellen Aufsätzen fand ich nur CC-BY-ND-NC, was gerade im Bereich medizinischer Forschung inakzeptabel ist. Kommerzielle medizinische Forschung muss man nicht mögen, aber sie spielt eine wichtige Rolle. Data-Mining ist so für kommerzielle Forscher nicht möglich.

dipp nrw
http://www.dipp.nrw.de/journals (13 Zeitschriften)

IFROSS hat beim Land NRW abgesahnt, als es die DIPP-Lizenzen entwickeln durfte. Es ist unverständlich, wieso man einen eigenen Lizenzbaukasten entwickeln musste, wenn es die CC-Lizenzen bereits gab. Das neue SPARC Zeitschriften-Siegel können alle DIPP-Zeitschriften nicht erhalten, da sie nicht CC-BY vorsehen, sondern die deutschsprachigen Insel-Lizenzen. Kommerzielle Nutzung ist immer eingeschlossen, ansonsten geht es um Veränderung/Nicht-Veränderung (auch von Teilen).

Württembergisches Urkundenbuch Online

Zum WUB Online informiert der Tagungsbericht des Landesarchivs selbstverständlich unkritisch:

http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/tagungsberichte/id=2093

Gleichzeitig steht auf H-SOZ-U-KULT eine kritische Rezension zur Verfügung:

http://www.wubonline.de
Klaus Graf: Web-Rezension zu: Württembergisches Urkundenbuch Online. In: H-Soz-u-Kult, 03.05.2008, http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/id=151&type=rezwww

Am 19. März 2008 wurde der Vorschlag für eine WWW-Rezension durch H-SOZ-U-KULT akzeptiert, die Abgabe der Rezension erfolgte am 1. April 2008. Am 15. April wurde mir eine erheblich gekürzte und entschärfte Fassung zugeleitet, deren Publikation zum 2. Mai 2008 in Aussicht gestellt und realisiert wurde. Es versteht sich für mich von selbst, den Lesern von Archivalia die ungekürzte Erstfassung, deren Wertungen um einiges deutlicher sind, zur Verfügung zu stellen. Ob die redigierte Fassung einen Gewinn oder einen Verlust oder beides darstellt, mögen die Leser durch einen detaillierten Vergleich selbst feststellen.

***

Mit dem im März 2008 vorgestellten Angebot “Württembergisches Urkundenbuch Online” (WUB Online) nimmt das Landesarchiv Baden-Württemberg für sich in Anspruch, ein zentrales Quellenwerk der historischen Landesforschung für die moderne digitale Recherche erschlossen zu haben [1]. Das Wirtembergische Urkundenbuch (WUB) erschien in elf Bänden von 1849 bis 1913 und umfasst die Urkunden (bis zum Jahr 1300), die sich auf württembergische Orte beziehen: „alle, in welchen in Beziehung auf irgend einen Bestandteil des Landes in seinem heutigen Umfange eine (rechtliche) Bestimmung sich findet“.

Das WUB Online bietet den E-Text der 6148 Urkunden (Vollabdrucke oder – in den jüngeren Bänden häufig – Regesten) samt aktualisierten Überlieferungs- und Literaturangaben sowie Sachanmerkungen. Eingearbeitet ist eine überwiegend maschinenschriftlich im Hauptstaatsarchiv Stuttgart geführte Nachtragskartei. Die dort registrierten 416 Neufunde (präsentiert als Kurzregesten) wurden zu einem virtuellen zwölften Band vereint.

Die Volltextrecherche in den überwiegend lateinischen Texten ist ohne jeden Zweifel ein großartiger Schritt nach vorne. Die manuelle Texterfassung ist anscheinend sehr sorgfältig erfolgt. Man kann in den Bänden blättern oder eine Suchanfrage stellen. In der Expertensuche können die einzelnen Suchfelder durchsucht, und die Treffer können auf eine Zeitspanne eingegrenzt werden. Ein besonderes Lob verdient die Ortssuche, bei der man in Baden-Württemberg über die verschiedenen Verwaltungsebenen (vom Regierungsbezirk bis hinunter zu den einzelnen Wohnplätzen) suchen kann. Dies ermöglicht es, nach benachbarten Orten
Ausschau zu halten.

Wichtig ist auch die Möglichkeit, die Lagerorte der meisten Urkunden nunmehr sofort verifizieren zu können. Gelegentlich wird sogar ein Link zum jeweiligen Findbuch im Internetangebot des Landesarchivs gegeben. Dankbar werden nicht nur Heimatforscher für die vielfältigen Aktualisierungen sein, die einen gegenüber dem alten WUB neueren Forschungsstand einbringen.

Trotz dieser unbestreitbar positiven Eigenschaften halte ich das WUB Online für missglückt. Das liegt nicht nur an den unzähligen Fehlern und Schlampigkeiten, es liegt vor allem an dem respektlosen Umgang mit dem alten WUB (im folgenden einfach WUB), der den wissenschaftlichen Benutzer in inakzeptabler Weise bevormundet und ihm wichtige Informationen aus dem WUB vorenthält.

Es sollte bei Retrodigitalisierungen sich eigentlich inzwischen herumgesprochen haben, dass weder der reine E-Text, für eine Volltextsuche unentbehrlich, noch das digitale Faksimile für sich allein genommen wissenschaftlichen Anforderungen genügen. Die Kombination beider Darbietungsformen stiftet im wissenschaftlichen Kontext den meisten Nutzen.

Es wirkt bereits arrogant, wenn sich das WUB Online jeglichen Hinweises auf die – wie sich zeigen wird: unentbehrliche – “Konkurrenz” der Google-Digitalisate des WUB enthält. Da deutsche Nutzer ohne US-Proxy nur zwei Bände in der Vollansicht genießen dürfen, hat sich das deutsche Wikisource-Projekt im Juli 2007 entschlossen, die bei Google vorhandenen neun Bände (es fehlen aus urheberrechtlichen Erwägungen Googles die Bände 10 und 11) im Rahmen des Multimedia-Repositoriums der Wikimedia-Projekte “Wikimedia
Commons” auch für deutsche Nutzer bereitzustellen. (Leider sind die Scans nicht selten schlecht, etliche Seiten fehlen.) In Wikisource wurden überdies die Vorrede Rudolf Kauslers zu Band 1 sowie eine Rezension zu Band 10 von Siegfried Rietschel transkribiert [2].

Das WUB ist mehr als nur eine Sammlung von Urkundentexten. Als eines der besten territorialen Urkundenbücher des 19. Jahrhunderts, um das viele deutsche Länder Württemberg beneidet haben, ist es zugleich ein wissenschaftsgeschichtliches Monument. Die Art und Weise, wie das Landesarchiv mit ihm verfährt, ist freilich alles andere als pietätvoll. Geboten werden nur die reinen Urkundentexte, Vorworte, Register, andere Verzeichnisse und Nachträge fallen weg. Bereits diese Entscheidung ist nicht nachvollziehbar, denn damit erfährt der Benutzer des WUB Online nichts über die Auswahlkriterien und die Editionsrichtlinien des WUB. Es gibt – anders als bei den Projekten des deutschsprachigen Wikisource-Projekt – auch keine Editionsrichtlinien für die Textwiedergabe und die Kommentargestaltung des WUB Online. Beispielsweise erfährt man nicht, dass sich die Bearbeiter entschieden haben, die Kennzeichnung des Wechsels der ersten drei Zeilen bei Ausfertigungen durch zwei senkrechte Striche einfach wegzulassen.

Wer wissenschaftlich mit dem WUB arbeiten will, muss nach wie vor die dickleibigen Bände der Buchausgabe wälzen (für die Bände 10 und 11 helfen ja auch die Google-Digitalisate nicht weiter). WUB Online verzichtet darauf, den Seitenwechsel der Vorlage zu markieren. Was an Beiwerk weggelassen wurde, liefert nicht selten unentbehrliche Informationen und zwar auch solche, die nicht nur aus wissenschaftsgeschichtlichen Gründen von Interesse sind.

Ein manuell erstelltes Register kann mit einer Volltextsuche, zumal wenn sie Verknüpfungen von Suchbegriffen wie beim WUB Online (UND wie bei Google voreingestellt) erlaubt, nie konkurrieren. Umgekehrt gilt aber auch, dass traditionelle Register einen erheblichen Mehrwert gegenüber einer bloßen Volltextsuche aufweisen. Die sichtende und zusammenfassende Arbeit des WUB-Herausgebers ist nach wie vor eine Arbeitsgrundlage, auf die der Forscher nicht verzichten kann. Wenn der WUB-Bearbeiter etwa bei einer Stadt wie Esslingen im Bandregister [3] nicht nur die Haupt-Namensformen auflistet, sondern auch die Flurnamen, die Personen und Institutionen und dies zumindest zum Teil mit normalisierten Namensformen, so ist diese wertvolle Erschließungsleistung dem heutigen
Benutzer schlicht und einfach nicht vorzuenthalten. Alle Ortsnamen in Baden-Württemberg
liegen zwar in normalisierter Form im WUB Online vor, aber eben nicht die Personennamen. Wer nach einem Adelsnamen wie Hack sucht, muss im WUB Online die genauen Namensformen kennen. Im gedruckten WUB braucht er lediglich im Register den Buchstaben H zu sichten und erhält dort nützliche Querverweise auf Hoheneck und Wöllstein.

Dass man versucht hat, das WUB an den modernen Forschungsstand heranzuführen, ist überhaupt nicht zu tadeln – im Gegenteil! Es liegt aber weder eine vollständige Neubearbeitung vor (die wäre innerhalb der angegebenen fünf Jahre Projektlaufzeit wohl nicht zu leisten gewesen) noch eine Darbietung der historischen Vorlage mit deutlich abgesetzten modernen Änderungen. Geschaffen hat man stattdessen einen unbrauchbaren Bastard, der den ständigen kontrollierenden Rückgriff auf das WUB erfordert.

Sehen wir uns nun die unechte Urkunde Ludwig des Deutschen aus dem Jahr 856 für Worms näher an. Bereits im Kopfregest greift WUB Online [4] in den Wortlaut des WUB [5] durch den Zusatz zum Herrschernamen “(der Deutsche)” ein. Im Anschluss an den lateinischen Text sind im WUB zwei Zeilen Überlieferungsangaben und 15 Anmerkungen zu finden. Diesen
Teil hat WUB Online – teilweise in Anlehnung an die Formulierungen des WUB – neu geschrieben.

Die Überlieferungsangaben zu den Abschriften entstammen offenkundig einem Blick in die
maßgebliche Diplomataausgabe, die ja auch online vorliegt [6]. Wie auch bei anderen Urkunden, die aus dem Wormser Chartular in Hannover entstammen, wurde die exakte Fundstelle, also die heutige Signatur, nicht ermittelt. Wenn man schon aktualisiert, dann bitte nicht auf dem Stand der MGH-Ausgabe, als die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek – Niedersächsische Landesbibliothek noch „Provinzialbibliothek“ hieß!

Über den ebenfalls nicht mit moderner Signatur aufgeführten Liber privilegiorum ecclesiae Wormatiensis heißt es:„Ein Vergleich dieser Abschrift mit der hier abgedruckten Urkunde zeigt mehrere kleinere Wortabweichungen.“ Ein expliziter Hinweis, dass die Varianten in den Nachträgen WUB Bd. 2, S. 445 [7] verzeichnet wurden, fehlt. Den ins Auge gefassten Nutzer haben sie ganz offenkundig nicht zu interessieren. Was aus den Nachträgen in den Kommentarteil übernommen wurde, wurde von den Bearbeitern nach Gutdünken, also ohne nachvollziehbares Konzept entschieden.

Aus den 15 Anmerkungen des WUB wurden neun im WUB Online, indem Ortsnamenidentifizierungen, die im angehängten Ortsindex gegeben werden, nicht mehr als Anmerkungen erscheinen. An Informationen fallen weg: in Anmerkung 1-2: „der Bach bei Biberach führt noch jetzt den gleichen Namen“; Anm. 3 zur Wüstung Eichhausen (dem Ortsindex kann man nicht entnehmen, dass es sich um einen abgegangenen Ort handelt, man findet ihn aber als solchen in der Wikipedia); in Anm. 4 die Entfernungsangabe 1/8 Stunde.

„Ohnzweifelhaft“ in Anm. 3 ist ohnzweifelhaft ein archaisierendes Späßchen des Bearbeiters, denn im WUB steht ohnzweifelhaft „Ohne Zweifel“.

Deutlich abgesetzt ist ein Abschnitt „Überlieferung und Publikationen“, unterteilt in: Signatur/Titel des Originals, Überlieferungen und Textkritik, Editionen, Regesten, Literatur, Links zu dieser Urkunde.

Dass man seit geraumer Zeit in der Diplomatik aus guten Gründen nicht mehr von „Originalen“ spricht, ficht die Bearbeiter des WUB Online nicht an. Der bei der vorliegenden Urkunde als „Original“ angegebene Schannat-Druck ist aber nun einmal kein Original, sondern die Druckvorlage. Die Belegung dieses Felds ist völlig inkonsistent. Hier findet man auch Ausfertigungen, die dem WUB gar nicht bekannt waren (z.B. bei Nr. 696).

Von den bereits genannten Abschriften wird unter „Überlieferungen und Textkritik“ nur die Darmstädter (und auch diese ohne moderne Signatur) nachgewiesen. Das WUB formulierte über den Muratori-Abdruck, er „strotze“ von Druckfehlern, während sich das WUB Online (in weiser Voraussicht?) im Abschnitt „Editionen“ dezenter ausdrückt: „mit vielen Druckfehlern“. Bei den Internetlinks hat man auf Direktlinks zu den Regesta Imperii und zur dMGH leider verzichtet.

Regelmäßig bevormundet das WUB Online den Nutzer, indem es aufschlussreiche Informationen aus den Anmerkungen weglässt. Dies betrifft beispielsweise die Notizen über die abgegangenen Albuch-Orte (vor allem aus dem Lagerbuch von Anhausen von 1474) in der Urkunde des Klosters Anhausen von 1143 (Nr. 318). Aus den 62 Anmerkungen wurden 19. Wieso man ausgerechnet die Notiz zu „Honerloch“ (mit WUB-Fehler Mädlingen statt Medlingen) für bewahrenswert hielt, kann man nur raten.

Gerade bei den doch häufig schwierigen Ortsnamenidentifizierungen hätte ein methodisch sauberes Vorgehen nahe gelegen: Dokumentation der Identifizierung(en) des WUB, Literaturangaben zur Absicherung (insbesondere aus den Ortsnamenbüchern von Lutz Reichardt). Verschlimmbesserungen des WUB Online dürften keine extremen Ausnahmen darstellen. So sprechen die Ausführungen von Rainer Jooß [8] doch sehr dafür, dass sich Wito von Gröningen um 1100 nach Gröningen bei Crailsheim nannte. Dies ist auch die Identifizierung in Nr. 264, während die gleiche Person im Komburger Schenkungsbuch (Bd. 1, S. 400f.) „wahrscheinlich Untergröningen, Abtsgmünd, AA“ zugewiesen wird. Das WUB hatte hier das Gröningen bei Crailsheim!

Völlige Beliebigkeit regiert auch die Nachträge. Konsequent eingearbeitet wurden anscheinend nur die Diplomata/Regesta Imperii. Obwohl die meisten Urkunden des ersten Bandes aus St. Gallen stammen und die maßgebliche Edition später durch Wartmann im St. Galler Urkundenbuch erfolgte, findet man nur gelegentlich einen Hinweis auf dieses Werk. Auch das „Corpus der altdeutschen Originalurkunden“ wurde beispielsweise nicht berücksichtigt. Darf man nicht erwarten, dass man zur „Gründungsurkunde“ des Klosters Murrhard (Nr. 78) den maßgeblichen Aufsatz von Heinrich Wagner (mit Neuedition) im Deutschen Archiv 2001 zitiert und auswertet?

Bei näherem Hinwesen erweist sich das WUB Online als riesige Baustelle. Fehler, Lücken und Schlampigkeiten begegnen ständig. Kann man vor dem Freischalten eines solchen Angebots nicht erwarten, dass wenigstens alle Fußnoten ordentlich kodiert sind, dafür müsste es doch eine automatische Kontrolle geben („Fehler: Nicht zuzuweisende Fußnote“)? Etliche im WUB nur abgekürzt zitierte Werke (z.B. Huillard-Bréholles) sind noch nicht in das Literaturverzeichnis aufgenommen worden (dieses kann man leider auch nicht am Stück einsehen). Abbildungen und Übersetzungen der Urkunden wurden nur sporadisch vermerkt.

Hätte man etwa bei den Adelberger Urkunden die Links zum Online-Findbuch konsequent gesetzt, müsste man bei Nr. 516 nicht rätseln: „Wo ist diese Handschrift von Glaser?“, denn im Findbuch ist der Lagerort in einer Handschrift des Bestands J 1 genau nachgewiesen.

Wenn man bei der Lorcher Urkunde Nr. 264 schon die neueste Literatur angibt, hätte man dann nicht auch zur Kenntnis nehmen müssen, dass das „Rote Buch“ keineswegs, wie bei mehreren Urkunden angegeben, 1944 verbrannt ist, sondern unter der alten Signatur restauriert benutzbar ist (wenngleich schwer beschädigt)? Völlig inakzeptabel ist bei der – seit dem Jahr 2000 im Internet als Text mit hinlänglichen Erläuterungen präsenten [9] – Lorcher Urkunde von 1162 die im Kopfregest nach wie vor befindliche falsche Identifizierung Uttenhofen, die bereits im WUB Bd. 3, S. 495 korrigiert wurde.

Eine gründliche Überarbeitung der in einem Band 12 zusammengefassten Nachträge ist nicht erfolgt. So erfährt man bei Nr. 5729 nur „Salzhandel zwischen Stift Kempten und Hall durch Srbik und Zößmayer auf Schwäbisch Hall bezogen“ und dass die Urkunde von 972/73 irgendwo in den Monumenta Boica gedruckt ist. Überhaupt darf man sich von diesem Nachtragsband nicht zu viel versprechen. Eine systematische Pflege des Datenbestands ist nie erfolgt, nicht einmal die in der „Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte“ edierten oder angezeigten Urkunden wurden aufgenommen. Es fehlen etwa die ungedruckten Urkunden des 13. Jahrhunderts aus dem ältesten Kopialbuch des Klosters Gotteszell, das vom Hauptstaatsarchiv Stuttgart erworben werden konnte und auf dessen Existenz ich 1984 hingewiesen hatte.

Keine glückliche Hand beweist das WUB Online auch bei Regionalbezeichnungen: Rießgau, Mortenau oder Littauen im Ortsindex sind nicht hilfreich. Wenn Bd. 6, S. 429 der Flussname Blies eine Anmerkung „Vielleicht Blesa, Aragonien, Spanien“ erhält, ist das einfach nur noch peinlich.

Das Fazit fällt deprimierend aus. Es wurden öffentliche Gelder in erheblichem Umfang in den Sand gesetzt (das Landesarchiv sah sich nicht in der Lage, eine entsprechende Anfrage nach den Kosten zu beantworten). Ohne erhebliche Reparaturarbeiten ist das WUB Online kein wissenschaftlich brauchbares Werkzeug. Das gute alte WUB hat diese erbärmliche „Renovierung“ nicht verdient.

Das WUB müsste als Ganzes im Faksimile und als E-Text der Forschung zur Verfügung stehen und nicht nur in der kastrierten, die Forschung bevormundenden Fassung des WUB Online. Den einzelnen Urkunden könnten im Lauf der Zeit Quellen-Faksimiles und neu erstellte Transkriptionen [10] zugeordnet werden. Für Transkriptionen und Ergänzungen empfiehlt sich die Beteiligung von Nutzern („Web 2.0“), die insbesondere wertvolles lokales Wissen einbringen könnten. Bewährt hat sich dafür das Prinzip „Wiki“ [11] – erinnert sei einmal mehr an das Projekt Wikisource.

[1] Siehe die Kurzvorstellung in den Archivnachrichten
http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/media.php/25/Archivnachrichten_36.pdf

[2] http://de.wikisource.org/wiki/Wirtembergisches_Urkundenbuch

[3] Für Band 9:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:De_Wirtembergisches_Urkundenbuch_9_511.jpg

[4] Noch nicht dauerhafte Adresse:
http://www.wubonline.de/index.php?wubid=210

[5] http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:De_Wirtembergisches_Urkundenbuch_1_147.jpg

[6] http://mdz10.bib-bvb.de/~db/bsb00000362/images/index.html?&seite=300

[7] http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:De_Wirtembergisches_Urkundenbuch_2_421.jpg

[8] Kloster Komburg im Mittelalter, Sigmaringen 1987, S. 39.

[9] http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/urk1162.htm

[10] Auf Transkriptionen von den archivalischen Vorlagen setzen die beiden virtuellen deutschen Urkundenbücher im Internet:

http://www1.uni-hamburg.de/hamburgisches_ub/HambUB.html Virtuelles Hamburgisches Urkundenbuch

http://www1.uni-hamburg.de/Landesforschung/orden.html Virtuelles Preußisches Urkundenbuch

[11] Vgl. etwa Gautier Poupeau, Du livre électronique au wiki. Comprendre les enjeux techniques de l’édition électronique. In: Archiv für Diplomatik 52 (2006), S. 467-478.

ArchG-ProfE (7): Bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften

Leider enthält der Professorenentwurf für ein reformiertes Bundesarchivgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/4838980
keine Konkordanz zu den bisherigen Regelungen des Bundesarchivgesetzes. Der wichtige § 11 BArchG lautet:

Unterlagen, die anderen als den in den §§ 8 und 10 genannten Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, dürfen von anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Stellen öffentlichen Archiven zur Übernahme und Nutzung angeboten und übergeben werden, wenn die schutzwürdigen Belange Betroffener entsprechend den §§ 2 und 5 dieses Gesetzes berücksichtigt weden.

Dafür gibt es im Professorenentwurf kein Äquivalent. Ich gebe die einschlägigen Auszüge aus § 6 ProfE:

§ 6 Anbietung und Ablieferung von Unterlagen öffentlicher Stellen

(1) Die Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte des Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts, die sonstigen Stellen des Bundes, Vereinigungen des Privatrechts von öffentlichen Stellen des Bundes, wenn dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht, haben alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden oder deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, unverzüglich dem Bundesarchiv oder in den Fällen des Absatzes 4 dem zuständigen Landesarchiv anzubieten. […]

(3) Anzubieten sind auch Unterlagen, die

1. besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen oder

2. personenbezogene Daten enthalten, die nach einer Rechtsvorschrift des Bundesrechts gelöscht werden müssten oder gelöscht werden könnten; sofern die Speicherung der Daten unzulässig war, ist dies besonders zu kennzeichnen.

Werden Unterlagen in elektronischer Form gespeichert und laufend aktualisiert, ist das Bundesarchiv berechtigt, die Anbietung der Unterlagen jährlich zu verlangen.

(4) Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren örtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, sind mit Zustimmung des für das Archivwesen zuständigen Mitglieds der Bundesregierung dem Landesarchiv anzubieten und zu übergeben, wenn die Wahrung schutzwürdiger Belange betroffener Personen und Dritter durch Landesgesetz sichergestellt ist. […]

(7) Werden dem Bundesarchiv Unterlagen von anderen als den in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen angeboten und übergeben, könenn diese Unterlagen auch Angaben im Sinne von Absatz 3 Satz 1 enthalten. Unterlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 darf das Bundesarchiv nur übernehmen, wenn diese Unterlagen besonders gekennzeichnet sind.

Diese Vorschriften regeln nur die Durchbrechung bundesrechtlicher Gemeinhaltungsvorschriften wie des § 203 StGB für Unterlagen des Bundes, nicht aber für Unterlagen der Länder.

§ 11 BArchG wird zwar in den Erläuterungen (S. 105-119) am Rande mehrfach erwähnt, man erfährt aber nicht, wieso es entbehrlich sein soll, eine Offenbarungsbefugnis für durch Bundesrecht geschützte geheime Unterlagen zu schaffen, die zwingend notwendig ist, damit öffentliche Archive in den Ländern die Unterlagen übernehmen können.

Für Patientenunterlagen hat Schäfer in: Akten betreuter Personen als archivische Aufgabe, 1997, S. 12-19 die Rechtslage unter Einbeziehung kompetenzrechtlicher Erwägungen detailliert erörtert. Ohne § 11 BArchG dürften aufgrund § 203 StGB Patientenunterlagen keinem Staatsarchiv eines Landes oder einem Hochschularchiv übergeben werden.

Der ProfE zitiert eine Arbeitsgruppe der Archivreferentenkonferenz, wonach die § 8, 10 und 11 BArchG in ihrer genauen Reichweite unklar seien. Das kann aber kein Grund sein, anderen öffentlichen Archiven die Möglichkeit zu nehmen, z.B. Patientenunterlagen oder Unterlagen, die dem Notargeheimnis unterliegen, zu übernehmen.

Zu Absatz 7 liest man S. 119: “Absatz 7 bezieht die durch Absatz 3 Satz 1 bewirkte Öffnung auch auf anbietungswillige öffentliche Stellen, die nicht der Pflicht gemäß Absatz 1 unterfallen. Absatz 7 ist nicht nur für die Archive des Bundes von Bedeutung, sondern auch für die öffentlichen Archive der Länder. Ihnen dürfen auf Grund der Befreiung von bundesrechtlichen Restriktionen ebenfalls Unterlagen mit personenbezogenen Daten und Unterlagen, die besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, angeboten werden”.

Hier liegt offenbar Murks vor, denn nach der vollständig zitierten knappen Begründung zu Absatz 7 sollte dieser Absatz 7 das Äquivalent zu § 11 BArchG darstellen.

Bereits der Sinn des Gesetzesvorschlags wird von der Erläuterung nicht verstanden. Welche öffentlichen Stellen sollten denn bitteschön ein Interesse haben, an das Bundesarchiv abzugeben? Alle öffentlichen Stellen sind entweder – gegebenenfalls über die Rechtsaufsicht – der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung eingeordnet. Mir wäre nicht bekannt, dass Stellen aus dem (Aufsichts-)Bereich einer Landesverwaltung an das Bundesarchiv abliefern.

§ 7 Abs. 3 ProfE (siehe http://archiv.twoday.net/stories/4848784 ) ermöglicht dem Bundesarchiv die Übernahme von Unterlagen von Privatpersonen, die Angaben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 enthalten. Würde man Abs. 7 so verstehen, dass andere Stellen (ob öffentlich oder privat) als die in Absatz 1 genannten, übergeben dürfen, wäre dies hinsichtlich der Privatrachive bereits von § 7 Abs. 3 abgedeckt.

Die “anderen Stellen” stammen offensichtlich aus § 11 BArchG, wurden aber als öffentliche Stellen missverstanden.

Ein weiterer grober Schnitzer ist der Widerspruch zwischen Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 “sofern die Speicherung der Daten unzulässig war, ist dies besonders zu vermerken” und Absatz 7 Satz 2: “Unterlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 darf das Bundesarchiv nur übernehmen, wenn diese Unterlagen besonders gekennzeichnet sind”. Während Absatz 7 eine Kennzeichnungspflicht für alle löschfähigen personenbezogenen Unterlagen vorsieht, schränkt Absatz 3 dies auf solche Unterlagen ein, bei der die Speicherung der Daten unzulässig war.

Zustimmung verdient die “lückenlose” Öffnung (so S. 116) der Geheimhaltungsvorschriften des Bundes durch Absatz 3, das geltende Recht wird überzeugend “aufgeräumt”. Aber eben nur für das Bundesarchiv und das den Landesarchiven anzubietende Bundesarchivgut!

Mit etwas Mühe kommt man auf folgende Alternativ-Formulierung für den mißratenen Absatz 7, die den § 11 BArchG der Begrifflichkeit und den Formulierungen des ProfE anpasst:

“Unterlagen, die Angaben im Sinne von Absatz 3 Satz 1 enthalten, dürfen von anderen als den in Absatz 1 genannten Stellen öffentlichen Archiven angeboten und übergeben werden, wenn die Wahrung schutzwürdiger Belange betroffener Personen und Dritter durch Landesgesetz sichergestellt ist.”

Für bundesrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegendes Archivgut öffentlicher Archive müssen die gleichen Standards wie für Bundesarchivgut im Landesarchiv gelten (Absatz 4).

Damit ist die Kuh aber nicht komplett vom Eis. Unerörtert bleibt der Fall, dass nicht-öffentliche Archive auf eine Öffnung bundesrechtlicher Geheimhaltungsvorschriften zwingend angewiesen sind. Sofern spezialgesetzliche Regelungen aus dem Gesundheitswesen keine Löschungspflichten statuieren, könnte ja eine Reihe privater Kliniken zu Forschungszwecken ein gemeinsames historisches Patientenunterlagen-Archiv aufziehen wollen, dem aber § 203 StGB im Wege stünde. Sowohl mit Blick auf Art. 5 GG als auch auf die Berufsfreiheit, zu der auch der Betrieb eines Archivs gehört, wird man nicht von vornherein davon ausgehen können, dass überragende öffentliche Interessen es zwingend erforderlich machen, dass eine solche Gemeinschaftseinrichtung verboten ist, zumal, wenn es sich um Unterlagen längst verstorbener Personen handelt. Datenschutzrechtlich gäbe es im letzteren Fall keine Einwände, aber das Patientengeheimnis ist über den Tod hinaus zu wahren, also prinzipiell ewig. “Mit der Archivierung von Patientenunterlagen wird das Patientengeheimnis durchbrochen” (Schäfer aaO S. 12). Es stellt sich die Frage, ob die Privatkliniken gezwungen werden können, bei einem öffentlichen Archiv zu archivieren, wenn sie ihre Unterlagen nicht vernichten möchten.

FAZIT: Durch das Fehlen einer Öffnungsklausel für bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften und andere öffentliche Archive weist der ProfE einen gravierenden Mangel auf. Die oben vorgeschlagene Alternativformulierung heilt diesen Mangel zwar, es bleibt aber zu erwägen, ob auch private Archive einen Öffnungsanspruch haben.

Bridgeman v. Corel war ein entscheidender Fortschritt für die Public Domain

Ein Bericht und ein Kommentar über die Veranstaltung 9 Jahre nach der Entscheidung eines US-Distrikt-Gerichts, dass originalgetreue Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen nicht copyright-fähig sind:

http://archiv.twoday.net/stories/4872982

Zur deutschen Rechtslage:
http://archiv.twoday.net/stories/4850312

Zur Praxis der Wikipedia und von Commons siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bildrechte#Nicht_sch.C3.BCtzbare_Fotos_.28Reproduktionen.29

Archivzitat: Gräber als Archiv

“Wir vergessen, dass wir alles, was wir von alten Kulturen wissen, von Gräbern wissen. Ein Grab ist die Geschichte unserer Kultur. Ein Archiv. Es erzählt viel über eine Gesellschaft. Das Begräbnis ist ein Ritual, aus Ritualen entsteht letztlich das Theater selbst.”
Dimitré Dinev anlässlich der Uraufführung seines Stückes “Eine heikle Sache, die Seele” im Wiener Volkstheater.
Quelle:
http://derstandard.at/?url=/?id=3323905

LSD im Archiv

“Das hatte der 1906 geborene Schweizer Chemiker, der sein Berufsleben bei Sandoz in Basel verbrachte, 1938 synthetisiert, er suchte ein Medikament für den Kreislauf, aber die Versuchsmäuse wurden nur unruhig, das LSD kam ins Archiv. 1943 holte es Hofmann wieder heraus, nahm unabsichtlich davon ein [??], hatte Farbvisionen und ging deshalb an den Selbstversuch, der böse begann, aber ganz anders endete: „Jetzt begann ich allmählich, das unerhörte Farben- und Formenspiel zu genießen.“ ….”
Quelle:
http://diepresse.com/home/techscience/wissenschaft/380889/index.do

Funde im EMI-Archiv

“Man sollte erst gar nicht versuchen, einen Fußball an das andere Ende dieser Halle zu schießen, so groß ist sie. Die riesigen Regale werden von Rädern bewegt. Und was sich in diesen Regalen befindet, entlockt Mark Ainley immer noch ein Staunen. Seit anderthalb Jahren geht Ainley im EMI-Archiv in Middlesex ein und aus, auf der Suche nach den vergessenen Musikschätzen des frühen 20. Jahrhunderts.
Denn neben den Beatles, den Beach Boys, Pink Floyd und Blur findet der Besucher im Archiv der einst stolzen Musikmacht EMI 150.000 schnelldrehende Schallplatten aus der Schellack-Ära. Musik, die sogar am britischen Publikum vorbei rauschte, weil sie für Märkte in Afrika und im Vorderen Orient bestimmt war.
«Das ist ein sehr eigenartiger Ort» erzählt Ainley. «Niemand führt dich durch diese immensen Archive. Du musst dir schon deine Hände schmutzig machen, wenn du nach den alten 78ern suchst, die Papierhüllen lösen sich in Staub auf, wenn du sie in die Hände nimmst.» …”

Quelle:
http://www.net-tribune.de/article/010508-318.php

Traurige Bedeutung der Archive: Fall Fritzl.

” …. Zugleich wurde bekannt, dass Fritzl bereits in den Sechziger- oder Siebzigerjahren wegen eines Sexualdelikts zu einer Haftstrafe verurteilt worden war. Nach der Akte wird jetzt im Archiv des zuständigen Gerichts [Oberösterreichisches Landesarchivs] gesucht, denn bei Polizei und Sozialbehörden scheint sie nirgendwo mehr auf. Grund: Fritzls Vorstrafe ist inzwischen getilgt, weshalb er bislang von Amts wegen als unbescholtene Person galt. Andernfalls hätte er seine Vaterschaft nur schwer verschleiern können. So aber bekam er das Adoptivrecht für drei seiner inzestuös gezeugten Kinder zugesprochen, während er die drei anderen bei ihrer Mutter im Kellerloch liess. ….”
Quelle:
http://www.espace.ch/artikel_515400.html

Hexengeheul eingeblendet

Deutsche Gerichte tun sich schwer mit Urteilen zum Thema Walpurgisnacht. Im “großen Beck” fand ich nur eins:

LSG Nordrhein-Westfalen vom 2007-08-08. Aktenzeichen
L 11 (8) R 35/06. Auszug:

Darüber hinaus ist der Senat auch deshalb von der Richtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung überzeugt, weil insbesondere das Abspielen zweier mit Musikbeiträgen des Beigeladenen versehenen CDs im Termin vor dem erkennenden Senat am 08.08.2007 deutlich gemacht hat, dass die technische Umsetzung der musikalischen Untermalung der von anderen Mitarbeitern der Kl. gefertigten Beiträgen eindeutig im Vordergrund gestanden und damit die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) geprägt hat. Besonders anschaulich wurde dies mit dem Beitrag verdeutlicht, der sich mit dem Thema „1. 5., Hexentanz, Walpurgisnacht, volkstümlicher Brauch des Fällens einer Birke durch einen Junggesellen und Aufstellung vor dem Fenster der Angebeteten“ befasst hat. Der gesendete Beitrag unterschied sich mit keinem Wort und damit auch nicht inhaltlich von dem Entwurf. Der Beigeladene zu 1) hat lediglich den Beitrag durch eine musikalische Untermalung pointiert, indem er z. B. ein Hexengeheul eingeblendet hat oder das Geräusch eines fallenden Baumes.

Starker und schwacher Open Access

Peter Suber und Stevan Harnad haben eine bemerkenswerte Einigung hinsichtlich der auch hier oft diskutierten Frage kostenfrei vs. beschränkungsfrei (frei von “permission barriers”) erzielt.

http://www.earlham.edu/~peters/fos/2008/04/strong-and-weak-oa.html

Die Unterscheidung starker (strong) und schwacher (weak) OA ersetzt die von Harnad zuletzt eingeführte Unterscheidung grüner/goldener OA, die nach der OA-Farbenlehre an sich für die Unterscheidung OA-Repositorien/OA-Zeitschriften reserviert war. Siehe etwa:

http://archiv.twoday.net/stories/4854728

Hinsichtlich der meisten Zeitschriften im DOAJ, die schwachen OA vertreten, hatte ich früher von “Open Access Light” gesprochen.

Peter Murray-Rust hat die Einigung erfreut aufgegriffen und einige Überlegungen dazu angestellt:

http://wwmm.ch.cam.ac.uk/blogs/murrayrust/?m=200804

Mir selbst gefällt zwar der Gedanke nicht, dass auch schwacher OA als OA zählt, aber die Einigung hat auch positive Aspekte.

Mit PMR bin ich der Ansicht, dass starker OA die kommerzielle Nutzung erlauben muss.

Zu früheren Vorschlägen, die jetzt unter den Tisch gefallen sind, von PMR und Bailey siehe

http://archiv.twoday.net/stories/4110564

Eine Etikettierung von OA-Dokumenten ist dringend anzustreben. Ich sehe keine zwingenden Gründe, sich nicht auf CC-BY zu einigen.

Bei schwachem OA sehe ich keinen tiefgreifenden Unterschied zu dem “Free Access” im Sinne der Washingtoner Erklärung:
http://www.dcprinciples.org

Werden ausgewählte Artikel sofort zugänglich gemacht, fallen diese unter schwachen OA, die anderen erst nach Ablauf der Embargoperiode. Für den Wissenschaftler ist es gleichgültig, ob er einen Artikel unter schwachem OA kostenfrei einsehen kann oder nach den Washingtoner Prinzipien oder aufgrund einer Entscheidung des Verlegers, nach einer Embargoperiode die Inhalte freizugeben. Dass es durchaus denkbar ist, dass sich es der Verleger anders überlegt, kann auch auf OA-Zeitschriften zutreffen. Wenn ein kommerzieller OA-Verlag, der schwach OA publiziert, von einem TA-Only-Verleger übernommen wird, könnte er nur dann nicht zu TA konvertieren, wenn dies gegen Abmachungen mit den Autoren verstößt. Die Autoren haben natürlich kein Mitspracherecht, wenn die OA-Ausgaben nur für die Zukunft durch kostenpflichtige Ausgaben ersetzt werden. Das sind aber eher Gedankenspielereien, um die OA-Orthodoxie, dass sich die Embargo-Free-Access-Verlag es sich ja jederzeit anders überlegen könnten, zurückzuweisen.

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